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Marktreglement der Stadt Bern (Marktreglement; MR)

940.2 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

6. Mai 1999 (Stand: 23. November 2009)

Marktreglement der Stadt Bern

(Marktreglement; MR)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf

–   Artikel 24 des kantonalen Gesetzes vom 4. November 1992 HGG; BSG 930.11 über Handel und Gewerbe;

–   Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5 Buchstabe c der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3.
Dezember 1998 (GO); SSSB 101.12;

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1  Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt das Marktwesen auf öffentlichem Grund in der Gemeinde Bern.

2 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten vorbehältlich abweichender Regelungen sinngemäss für marktähnliche Veranstaltungen auf öffentlichem und dem Gemeingebrauch gewidmetem privatem Grund in der Gemeinde Bern.

Art. 2  Begriffsbestimmungen

1 Ein Markt im Sinne dieses Reglements ist eine an bestimmten Tagen regelmässig wiederkehrend stattfindende Verkaufsveranstaltung in einem abgegrenzten Gebiet, an welcher Anbieterinnen und Anbieter Lebensmittel oder Waren ausserhalb ihrer Geschäftsräumlichkeiten ab einem Stand oder Verkaufswagen anbieten.

2 Marktähnliche Veranstaltungen sind Verkaufsveranstaltungen im Sinne von Absatz 1, die als Einzel­veranstaltungen für sich selber oder im Rahmen von Festen oder anderen Veranstaltungen stattfin­den.

3 Als marktähnliche Veranstaltungen gelten auch alle ständigen oder periodischen Ausstellungs- und Verkaufsstellen.

4 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind natürliche oder juristische Personen, denen eine Standplatzbewilligung ausgestellt wurde.

5 Markthändlerinnen und Markthändler sind natürliche Personen, die gestützt auf eine eigene Stand­platzbewilligung oder eine solche einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft (Art. 6) einen Marktstand betreiben.

Art. 3  Bewilligungspflicht

Das Aufstellen von Ständen oder Verkaufswagen auf einem Markt oder an einer marktähnlichen Ver­anstaltung bedarf einer Bewilligung des Polizeiinspektorats.

Art. 4  Inhalt der Bewilligung

1 Die Bewilligung zum Aufstellen von Ständen oder zum Betrieb von Verkaufswagen (Standplatzbewil­ligung) berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur zeitlich begrenzten Inanspruchnahme von öffent­lichem oder dem Gemeingebrauch gewidmetem privatem Grund für den Verkauf oder die Bestel­lungsaufnahme von Lebensmitteln oder Waren.

2 Standplatzbewilligungen können mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.

3 Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder auf Erneuerung einer Standplatzbewilligung.

4 Standort und Platzumfang ergeben sich aus der schriftlichen oder mündlichen Anweisung des Poli­zeiinspektorats.

Art. 5  Bewilligungsarten

1 Standplatzbewilligungen werden als Tagesbewilligungen oder als Langzeitbewilligungen erteilt.

2 Langzeitbewilligungen werden, beginnend auf einen Monatsanfang, mindestens für die Dauer eines Monats und längstens für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt.

3 Langzeitbewilligungen können nach Ablauf ihrer Gültigkeit im Rahmen der Bewilligungsdauer von Absatz 2 erneuert werden.

Art. 6  Sonderregelung für juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften

1 Juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften werden Standplatzbewilligungen nur erteilt, wenn eine natürliche Person als verantwortliche Markthändlerin oder verantwortlicher Markt­händler bezeichnet wird, die entweder Gesellschafterin oder Gesellschafter ist, Organstellung aufweist oder zur juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft im Angestelltenverhältnis steht.

2 Diese natürliche Person nimmt die Aufgaben und Pflichten wahr, die im 2. und 3. Kapitel dieses Re­glements umschrieben sind. Sie ist die verantwortliche Ansprechperson gegenüber den in diesem Reglement bezeichneten Behörden.

3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für marktähnliche Veranstaltungen.

2. Kapitel: Marktordnung

1. Abschnitt: Allgemeine Pflichten

Art. 7  Teilnahmepflicht

1 Markthändlerinnen und Markthändler, die aufgrund einer ausgestellten oder zugesicherten Stand­platzbewilligung berechtigt sind, am Markt teilzunehmen, sind verpflichtet, die entsprechenden Markt­tage zu besuchen.

2 Abwesenheit an zugesicherten oder bewilligten Markttagen ist nur in begründeten Fällen gestattet. Als solche gelten namentlich Krankheit, Unfall, dringende familiäre Angelegenheiten, Ferienabwesen­heiten im üblichen Rahmen oder höhere Gewalt.

3 In Ausnahmefällen ist eine Vertretung nach Rücksprache und mit Zustimmung des Polizeiinspekto­rats möglich.

Art. 8  Meldepflicht

Markthändlerinnen und Markthändler, die an zugesicherten oder bewilligten Markttagen verhindert sind, haben ihre Abwesenheiten dem Polizeiinspektorat frühzeitig, spätestens jedoch am Vortag, zu melden.

Art. 9  Betriebspflicht

 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, ihre Verkaufsstelle an den ent­sprechenden Markttagen im Rahmen ihrer üblichen Betriebsorganisation während der ganzen Marktdauer zu betreiben.

Art. 10  Tausch, Weitergabe oder Überlassung von Standplatzbewilligungen

1 Der Abtausch, die Weitergabe oder die Überlassung von erteilten Standplatzbewilligungen an an­dere Personen ist untersagt.

2 Vorbehalten bleibt die vorgängige Einwilligung des Polizeiinspektorats.

Art. 11  Offenlegung der Geschäftsverhältnisse und der Betriebsstruktur

1 Soweit dies für den Vollzug des vorliegenden Reglements notwendig ist, sind Bewerberinnen und Bewerber für Standplatzbewilligungen sowie Inhaberinnen und Inhaber von solchen verpflichtet, ge­genüber dem Polizeiinspektorat ihre Geschäftsverhältnisse und ihre Betriebsstruktur offenzulegen.

2 Auf Verlangen des Polizeiinspektorats sind die hierfür erforderlichen Auszüge aus amtlichen Regi­stern beizubringen.

Art. 12  Kennzeichnung der Marktstände und Verkaufswagen

An allen Ständen und Verkaufswagen sind Name und Wohnort der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers gut sichtbar anzuschreiben.

Art. 13  Werbung

1 Die Werbung der Markthändlerinnen und Markthändler darf die Kundschaft nicht belästigen und sich auch nicht störend auf den Betrieb der benachbarten Marktstände auswirken. Insbesondere untersagt sind das marktschreierische Anbieten der feilgebotenen Ware oder das aufdringliche Auffordern der Kundschaft zum Kauf.

2 Der Gebrauch von Lautsprechern, Megaphonen, Tonwiedergabegeräten und dergleichen ist unter­sagt; vorbehalten bleibt Absatz 3.

3 Der Gebrauch von Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten an Verkaufsstellen für Tonträger so­wie der Gebrauch von Stimmverstärkeranlagen von Verkäuferinnen und Verkäufern, die Demonstrati­onsstände ('Billiger Jakob') betreiben, kann ausnahmsweise bewilligt werden.

Art. 14  Hundehaltung

Den Markthändlerinnen und Markthändlern ist das Mitführen und Halten von Hunden auf dem ganzen Marktgebiet untersagt.

2. Abschnitt: Vorschriften bezüglich der angebotenen Waren

Art. 15  Warensortiment

1 Es darf kein anderes als das in der Standplatzbewilligung festgelegte Warensortiment angeboten werden.

2 Ein Wechsel des Warensortiments ist nur mit Zustimmung des Polizeiinspektorats möglich.

3 Das Anbieten von Waffen und Jagdgeräten ist auf allen Märkten in der Stadt Bern verboten. Als Waffen und Jagdgeräte gelten insbesondere Spring- und Fallmesser, Selbstschutzgeräte wie Reizstoffsprays, Softair-Guns und Elektroschockgeräte sowie Tierfallen wie Tellereisen und dergleichen.

Art. 16  Darbietung der Ware

1 Alle angebotenen Waren sind sauber und ansehnlich darzubieten und mit den Detailverkaufsprei­sen </span></span>Eidgenössische
Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen
(Preisbekanntgabeverordnung, PBV; SR 942.211); Art. 3 - 9<span
class=MsoFootnoteReference><span style='font-family:Arial;vertical-align:baseline'>3 anzuschreiben.

2 Nicht abgepackte Waren, die nach Gewicht verkauft werden, müssen vor der Kundschaft gewogen werden. Die Waagen sind hierfür so aufzustellen, dass die Kundschaft das Gewicht jederzeit ohne weiteres ablesen kann.

3 Es dürfen nur amtlich geeichte Waagen verwendet werden. Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen; SR 941.20,
Art. 94 Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die
Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung); abgelöst durch die
Messmittelverordnung vom 15. Februar 20065

Art. 17  Lebensmittel allgemein

1 Lebensmittel jeglicher Art sind nach Massgabe der Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung </span></span>Bundesgesetz
vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG); SR 817.06 Eidgenössiche
Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV); abgelöst durch die Lebensmittel-
und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV); SR 817.027 Verordnung
des EDI vom 26. Juni 1995 über die hygienisch-mikrobiologischen Anforderungen
an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen und Personal;
abgelöst durch die Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV); SR
817.024.1<span class=MsoFootnoteReference><span style='font-family:Arial;
vertical-align:baseline'>8 vor Verunreinigungen und anderen nachteiligen Einflüssen zu schützen. Verdorbene Waren dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden.

2 Früchte, Gemüse und Fleisch jeder Art müssen für die Kundschaft eine deutlich sichtbare Herkunfts­bezeichnung aufweisen.

Art. 18  Pilze

1 Wild gewachsene Speisepilze dürfen nur nach amtlicher oder amtlich anerkannter Kontrolle verkauft oder abgegeben werden. </span></span>LMV;
SR 817.02, Art. 198; abgelöst durch LGV<span class=MsoFootnoteReference><span
style='font-family:Arial;vertical-align:baseline'>9

2 Der Pilzkontrollschein (Begleitschein) muss bei der feilgebotenen Ware für die Kundschaft gut sicht­bar aufliegen. </span></span>Verordnung
des EDI vom 26. Juni 1995 über Speisepilze (Pilzverordnung, VSp); abgelöst
durch die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speisepilze und Hefe
(SR 817.022.106)<span class=MsoFootnoteReference><span style='font-family:Arial;
vertical-align:baseline'>10

<c-front>3. Kapitel: Marktorganisation

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 19  Festlegung des Marktgebiets

1 Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 200411 bestimmt die Strassen und Plätze, auf denen die verschiedenen Märkte abge­halten werden und legt das genaue Marktgebiet fest.

2 Das Polizeiinspektorat ist berechtigt, bei ausserordentlichen Anlässen, deren Durchführung im über­geordneten öffentlichen Interesse steht, die verschiedenen Märkte zu verlegen oder ausfallen zu las­sen. Es entstehen dadurch keinerlei Ersatzansprüche. Für ausfallende Markttage sollen wenn möglich Kompensationstage an geeignetem Ort gewährt werden.

Art. 20  Marktauffuhr und Marktabfuhr

1 Mit der Marktauffuhr darf auf allen Märkten der Stadt Bern frühestens zwei Stunden vor Marktbeginn begonnen werden. Eine Stunde nach Marktschluss muss die Marktabfuhr beendet sein.

2 Ausnahmen im Einzelfall oder für einzelne Märkte werden vom Polizeiinspektorat festgelegt.

Art. 21  Platzreinigung und Abfallbeseitigung

Die Standplätze müssen von den Markthändlerinnen und Markthändlern nach jedem Markttag vor dem Verlassen gereinigt werden. Die anfallenden Abfälle sind zu entsorgen.

Art. 22   Fahrzeuge und Standmaterial der Markthändlerinnen und Markthändler

1 Mit Ausnahme der Verkaufswagen dürfen während der Marktdauer im Marktgebiet keine Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen sowie überzähliges Standmaterial abgestellt werden.

2 Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge und abgestelltes Material werden auf Kosten der Verursache­rin oder des Verursachers entfernt.

3 Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember
200412 bestimmt die den Markthändlerinnen und Markthändlern während den Marktzei­ten zur Verfügung stehenden Parkräume.

Art. 23  Marktstände und Verkaufswagen

1 Die Ausgestaltung der Marktstände und Verkaufswagen darf das Marktbild nicht beeinträchtigen.

2 Marktstände und Verkaufswagen dürfen nicht länger als 6 Meter und nicht tiefer als 4 Meter sein.

3 Die Höhe der Plachenträger beziehungsweise der Regenschutzvorrichtungen muss mindestens 2 Meter ab Boden betragen.

4 Die Einrichtungen für die Warenauslagen dürfen den Durchgangsverkehr nicht beeinträchtigen. Das Anbieten von Waren ausserhalb der eigentlichen Warenauslagen und das Einrichten von zusätzlichen Verkaufseinrichtungen (Ständer und dergleichen) sind verboten.

5 Marktstände und Verkaufswagen, welche die Masse von Absatz 2 und 3 überschreiten, können aus­nahmsweise auf schriftliches Gesuch hin bewilligt werden, wenn es die Platz- und Verkehrsverhält­nisse im betreffenden Marktgebiet zulassen.

2. Abschnitt: Standplatzzuteilung

Art. 24  Platzzuweisung allgemein

1 Das Polizeiinspektorat weist anlässlich der Marktauffuhr die Standplätze zu. Bei der Standplatzzu­teilung ist auf ein ausgewogenes Warensortiment zu achten.

2 Freibleibende feste Standplätze (Art. 25) werden vom Polizeiinspektorat an den betreffenden Markt­tagen entschädigungslos anderweitig vergeben.

Art. 25  Feste Standplätze

1 Inhaberinnen und Inhabern von Tagesbewilligungen können vom Polizeiinspektorat durch die Ertei­lung von Langzeitbewilligungen (Art. 5) feste Standplätze zugeteilt werden, wenn sie einen wöchent­lich oder monatlich stattfindenden Markt regelmässig besuchen, ihren Zahlungsverpflichtungen nach­kommen und nicht in schwerer Weise gegen die Marktordnung verstossen haben.

2 Übersteigt die Zahl der um einen festen Standplatz nachsuchenden Personen  die zur Verfügung stehenden Plätze im entsprechenden Marktgebiet, so werden freiwerdende Marktplätze vom Polizei­inspektorat in erster Priorität an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, deren Warensortiment am besten geeignet ist, die Vielfalt des Warenangebots am Markt zu fördern.

3 Die Zuteilung eines festen Standplatzes räumt keine über Artikel 4 hinausgehenden Rechte ein.

3. Abschnitt: Märkte

Art. 26  Wochenmarkt

1 Der Berner Wochenmarkt besteht aus Gemüse-, Früchte-, Blumen-, Lebensmittel-, Getränke-, Fleisch- und Warenmarkt.

2 Er findet in der oberen und unteren Altstadt Art. 87 Bauordnung
der Stadt Bern vom 20. Mai 1979; neu: Bauordnung vom 24. September 2006 (BO;
SSSB 721.1)13 jeweils am Dienstag und am Samstag statt; im übrigen Gemeindegebiet auch an anderen bestimmten Wochentagen.

3 Während der Saison kann der Früchte- und Gemüsemarkt im ganzen Marktgebiet oder in Teilen desselben täglich stattfinden. Das Polizeiinspektorat bestimmt jeweils Beginn und Ende der Saison.

Art. 27  Bäremärit

Der Bäremärit findet jeweils von April bis Oktober am Donnerstag als Warenmarkt mit Abendverkauf statt.

Art. 28  Handwerk- und Flohmarkt

1 Der Handwerkmarkt findet von Januar bis November jeweils jeden ersten Samstag im Monat statt. Standplatzbewilligungen erhalten nur Personen, die ausschliesslich Waren aus eigener handwerkli­cher Produktion anbieten.

2 Der Flohmarkt findet von Mai bis Oktober jeden dritten Samstag im Monat statt.

Art. 29  Zibelemärit

1 Der Zibelemärit findet alljährlich am vierten Montag im November statt.

2 Der Verkauf von Schlaginstrumenten, Schreckschusspistolen samt Munition sowie Spritztinte und Sprays jeglicher Art ist verboten.

3 Der Strassenverkauf von Konfetti ohne feste Verkaufseinrichtungen bedarf keiner Bewilligung.

Art. 30  Weihnachtsmarkt

1 Der Weihnachtsmarkt beginnt frühestens am Samstag vor dem 1. Advent und dauert längstens bis zum 31. Dezember.

2 Alle Marktstände und Verkaufswagen müssen am Weihnachtsmarkt festlich dekoriert werden. Die Kosten für die Dekorationsmaterialien tragen die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber.

Art. 31  Tannenbaummarkt

1 Der Tannenbaummarkt findet in der Regel vom 14. bis zum 24. Dezember statt und dient aus­schliesslich dem Verkauf von Weihnachtsbäumen.

2 Die Markthändlerinnen und Markthändler haben für ihre Ware ein amtlich beglaubigtes Ursprungs­zeugnis beizubringen.

Art. 32  Einführung und Aufhebung von Märkten

Über das Einführen neuer oder das Aufheben bisheriger Märkte entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 200414.

Art. 33  Regelungsbefugnis der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 200415

1 Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 200416 bestimmt die genauen Marktzeiten und die Dauer der einzelnen Märkte.

2 Sie regelt weiter allfällige jahreszeitliche oder saisonale Erweiterungen und Einschränkungen einzel­ner Märkte sowie die Abstimmung von verschiedenen Märkten, die im gleichen Marktgebiet stattfin­den.

3 Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 200417 kann überdies nach Anhörung der Marktverbände Vorschriften über ein einheitli­ches Erscheinungsbild einzelner Märkte oder Marktstände erlassen sowie besondere Fördermass­nahmen treffen.

4. Kapitel: Marktähnliche Veranstaltungen

Art. 34  Allgemeines

1 Standplatzbewilligungen für marktähnliche Veranstaltungen können natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden. Artikel 6 findet keine Anwendung.

2 Marktähnliche Veranstaltungen dürfen in der Zeit, in der die ordentlichen Märkte stattfinden, weder im Marktgebiet noch in unmittelbarer Nähe zu diesem stattfinden. Das Polizeiinspektorat kann Aus­nahmen bewilligen, sofern der ordentliche Marktbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3 Von den Vorschriften des 2. und 3. Kapitels sind die Artikel 12–14, 16–18 sowie 19 und 21 auch auf marktähnliche Veranstaltungen anwendbar.

Art. 35  Laubenstände

1 Ständige oder periodische Verkaufsstellen sind ausschliesslich im Bereich der Laubenbogen zuläs­sig. Sie werden nur bewilligt, wenn die Bauvorschriften eingehalten sind, das Betreten und Begehen der Lauben nicht unverhältnismässig behindert und das Altstadtbild nicht beeinträchtigt werden.

2 Im übrigen gilt Artikel 34 sinngemäss.

5. Kapitel: Sanktionen

1. Abschnitt: Strafen

Art. 36  Strafbestimmung

1 Markthändlerinnen und Markthändler, die gegen die Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels versto­ssen oder den gestützt darauf ergangenen Anordnungen und Verfügungen zuwiderhandeln, werden mit Busse bis zum Höchstmass nach kantonaler Gesetzgebung </span></span>Nach Art. 58 Abs. 2 des
Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (BSG 170.11) beträgt das Bussenhöchstmass
Fr. 5000.-.<span class=MsoFootnoteReference><span style='font-family:Arial;
vertical-align:baseline'>18  bestraft.

2 Neben den Markthändlerinnen und Markthändlern machen sich auch die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber strafbar, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigen, Widerhandlungen dulden oder dazu anstiften. Handelt es sich bei den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinha­bern um juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 VStrR; SR 313.019 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

3 In leichten Fällen kann von der Verhängung einer Busse abgesehen werden.

4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Busseneröffnungsverfahren in den Ge­meinden. Art. 51-57 der
Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998; BSG 170.11120

5 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts Art. 49 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG); SR 817.021.

2. Abschnitt: Administrativmassnahmen

Art. 37  Entzug von Standplatzbewilligungen

1 Wiederholte oder schwere Verstösse gegen die mit der Standplatzbewilligung verbundenen Bedin­gungen und Auflagen oder gegen die Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels haben den Entzug der Standplatzbewilligung zur Folge.

2 Langzeitbewilligungen werden auch entzogen, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilli­gungsinhaber ihren oder seinen Stand während weniger als zwei Drittel aller während der Bewilli­gungsdauer stattfindenden Markttage des betreffenden Marktes betreibt.

Art. 38  Marktausschluss: Grundsatz

1 Markthändlerinnen und Markthändler, die wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Bestimmun­gen des 2. und 3. Kapitels verstossen oder den gestützt darauf ergangenen Anordnungen und Verfü­gungen zuwiderhandeln, können vorübergehend oder dauernd von der Teilnahme an den Berner Märkten ausgeschlossen werden.

2 Ein Marktausschluss kann auch angeordnet werden, wenn die Anordnungen der zuständigen Le­bensmittelkontrollbehörden missachtet werden.

3 Ein Marktausschluss wird vom Polizeiinspektorat unter Würdigung der Schwere der begangenen Widerhandlung, bereits früher angeordneter Massnahmen und der mutmasslichen Massnahmeemp­findlichkeit der betroffenen Markthändlerin oder des betroffenen Markthändlers verfügt.

4 In der Regel hat vor einem Ausschluss eine schriftliche Verwarnung zu erfolgen.

Art. 39  Marktausschluss: Arten und Dauer

1 Die Dauer eines Marktausschlusses beträgt mindestens ein Jahr.

2 Beim Vorliegen besonderer Umstände kann ein dauernder Marktausschluss verfügt werden.

6. Kapitel: Verfahren, Gebühren

Art. 40  Verfahren und Rechtsmittel

1 Mit Ausnahme von Artikel 36 richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 </span></span>VRPG; BSG 155.21<span
class=MsoFootnoteReference><span style='font-family:Arial;vertical-align:baseline'>22  über die Verwaltungsrechtspflege.

2 Gegen Entscheide des Polizeiinspektorats kann innert 30 Tagen bei der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 200423 der Stadt Bern Beschwerde geführt werden.

Art. 41  Gebühren

1 Für Bewilligungen nach Artikel 3ff. und die sich daraus ergebende Nutzung des öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 </span></span>GebR;
SSSB 154.11<span class=MsoFootnoteReference><span style='font-family:Arial;
vertical-align:baseline'>24 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

2 Inhaberinnen und Inhaber von Langzeitbewilligungen haben die Nutzungsgebühr im Voraus zu ent­richten.

7. Kapitel: Schluss-und Übergangsbestimmungen

Art. 42  Bewilligungen

1 Unter altem Recht erteilte Standplatzbewilligungen bleiben in Kraft. Dauer, Erwerb, Entzug und Er­neuerung von Standplatzbewilligungen richten sich nach den Bestimmungen des vorliegenden Re­glements.

2 Laubenstände,die diesem Reglement widersprechen, sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Reglements zu entfernen oder den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

Art. 43  Aufhebung bisherigen Rechts

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements wird das Marktreglement der Stadt Bern vom 26. Februar 1970 aufgehoben.

Art. 44  Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten dieses Reglements.

Bern, 6. Mai 1999

Namens des Stadtrats


Der Stadtratspräsident:

Rolf Häberli


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

Inkraftsetzung

In Kraft getreten am 12. August 1999 GRB Nr. 1359/1999 vom 12. August
199925.

Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

1. Dezember 2004

Marktreglement / 940.2

19 Abs. 1, 22 Abs. 3, 32, 33, 40 Abs. 2

1. Januar 2005

 


Fussnoten

1. HGG; BSG 930.1
2. abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
3. Eidgenössische Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV; SR 942.211 ); Art. 3 – 9
4. Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen; SR 941.20 , Art. 9
5. Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung); abgelöst durch die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006
6. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG); SR 817.0
7. Eidgenössiche Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV); abgelöst durch die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV); SR 817.02
8. Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über die hygienisch-mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen und Personal; abgelöst durch die Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV); SR 817.024.1
9. LMV; SR 817.02 , Art. 198; abgelöst durch LGV
10. Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Speisepilze (Pilzverordnung, VSp); abgelöst durch die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speisepilze und Hefe (SR 817.022.106 )
11. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
12. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
13. Art. 87 Bauordnung der Stadt Bern vom 20. Mai 1979; neu: Bauordnung vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1 )
14. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
15. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
16. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
17. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
18. Nach Art. 58 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (BSG 170.11 ) beträgt das Bussenhöchstmass Fr. 5000.–.
19. VStrR; SR 313.0
20. Art. 51–57 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998; BSG 170.111
21. Art. 49 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG); SR 817.0
22. VRPG; BSG 155.21
23. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
24. GebR; SSSB 154.11
25. GRB Nr. 1359/1999 vom 12. August 1999