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Reglement über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (Mitwirkungsreglement; MWR)

144.1 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

24. April 2003 (Stand: 27. November 2009)

Reglement

über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(Mitwirkungsreglement; MWR)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf Artikel 33 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB
101.11,

beschliesst:

In der Absicht, Kinder und Jugendliche aktiv am öffentlichen Leben teilnehmen zu lassen, ihnen zu ermöglichen, die eigene Meinung einzubringen, zu aktuellen Themen Stellung zu beziehen und das Zusammenspiel in der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sowie sozialer Verantwortung zu üben.

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1  Gegenstand

1 Dieses Reglement legt die Voraussetzungen, die Organisation und die Zuständigkeiten fest, welche Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglicht (Art. 33 GO SSSB 101.12).

2 Die Mitwirkungsrechte nach diesem Reglement stehen zu allen

a.  Kindern vom 8. – 14. Geburtstag;

b.  Jugendlichen ab dem 14. Geburtstag bis zum Erreichen der Volljährigkeit;

soweit sie in der Stadt Bern (Stadt) Wohnsitz haben.

Art. 2   Mitwirkungsrechte und Veranstaltungen

1 Kinder nehmen ihre Mitwirkungsrechte durch Einsitznahme im Kinderparlament wahr, Jugendliche durch Einreichen von Jugendmotionen.

2 Das Jugendamt ist verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Schulen in der Stadt Bern, die Kinder und Jugendlichen über ihre Mitwirkungsmöglichkeiten zu informieren.

3 In der Regel werden pro Stadtteil einmal pro Jahr Hearings oder Workshops durchgeführt. Diese Veranstaltungen erfüllen hauptsächlich den Zweck, die Kinder und Jugendlichen auf ihre Mitwirkungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen.

4 Kinder und Jugendliche werden soweit als möglich in der Umsetzung bei den von ihnen initiierten Projekten eingebunden.

Art. 3  Ansprechpersonen

1 In jedem Stadtteil werden Ansprechpersonen bestimmt. Sie nehmen die Anliegen der Kinder und Jugendlichen auf und leiten diese an die zuständigen Stellen weiter. Die Ansprechpersonen werden soweit als möglich in bestehende Institutionen integriert. Entsteht dadurch den Institutionen Mehraufwand, wird dieser zusätzlich abgegolten.

2 Die Kinder und Jugendlichen erhalten innerhalb von 3 Monaten Rückmeldung über die Abklärung und den Beratungsstand ihrer Anliegen und Eingaben.

3 Die dadurch anfallenden Koordinationsarbeiten und Beratung der Ansprechpersonen übernimmt das Jugendamt.

2. Kapitel: Mitwirkung der Kinder

1. Abschnitt: Kinderparlament

Art. 4  Grundsatz

In der Stadt besteht ein Kinderparlament.

Art. 5  Zulassungsbedingungen

1 Im Kinderparlament können alle Kinder Einsitz nehmen.

2 Kinder, die Mitglied des Kinderparlaments werden wollen, müssen sich anmelden. Die Anmeldung gilt jeweils für das folgende Schuljahr.

Art. 6  Zusammensetzung und Beschlussfassung

1 Die Mitgliederzahl des Kinderparlaments ist nach oben offen.

2 Das Kinderparlament ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder anwesend sind.

3 Das Kinderparlament fasst seine Beschlüsse mit Mehrheitsentscheid der Anwesenden.

Art. 7  Sitzungen

Das Kinderparlament tritt mindestens zweimal pro Jahr zu einer Sitzung zusammen.

Art. 8  Organisation

1 Das Kinderparlament ist autonom und organisiert seinen Betrieb selbst.

2 Es wird von einem Co-Präsidium geführt, das durch ein Mädchen und einen Knaben besetzt ist.

3 Es kann Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen.

4 Dem Kinderparlament steht ein Ratsbüro zur Seite.

5 Jeweils zu Beginn der 1. Sitzung des Schuljahres wählt das Kinderparlament das Co-Präsidium, die Kommissionen und das Ratsbüro.

6 Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März
20053 unterstützt und begleitet das Kinderparlament. Sie ist im Ratsbüro vertreten.

Art. 9  Aufgaben

1 Das Kinderparlament entscheidet über Anträge, Postulate und Projekte. Es genehmigt den Voranschlag und die Rechnung. 

2 Es bestimmt die Aufgaben des Ratsbüros, soweit sie nicht in Artikel 10 festgelegt sind.

3 Das Kinderparlament unterbreitet Stadtrat und Gemeinderat jährlich einen Bericht über seine Arbeit.

4 Es erstattet dem Gemeinderat jährlich Bericht über die Verwendung des Ratskredits.

Art. 10   Co-Präsidium

1 Das Co-Präsidium beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Die Präsidentin und der Präsident teilen sich gleichgestellt in die Leitungsaufgaben.

2 Die gleiche Person darf dem Co-Präsidium höchstens während zweier Jahre angehören.

3 Die Co-Präsidentin und der Co-Präsident vertreten das Kinderparlament nach aussen.

Art. 11  Ratsbüro

1 Das Ratsbüro setzt sich zusammen aus

a.  dem Co-Präsidium;

b.  3 weiteren Mitgliedern des Kinderparlaments;

c.  einer Vertretung der Direktion für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom
30. März 20054 ohne Stimm- und Antragsrecht.

2 Das Ratsbüro führt das Sekretariat des Kinderparlaments und unterstützt das Co-Präsidium bei der Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.

3 Es gewährleistet den Geschäftsverkehr.

Art. 12  Postulat

1 Das Kinderparlament kann ein Postulat zur Behandlung und Beantwortung an den Gemeinderat überweisen.

2 Der Gemeinderat nimmt das Postulat entgegen und legt dem Kinderparlament innert 6 Monaten den Prüfungsbericht vor.

2. Abschnitt: Finanzen

Art. 13  Ratskredit

1 Dem Kinderparlament stehen jedes Jahr 30 000 Franken zur Verfügung. Wird der Kredit in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, kann er auf das nächste Jahr übertragen werden.

2 Der Kredit dient zur Finanzierung von Projekten des Kinderparlaments. Der Ratsbetrieb wird separat abgerechnet.

3 Für den Ratskredit wird eine Spezialfinanzierung gebildet. Ihr werden die ihm Voranschlag der laufenden Rechnung eingestellten Mittel des Ratskredits zugewiesen. Über Entnahmen aus der Spezialfinanzierung entscheidet das Kinderparlament.

3. Kapitel: Mitwirkung der Jugendlichen

Art. 14  Jugendmotion

1 Mindestens 40 Jugendliche können dem Stadtrat eine Motion einreichen.

2 Die Jugendmotion muss einen Gegenstand betreffen, der im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats oder der Stimmberechtigten liegt. Soweit der Gegenstand der Motion im Bereich der gemeinderätlichen Zuständigkeit liegt, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinie zu.

3 Der Motionstext enthält einen Antrag und eine Begründung. Er ist von den Jugendlichen eigenhändig zu unterschreiben unter Angabe des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.

Art. 15  Verfahren

1 Das Ratssekretariat nimmt die Jugendmotion entgegen und leitet diese umgehend an die Sitzungsleitung des Stadtrats weiter. Die Sitzungsleitung bringt die Jugendmotion dem Stadtrat zur Kenntnis.

2 Der Gemeinderat nimmt die Jugendmotion entgegen und legt dem Stadtrat innert 3 Monaten eine Berichterstattung vor.

3 Wird eine Motion erheblich erklärt, so hat ihr der Gemeinderat innert 12 Monaten Folge zu geben, oder es ist dem Stadtrat ein begründeter Antrag auf Erstreckung der Frist oder auf Abschreibung zu stellen.

4 Im Übrigen gilt Artikel 59 des Geschäftsreglements des Stadtrats von Bern vom 16. Mai 2002 GRSR; SSSB 151.215.

Art. 16  Mitwirkung im Stadtrat

1 Die Jugendmotionärinnen oder Jugendmotionäre können ihr Anliegen direkt im Stadtrat vertreten.

2 Die Erstunterzeichnerin bzw. der Erstunterzeichner kann die Jugendmotion im Stadtrat vertreten und sowohl beantragen, die Motion sei erheblich zu erklären oder in ein Postulat umzuwandeln als auch erklären, die Motion werde zurückgezogen.

3 Für die Teilnahme der Erstunterzeichnerin bzw. des Erstunterzeichners einer Jugendmotion im Stadtrat gilt Artikel 54f. GRSR SSSB 151.216 sinngemäss.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17  Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglements erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 18  Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 24. April 2003

Namens des Stadtrats


Der Präsident:

Beat Schori


Der Ratssekretär:

Jürg Stampfli

Inkraftsetzung

Das Reglement ist auf den 1. Oktober 2003 in Kraft getreten GRB Nr.
1190/2003 vom 20. August 20037.

Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

30. März 2005

Mitwirkungsreglement / 144.1

8, 11

1. Juni 2005

 


Fussnoten

1. GO; SSSB 101.1
2. SSSB 101.1
3. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 2005
4. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 2005
5. GRSR; SSSB 151.21
6. SSSB 151.21
7. GRB Nr. 1190/2003 vom 20. August 2003