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Verordnung über die Kommissionen des Gemeinderats (Kommissionenverordnung; KoV)

152.211 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

29. November 2000 (Stand: 3. Januar 2012)

Verordnung

über die Kommissionen des Gemeinderats

(Kommissionenverordnung; KoV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf Artikel 8, 20 Absatz 3 und 26 Absatz 2 des Reglements vom 17. August 2000 KoR; SSSB 152.211 über die Kommissionen der Stadt Bern,

beschliesst:

Art. 1  Zweck

1 Diese Verordnung führt die Bestimmungen des Kommissionenreglements SSSB 152.212 für die Kommissionen des Gemeinderats aus. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Für die gemeinderätlichen Kommissionen im Personalbereich gelten die Bestimmungen

a.  der Ausführungsbestimmungen vom 2. Juni 1992 SSSB 153.0113 zum Personalreglement der Stadt Bern und

b.  des Reglements vom 26. April 1990 SSSB
153.214 über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern.

Art. 2  Geltungsbereich

1 Mitgliederzahl, Aufgaben und Befugnisse der Kommissionen des Gemeinderats ergeben sich aus dem Anhang zu dieser Verordnung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Mitgliederzahl, Aufgaben und Befugnisse

a.  der vom Gemeinderat eingesetzten ständigen Kommissionen mit Entscheidbefugnis richten sich nach dem Kommissionenreglement SSSB 152.215; geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0117/2003 vom 29. Januar 20036

b.  der Betriebskommission des Fonds für die Boden- und Wohnbaupolitik richten sich nach den Bestimmungen des Reglements vom 20. Mai 1984 Fondsreglement (FondsR); SSSB 854.17 über die Boden- und Wohnbaupolitik der Stadt Bern und der Organisationsverordnung vom 13. Mai 1996 Fondsorganisationsverordnung (FBWO); SSSB 854.128 zum Fondsreglement.

Art. 3  Wahl und Organisation

Wahl und Organisation der gemeinderätlichen Kommissionen richten sich nach dem Kommissionenreglement SSSB 152.219.

Art. 3bis  Vertretung von Migrantinnen und Migranten neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März
200510

Eine angemessene Vertretung von Migrantinnen und Migranten in den Kommissionen wird angestrebt.

Art. 4  Entschädigung

1 Die Kommissionsmitglieder werden durch Sitzungsgelder gemäss Artikel 19f. KoR SSSB 152.2111 für ihre Kommissionstätigkeit entschädigt.

2 Die Entschädigung richtet sich nach Anhang X gemäss Verordnung
über die politischen Rechte vom 23. März 2005 ist dies Anhang VIII und wurde
bei der Teilrevision der Kommissionenverordnung vom 23. März 2005 geändert12 dieser Verordnung. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005
vom 23. März 200513

3 Zusätzlich werden den Kommissionsmitgliedern die direkt mit ihrer Kommissionstätigkeit verbundenen, belegten Auslagen (Porti, Telefonspesen, Fahrkosten für auswärtige Sitzungen u. ä.) ersetzt.

Art. 5  Übergangsbestimmungen

Mitglieder von nichtständigen Kommissionen (Spezialkommissionen), die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt wurden, bleiben im Amt.

Art. 6  Änderung bestehender Erlasse

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse abgeändert:

a.  Verordnung vom 13. Juni 2000 abgelöst
durch die Organisationsverordnung vom 27. Februar 2001; SSSB 152.0114 über die Organisation der Stadtverwaltung
Artikel 30 Absatz 2
Das Erbschaftsamt erfüllt die ihm durch die Vormundschaftskommission übertragenen Aufgaben im Bereich des Erbrechts und veranlasst beim Fehlen von Angehörigen die Bestattung Verstorbener.
Artikel 72 (aufgehoben)

b.  Verordnung vom 19. September 1997 SSSB
152.311.315 über die Schul- und Büromaterialzentrale der Stadt Bern
Artikel 5 (aufgehoben)

c.  Verordnung vom 7. August 1968 aufgehoben16 über das Filmwesen in der Gemeinde Bern
Artikel 6
Die Einrichtungsbewilligung (…) Bedingungen und Auflagen verbunden werden. (Rest aufgehoben)


Artikel 16
Für Saalkinos und dergleichen, welche den Anforderungen an ein Kinotheater nicht genügen, setzt die städtische Polizeidirektion die minimalen Bedingungen der Einrichtungsbewilligung in sinngemässer Anwendung der Artikel 13–26 der kantonalen Vollziehungsverordnung aufgehoben17 fest und bestimmt von Fall zu Fall, welche Massnahmen vorzukehren sind. In solchen Räumlichkeiten dürfen pro Jahr höchstens 150 Filmvorstellungen veranstaltet werden.

d.  Verordnung vom 21. Juni 2000 SSSB
556.5218 über die Gestaltung der Grabmäler in den Friedhöfen der Stadt Bern
Artikel 5
1Der Gemeinderat wählt auf Antrag der Direktion für Planung, Verkehr und Tiefbau eine Grabmalkommission.
2Mitgliederzahl, Zusammensetzung sowie Aufgaben und Befugnisse der Grabmalkommission richten sich nach der Verordnung vom 29. November 2000 SSSB 152.21119 über die Kommissionen des Gemeinderats.


Artikel 6 (aufgehoben)

e.  Gemeinderatsbeschluss vom 14. Januar 1976 SSSB 721.4220 betreffend Ausnahmen vom Nutzungszonenplan
Ziffer 2 Buchstabe b
Für Ausnahmen substantiellen Charakters, die in der Teilbauordnung vorgesehen sind, bestellt er eine ständige Kommission gemäss Anhang I der Verordnung vom 29. November 2000 SSSB 152.21121 über die Kommissionen des Gemeinderats. Die Direktion für Planung, Verkehr und Tiefbau stellt aufgrund der Empfehlungen der Kommission Antrag an den Gemeinderat.


Ziffer 3
Die Direktion für Planung, Verkehr und Tiefbau bereitet die Wahl der Kommission gemäss Ziffer 2 Buchstabe b zuhanden des Gemeinderats vor.

f.   Verordnung vom 9. Dezember 1998 SSSB
731.2122 über das Beschaffungswesen der Stadt Bern

 Artikel 11
1Für die Stadtverwaltung wirken folgende Instanzen als Beschaffungskommissionen:
a. Kommission für das Elektrizitätswerk sowie die Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung für alle Beschaffungen aus ihren Bereichen sowie des Strasseninspektorats;
b. Vergabekommission der Direktion für Planung, Verkehr und Tiefbau für Beschaffungen, für alle übrigen Beschaffungen.
2Mitgliederzahl, Aufgaben und Befugnisse der Beschaffungskommissionen richten sich nach der Verordnung vom 29. November 2000 SSSB 152.21123 über die Kommissionen des Gemeinderats.


Artikel 12
1(unverändert)
2Die Auftraggeberinnen nach Artikel 10 erteilen den Zuschlag für
a. alle Beschaffungen im freihändigen und im Einladungsverfahren
b. Beschaffungen im offenen und selektiven Verfahren, zu denen sie die zuständige Beschaffungskommission ermächtigt.


Artikel 13  (aufgehoben)

g.  Verordnung vom 24. Juni 1970 SSSB 732.1124 über die Strassenbenennung und die Gebäudenumerierung in der Gemeinde Bern
Artikel 1
Öffentliche Verkehrsanlagen (Strassen, Plätze, Fusswege, Brücken usw.) werden durch Beschluss des Gemeinderats benannt.


Artikel 2 (aufgehoben)

h.  Organisationsverordnung vom 5. Juni 1996 SSSB 854.1225 zum Reglement über die Boden- und Wohnbaupolitik
Artikel 8
Sie entscheidet im Rahmen ihrer Kompetenz über die Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an den Fondsliegenschaften. Vorbehalten bleibt Artikel 19.


Artikel 19
1Die Liegenschaftsverwaltung verwaltet die Fondsliegenschaften. Ihr obliegt die Funktion der Bauherrin. Diese Aufgabe umfasst namentlich die Ermittlung von Bedürfnissen, den Umfang der baulichen Massnahmen, die Definition der anzustrebenden Nutzung, den Sanierungsstandard, Kostenschatzung und Finanzierungsfragen sowie die Auftragserteilung an das Hochbauamt, soweit dieses zuständig ist. (Rest aufgehoben).
2 Die Liegenschaftsverwaltung bewilligt Kredite für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten, die im Einzelfall objektbezogen 100 000 Franken nicht übersteigen. (Rest aufgehoben)
3 Die Liegenschaftsverwaltung vergibt alle Arbeiten und Lieferungen, sofern das Bauvorhaben in deren Bearbeitungszuständigkeit fällt. (Rest aufgehoben)
4 Das Hochbauamt vergibt alle Arbeiten und Lieferungen, sofern das Bauvorhaben in dessen Bearbeitungszuständigkeit fällt und orientiert die Liegenschaftsverwaltung. (Rest aufgehoben)
5 Über die gegenseitige Arbeitskoordination bei der Durchführung von Hochbauvorhaben erlassen die Vorsteherinnen bzw. Vorsteher der Finanzdirektion und der Direktion für Planung, Verkehr und Tiefbau die erforderliche Dienstanweisung. (Rest aufgehoben)

i.   Verordnung vom 18. Juni 1947 aufgehoben26 für die Fürsorgeanstalt Kühlewil
Artikel 4f. (aufgehoben)

Artikel 12 (aufgehoben)

j.   Verordnung vom 26. Mai 1971 aufgehoben27 über die städtischen Kinderkrippen
Artikel 2 (aufgehoben)

k.  Feuerwehrreglement der Stadt Bern vom 28. November 1996 SSSB 871.128
Artikel 22 Buchstabe b

Artikel 24 (aufgehoben)

l.   Reglement vom 26. März 1980 aufgehoben29 über die Hilfskasse der Feuerwehr der Stadt Bern
Artikel 7
Die Verwaltung der Hilfskasse wird durch eine vom Gemeinderat gewählte Kommission besorgt. Das Nähere regelt die Verordnung vom 29. November 2000 SSSB 152.21130 über die Kommissionen des Gemeinderats.
(Rest aufgehoben)


Artikel 9 (aufgehoben)


Artikel 10 (aufgehoben)

m. Reglement vom 19. Juni 1969 aufgehoben31 über die Jahrmärkte und Schaubudenbetriebe
Artikel 5
1Die Arbeitsgruppe Kollaudation, je nach Veranstaltung bestehend aus ….. (Rest unverändert)
2Sie wird vom Polizeiinspektorat aufgeboten und führt ein Protokoll.

Art. 7  Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

a.  Reglement vom 29. November 1984 über die Organisation der Stadtverwaltung (soweit nicht bereits mit der Verordnung vom 13. Juni 2000 abgelöst durch die Organisationsverordnung vom 27.
Februar 2001; SSSB 152.0132 über die Organisation der Stadtverwaltung aufgehoben)

b.  Verordnung vom 19. November 1986 über die Sitzungsgelder der ständigen Kommissionen und der Fachkommissionen (soweit nicht bereits mit dem Reglement vom 17. August 2000 SSSB 152.2133 über die Kommissionen der Stadt Bern aufgehoben)

c.  Verordnung vom 8. September 1999 über das Erbschaftsamt der Stadt Bern

d.  Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 1981 betreffend die Denkmalpflege-Kommission

e.  Pflichtenheft vom 20. April 1989 für die Fachkommission Sport

f.   Reglement vom 23. Januar 1957 über Rechte und Pflichten der städtischen Sportplatzkommissionen

g.  Pflichtenheft vom 5. März 1986 der Kommission zur Begutachtung ästhetischer Fragen

h.  Pflichtenheft vom 6. September 1989 der Fachkommission für Drogenfragen

i.   Reglement vom 26. November 1980 betreffend die Fachkommission für Umweltschutz

j.   Verordnung vom 23. Juni 1999 betreffend die Fachkommission für das Beschaffungswesen

Art. 8  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bern,

29. November 2000

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

Änderungen

 

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

24. Oktober 2001

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang I Bst. A Ziff. 1

24. Oktober 2001

5. Dezember 2001

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang IV Bst. A Ziff. 1

5. Dezember 2001

5. Dezember 2001

Führungs- und Ersatzorganisa-
tionsverordnung

Anhang I (neu),

alter Anhang I wird zu Anhang II etc.

1. Januar 2002

12. Juni 2002

Legislaturrichtlinien 2001 – 2004; Kernmassnah-
men

Anhang I Ziff. 1 Bst. c und d

1. August 2002

14. August 2002

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang IV Bst. A Ziff. 4

1. Oktober 2002

16. Oktober 2002

Kommissionen-
verordnung / 152.211

4 Abs. 2, Anhang IV

1. Dezember 2002

4. Dezember 2002

Beschaffungsver-
ordnung / 731.21

Anhang I Ziff. 2, Anhang IV Ziff. 3, Anhang VIII Ziff. 3

1. Februar 2003

11. Dezember 2002

Denkmalpflege-
verordnung / 426.41

Anhang II Ziff. 3

1. Februar 2003

29. Januar 2003

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang VI Ziff. 2 und 5, Anhang VIII

1. März 2003

29. Januar 2003

Kommissionen-
verordnung / 152.211

2 Abs. 2, Anhang II, Anhang III, Anhang IV, Anhang VI

1. Mai 2004

26. November 2003

Kommissionen-
verordnung /152.211

Anhang III Ziff. 3

1. Februar 2004

23. März 2005

Kommissionen-
verordnung / 152.211

3bis (neu), Anhang I – VIII

1. Mai 2005

23. März 2005

Verordnung über die Politischen Rechte / 141.11

4 Abs. 2, Anhang VII (neu IX) und VIII (neu X)

1. Mai 2005

15. Juni 2005

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang VII Ziff. 1

1. August 2005

12. Juli 2006

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang I Ziff. 3

1. Januar 2007

7. März 2007

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang II Ziff. 1

1. Mai 2007

2. Mai 2007

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang IV Bst. A Ziff. 8

1. Juli 2007

12. Dezember 2007

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhänge II und X

1. April 2008

7. Mai 2008

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang II Bst. A Ziff. 4

1. Juli 2008

13. August 2008

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang IV Bst. A Ziff. 7

1. Oktober 2008

3. Dezember 2008

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang I Bst. A Ziff. 2

1. Februar 2009

28. Januar 2009

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang I Bst. A Ziff. 3

1. April 2009

11. Februar 2009

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang III Bst. A Ziff. 1

1. April 2009

26. August 2009

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhänge IX und X

15. September 2009

12. August 2009

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang I Bst. A Ziff. 4 (neu)

1. Oktober 2009

22. Dezember 2010

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang III Bst. A Ziff. 5, IV Bst. A Ziff. 3, VII Bst. A Ziff. 2

22. Dezember 2010

22. Dezember 2010

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang VI Bst. A Ziff. 6 (neu)

1. Januar 2011

19. Januar 2011

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang IV Bst. A Ziff. 8

19. Januar 2011

16. März 2011

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang III Bst. A Ziff. 4

16. März 2011

19. Oktober 2011

Kommissionen-
verordnung / 152.211

Anhang III Bst. A Ziff. 1

1. Januar 2012

ANHANG I neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1866/2001 vom 5. Dezember 200134: KOMMISSIONEN DES GEMEINDERATS

A. Ständige Kommissionen

1. Konferenz der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre

Mitgliederzahl  6 geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März 200535

Zusammensetzung geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März 200536 

a.  Stadtschreiberin bzw. Stadtschreiber (Leitung);

b.  Generalsekretärinnen und Generalsekretäre;

Werden die Generalsekretariate durch eine Co-Leitung geführt, bestimmt die betreffende Direktion ihre Delegation. Jede Direktion bestimmt  zudem eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für ihr Mitglied in der KGS.

Aufgaben und Befugnisse geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0845/2002 vom 12. Juni 200237 

a.  Fassung unaufschiebbarer Beschlüsse, wenn kein Mitglied des Gemeinderats erreichbar ist (Art. 111 Abs. 2 GO SSSB
101.138 und Art. 11 FEVO SSSB 521.139);

b.  Erarbeitung der Entwürfe der Legislaturziele zuhanden des Gemeinderats (unter Federführung der Präsidialdirektion);

c.  Koordination des Verwaltungshandelns; gegenseitige Information.

2. Städtische Beschaffungskommission neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1668/2002 vom 11. Dezember 200240

Mitgliederzahl  13

Zusammensetzung 

a.  Direktorin oder Direktor für Finanzen, Personal und Informatik; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom
23. März 200541

b.  Sachverständige Personen aus dem Kreis der Sozialpartnerinnen und Sozialpartner;

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Prüfung der ihr durch die Fachstelle Beschaffungswesen geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1882/2008
vom 3. Dezember 200842 vorgelegten Auswertungen von offenen und selektiven Verfahren zur Vergabe städtischer Aufträge in allen Bereichen der städtischen Verwaltung, für die nicht die Schul- und Büromaterialzentrale zuständig ist (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 Beschaffugnsverordnung; SSSB 731.2143 über das Beschaffungswesen der Stadt Bern) und Antragstellung an die zuständige Direktion.

b.  Prüfung von Sanktionen nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 ÖBG; BSG 731.2144 über das öffentliche Beschaffungswesen und Antragstellung an den Gemeinderat.

c.  Erlass von Empfehlungen zur Beschaffungspolitik der Stadt Bern.

3. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1005/2006 vom
12. Juli 200645 geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0117/2009 vom 28. Januar 200946 Rat für Seniorinnen und Senioren

Mitgliederzahl  12–17

Zusammensetzung 

Vertretungen von

a.  politischen Parteien; wählbar sind Personen, die von einer Fraktion des Stadtrats empfohlen werden, wobei jede Fraktion eine Vertretung stellen kann;

b.  Altersorganisationen; wählbar sind Personen, die vom Schweizerischen Verband für Seniorenfragen (SVS), der Vereinigung aktiver Senioren- und Selbsthilfeorganisationen der Schweiz (VASOS) und Graue Panther Bern empfohlen werden, wobei jede dieser Organisationen eine Vertretung stellen kann;

c.  Seniorinnen und Senioren; maximal 7 Personen.

Mitglied des Rats für Seniorinnen und Senioren kann werden, wer mindestens 60 Jahre alt ist und in der Stadt Bern wohnt. Es wird eine Geschlechterquote von 50 % angestrebt. Der Rat soll politisch ausgewogen zusammengesetzt sein. Vertreterinnen und Vertreter von Altersorganisationen und interessierte Seniorinnen und Senioren sind verpflichtet, mit ihrer Kandidatur für einen Sitz in der Kommission eine allfällige Parteizugehörigkeit offen zu legen.

Bei Bedarf können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung zu den Sitzungen beigezogen werden.

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Vertretung der Anliegen und Bedürfnisse der älteren Bevölkerung in der Stadt Bern durch Verfassen von Stellungnahmen und Abgabe von Empfehlungen zuhanden des Gemeinderats.

b.  Gegenstand der Stellungnahmen und Empfehlungen sind bedeutende Vorhaben, die alterspolitisch relevante Aspekte aufweisen. Im Vordergrund stehen die Bereiche Planung, Verkehr, Mobilität, Sicherheit, Hochbau, Gestaltung des öffentlichen Raums, Wohnen, Kultur und Gesundheit.

4. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1270/2009 vom
12. August 200947 Jugendrat

Mitgliederzahl  7–15

Zusammensetzung 

Vertretungen von

a.  Jugendliche mit Wohnsitz in der Stadt Bern im Alter zwischen 14 und 22 Jahren;

b.  Bevorzugt werden mitwirkungserfahrene und politisch interessierte Jugendliche. Es wird eine Geschlechterquote von 50 % angestrebt;

c.  Auf Einladung des Jugendrats nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendamts an den Sitzungen teil. Administrativ ist der Jugendrat der Direktion für Bildung, Soziales und Sport (Jugendamt) zugeordnet.

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Vertretung der Interessen von Jugendlichen gegenüber dem Gemeinderat;

b.  Beratung und Unterstützung des Gemeinderats bei Massnahmen zu einer jugendgerechten Stadt;

c.  Unterbreiten von Anregungen an den Gemeinderat zu Sachgeschäften, von denen Jugendliche direkt betroffen sind;

d.  Empfehlungen betreffend Förder- oder Projektbeiträge aus den Mitteln des Fonds für Kinder und Jugendliche zuhanden des zuständigen Organs;

e.  der Jugendrat kann vom Gemeinderat zu weiteren Aufgaben beigezogen werden.

ANHANG II: KOMMISSIONEN DER PRÄSIDIALDIREKTION

A. Ständige Kommissionen

1. Stadtbildkommission neu gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1927/2007 vom 12. Dezember 200748

Mitgliederzahl  5

Zusammensetzung 

a.  Stimmberechtigte Mitglieder: 5 verwaltungsunabhängige, anerkannte Fachpersonen (Planerinnen und Planer, Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und -architekten, Kulturschaffende) auf Vorschlag der Präsident/Innenkonferenz der Bernischen Bauplanungsfachverbände (PKBB). Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Mindestens vier der stimmberechtigten Mitglieder müssen ihren Wohn- und Geschäftssitz ausserhalb des Kantons Bern haben.

b.  Mitglieder mit beratender Stimme von Amtes wegen:

1.  die Bauinspektorin oder der Bauinspektor

2.  die Stadtplanerin oder der Stadtplaner

3.  die Denkmalpflegerin oder der Denkmalpfleger

4.  die Stadtgärtnerin oder der Stadtgärtner

5.  die Stadtingenieurin oder der Stadtingenieur

6.  die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Stadtentwicklung

Bei Bedarf können weitere Fachpersonen aus der Stadtverwaltung oder der öffentlich-rechtlichen Anstalten der Stadt Bern beigezogen werden. Diese haben beratende Stimme.

c.  Politische Begleitung
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident sowie die Direktorin oder der Direktor für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün werden zu den Sitzungen eingeladen und können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

d.  Sekretärin oder Sekretär
Die Kommission verfügt über ein Fachsekretariat. Die Sekretärin oder der Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teil. Die Vorbereitung der Sitzungen sowie deren Protokollierung erfolgt durch das Sekretariat. Die Sekretärin oder der Sekretär wird auf Vorschlag der Kommission durch die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten ernannt. Das Bauinspektorat ist für die Organisation des Sekretariats verantwortlich.

Ausschuss 

Der Ausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten, einem stimmberechtigten Mitglied, der Sekretärin bzw. dem Sekretär sowie den Mitgliedern mit beratender Stimme. Der Ausschuss befindet darüber, welche der vom Bauinspektorat oder dem Stadtplanungsamt vorgelegten Geschäfte in der Kommission beraten werden und bereitet diese vor.

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Beratung des Gemeinderats, der Baubewilligungsbehörde und der zuständigen Verwaltungsabteilungen in Fragen des Stadtbilds, der Stadtstruktur und der Stadtentwicklung, sofern die Projekte stadtbild- oder stadtstrukturprägenden Charakter haben.

b.  Begutachtung von Baugesuchen, Voranfragen sowie Planungsgeschäfte, welche vom Ausschuss vorgelegt werden.
Ausgenommen sind Vorhaben, die aus einem nach allgemein anerkannten Regeln durchgeführten Planungs- oder Projektwettbewerb hervorgegangen sind und die entsprechend den Empfehlungen des Preisgerichts realisiert werden.

c.  Der Beratungsprozess ist so zu gestalten, dass die Baubewilligungs- und Planungsverfahren frist- und sachgerecht abgewickelt werden können.

d.  Die Ergebnisse der Beratung werden den betroffenen Parteien schriftlich und begründet durch die sachlich zuständige Dienststelle mitgeteilt.

e.  Die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident kann die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Beratungen der Kommission informieren.

f.   Die Stadtbildkommission stellt ihre Tätigkeit in einem Jahresbericht zuhanden des Gemeinderats dar. Dieser leitet den Jahresbericht an die zuständige Stadtratskommission weiter. Der Gemeinderat entscheidet, ob und inwieweit der Jahresbericht veröffentlicht wird.

g.  Pro Jahr finden höchstens 10 ordentliche ganztägige Sitzungen und höchstens 20 halbtägige Ausschusssitzungen statt.

2. … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0394/2005 vom 23. März 200549

3. Denkmalpflege-Kommission

Mitgliederzahl  7

Zusammensetzung 

a.  Von Amtes wegen:

1.  die Denkmalpflegerin oder der Denkmalpfleger der Stadt Bern (Präsidium);

2.  die Denkmalpflegerin oder der Denkmalpfleger des Kantons Bern.

b.  Weitere Mitglieder mit ausgewiesenem fachlichem Interesse an den Arbeiten der Denkmalpflege.

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Diskussion von denkmalpflegerischen Grundsatzentscheiden;

b.  Stellungnahmen zu umfangreichen denkmalpflegerischen Gutachten, Inventaren, Richtplänen etc. zuhanden des Gemeinderats;

c.  Begutachtung von Beitragsgesuchen Dritter und Antragstellung an den Gemeinderat geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1668/2002 vom 11. Dezember 200250.

4. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0688/2008 vom 7. Mai 200851 Kulturförderungskommissionen

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

a.  Die Kommissionen wirken in ihrem Fachbereich als beratende und ausführende Organe des Gemeinderats. Sie verfügen über keine Entscheidkompetenz. Sie stellen Antrag an die Präsidialdirektion.

b.  Aufgaben und Befugnisse:

1.  Die Kommissionen fördern in ihrem Fachbereich durch regelmässig überprüfte Massnahmen die Arbeitsbedingungen und das Schaffen von Künstlerinnen und Künstlern mit Bernbezug sowie dessen Vermittlung und Verbreitung.

2.  Sie vergeben im Turnus das Stipendium für New York.

3.  Sie behandeln die von Kulturschaffenden und Veranstaltenden eingereichten Gesuche.

c.  Für die Behandlung von Gesuchen und die Vergabe von Auszeichnungen gilt:

1.  Unterstützt werden qualitativ überzeugende Werke bzw. deren Darbietung und Projekte professioneller Kulturschaffender und Veranstaltender, falls die Unterstützung für das Zustandekommen notwendig ist. Unterstützung wird nur gewährt, wenn:

–   die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller seit mindestens einem Jahr in der Stadt oder Region Bern wohnen oder arbeiten;

–   das Projekt in Bern produziert oder aufgeführt wird oder ein für Bern relevantes Thema aufnimmt.

2.  Bei der Unterstützung von Werken und Projekten wird die Mitfinanzierung durch Gemeinden der Region, die Burgergemeinde Bern, den Kanton Bern, die zuständige Stelle des Bundes und durch Private angestrebt. Bei Projekten, die für Bern auch wirtschaftlich und touristisch von Bedeutung sind, wird eine finanzielle Mitträgerschaft von Bern Tourismus und von der Wirtschaftsförderung angestrebt.

3.  Die Kommissionen können in ihrem Fachbereich Auszeichnungen für einzelne Leistungen oder für ein Gesamtwerk verleihen. Auszeichnungen können Kulturschaffenden verliehen werden, die keiner der Anforderungen von Buchstabe c entsprechen, aber über längere Zeit durch ihre Herkunft oder Tätigkeit Bezug zu Bern hatten und das Kulturleben der Stadt massgebend mitgestaltet haben.

d.  Die Kommissionen erlassen Richtlinien für ihre Förderpraxis. Sie sind der Präsidialdirektion zur Genehmigung zu unterbreiten.

e.  Für die Sitzungsgelder der Kommissionsmitglieder gilt Artikel 19 des Kommissionenreglements KoR; SSSB
152.2152. Zusätzlich haben die Kommissionsmitglieder Anspruch auf folgende Entschädigungen:

1.  Kunstkommission: je Atelierbesuch bzw. Ankaufssitzung Fr. 200.00;

2.  Literaturkommission: je gelesenes Buch Fr. 50.00 und je Laudatio Fr. 200.00;

3.  Musikkommission: für die Vorbereitung der Evaluationssitzungen je Fr. 200.00;

4.  Kommission für freies Theater- und Tanzschaffen: für die Vorbereitung der Sitzungen über Produktionsbeiträge je Fr. 200.00.

f.   Die Abteilung Kulturelles führt die Geschäfte der Kommissionen. Die Vertreterin oder der Vertreter der Abteilung Kulturelles in den Kommissionen hat kein Stimmrecht, aber ein Antragsrecht.

4.2 Kunstkommission

Mitgliederzahl  6–8

Zusammensetzung 

a.  3 bis 4 Kunstsachverständige; die Leitungen der Kunsthalle, des Kunstmuseums und des Zentrums Paul Klee sind durch je ein entsprechendes Mitglied vertreten;

b.  1 Vertretung der Galeristinnen und Galeristen;

c.  2 bis 3 Künstlerinnen und Künstler, die ein möglichst breites Spektrum aktueller künstlerischer Tendenzen vertreten.

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Die Kommission unterstützt bildende Künstlerinnen und Künstler aller Gattungen (Malerei, Skulptur, Fotografie, Installation, Performance, Medienkunst u.a.). Sie fördert neu entstehende künstlerische Ausdrucksformen, berücksichtigt jedoch auch Kunstschaffende, die in den tradierten Gattungen arbeiten.

b.  Fördermassnahmen

1.  Projekt- bzw. Werkbeiträge;

2.  Jährlicher Förderpreis;

3.  Ankauf von Kunstwerken;

4.  Mitbetreuung des Programms der Stadtgalerie;

5.  Mitwirkung im Bereich «Kunst im öffentlichen Raum»;

6.  Mitbestimmung bei der Vermietung des Susanne-Schwob-Hauses durch die Liegenschaftsverwaltung.

4.3 Literaturkommission

Mitgliederzahl  7–9

Zusammensetzung 

a.  5 bis 7 Fachpersonen aus der Literaturwissenschaft und der Literaturkritik sowie der Verleger-, Buchhändler- und Leserschaft;

b.  2 Schriftstellerinnen oder Schriftsteller, davon jemand aus einer anderen Region.

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Die Kommission fördert und würdigt das Schaffen in allen literarischen Gattungen (Prosa, Dramatik, Lyrik, performative Formen wie Poetry Slam u.a.). Im Vordergrund steht die Verbesserung der Produktionsbedingungen für Autorinnen und Autoren in der Stadt Bern.

b.  Fördermassnahmen

1.  Werkbeiträge;

2.  „Weiterschreiben“; Berner Beiträge für Literatur (ohne Bewerbungsmöglichkeit);

3.  Druckkostenzuschüsse;

4.  Übersetzungsbeiträge;

5.  Unterstützen von Anlässen, die das Verbreiten von Literatur zum Ziel haben;

6.  Verleihen von literarischen Auszeichnungen wie dem Berner Literaturpreis als Würdigung eines Gesamtwerks und von Spezialpreisen für besondere Verdienste oder als kulturpolitisches Zeichen.

4.4 Musikkommission

Mitgliederzahl  7–8

Zusammensetzung 

a.  1 Vertretung der öffentlichen Musikschulen in Bern;

b.  4 Musikerinnen oder Musiker aller Bereiche;

c.  2 bis 3 Fachpersonen aus der Musikwissenschaft und Musikkritik.

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Die Kommission unterstützt das Musikschaffen aller Stilrichtungen. Sie fördert die Entstehung neuer musikalischer Ausdrucksformen, berücksichtigt jedoch auch die tradierten Gattungen.

b.  Fördermassnahmen

1.  Projektbeiträge für die Erarbeitung musikalischer Programme einschliess-
lich Kompositionen;

2.  Beiträge an die Produktion von Tonträgern;

3.  Defizitdeckungs- und Durchführungsbeiträge für die Veranstaltung von Konzerten und Festivals mit künstlerischem Anspruch, die mit finanziellen Risiken verbunden sind;

4.  Beiträge an Tourneen, Austauschprojekte und Gastspiele.

4.5 Kommission für freies Theater- und Tanzschaffen

Mitgliederzahl  5–9

Zusammensetzung 

a.  2 Vertretungen der freien Theater- und Tanzszene;

b.  5 bis 7 Fachpersonen aus der Tanz- und Theaterwissenschaft und -kritik sowie der Ausbildungsstätten.

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Die Kommission fördert das zeitgenössischen Schaffen in den Bereichen des freien Theaters und Tanzes unter Einbezug des Kinder- und Jugendtheaters. Im Vordergrund steht die Verbesserung der Produktionsbedingungen für Theater- und Tanzschaffende in der Stadt Bern.

b.  Fördermassnahmen

1.  Produktionsbeiträge für Gruppen, deren Tätigkeit vor allem in der Stadt Bern liegt;

2.  Durchführungs- und Defizitdeckungsbeiträge an Aufführungen in der Stadt Bern sowie an Gastspiele und Tourneen von Berner Gruppen in anderen Städten;

3.  Beiträge an Infrastruktur und an andere Massnahmen zur Verbesserung der Produktionsbedingungen.

4.6 Gesamtkommission

Mitgliederzahl  9

Zusammensetzung 

a.  Präsidentinnen oder Präsidenten und je ein weiteres Mitglied der Kulturförderungskommissionen, das von diesen delegiert wird;

b.  Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kulturelles als Vorsitzende oder Vorsitzender.

Aufgaben und Befugnisse 

Die Gesamtkommission

a.  bestimmt die Ausrichtung des Kulturaustauschs und vergibt turnusgemäss die Stipendien für Kairo und Varanasi;

b.  verfolgt die kulturelle Entwicklung in der Stadt und gibt Empfehlungen zur Kulturpolitik und Kulturförderung ab;

c.  trifft sich einmal im Jahr mit den Leiterinnen und Leitern der vertraglich subventionierten Institutionen und Organisationen;

d.  berät den Stadtpräsidenten oder die Stadtpräsidentin und die Abteilung Kulturelles;

e.  tagt jährlich mindestens zweimal.

B. Spezialkommissionen

(Die Präsidialdirektion verfügt zur Zeit über keine Spezialkommissionen.)

ANHANG III: KOMMISSIONEN DER DIREKTION FÜR SICHERHEIT, UMWELT UND ENERGIE geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom
23. März 200553

A. Ständige Kommissionen

1. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0174/2009 vom 11. Februar 200954 Feuerwehr-/Zivilschutzkommission

Mitgliederzahl  11

Zusammensetzung 

a.  Von Amtes wegen:

1.  die Direktorin oder der Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005
vom 23. März 200555;

2.  Leiterin oder Leiter der Abteilung Feuerwehr, Zivilschutz und Quartieramt;

3.  Kommandantin oder Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr;

4.  Kommandantin oder Kommandant der Zivilschutzorganisation.

5.  … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0174/2009 vom 11. Februar 200956

b.  Weitere Mitglieder, je 1 Vertretung

1.  Amt für Bevölkerungsschutz Sport und Militär des Kantons Bern;

2.  Wirtschaft / Forschung Bern und Umgebung; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1390/2011 vom 19.
Oktober 201157

3.  Betriebsfeuerwehren der Stadt Bern;

4.  Frauenzentrale des Kantons Bern;

5.  Gebäudeversicherung des Kantons Bern;

6.  … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0174/2009 vom 11. Februar 200958

7.  Gewerkschaftsbund der Stadt Bern;

8.  Hauseigentümerverband Bern und Umgebung;

9.  … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0174/2009 vom 11. Februar 200959

10. Gemeinderat Bremgarten; neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1390/2011 vom 19. Oktober 201160

11. Gemeinderat Frauenkappelen. neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1390/2011 vom 19. Oktober 201161

Aufgaben und Befugnisse geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März 200562 

Beratung der Direktorin oder des Direktors für Sicherheit, Umwelt und Energie und der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters der Abteilung Feuerwehr, Zivilschutz und Quartieramt im Bereich der Feuerwehr und des Zivilschutzes, namentlich:

a.  Empfehlungen zu den jährlichen Zielsetzungen, zum Jahresbericht und zum Produktegruppen-Budget;

b.  Förderung der Bestrebungen für die Zusammenarbeit innerhalb der Region, des Kantons und der schweizerischen Grossstädte;

c.  Behandlung von Eingaben aus der Bevölkerung und des Stadtrats sowie von Sachgeschäften des Feuerwehr- und Zivilschutzwesens.

d.  … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0174/2009 vom 11. Februar 200963

e.  … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0174/2009 vom 11. Februar 200964

2. ... aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0117/2003 vom 29. Januar 200365

3. Einbürgerungskommission neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1757/2003 vom 26. November 200366

Mitgliederzahl  9

Zusammensetzung 

a.  Von Amtes wegen mit Stimmrecht:
Die Direktorin oder der Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23.
März 200567. Sie oder er führt den Vorsitz.

b.  Weitere 8 stimmberechtigte Mitglieder, die vom Gemeinderat bestimmt werden.

c.  Von Amtes wegen ohne Stimmrecht:
Die Leiterin oder der Leiter des Polizeiinspektorats und die Leiterin oder der Leiter des Einbürgerungswesens geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0394/2005 vom 23. März 200568. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Sekretariat 

Das Polizeiinspektorat ist für das Sekretariat der Einbürgerungskommission verantwortlich.

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Die Einbürgerungskommission ist eine vorberatende Kommission im Sinne von Artikel 3 des Reglements vom 18. Mai 2003 über die Erteilung und Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Bern (Einbürgerungsreglement; EBR; SSSB 121.1 ).

b.  Behandlung der überwiesenen Einbürgerungsgesuche. In begründeten Fällen kann ein von der Kommission gewählter Ausschuss die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorladen;

c.  Übermittlung sämtlicher Akten mit ihren begründeten Anträgen an den Gemeinderat zum Entscheid.

4. ... aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0386/2011 vom 16. März 201169

5. Energiekommission geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März 2005; bisher Anhang VIII
Ziffer 270

Mitgliederzahl  16

Zusammensetzung 

a.  Direktorin oder Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23.
März 200571;

b.  Leiterin oder Leiter der Energiefachstelle;

c.  Direktorin oder Direktor Energie Wasser Bern; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0118/2003 vom 29.
Januar 200372

d.  ... aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0118/2003 vom 29. Januar 200373

e.  Leiterin oder Leiter des Amts für Umweltschutz geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1924/2010 vom
22. Dezember 201074;

f.   Vertretung der Stadtbauten; geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0118/2003 vom 29. Januar 200375

g.  Vertretung der Liegenschaftsverwaltung;

h.  je eine Vertretung pro Stadtratsfraktion;

i.   Energieberatung geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März 200576 des Vereins Region Bern.

h.  eine unabhängige Expertin oder ein unabhängiger Experte neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März
200577.

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Beratung der städtischen Behörden in energiepolitischen Fragen;

b.  Abgabe von Empfehlungen zuhanden der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0394/2005 vom 23. März 200578.

B Spezialkommissionen

(Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss 0394/2005 vom 23. März 200579 verfügt zur Zeit über keine Spezialkommissionen.)

ANHANG IV: DIREKTION FÜR BILDUNG, SOZIALES UND SPORT geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März
200580

A. Ständige Kommissionen

1. ... aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0117/2003 vom 29. Januar 200381

2. Fachkommission für Altersfragen

Mitgliederzahl  9–13

Zusammensetzung 

Vertretung von:

a.  Vertragspartnerinnen und Vertragspartner im Altersbereich;

b.  weiteren Partnerinnen und Partner im Altersbereich;

c.  Seniorinnen und Senioren;

d.  Alterswissenschaften;

e.  Mitarbeitenden in Alterseinrichtungen;

f.   Ausbildungsinstitutionen;

g.  Freiwilligenarbeit.

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Beratendes Organ der Direktion für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005
vom 23. März 200582. Unterstützung der Direktion in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Beratungsfunktion insbesondere in folgenden Bereichen:

1.  Aufspüren von Trends und Entwicklungen;

2.  Altersplanung;

3.  Anpassung bestehender Einrichtungen;

4.  Abschätzen der Auswirkungen von geplanten Massnahmen.

b.  Die Kommission kann zuhanden der Direktion für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0394/2005 vom 23. März 200583 Empfehlungen abgeben. Sie ist berechtigt, in Eigeninitiative Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

3. … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1924/2010 vom 22. Dezember 201084

4. … verschoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0394/2005 vom 23. März 200585

5. ... aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0117/2003 vom 29. Januar 200386

6. Fachkommission für Integration neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1882/2001 vom 5. Dezember 200187 geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März 2005; bisher Anhang V
Ziffer 188

Mitgliederzahl  12

Zusammensetzung 

a.  4 praxisorientierte und 2 forschungsorientierte Fachpersonen mit Migrationshintergrund;

b.  2 Fachpersonen der Kirchen oder Hilfswerke;

c.  4 Fachpersonen für Fragen der Wirtschaft, des Arbeitsmarkts und der Gesellschaftspolitik.

Sekretariat 

Die Leiterin oder der Leiter der Koordinationsstelle für Integration führt das Sekretariat der Fachkommission und nimmt an deren Sitzungen teil.

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Integrationspolitische Fach- und Praxisberatung der Koordinationsstelle für Integration und der Konferenz der Integrationsverantwortlichen;

b.  Antragstellung an den Gemeinderat über die Direktion für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0394/2005 vom 23. März 200589;

c.  Kontakt und Informationsaustausch mit andern im Bereich Integration tätigen Behörden und Organisationen.

7. … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1188/2008 vom 13. August 200890

8. … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0068/2011
vom 19. Januar 201191

9. Fachkommission für Sport geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März 200592

Mitgliederzahl  17

Zusammensetzung 

a.  Direktorin oder Direktor für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März
200593

b.  Vertretungen

1.  der Verwaltung (3 Sitze Sportamt; Stadtbauten und Stadtgärtnerei je 1 Sitz); geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1068/2002 vom 14. August 200294

2.  der Burgerlichen Domänenverwaltung (1 Sitz);

3.  des Instituts für Sport und Sportwissenschaft der Universität Bern (1 Sitz);

4.  der Sportfachverbände (9 Sitze).

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Begutachtung von Fragen des Sports;

b.  Auseinandersetzung mit Anliegen aus dem Bereich Sport und Sportanlagen, die der Kommission vom Gemeinderat oder der Verwaltung unterbreitet werden, und aus eigener Initiative geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1068/2002 vom 14. August 200295.

B. Spezialkommissionen

(Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März
200596 verfügt zur Zeit über keine Spezialkommissionen.)

ANHANG V

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0394/2005 vom 23. März 200597

ANHANG VI: KOMMISSIONEN DER DIREKTION FÜR TIEFBAU, VERKEHR UND STADTGRÜN geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23.
März 200598

A. Ständige Kommissionen

1. … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0394/2005 vom 23. März 2005; neu Anhang I Ziffer 299

2. Kommission für Strassenbenennung geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0118/2003 vom 29. Januar 2003100

Mitgliederzahl  3

Zusammensetzung 

a.  Stadtgeometerin oder Stadtgeometer (Vorsitz)

b.  Stadtarchivarin oder Stadtarchivar

c.  Leiterin oder Leiter der Abteilung Kulturelles

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Festlegen von Richtlinien für eine einheitliche Benennung von öffentlichen Verkehrsanlagen (Strassen, Plätze, Fusswege, Brücken usw.) in der Stadt Bern;

b.  Prüfen von Vorschlägen Dritter oder erarbeiten eigener Vorschläge zur Benennung von öffentlichen Verkehrsanlagen;

c.  Antragstellung an den Gemeinderat über die Direktorin oder den Direktor der vorsitzenden Direktion.

3. … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1606/2002
vom 4. Dezember 2002101

4. ... aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0117/2003
vom 29. Januar 2003102

5. Fachkommission für das Elfenau-Reservat, Natur und Stadtökologie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0118/2003 vom
29. Januar 2003103

Mitgliederzahl  7 – 9

Zusammensetzung 

a.  Stadtgärtnerin oder Stadtgärtner;

b.  Vertretung der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün (mindestens zwei Sitze);

c.  Eine Sachverständige oder Sachverständiger der Biologie;

d.  Vertretung des Naturschutzschutzinspektorats des Kantons Bern;

e.  Vertretung des Naturwissenschaften oder Umwelt;

f.   Vertretung aus Verbänden und Organisationen, die im Natur- oder Landschaftsschutz tätig sind oder Ziele von Natur und Landschaft sowie Ökologie unterstützen.

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Sicherstellung einer fachgerechten Pflege der Naturschutzgebiete der Stadt Bern;

b.  Fachberatung für die Ausscheidung neuer Landschafts- und Naturschutzgebiete;

c.  Beratung der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23.
März 2005104 in Fragen der Stadtökologie und der Natur.

6. Kommission zur Erhaltung von Grabmälern von Persönlichkeiten neu gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1924/2010 vom 22. Dezember 2010105

Mitgliederzahl  4

Zusammensetzung 

von Amtes wegen

a.  Stadtgärtnerin oder Stadtgärtner (Vorsitz);

b.  Direktorin oder Direktor der Burgerbibliothek Bern;

c.  Stadtarchivarin oder Stadtarchivar;

d.  Vertretung der Denkmalpflege.

Aufgaben und Befugnisse 

a.  Sie beurteilt die von der Stadtgärtnerei jährlich erstellte Liste zur Aufhebung von Gräbern und wählt die Persönlichkeitsgräber aus;

b.  Sie klärt vorgängig zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten bei Dritten ab;

c.  Sie stellt dem Gemeinderat Antrag.

B. Spezialkommissionen

(Die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23.
März 2005106 verfügt zur Zeit über keine Spezialkommissionen.)

ANHANG VII: KOMMISSIONEN DER DIREKTION FÜR FINANZEN, PERSONAL UND INFORMATIK

A. Ständige Kommissionen

1. … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0809/2005 vom 15. Juni 2005107

2. … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1924/2010 vom 22. Dezember 2010108

3. Fachkommission Brünnen neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März 2005109

Mitgliederzahl  7 – 12

Zusammensetzung 

a.  Stadtpräsidentin oder Statdpräsident;

b.  Direktorin oder Direktor für Finanzen, Personal und Informatik;

c.  Projektleiterin oder Projektleiter Brünnen-Nord des Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik;

d.  Vertretungen des Stadtplanungsamts, der Liegenschaftsverwaltung und der Stadtgärtnerei;

e.  Externe Fachexpertinnen und -experten.

Aufgaben und Befugnisse 

Begleitung der Projektwettbewerbe für die Überbauung der Wohnbaufelder in Brünnen-Nord zur Sicherstellung von Kontinuität und Qualität der Siedlungsentwicklung durch

a.  Beratung des Gemeinderats;

b.  Beratung der an der Überbauung der Wohnbaufelder in Brünnen-Nord beteiligten oder interessierten Kreise.

B. Spezialkommissionen

(Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23.
März 2005110 verfügt zur Zeit über keine Spezialkommissionen).

ANHANG VIII

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0394/2005 vom 23. März 2005111

ANHANG IX neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005
vom 23. März 2005; gemäss Verordnung über die Politischen Rechte vom 23. März
2005 wäre dies Anhang VII - über die Teilrevision der Kommissionenverordnung
vom 23. März 2005 wurde er zu Anhang IX112: Kommissionen der Stadtkanzlei

A. Ständige Kommissionen

1. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1395/2009 vom 26. August <span style='font-size:12.0pt'>2009113 Stimmausschuss geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1395/2009 vom 26. August <span
style='font-size:12.0pt'>2009114

Mitgliederzahl  Gesamtleitung und 4–7 Mitglieder pro Zählkreis Art. 6 und Anhang 1 VPR (SSSB 141.11115

Zusammensetzung  

a.  Stadtschreiberin oder Stadtschreiber und Vizestadtschreiberin oder Vizestadtschreiber (von Amtes wegen);

b.  Zählkreispräsidentinnen oder Zählkreispräsidenten (6 Sitze);

c.  Mitglieder des ständigen Stimmausschusses (bestehend aus Stimmberechtigten der Stadt Bern und/oder interessierten Stimmberechtigten aus anderen Gemeinden).

Aufgaben und Befugnisse 

Leitung der Abstimmungen und Wahlen.

ANHANG X neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0394/2005 vom 23. März 2005; gemäss Verordnung über
die Politischen Rechte vom 23. März 2005 ist dies Anhang VIII - über die
Teilrevision der Kommissionenverordnung vom 23. März 2005 wurde er zu Anhang X116: Entschädigungen für Kommissionsmitglieder

 

 

Franken

1.

Stimmausschuss