Skip to content
Schrift klein Schrift normal Schrift gross Notfaelle Stadtplan Jobs Adressen

Reglement über die Kommissionen der Stadt Bern (Kommissionenreglement; KoR)

152.21 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

17. August 2000 (Stand: 4. März 2011)

Reglement

über die Kommissionen der Stadt Bern

(Kommissionenreglement; KoR)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf

–   Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d, 28 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 GG; BSG 170.111;

–   Artikel 12f. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 GV; BSG 170.1112;

–   Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a, 71 Absatz 1 und 3, 76f., 93 Absatz 3, 99 Buchstabe f, 115 und 164 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 GO;
SSSB 101.13;

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  Gegenstand

1 Dieses Reglement ordnet die Organisation der Kommissionen der Stadt Bern (Stadt), mit Ausnahme derjenigen nach Absatz 2 und 3.

2 Für Kommissionen, deren Einsetzung das übergeordnete Recht vorschreibt, sind die entspre­chenden Vorschriften des Kantons insb. Art. 13 des
Kindergartengesetzes vom 23. November 1983 (BSG 432.11), Art. 12 der
Kindergartenverordnung vom 30. Januar 1985 (BSG 432.111), Art. 50f. des
Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (BSG 432.210) und Art. 17f. der
Volksschulverordnung vom 4. August 1993 (BSG 432.211.1).4 und die Ausführungsbestimmungen der Stadt Art. 30ff. des Reglements vom 4.
November 1993 über das Schulwesen in der Stadt Bern und die Organisation der
Volksschule (Schulreglement; VSR); SSSB 430.1015 massgebend.

3 Auf die ständigen vorberatenden Kommissionen des Stadtrats sowie die Parlamentarischen Untersuchungskommissionen sind die Artikel 71ff. und 81ff. der GO SSSB 101.16 anwendbar.

Art. 2  Begriffe

1 Die Stadt verfügt über

a.  ständige Kommissionen;

b.  nichtständige Kommissionen (Spezialkommissionen) des Stadtrats und des Gemeinderats.

2 Ständige Kommissionen sind Kommissionen ohne zeitliche Befristung.

3 Spezialkommissionen sind Kommissionen mit einer zeitlich begrenzten Aufgabe.

Art. 3  Organstellung

Kommissionen mit Entscheidbefugnis haben Organqualität (Art. 10 Abs. 2 Bst. e GG BSG 170.117).

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4  Wahlbehörde und Wählbarkeit

1 Der Stadtrat und der Gemeinderat wählen die Mitglieder der von ihnen eingesetzten Kommissionen. Vorbehalten bleiben Artikel 8 und Anhang III Ziffer 4 Buchstabe b geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 238/2010 vom 29.
April 20108.

2 Für die Wählbarkeit in Kommissionen des Stadtrats gilt Artikel 71 Absatz 1 GO SSSB 101.19. Diejenige der gemeinderätlichen Kommissionen richtet sich nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b und c GG BSG 170.1110.

3 Die Kommissionsmitglieder sind wieder wählbar.

Art. 5  Vertretung der Geschlechter

1 Eine paritätische Vertretung der Geschlechter in den Kommissionen wird angestrebt.

2 Jedes Geschlecht ist zu mindestens 30 Prozent vertreten.

Art. 6  Minderheitenschutz

Bei der Wahl der Kommissionsmitglieder sind die Vorschriften des Minderheitenschutzes Art. 115 Abs. 2 Verfassung des
Kantons Bern vom 6. Juni 1996 (KV; BSG 101.1) und Art. 38ff. GG (BSG 170.11)11 zu beachten.

Art. 7  Unvereinbarkeit

Die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in einer Kommission richtet sich nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 GG BSG
170.1112.

Art. 8 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
236/2003 vom 19. Juni 200313  Aufgaben, Befugnisse und Mitgliederzahl

1 Der Stadtrat regelt im Anhang zu diesem Reglement oder in einem Spezialreglement Aufgaben, Befugnisse und Mitgliederzahl

a.  der von ihm eingesetzten Kommissionen;

b.  der vom Gemeinderat eingesetzten ständigen Kommissionen mit Entscheidbefugnis.

2 Der Gemeinderat regelt Aufgaben, Befugnisse und Mitgliederzahl der von ihm eingesetzten Kommissionen in einer Verordnung. Vorbehalten bleibt Absatz 1.

Art. 9  Kommissionen mit Aufgaben für andere Gemeinden

1 Die Einsitznahme in Kommissionen steht Personen anderer Gemeinden offen, sofern die betreffende Kommission Aufgaben für andere Gemeinden erfüllt oder der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden dient.

2 Die betreffenden Gemeinden nehmen die Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Kommissionen vor.

Art. 10  Sitzungsleitung

1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident leitet die Sitzung.

2 Im Verhinderungsfall übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Sitzungs­leitung.

Art. 11  Beschlussfähigkeit

Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Art. 12  Beschlussfassung

1 Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit.

2 Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

3 Bei der Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums gilt :

a.  Liegen zwei Kandidaturen vor und ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

b.  Liegen mehr als zwei Kandidaturen vor, von denen im ersten Wahlgang keine das abso­lute Mehr erreicht, so bleiben nur die beiden Personen mit den meisten Stimmen in der Wahl. Nötigenfalls entscheidet das Los.

Art. 13  Zirkularbeschlüsse

Die Kommissionen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.

Art. 14  Protokollführung

1 An den Kommissionssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches mindestens Aufschluss gibt über

a.  Anwesenheit;

b.  Traktanden;

c.  Anträge, Beschlüsse und Aufträge und

d.  Sitzungsdauer.

2 Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens zusammen mit der Einladung zur nächsten Sitzung vorzulegen.

3 Auch über Zirkularbeschlüsse (Art. 13) ist Protokoll zu führen.

4 Die oder der Vorsitzende und die protokollführende Person unterzeichnen das Proto­koll.

Art. 15  Stellvertretung

Eine Stellvertretung von Kommissionsmitgliedern ist nur dann zulässig, wenn die stellvertretenden Mitglieder

a.  durch das einsetzende Organ gewählt wurden und

b.  regelmässig mit Sitzungsprotokollen und sonstigen Unterlagen bedient werden.

Art. 16  Ausstandspflicht

1 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder richtet sich nach Artikel 47 GG BSG 170.1114.

2 Erlässt eine Kommission eine Verfügung, sind zusätzlich die Ausstandsregeln gemäss Arti­kel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 VRPG; BSG 155.2115 über die Verwaltungsrechtspflege zu beachten.

Art. 17  Verschwiegenheitspflicht

1 Die Mitglieder der Kommissionen sind verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen im Zusammen­hang mit der Tätigkeit in den Kommissionen Verschwiegenheit zu bewahren.

2 Die Pflicht besteht über die Zeit der Kommissionsmitgliedschaft hinaus.

3 Die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. November 1993 IG; BSG
107.116 über die Information der Bevöl­kerung bleiben vorbehalten.

Art. 18  Sorgfaltspflicht

Die Mitglieder der Kommissionen haben ihre Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.

Art. 19  Sitzungsgeld

1 Mitglieder von Kommissionen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen, die der Aufgabenerfüllung dienen.

2 Beigezogene Sachverständige haben den gleichen Anspruch, soweit sie für ihre Tätigkeit nicht in anderer Weise entschädigt werden.

3 Der Stadtrat und der Gemeinderat können für die von ihnen eingesetzten Kommissionen eine Höchstzahl von Sitzungen und Veranstaltungen nach Absatz 1 festlegen, für die ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird.

4 Mitglieder von Kommissionen, die in einem Anstellungsverhältnis zur Stadt stehen, sowie Mitglieder des Gemeinderats haben keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.

Art. 20  Höhe des Sitzungsgeldes

1 Bis zu einer Dauer von drei Stunden wird ein einfaches, für längere Sitzungen wird ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet.

2 Die Präsidentinnen und Präsidenten, Sekretärinnen und Sekretäre sowie Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten pro Sitzung ein zusätzliches einfaches Sitzungsgeld, soweit sie für ihre Tätigkeit nicht anderweitig entschädigt werden.

3 Der Stadtrat und der Gemeinderat bestimmen für die von ihnen eingesetzten Kommissionen die Höhe der Sitzungsgelder.

3. Abschnitt: Ständige Kommissionen

Art. 21  Amtsdauer

Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen entspricht jener des Stadtrats. Nach Ablauf der Amts­dauer bleiben die Kommissionen bis zu den Neuwahlen im Amt.

Art. 22  Konstituierung

Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selber.

4. Abschnitt: Spezialkommissionen

Art. 23  Aufgaben

1 Spezialkommissionen können eingesetzt werden, um Sachgeschäfte und Fragen zu behandeln, die besondere Kenntnisse erfordern.

2 Sofern ihre Aufgaben zeitlich klar begrenzbar sind, werden sie auf eine bestimmte Dauer eingesetzt.

Art. 24  Amtsdauer

1 Die Mitglieder und das Präsidium der Spezialkommissionen werden für die Dauer des Auftrags gewählt.

2 Sie können durch die Wahlbehörde jederzeit abberufen werden.

Art. 25  Konstituierung

1 Die Wahlbehörde bestimmt in der Regel das Präsidium der Spezialkommissionen, andernfalls tun dies die Kommissionen selbst.

2 Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26  Übergangsbestimmungen

1 Mitglieder ständiger Kommissionen, die vor Inkrafttreten dieses Reglements gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf der im Zeitpunkt der Wahl geltenden Amtszeit im Amt.

2 Bisherige Vorschriften des Stadtrats über ständige Kommissionen des Gemeinderats behalten ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Gemeinderats, welche Aufgaben, Befugnisse und Mitgliederzahl seiner ständigen Kommissionen regelt.

Art. 27  Aufhebung bestehender Erlasse

Artikel 1–5 der Verordnung vom 19. November 1986 über die Sitzungsgelder der ständigen Kommis­sionen und der Fachkommissionen werden mit Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben. Die Anhänge behalten ihre Geltung, solange der Gemeinderat die Sitzungsgelder der von ihm eingesetzten Kommissionen nicht neu bestimmt hat.

Art. 28  Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

Bern, 17. August 2000

Namens des Stadtrats


Der Präsident:

René Zimmermann


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

Inkraftsetzung

In Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Änderung

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

19. Juni 2003

Kommissionen-
reglement / 152.21

8, Anhang III

1. Mai 2004

22. Dezember 2010

Kommissionen-
reglement / 152.21

Anhänge II und III

22. Dezember 2010

29. April 2010

Kommissionen-
reglement / 152.21

4 Abs. 1, Anhang III Ziff. 4

1. März 2011


Anhang I

Ständige Kommissionen des Stadtrats

(Der Stadtrat hat – mit Ausnahme der ständigen vorberatenden Kommissionen – zur Zeit der Inkraftsetzung dieses Reglements keine ständigen Kommissionen eingesetzt).

Anhang II

Spezialkommissionen des Stadtrats

1. … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1924/2010 vom 22. Dezember 201017

2. … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1924/2010 vom 22. Dezember 201018

3. Agglomerationskommission neu
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1924/2010 vom 22. Dezember 201019