Skip to content
Schrift klein Schrift normal Schrift gross Notfaelle Stadtplan Jobs Adressen

Personalreglement der Stadt Bern (Personalreglement; PRB)

153.01 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

21. November 1991 (Stand: 28. Dezember 2010)

Personalreglement der Stadt Bern

(PRB)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5 Buchstabe o und Artikel 64 der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1963 abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember
1998 (GO); SSSB 101.11,

auf Antrag des Gemeinderates,

beschliesst: gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000 wurden die Begriffe «Beamtinnen»
und «Beamte» durchwegs durch «Angestellte» ersetzt2

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Begriffe und Geltungsbereich

Art. 1  Begriffe

Die nachfolgenden Begriffe haben folgende Bedeutung:

a.  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind alle Arbeitnehmer­in­nen und Arbeit­neh­mer der Stadt Bern;

b.  Vorgesetzte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Ka­derstufen, denen auf­grund der Aufbauorganisation der Stadt andere Mitarbeiterinnen und Mitar­bei­ter unterstellt sind;

c.  Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitar­bei­ter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis;

d.  Leitende Angestellte sind Angestellte der vom Gemeinderat bestimm­ten Kaderstufen;

e.  Vertragsangestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im privat­rechtlichen Arbeits­ver­hältnis;

f.   Aushilfen sind Vertragsangestellte, die vorübergehend für die Er­fül­lung einer bestimmten Aufgabe ange­stellt werden;

g.  Zuständige Instanzen im Sinne dieses Reglementes sind die für den Erlass per­sonalrechtlicher Verfügungen zu­ständi­gen städtischen Stellen (Art. 92);

h.  Teilzeitarbeit ist Arbeit bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 Pro­zent;

i.   Personalverbände sind Angestelltenorganisationen und Ge­werkschaften, wel­che die auf das Dienstverhältnis be­zo­ge­nen Interessen ihrer Mitglieder vertre­ten;

k.  Stellen sind Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungs­be­reiche. Sie werden durch die Stel­len­be­schreibungen festgelegt; geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 439/2007 vom 18. Oktober 20073

l.   Funktionsgruppen sind anhand der Grundanforderungen fest­gelegte Gruppen von Stellen, die mehrere Lohnklassen um­fassen;

m. Kaderstufen sind Ebenen hierarchisch gleichwertiger Stel­len von Vorgesetzten und höheren Stabsmitarbeiterinnen und Stabsmitarbeitern.

n.  Umplatzierung ist die betrieblich oder gesundheitlich bedingte Versetzung eines oder einer Mitarbeitenden an eine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung; neu gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 253/1999 vom 21. Oktober 19994

o.  Ausgliederung (Outsourcing) ist das Herauslösen von Verwaltungseinheiten, Aufgaben und Mitarbeitenden aus der Stadtverwaltung und ihre Eingliederung in bestehende oder neue Organisationen Dritter. neu
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 253/1999 vom 21. Oktober 19995

Art. 2  Geltungsbereich

1 Dieses Reglement findet auf die Angestellten der Stadt Bern An­wen­dung.

2 Es findet soweit Anwendung auf Angestellte, de­ren Dienst­ver­hältnis­se teilweise vom kantonalen Recht ge­re­gelt sind, als keine zwingenden kantonalen Vorschriften be­stehen.

3 Es findet keine Anwendung auf

a.  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis­se vollumfänglich vom kan­tonalen Recht geregelt sind, na­ment­lich auf die Lehrerinnen und Lehrer der städti­schen Schu­len;

b.  Vertragsangestellte. Ihre Anstellung wird durch privatrechtlichen Ar­beitsvertrag gere­gelt.

2. Kapitel: Personalpolitische Grundsätze

Art. 3 

1 Der Gemeinderat erlässt Grundsätze über die Personal­po­litik der Stadt Bern. Diese stellen verbindliche Leitlinien für alle Massnahmen im Personalbereich dar.

2 Ihr Ziel ist es, fähige und leistungs­willige Mitarbeiter­innen und Mitarbeiter aller Stu­fen zu gewinnen, zu erhalten, ihren Eignungen und Fähigkeiten entsprechend zu för­dern und zu entwickeln, Vorgesetzte in ihrer Führungsarbeit zu unter­stüt­zen sowie Voraussetzungen für eine motivierende Arbeit und Zu­sam­menarbeit aller Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter zu schaf­fen.

3 Die Stadt fördert die Chancengleichheit von Mitar­beiterin­nen und Mitarbeitern. Sie fördert die ausgewogene Vertretung von Frau und Mann auf allen Hierarchie­stufen sowie im Rah­men der betrieblichen Möglichkeiten Stellenteilungen und Teil­zeitstellen. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 185/1996 vom 6. Juni 19966

4 Die Stadt trifft Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterin­nen und Mitarbeiter. Sie duldet keine Persönlichkeitsverletzungen, insbesondere weder Mobbing noch sexuelle Belästigung, und ergreift gegen Fehlbare die nötigen Sanktionen. Der Gemeinderat regelt im Konzept gegen sexuelle Belästigung das Interventionsverfahren, unter anderem die Funktion der externen Kontaktstellen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
023/2006 vom 26. Januar 20067

5 Die Stadt schützt und fördert durch geeignete, den gegebenen Verhältnissen ange­passte sicherheitstechnische, organisatorische und ar­beitsmedizinische Massnah­men die Ge­sundheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ar­beit. neu
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 321/1998 vom 15. Oktober 19988

5a Die Stadt fördert die Anstellung und Personalentwicklung von ausländischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie trifft Massnahmen für ihre berufliche Integration. neu gemäss Stadtratsbeschluss 423/2008 vom 14. August
20089

6 Die Stadt fördert die Be­schäf­tigung von Menschen mit Behinderung. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 200010

7 Die Stadt fördert umweltbewusstes Verhalten von Mitarbei­te­rinnen und Mitar­beitern sowie die Wohnsitznahme in der Ge­meinde. geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 200011

Art. 3a neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 200012  Vorgesetzte und ihre Führungsverantwortung

1 Vorgesetzte sind verantwortlich für einen effektiven und effizienten Per­sonaleinsatz sowie für die Einhaltung von Vorgaben und Leistungsverein­barungen.

2 Sie führen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zielgerichtet und kooperativ und erfüllen stufengerecht alle wesentlichen Führungsfunk­tionen.

2a Sie begegnen ihren Mitarbeitenden mit Respekt und verhalten sich vorbildlich. Sie nehmen ihre Fürsorgepflicht als Vorgesetzte wahr und sorgen für den Schutz der physischen und psychischen Integrität ihrer Mitarbeitenden. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 023/2006 vom 26.
Januar 200613

3 Vor der Übernahme von Führungsfunktionen und dem Führungsaufstieg werden Vorgesetzte einer systematischen Eignungsabklärung unterzogen und müssen sich über ihre Führungsqualifikation ausweisen oder eine entsprechende Führungsausbildung besuchen.

3. Kapitel: Stellenpläne aufgehoben gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 439/2007 vom 18. Oktober 200714

Art. 4 

aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
439/2007 vom 18. Oktober 200715

4. Kapitel: Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen der Stadt und ih­ren Mitarbeite­rinnen und Mitarbeitern

Art. 5  Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Dienstverhält­nisses

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen zur Stadt in der Regel in einem öffent­lich-rechtlichen Dienstverhältnis. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 200016

2 Es wird durch Anstellungsverfügung geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 200017 begrün­det, welche die we­sent­li­chen Bestand­teile des Dienstverhält­nisses enthält.

3 Es wird in den vom Reglement vorgesehenen Fällen been­det.

Art. 6  Ausnahme des privat­rechtlichen Arbeitsver­hältnisses

1 Die zuständige Instanz kann in besonderen Fällen und im Rahmen der Budget­kredite mit Mitarbeiterinnen und Mitarbei­tern privatrechtliche Arbeitsverhältnisse durch schriftli­chen Ver­trag begründen. Privatrechtlich angestellt werden nament­lich Personen in Sonderdienstverhältnissen geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 200018.

2 Sind die Voraussetzungen für die Begründung eines Angestelltenverhältnisses erfüllt, wird ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis nach Ablauf von drei Jahren in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis umgewandelt, sofern sich die Weiterführung im bisherigen Rahmen nicht aus dem Anstellungszweck ergibt. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000
vom 26. Oktober 200019

3 Der Gemeinde­rat erlässt Allgemeine Vertragsbedingungen für Arbeits­verträge mit Vertragsangestellten. AVB; SSSB 153.1120

4 ... aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 200021

2. Titel: Das Angestelltenverhältnis

1. Kapitel: Voraussetzungen des Angestelltenverhältnisses

1. Abschnitt: Im Allgemeinen

Art. 7 

1 Für die Begründung eines Angestelltenverhältnisses müs­sen die nachfolgenden sachli­chen und persönlichen Voraus­set­zungen erfüllt sein.

2 Fehlt eine persönliche Voraussetzung, die erfüllbar ist, setzt der Gemeinderat eine angemessene Frist zur nach­träg­lichen Erfüllung an. Verstreicht diese un­genutzt, fällt, wie in den übrigen Fällen, die Anstellung auf den vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 200022 dahin.

2. Abschnitt: Sachliche Voraussetzungen

Art. 8  Freie Stelle

1 Ein Angestelltenverhältnis darf nur begründet werden, wenn ei­ne ständige Stelle geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 439/2007 vom
18. Oktober 200723 frei ist.

2 Zur Einarbeitung von Angestellten können Stellen vorüber­gehend doppelt besetzt werden, jedoch höch­stens wäh­rend eines Monats.

Art. 9  Ausschreibung

1 Vor der Ausschreibung ist zu prüfen, ob eine umzuplatzierende Person zu berücksichtigen geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom
26. Oktober 200024 und ob eine Stellenteilung möglich ist.

2 Freie Stellen sind intern und in der Regel extern zur Be­werbung auszu­schrei­ben. geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 200025

3 Die Ausschreibung soll sich an beide Geschlechter richten. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 200026

3. Abschnitt: Persönliche Voraussetzungen

Art. 10  Anstellungsvoraussetzungen geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 200027

1 Die Anstellung setzt fachliche und persönliche Eignung voraus, wobei beruflich sowie ausserberuflich (Haus- und Familienarbeit, freiwillige und ehrenamtliche Arbeit) erworbene Kompetenzen und Erfahrungen, soweit sie dem Kompetenzenprofil der Stelle entsprechen, gleichwertig zu berücksichtigen sind geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 208/2004 vom 3. Juni 200428. Bei der Auswahl von Mitar­beiterinnen und Mitarbeitern ist bei gleichwertiger Qualifikation in der Regel jenes Ge­schlecht zu bevorzugen, das im entsprechenden Bereich untervertreten ist. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 185/1996 vom 6 Juni 199629

2 Der Gemeinderat legt die Stellen fest, für die das Schwei­zerbür­gerrecht Anstellungsvoraus­setzung geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 200030 bildet.

3 Die zuständige Instanz kann die Anstellung geändert gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 200031 von weiteren Voraus­setzung­en, insbe­son­dere vom Ergebnis einer Prüfung oder ei­ner arbeitsärztlichen Unter­suchung, abhängig machen.

Art. 11  Unvereinbarkeit

1 Ab Antritt der Stelle dürfen keine Un­ver­einbar­keits­grün­de (Verwandten­aus­schluss; unver­einbare Ämter) vorliegen.

2 Gründe, Geltendmachung und Folgen der Unvereinbarkeit rich­ten sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes GG; BSG 170.11 32 und der Ge­meindeord­nung Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB
101.133.

Art. 12  Wohnsitz

1 Erfordern es dienstliche Gründe, haben Angestellte in der Stadt Bern oder in einem umschriebenen Gebiet Wohnsitz zu nehmen.

2 Der Gemeinderat legt in der Verordnung Personalverordnung vom
2. Juni 1992 der Stadt Bern (PVO); SSSB 153.01134 die Stellen fest, für die eine Wohn­sitzverpflichtung besteht.

Art. 13  Eid; Gelübde

Die durch übergeordnetes Recht bezeichneten Angestellten haben beim Stellenantritt den Amtseid oder das Amtsge­lübde abzulegen.

2. Kapitel: Das Probeverhältnis

Art. 14  Probeverhält­nis; Dauer

1 Dem definitiven Verhältnis geht bei der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses ein Probeverhältnis voraus. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 200035

2 Das Probeverhältnis ist auf 6 Monate befristet. Über eine Verlängerung wird vor dessen Ablauf entschieden.

3 Das Probeverhältnis für leitende Angestellte ist auf 12 Monate befristet. Es besteht keine Verlängerungsmöglichkeit. neu gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 200036

4 Angestellte, die eine Stelle mit anderen Anforderungen und Aufgaben antreten, wechseln ins Probeverhältnis. Es gelten indessen die Beendi­gungsfristen des definitiven Verhältnisses. Bei unverschuldeten Umplatzierungen aus dienstlichen und gesundheitlichen Gründen wird kein Probeverhältnis begründet. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober
200037

Art. 15  Beendigung während des Probe­verhältnisses

1 Das Probeverhältnis wird während seiner Dauer auf Demis­sionsbegehren von Angestellten oder auf Veran­lassung der Stadt beendet.

2 Zeigt sich vor Ablauf des Probeverhältnisses, dass Eig­nung, Leistung und Ver­halten von Angestellten im Probeverhältnis den Anforderungen nicht genügen, beendet die Stadt das Probeverhältnis vorzeitig. Die zuständige Instanz sorgt dafür, dass den Betrof­fenen die bevorstehende Massnahme unter An­gabe der Gründe mitgeteilt und ihnen Gelegen­heit zur Stellung­nahme geboten wird. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober
200038

3 Die zuständige Instanz eröffnet den betroffenen Angestellten die Beendigung des Probe­verhältnisses schriftlich. Dabei beachtet sie folgende Fristen geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 200039:

a.  im ersten Monat: 7 Tage;

b.  ab zweitem Monat: 1 Monat auf Mo­natsende.

4 Bei Demissionsbegehren von Angestellten vor Ab­lauf des Probe­ver­hältnisses gelten die Fristen gemäss Absatz 3. geändert gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 200040

Art. 16  Verhalten bei Ablauf

1 Die zuständige Instanz entscheidet aufgrund von Eignung, Leistung und Verhal­ten, ob Angestellte im Pro­bever­hältnis ins definitive Ver­hältnis angestellt wer­den kön­nen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 200041

2 Genügen Eignung, Leistung und Verhalten den Anforderun­gen nicht, wird kein definitives Verhältnis begründet. In beson­deren Fällen kann das Probever­hältnis um weitere 6 Mo­nate ver­längert werden.

3 Die zuständige Instanz eröffnet den betroffenen Angestellten im Probe­ver­hältnis spätestens einen Monat vor dessen Ablauf den begrün­deten Entscheid schriftlich. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 200042

3. Kapitel: Das definitive Verhältnis

1. Abschnitt: Voraussetzung; Dauer

Art. 17 

1 Haben Angestellte im Probeverhältnis durch ihre Leistung und ihr Ver­halten gezeigt, dass sie die Anfor­de­rungen der Stelle erfüllen und die nötige Eignung aufwei­sen, werden sie durch die zuständige Instanz ins de­finitive Ver­hältnis angestellt. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 200043

2 Das definitive Verhältnis ist unbefristet.

2. Abschnitt: Beendigung

Art. 18  Allgemeines

1 Das definitive Verhältnis wird auf Demissionsbe­gehren von Angestellten, auf Veranlassung der Stadt oder im gegenseitigen Einvernehmen be­endet.

2 Im weiteren wird es beendet durch

a.  Invalidität im Sinne des Personalvorsorgereglementes PVR; SSSB 153.21 44;

b.  Erreichen der Al­tersgrenze;

c.  Tod.

3 Die Altersgrenze wird am Monatsende nach der Erfüllung des 63. Al­tersjahres er­reicht. In Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin die zustän­dige Instanz nach Anhörung des Perso­nalamtes Angestellten das Dienstverhältnis je­weils um höch­stens ein Jahr verlängern, läng­stens aber bis zum Monatsende nach Erfüllung des 65. Altersjah­res. Das Ge­such ist spätestens 6 Mona­te vor dem Beginn der Verlänge­rung einzu­reichen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1.
September 199445

Art. 19  Beendigung durch Angestellte (Demission)

1 Angestellte können mit Demissionsbegeh­ren jederzeit unter Wah­rung einer Frist von drei Monaten auf Mo­natsende die Beendigung des Dienstver­hältnisses herbeifüh­ren.

2 Das Begehren ist schriftlich an die zustän­dige Instanz zu richten.

3 Die zuständige Instanz verfügt die Beendigung des Dienst­verhältnisses. Sie kann dem Begehren um Demission auf einen früheren Zeitpunkt entsprechen, wenn es die dienst­lichen Ver­hältnisse erlauben.

Art. 20 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 200046  Beendigung durch die Stadt (Entlassung)

1 Die Stadt kann aus sachlichen Gründen das Dienstverhältnis von Angestellten durch Entlassung beendigen, namentlich

a.  wenn Leistung und Verhalten den Anforderungen nicht genügen;

b.  bei Fehlen von Eignung oder Bereitschaft zur Verrichtung der zugewiesenen Aufgaben;

c.  bei fehlender Bereitschaft zur Verrichtung anderer zumutbarer Arbeit.

2 Eine Entlassung wegen Ungenügens von Leistung oder Verhalten oder wegen fehlender Bereitschaft zur Verrichtung zugewiesener Arbeit wird erst nach einer erfolglosen schriftlichen Mahnung ausgesprochen. Aufgrund besonderer Umstände, bei denen eine Bewährungsfrist nicht möglich oder angezeigt ist, kann in Absprache mit dem Personalamt auf eine Mahnung verzichtet werden. Haben sich Mitarbeitende nach erfolgter Mahnung bewährt, ist bei erneutem Ungenügen wiederum zu mahnen. Der Gemeinderat erlässt die nötigen Bestimmungen. geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 201047

3 Können Angestellte an ihrer bisherigen Stelle wegen Stellenaufhebung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter beschäftigt werden, wer­den sie umplatziert und gegebenenfalls ausgegliedert. Ist dies innert 2 Jahren nach Eintritt des Umplatzierungsgrundes geändert gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 334/2010 vom 3. Juni 201048 nicht mög­lich, wird das Dienstverhältnis durch Entlassung beendigt. Die Bestimmungen über die Ab­findung wegen unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses sind anwendbar.

4 Die zuständige In­stanz teilt in Absprache mit dem Personalamt den be­troffenen Angestellten die bevorste­hende Mass­nahme mit und gewährt ihnen das rechtliche Gehör. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni
201049

5 Die zuständige Instanz verfügt die Beendigung des Dienst­verhält­nisses unter Wah­rung einer Frist von 3 Monaten auf Monatsende. Sie kann in besonderen Fällen die Be­endigung auf einen späte­ren Termin aussprechen. Die Entlassung ist schriftlich zu eröffnen und die massgebenden Gründe sind darzulegen geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni
201050.

Art. 21  Entlassung zur Unzeit

1 Die Stadt darf Angestellte nicht entlas­sen

a.  während sie schweizerischen obligatorischen Militär­- oder Schutzdienst, oder schweizerischen Zivildienst leisten, sowie, sofern die Dienstlei­stung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nach­her geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 200051;

b.  während sie mit Zustimmung der Stadt an einer von der zustän­digen Bundes­be­hörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilneh­men;

c.  während sie ohne eigenes Verschulden durch Unfall oder Krankheit ganz oder teil­weise an der Arbeitsleistung ver­hin­dert sind, im Probeverhältnis während 90, nachher wäh­rend 360 Tagen;

d.  weibliche Angestellte während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Ge­burt.

2 Die Entlassung, die während einer der in Absatz 1 festge­setz­ten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Entlassung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Frist bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht abge­laufen, wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt das En­de der fort­gesetzten Frist nicht mit dem Mo­natsende als Endtermin zu­sammen, verlän­gert sich die Frist bis dahin.

Art. 22  Vorzeitige Beendigung

1 Angestellte, die das 58. Altersjahr er­füllt ha­ben, können die vor­zeitige ganze oder teil­weise Be­endigung des Dienstverhält­nisses aus Alters­gründen herbei­führen. Die teilweise Beendigung bedarf der Zustimmung der zu­ständigen Instanz.

2 Die Stadt kann die vorzeitige Beendigung des Dienst­ver­hältnisses aus Alters­grün­den von Angestellten herbeiführen, die das 58. Altersjahr erfüllt haben, wenn die Neube­setzung der Stelle im Interesse der Stadt liegt und ih­nen kei­ne an­dere Tätigkeit zugewiesen wer­den kann.

3 Geht die vorzeitige Beendigung von der Stadt aus, sorgt sie für eine Aufhebung der Rentenkürzung durch die Personalvorsorgekasse. geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998; Art. 90 Abs. 1
Bst. c Personalvorsorgereglement (SSSB 153.21)52

4 Die vorzeitige Beendigung ist unter Wahrung der gleichen Fristen und Formen zu verfügen wie die ordentliche Beendi­gung des Dienstverhältnisses.

Art. 23  Ausserordentliche Beendigung

1 Angestellte wie auch die Stadt können aus wichtigen Gründen die so­fortige Beendigung des Dienst­ver­hältnisses herbeiführen.

2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei des­sen Vorhandensein der Seite, welche die sofortige Be­endi­gung herbeiführt, nach Treu und Glauben die Fort­setzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

3 Geht die Beendigung von der Stadt aus, verfügt die zustän­dige Instanz in Absprache mit dem Personalamt und nach Einräumen des rechtlichen Gehörs die sofortige Entlas­sung. Diese ist schriftlich zu eröffnen. Die wichtigen Gründe sind darzulegen und einer allfälligen Be­schwerde ist die auf­schie­bende Wirkung zu entziehen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010
vom 3. Juni 201053

4 Treten Angestellte ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlassen sie diese fristlos, schulden sie der Stadt eine Entschädigung, die einem Viertel eines Monatslohns entspricht. Ausserdem haben sie weiteren Schaden zu ersetzen. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom
26. Oktober 200054

Art. 24  Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

1 Das Dienstverhältnis von Angestellten kann im gegen­seitigen Einvernehmen beendet wer­den. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 200055

2 Der Gemeinderat kann dabei besondere Leistungen, insbe­son­dere Abfindun­gen oder wiederkehrende Lei­stungen bis zum Ge­genwert des Höchstanspruchs auf Ab­findung wegen unverschul­deter Beendigung des Dienstverhältnisses aus­rich­ten.

Art. 24a geändert gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 200056  Beendigung durch Ausgliederung

1 Sollen Angestellte aus der Stadtverwaltung ausgegliedert werden, sind die voraussichtlich Betroffenen und ihre Vertretung frühzeitig – in der Regel 9 Monate im Voraus – zu informieren.

2 Die mit der Ausgliederung betrauten Stellen setzen alles daran, dass den auszugliedernden Angestellten zumutbare Stellen innerhalb oder ausserhalb der Stadt­verwaltung angeboten werden. Die Stadt ist verpflichtet, ihre Bemühungen den Beteiligten und den Personalverbänden offen und schriftlich darzulegen. Die betroffenen Angestellten haben ihrerseits die ihnen zumutbaren Anstrengungen bei der Stellensuche zu unternehmen und auf Verlangen nachzuweisen.

3 Die einzelnen Dienstverhältnisse gehen im Rahmen der zwischen der Stadt und den Dritten vereinbarten Bedingun­gen auf diese über, sofern die Betroffenen den Übergang nicht ablehnen. Die für die städtischen Angestellten geltenden Personalvorschriften blei­ben während mindestens zwei Jahren sinngemäss anwendbar, sofern nicht vorher eine gesamtarbeitsvertragliche Regelung in Kraft tritt.

4 Können bei Ausgliederungen weder Stellen ausserhalb noch innerhalb der Stadt angeboten werden oder lehnen Angestellte diese ab, werden die bestehenden Dienstverhältnisse gemäss Artikel 20 Absatz 3 beendigt.

5 Der Gemeinderat setzt eine Paritätische Ausgliederungskommission ein und erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.01157 über das Vor­gehen bei Ausgliederungen. Die Mitwirkung des Personals und seiner Vertretung bei der Ausgliederung ist zu gewährleisten.

3. Titel: Rechte der Angestellten

1. Kapitel: Lohn

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 25  Anspruch

1 Angestellte haben mit Beginn des Dienst­ver­hält­nisses Anspruch auf Lohn. Der Anspruch erlischt mit Be­endi­gung des Dienstverhältnisses, in je­dem Fall jedoch mit dem Ende der Lohnfortzahlungspflicht.

2 Der Lohn besteht aus

a.  Grundlohn;

b.  Zulagen;

c.  Prämien.

3 Der Lohn wird, wo nichts anderes bestimmt ist, dem Be­schäftigungsgrad ent­spre­chend ausgerichtet.

Art. 26  Ausgleich der Teuerung

1 Zur Erhaltung der Kaufkraft passt der Gemeinderat den Grundlohn sowie die von ihm als ausgleichsberechtigt bezeich­neten Zulagen der Teue­rung an.

2 Die Teuerung wird in der Regel ausgeglichen, sofern die Jahresteuerung mehr als ein Prozent beträgt geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 200058. Bei ausser­ordentlich schwieriger fi­nanzieller Lage der Stadt kann die Teuerung lediglich teil­weise ausgeglichen oder durch eine nicht versicherte Einmalzulage ersetzt werden geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 439/2007 vom 18. Oktober 200759. Dabei sind die Konjunkturlage sowie die Entwick­lung der Löhne der öffentli­chen Gemeinwesen und der Privatwirt­schaft zu berücksich­tigen.

3 Soweit es die finanzielle Lage der Stadt erlaubt, kann ein gekürzter Teuerungsausgleich in späteren Jahren an den massgebenden Index angeglichen werden. Nachzahlungen sind ausgeschlossen. neu gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 200060

4 Der Teuerungsausgleich erfolgt jeweils auf Jahresanfang. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 200061

5 Grundlage für den Teuerungsausgleich bildet die Jahres­teuerung des vorherge­hen­den Jahres, gemessen am Stand des Landesindexes der Konsumenten­preise im Mo­nat No­vember. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994
vom 1. September 199462

6 Der Gemeinderat bestimmt den Ausgleichssatz und die Mo­dalitäten ei­nes allfäl­ligen Teilausgleichs nach Verhandlun­gen mit den Personal­ver­bänden. geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 199463

Art. 27  Auszahlung, Abtretung und Verpfändung

1 Der Grundlohn wird in 13, die übrigen Lohnbestand­teile in 12 gleichen Raten bar­geldlos aus­gerichtet. 12 Raten des Grundlohns werden, zusammen mit den übrigen Lohnbestand­teilen, monatlich ausgerichtet.

2 Der 13. Monatslohn wird in den Monaten Juni und Dezem­ber je hälftig ausge­richtet. Besteht das Dienstverhältnis nicht wäh­rend des ganzen Jahres, wird der 13. Monats­lohn anteil­mässig berechnet.

3 Der Anspruch auf künftigen Lohn darf  nur zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten verpfändet oder abge­tre­ten werden. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000
vom 26. Oktober 200064

2. Abschnitt: Grundlohn

Art. 28  Lohnklassensystem

1 Der Grundlohn bemisst sich nach den im Anhang zum Re­gle­ment festgelegten Lohnklassen und Lohnstufen.

2 Vom Mindest- bis zum Höchstansatz jeder Lohnklasse be­stehen 15 gleiche Lohnstu­fen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1.
September 199465

Art. 29 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 200066  Einreihung der Stellen; Funktions­bewertung

1 Die Einreihung der Stellen in Lohnklassen erfolgt aufgrund einer Funkti­onsbewertung.

2 Der Gemeinderat legt auf Antrag der paritätischen Einreihungskommission die Richtfunktionen und den Einreihungsplan für die städtischen Stellen fest.

3 Der Gemeinderat reiht die Stellen der leitenden Angestellten der Kaderstufe 1 sowie der weiteren, ihm oder einzelnen seiner Mitglieder direkt unterstellten Angestellten in Lohn­klassen ein und legt für diese Stellen die Kaderstufen fest. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 201067

4 Das Personalamt reiht die übrigen Stellen in Lohn­klassen ein und legt, falls nötig, die Kaderstufen fest. Die Direktorin oder der Direktor unterbreitet bestrittene Einreihungen dem Gemeinderat zum Entscheid geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 201068.

5 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.01169 für die Funkti­ons­bewer­tung. Mass­gebend sind dabei:

a.  Art und Umfang der Aufgaben;

b.  Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung;

c.  Sach- und Führungsverantwortung;

d.  Selbständigkeit.

Art. 30  Anfangslohn

1 Die zuständige Instanz legt Anfangsklasse und -lohnbetrag der Angestellten fest.

2 Beruflich sowie ausserberuflich (Haus- und Familienarbeit, freiwillige und ehrenamtliche Arbeit) erworbene Kompetenzen und Erfahrungen, soweit sie dem Kompetenzenprofil der Stelle entsprechen, sind gleichwertig zu berücksichtigen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 208/2004 vom
3. Juni 200470

3 Erfüllen Angestellte wesentliche Anforderun­gen an ihre Funk­tion nicht oder nur teilweise, kann der An­fangs­lohn unter­halb der vom Gemeinderat festgesetzten Ansätze liegen. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 200071

4 Der Gemeinderat erlässt entsprechende Richtlinien Anhang 4 PVO;
SSSB 153.01172.

Art. 31 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 200073  Lohnanstieg innerhalb der Erfahrungs- und Zielklassen

1 Ein Lohnanstieg erfolgt, wenn aufgrund der Personalbeur­teilung Leistung und Verhalten von Angestellten den Anforde­rungen entsprechen.

2 Der Lohnanstieg wird durch die Linienvorgesetzten beantragt, vom Direktions-
personaldienst vorgeprüft und durch die zustän­dige Instanz verfügt.

3 Der Anstieg innerhalb einer Lohnklasse erfolgt auf Beginn eines Kalen­derjahres durch Erhöhung des Lohns um eine Lohnstufe. Für das erste Dienstjahr wird die Lohnstufe anteilmässig berechnet.

4 Der Anstieg in die nächst höhere Lohnklasse innerhalb der Erfahrungs- und Zielklassen erfolgt in der Regel auf Beginn eines Kalenderjahres durch Beförderung. Dabei wird der Lohn in der Regel um eineinhalb Lohnstufen der neuen Klasse erhöht. Der Höchst­ansatz der Klasse darf jedoch nicht überschritten werden.

5 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.01174 über den Lohnanstieg.

Art. 32 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 200075  Leistungsanerkennung

1 Übertreffen aufgrund der Personalbeurteilung Leistung und Verhalten von An­gestellten die Anforderungen, kann dies wie folgt anerkannt werden:

a.  durch Erhöhung des Lohns um zusätzliche Lohnstufen innerhalb der Erfahrungs- und Zielklassen bis zum Höchst­ansatz der Lohn­klasse;

b.  durch Beförderung in die höhere Erfahrungsklasse, die Zielklasse oder die Leistungsklasse unter Erhöhung des Lohns um mindestens eineinhalb Lohnstufen der neuen Klasse. Dabei darf der Klassenhöchstansatz nur in der Leistungsklasse überschritten werden;

c.  durch Erhöhung des Lohns um zusätzliche Lohnstufen innerhalb der Leistungsklasse; der Höchstansatz der obersten Einreihungsklasse kann bis zu 5 Lohnstu­fen überschritten werden.

2 Massgebend für das Ausmass der Leistungsanerkennung sind namentlich die festgestellte Leistung und das gezeigte Verhalten, die besonderen Umstände im Einzelfall sowie die finanziellen Möglichkeiten.

3 Die Leistungsanerkennung erfolgt in der Regel auf Beginn des Kalen­derjahres. Sie wird auf Antrag der Linienvorgesetzten und nach Vorprüfung durch den Direktionspersonaldienst durch die zuständige Instanz verfügt.

4 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.01176 zur Lei­stungs­aner­ken­nung.

5 Die einmalige Leistungsanerkennung richtet sich nach der Bestimmung über die Lei­stungsprämie.

Art. 32a neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 200077  Ungenügende Leistungen

1 Genügen Leistung und Verhalten den Anforderungen nicht, darf kein Antrag auf Lohnanstieg gestellt werden. Die zuständigen Linienvorgesetzten leiten geeignete Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel ein.

2 Genügen Leistung und Verhalten den Anforderungen wiederholt nicht, trifft die zuständige Instanz auf Antrag der Linienvorgesetzten weitere Mass­nahmen, wie

a.  Anpassung der Stellenbeschreibung und Überprüfung der Stellenein­reihung unter Anpassung des Lohns;

b.  Versetzung an eine andere Stelle unter Anpassung des Lohns;

c.  Mahnung gemäss Artikel 20 Absatz 2;

d.  Ankündigung der Entlassung.

3. Abschnitt: Zulagen

Art. 33  Arbeits- und Funktionszulagen

1 Angestellte haben Anspruch auf Zulagen für be­sondere Aufga­ben, Erschwernisse und Beanspruchungen, so­fern diese nicht bei der Stellenein­reihung berücksichtigt sind.

2 Im einzelnen werden Zulagen ausgerichtet für

a.  besondere Arbeitsbedingungen;

b.  Überstundenarbeit;

c.  Leisten von Pikettdienst;

d.  Übernahme zusätzlicher Aufgaben.

3 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.01178 über die Arbeits- und Funkti­onszulagen und regelt ihre Umwand­lung in Freizeit.

Art. 34  Sozialzulagen; Allgemeines

1 Als Beitrag an die aus dem Unterhalt von Familien­mitglie­dern entstehenden Kosten richtet die Stadt Sozialzula­gen aus.

2 Angestellte haben nach Massgabe folgender Bestimmungen Anspruch auf Familien- und Betreuungszulagen. Soweit die Höhe der Zulagen nicht im übergeordneten Recht festgelegt ist, ergibt sie sich aus dem Anhang zum Reglement. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss 423/2008 vom 14. August 200879

3 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.01180 über die Sozial­zulagen. Er regelt insbesondere das Meldeverfahren und die Konkurrenz­verhältnisse.

Art. 35 geändert gemäss Stadtratsbeschluss
423/2008 vom 14. August 200881  Familienzulagen

1 Angestellte haben Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 Familienzulagengesetz; FamZG;
SR 836.282 über die Familienzulagen und dem kantonalen Gesetz vom 11. Juni 2008 KFamZG; BSG 832.7183 über die Familienzulagen.

2 Abweichend zu Absatz 1 haben Angestellte für Kinder, die das 16. Alters­jahr vollendet haben und von ihnen wegen Erwerbsunfähigkeit dauernd unterstützt werden müssen, Anspruch auf eine Zulage in Höhe einer Ausbildungszulage anstelle einer Kinderzulage. Diese Zulage wird zeitlich unbefristet gewährt.

3 Angestellte, die ohne Berücksichtigung der Konkurrenzregeln Anspruch auf Familienzulagen nach Absatz 1 und 2 haben, erhalten folgende ergänzenden Leistungen:

a.  Eine ergänzende Familienzulage für das erste Kind entsprechend dem Beschäftigungsgrad;

b.  Eine ergänzende Kinderzulage für jedes Kind mit Kinderzulagenanspruch bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent.

4 Die Familienzulagen werden aufgrund der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen, die ergänzenden Familienzulagen werden aufgrund der städtischen Bestimmungen der Teuerung angepasst.

5 Die Stadt schliesst sich einer bestehenden Familienausgleichskasse an oder beteiligt sich an einer Neugründung.

Art. 36 geändert gemäss Stadtratsbeschluss
423/2008 vom 14. August 200884  Betreuungszulagen

1 Angestellte ohne Anrecht auf Familienzulagen haben Anspruch auf eine Betreuungszulage, wenn sie im Sinne von Artikel 328 ZGB SR 21085 an Verwandte Unterstützungs­beiträge zu leisten haben, die jährlich mindestens 10 Prozent ihres Jahresgrundlohnes ausmachen.

2 Für die gleichen Anspruchsberechtigten oder die gleichen Betreuten wird nur eine städtische Betreuungszulage ausgerichtet.

4. Abschnitt: Prämien

Art. 37  Formen

1 Die Stadt richtet Angestellten als An­erken­nung für besondere Treue oder Leistung Prämien nach Mass­gabe der fol­genden Bestimmungen aus.

2 Im einzelnen werden ausgerichtet:

a.  Treueprämie;

b.  Leistungsprämie;

c.  Prämie für Verbesserungsvorschläge;

d.  Prämie für Erfindungen.

3 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.01186 über die Prämien und re­gelt ihre Umwandlung in Freizeit.

Art. 38   Treueprämie

1 Angestellte haben erstmals nach Vollendung von 5 Dienst­jahren und danach alle 5 Jahre Anspruch auf eine Treueprämie geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 200087. Sie beträgt:

a.

nach    5 Dienstjahren

¼ eines Monatsgrundlohns;

b.

nach  10 Dienstjahren

½ eines Monatsgrundlohns;

c.

nach  15 Dienstjahren

¾ eines Monatsgrundlohns;

d.

nach  20, 25, 30, 35, 40, 45 Dienstjahren

1 Monatsgrundlohn.

 

Ein Monatsgrundlohn entspricht einem Dreizehntel des Jahres­grundlohns.

2 Haben Angestellte nicht immer im gleichen Aus­mass gearbei­tet, wird die Treue-
prämie nach dem durch­schnitt­lichen Be­schäfti­gungsgrad der letzten 5 Jahre be­rechnet.

3 Beim Altersrücktritt sowie bei der Beendigung des Dienst­verhältnisses wegen Ar­beitsunfä­hig­keit, Tod, Stellenaufhebung oder Ausgliederung geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 200088 wird die Treue­prämie anteilmässig ausgerichtet.

Art. 39  Leistungsprämie

1 Haben Angestellte eine heraus­ra­gende Leistung er­bracht, die nicht durch eine Leistungs­aner­kennung belohnt wurde, kann ihnen die zuständige Instanz eine Lei­stungs­prämie gewähren. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 201089

2 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen über die Ausrichtung von Leistungsprämien. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010
vom 3. Juni 201090

Art. 40  Prämie für Verbesse­rungsvor­schläge

1 Werden Änderungen, Neuerungen, Ver­besse­rungen auf Vor­schlag von Angestellten verwirk­licht, die der Stadt mittel­baren oder unmittelbaren Nutzen bringen, kann ihnen die zu­ständige Instanz geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 201091 eine ange­messene Prämie aus­rich­ten.

2 Vorschläge können von mehreren Angestellten gemeinsam einge­reicht werden.

3 Gehört der Verbesserungsvorschlag zu den Pflich­ten der betroffenen Angestellten, wird keine Prämie aus­gerichtet. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 200092

4 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen über die Ausrichtung von Prämien für Verbesserungsvorschläge. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
334/2010 vom 3. Juni 201093

Art. 41  Prämie für Erfindungen und andere immaterielle Güter

1 Alle Erfindungen, die Angestellte im Zusam­menhang mit ihrer dienstli­chen Tätigkeit machen, gehö­ren der Stadt und sind ihr mitzuteilen. Diese kann den betroffenen Angestellten die Erfindung überlassen, die sie während ihrer dienstli­chen Tätigkeit bei Gelegenheit machen.

2 Die Verwertung von Mustern und Modellen sowie von urhe­ber­rechtlich ge­schützten Werken, die Angestellte im Zusammen­hang mit ihrer dienstlichen Tätig­keit machen, er­folgt durch die Stadt.

3 Für Erfindungen von wirtschaftlichem Wert, deren Verwer­tung binnen 6 Mona­ten nicht den betroffenen Angestellten überlassen wird, für die Ver­wertung von Mustern und Modellen sowie von urheber­recht­lich geschützten Werken, kann der Gemeinderat eine an­gemessene Prämie ausrichten.

4 Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert, die Mitwirkung der Stadt, die Inanspruch­nahme von Hilfsper­sonen und Einrichtungen sowie die Aufwendungen der betrof­fe­nen Angestellten wie auch ihre Stellung.

2. Kapitel: Auslagenersatz

Art. 42 

1 Angestellte haben Anspruch auf Ersatz der Aus­lagen, die sich bei dienstlicher Verrichtung als not­wendig erweisen.

2 Angestellte haben die erforderlichen Mass­nahmen zu treffen, um die Auslagen möglichst niedrig zu hal­ten.

3 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.01194 über den Auslagener­satz.

3. Kapitel: Besondere städtische Leistungen

Art. 43 

Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB
153.01195 über das Er­bringen beson­derer städtischer Leistungen an Angestellte, wie

a.  Naturalverpflegung;

b.  Dienstwohnungen und Fahrzeugabstellplätze;

c.  Uniformen und Dienstkleider, Schutzkleider und -mittel, Ausrüstungsgegenstände;

d.  Beiträge an Personalveranstaltungen.

4. Kapitel: Weiterausrichtung des Lohns bei Arbeitsverhinderung

Art. 44  Leistung bei Unfall und Krankheit

1 Angestellte haben bei Arbeitsverhinderung wegen Unfall und Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung zu 100 Prozent während 360 innerhalb von 540 Tagen. Ist dieser Leistungsan­spruch erschöpft, besteht, sofern die An­meldung bei der Invali­denversicherung erfolgt ist, bis zum Renten­ent­scheid der Perso­nalvor-
sorgekasse Anspruch auf Lohnfort­zah­lung in Höhe der zu erwarten­den Rente. Der Anspruch auf Lohnfort­zahlung endet in jedem Fall mit dem Errei­chen der Alters­grenze.

2 Haben die betroffenen Angestellten ihre Arbeit voll und ununter­brochen wäh­rend eines halben Jahres wie­der­aufgenommen, entsteht ein neuer Anspruch auf Lohnfort­zahlung während 180 Tagen. Ein neuer, voller Anspruch auf Lohnfort­zahlung entsteht nach einer vollen und ununterbro­chenen Ar­beits­leistung von einem Jahr.

3 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.01196 über die Lohnfortzah­lung und bestimmt die Beteiligung der Angestellten an deren Kosten.

Art. 45  Kürzung der Leistung

1 Die zuständige Instanz kann die Lohnfort­zahlung kürzen oder entziehen, wenn

a.  innerhalb der ersten beiden Dienstjahre eine Arbeitsver­hinderung eintritt, die ganz oder teilweise Folge eines vor Ein­tritt in die Stadt erlittenen Unfalls oder einer beste­henden Krankheit ist;

b.  sich Angestellte den von den zuständigen Stel­len angeordneten me­dizini-
schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Mass­nahmen widersetzen;

c.  Angestellte den Unfall oder die Krankheit, wel­che die Ar­beits­verhin­derung verursachten, verschuldet her­beigeführt haben. Massgebend sind die Grundsätze über das Selbstverschulden des Bundesgesetzes über die Unfall­versi­cherung SR 832.20 97.

2 Kürzen Sozialversicherungen ihre Geldleistungen wegen Selbstverschuldens, gilt für die Lohnfort­zahlung der gleiche Kürzungssatz.

Art. 46 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 200098  Elternschaft

1 Weibliche Angestellte haben Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsur­laub von 16 Wochen bei Geburt eines Kindes.

2 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 167/2006 vom 27.
April 200699

3 Väter haben Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von 3 Wochen innerhalb von 20 Wochen nach Geburt eines Kindes.

4 Angestellte haben Anspruch auf bezahlten Adoptionsur­laub von 8 Wochen bei bewilligter Aufnahme eines Kindes zur späteren Adop­tion, sofern das Kind im Zeitpunkt der Aufnahme das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht vom Ehegatten stammt.

5 ... aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 167/2006 vom 27.
April 2006100

6 Angestellten wird im Zusammenhang mit der Geburt oder Adoption eines Kindes auf Gesuch hin ein zusammenhängender unbezahlter Urlaub bis zu zwei Jahren gewährt, sofern der ordent­liche Dienstbetrieb si­cher­gestellt ist.

Art. 47  Erfüllung ge­setzlicher Pflichten

1 Angestellte haben bei Arbeitsverhinderung wegen der Erfüllung gesetz­licher Pflichten, insbesondere für Dienstleistun­gen, An­spruch auf Lohn­fortzahlung während der ganzen Dauer der Beanspruchung.

2 Demissionieren Angestellte inner­halb einer vom Gemeinderat festge­setzten Frist nach einer länger als zwei Monate dauernden, zusammmen­hängenden Dienst­lei­stung, haben sie den die Erwerbsersatzentschädigung über­steigenden Teil der Lohnfortzahlung anteilmässig zurückzuer­statten.

3 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.011101 über die Lohnfort­zah­lung bei Arbeitsverhinderungen wegen der Erfül­lung gesetzli­cher Pflichten.

Art. 48 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000102  Tod

1 Beim Tod von Angestellten werden Lohn und Sozialzu­la­gen für den Sterbemonat ausgerichtet. Zugun­sten der unterstützten Hinterlassenen wird zusätzlich ein Sterbegeld ausgerich­tet.

2 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.011103 über die Erledigung offener Forderungen beim Tod von Angestellten sowie über Höhe und Aus­rich­tung des Sterbegeldes.

Art. 49  Verhältnis zu Dritten

1 Lohnersatzleistungen von Sozialversicherungen oder er­satzpflichtigen Dritten fallen der Stadt zu, solange sie den Lohn weiterausrichtet. Anteilmässige Ersatz­leistungen werden entsprechend angerechnet.

2 Gegen schadenersatzpflichtige Dritte tritt die Stadt im Um­fang ihrer Leistungen in den Ersatzanspruch der betroffe­nen Angestellten ein.

5. Kapitel: Abfindung wegen unverschuldeter Beendigung des Dienst­verhältnisses

Art. 50 

1 Angestellte im definitiven Verhältnis, deren Dienstverhältnis vor­wie­gend aus Gründen, für die sie nicht einzustehen haben, durch die Stadt aufge­löst wird, haben An­spruch auf eine Abfindung, sofern bei ihrer Anstellung die mögliche Stellenaufhebung nicht bekannt war. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000104

2 Die Abfindung beträgt 70 Prozent des Grund­lohnes während höchstens 24 Monaten unter Berücksichtigung von Anstellungsdauer, Lebensalter, Betreuungs- und Unterhaltspflichten sowie der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. In Härtefällen kann der Gemeinderat die Abfindungsdauer auf 36 Monate verlängern. Er erlässt die nötigen Be­stimmungen. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000105

3 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 2000106

4 Die Abfindung wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Ansprü­chen gegen die Sozialversi­cherun­gen und allfälligem Erwerbseinkommen den zuletzt bezogenen Grundlohn mit Sozialzulagen übersteigt. Sie wird entzo­gen, wenn die be­troffenen Angestellten

a.  eine ihnen von der Stadt oder von Dritten angebotene, zu­mut­bare Stelle nicht annehmen;

b.  bei der Stellensuche die ihnen zumutbaren Anstrengungen nicht unternehmen;

c.  das reglementarische Rücktrittsalter der Personalvorsor­gekasse erreicht ha­ben.

6. Kapitel: Weitere Rechte

Art. 51  Arbeitsfreie Tage und Ferien

1 Angestellte haben jedes Jahr Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage und Ferien.

2 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.011107 über arbeitsfreie Tage und Fe­rien.

Art. 52  Urlaub

1 Die zuständigen Instanzen können Angestellten be­zahl­ten oder unbe­zahlten Urlaub gewähren, sofern der or­dent­liche Dienstbetrieb sicherge­stellt ist.

2 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.011108 über die Gewährung von Urlau­ben.

Art. 53  Datenschutz

Angestellte haben hinsichtlich ihrer Personal­da­ten Anspruch auf Aus­kunft, Einsicht und Berichti­gung im Rahmen der kantonalen Datenschutzge­setzgebung Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986; BSG
152.04109.

Art. 54  Arbeitszeugnis

1 Angestellte können jederzeit auf dem Dienst­weg ein Zeugnis ver­lan­gen, das sich über Art und Dauer des Dienst­verhält­nisses sowie über Lei­stung und Verhalten aus­spricht.

2 Auf Verlangen der betroffenen Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Dienst­verhältnisses zu be­schrän­ken.

Art. 55  Rechtsschutz

1 Werden Angestellte im Zusammenhang mit der Er­füllung ihrer dienstli­chen Aufgaben auf dem Rechtsweg be­langt oder erweist sich zur Wah­rung ihrer Rechte das Be­schrei­ten des Rechtsweges als notwendig, übernimmt die Stadt min­des-
tens die Kosten ihres erstinstanzlichen Rechts­schutzes.

2 Ausgenommen sind Auseinandersetzungen, bei denen die Stadt Gegenpartei ist, sowie geringfügige Übertretungen.

3 Die zuständige Instanz verfügt die Kostenübernahme und eine allfällige Kosten­rück­erstattung, wenn das Verfahren er­gibt, dass Angestellte ihre Pflichten vor­sätz­lich oder grobfahrlässig verletzt haben.

Art. 56  Beschwerderecht

1 Angestellte haben das Recht, gegen ein Ver­halten von Vorgesetz­ten, Mitarbeiterinnen und Mitar­bei­tern, das sie in ihrer Persönlichkeit verletzt, Personalaufsichtsbeschwerde zu führen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, darf ihnen dar­aus kein Nachteil erwachsen. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000110

2 Liegt das gerügte Verhalten länger als sechs Monate zurück, kann von diesem Recht nur Gebrauch gemacht werden, wenn eine rechtzeitige Beschwerdeführung nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zumutbar war. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000111

3 Vor Einreichen einer Beschwerde haben sich die in ihrer Persönlichkeit verletz­ten Angestellten mit der Per­son, gegen die sie sich beschweren wollen, per­sönlich auszu­sprechen. Ist die Aussprache unzumutbar oder verläuft sie er­gebnislos, können sie Beschwerde führen. Diese ist bei der zuständigen In­stanz (Art. 92) einzu­reichen.

4 Die zuständige Instanz lädt die von der Beschwerde betrof­fene Person zur Stellung­nahme ein und entscheidet in einem raschen, formlosen Verfah­ren.

5 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 023/2006 vom 26.
Januar 2006112

6 In andern Angelegenheiten haben Angestellte das Recht, beim Ge­meinderat Auf­sichtsbeschwerde zu füh­ren.

Art. 56a neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000113  Streikrecht

1 Angestellte haben das Recht, im Zusammenhang mit ihren Dienstver­hältnissen zu streiken. Vor einem Streik ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

2 Der Gemeinderat kann dieses Recht bei überwiegenden öffentli­chen Interessen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung so­wie der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen für bestimmte Funktionen einschränken.

3 Befinden sich Mitarbeitende im Streik, ruhen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.

4 Während eines Streiks kann der Gemeinderat andere Angestellte von der Arbeit aussperren (unbezahlter Urlaub). Beim Aus­sprechen der Massnahme ist die Verhältnismässigkeit zu beachten.

5 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.011114 über Schlich­tungsver­fahren und Einschränkungen bei kollektiven Arbeitsstreitigkeiten.

4. Titel: Pflichten der Angestellten

Art. 57  Allgemeine Dienst­pflich­ten

1 Angestellte sind zur persönlichen Arbeitslei­stung verpflichtet und haben ihre gesamte Arbeits­zeit für die Erfül­lung der dienstlichen Aufgaben zu verwen­den.

2 Sie haben ihre Aufgaben rechtmässig, sorgfältig, ökonomisch, ökologisch und initiativ zu erfül­len. Sie verhalten sich dabei dienstleistungsorientiert und kooperativ und wahren die Inter­essen der Stadt Bern und ihrer Bevölkerung. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 2000115

3 Sie unterstehen im Rahmen der Rechtsordnung dem dienst­li­chen und fachli­chen Weisungsrecht. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000116

4 Sie sind verpflichtet, auch ausser Dienst jedes Verhalten zu unterlas­sen, das ih­re Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich ihrer dienst­lichen Tätigkeit beeinträchtigen kann.

Art. 58  Arbeitszeit

1 Angestellte haben die vom Gemeinderat fest­ge­setzte Arbeitszeit ein­zuhalten.

2 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.011117 über die Arbeitszeit. Er fördert geändert gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000118 individuelle und flexible Arbeitszeit­formen. Insbesondere regelt er

a.  die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit;

b.  die Sonderformen der Arbeitszeit, wie Teilzeitarbeit, indivi­duelle Jahresarbeits­zeit, Schicht- und Turnusar­beit, glei­ten­de und andere Formen flexibler Arbeits­zeit.

Art. 59  Pflicht zu ausserordentlichem Einsatz

1 Angestellte sind verpflichtet, ausnahmsweise und in zumutbarem Aus­mass Überstunden zu leisten.

2 Sie sind verpflichtet, in zumutbarem Ausmass Stellvertre­tun­gen zu überneh­men. Es können ihnen auch zumutbare Ar­bei­ten über­tragen werden, die nicht zu ihrem eigent­lichen Auf­ga­benkreis gehören. Beides begründet in der Regel kei­nen An­spruch auf eine Zulage.

Art. 60 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000119  Pflicht zur Übernahme einer anderen Tätigkeit; Umplatzierung

1 Angestellte haben eine andere, ihnen zu­gewiesene, zumutbare Tätigkeit an ih­rer bisherigen oder an einer andern Stelle zu übernehmen, wenn sie ihre bis­herige Tätigkeit aus ge­sund­heitlichen Grün­den nicht mehr ausüben können oder dienst­liche, namentlich organisatorische Gründe dies erfor­dern. geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 439/2007 vom 18. Oktober 2007120

2 Bewerben sich umzuplatzierende Angestellte auf eine Stelle, für die sie geeignet sind, erhalten sie gegenüber den übrigen Bewerbenden den Vorzug.

3 Bei unverschuldeten Umplatzierungen aus dienstlichen oder gesundheit­lichen Gründen wird während einer Übergangsfrist von zwei Jahren der bisherige Lohn frankenmäs­sig garantiert. Danach findet eine Lohnan­passung an die neue Stelle statt. In Härtefällen kann eine mildere Lösung getroffen werden.

4 Bei verschuldeten Umplatzierungen findet die Anpassung mit Über­nahme der neuen Stelle statt.

5 Der Gemeinderat erlässt Bestim­mungen über die Umplatzierung und regelt die Lohnanpassungen.

Art. 61  Geheimhaltungspflicht

1 Angestellte sind verpflichtet, über die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis ge­langten Angelegen­heiten, die ihrer Natur nach oder ge­mäss besonde­rer Vor­schrift geheimzuhalten sind, Dritten gegenüber zu schwei­gen. Sie dürfen Ak­ten, die nicht zur Veröffentlichung be­stimmt sind, Dritten nicht zugänglich machen.

2 Sie dürfen sich als Parteien, Zeuginnen neu gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000121, Zeugen oder als gerichtliche Sachver­ständige über Wahrnehmungen bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Auf­gaben äussern, sofern ihnen die zuständige Instanz dies nicht verbietet. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1.
September 1994122

3 Die Geheimhaltungspflicht gegenüber den Mitgliedern des Stadtrates richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeinde­ordnung.

4 Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienst­verhältnis­ses bestehen.

5 Die Information der Öffentlichkeit richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der
Bevölkerung (Informationsgesetz [InfG]; BSG 107.1) und Verordnung vom 26.
Oktober 1994 über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung
[InfV]; BSG 107.111)123 und der städtischen Informationsgesetzgebung Verordnung vom 29. März 2000 betreffend die
Information der Öffentlichkeit über städtische Belange (Informationsverordnung
[InfV]; SSSB 107.1124. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000125

Art. 62 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
208/2004 vom 3. Juni 2004126  Ausstandspflicht

1 Angestellte, die an einer Verfügung, einem Entscheid oder einem Beschluss mitwirken, treten in den Ausstand, wenn sie

a.  in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b.  an einem Vorentscheid mitgewirkt haben;

c.  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder Adoption verbunden sind, wobei die Auflösung der Ehe den Ausstandsgrund nicht aufhebt;

d.  die gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllen;

e.  eine Partei vertreten haben oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig gewesen sind;

f.   aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2 Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheiten ihren Vorgesetzten.

3 Im Übrigen gilt Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) BSG 155.21127.

Art. 63  Nebenbe­schäftigun­gen; öffentli­ches Amt; Vertre­tung der Stadt

1 Angestellte dürfen kein öffentliches Amt und keine Nebenbeschäf­tigun­gen ausüben, die sich mit ihrer dienstlichen Stellung nicht vertragen oder sie in der Ausübung ihrer Dienstpflichten beeinträchtigen können.

2 Greift die Ausübung des öffentlichen Amtes oder die Ne­ben­beschäftigung in die Arbeitszeit ein, ist sie bewilligungs­pflichtig. Ebenso bedarf die Mitgliedschaft im Ge­meinderat (Exekutive) einer andern Einwohnergemeinde einer Bewilli­gung.

3 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.011128 über das Bewilligungsver­fahren und die damit verbundenen Aufla­gen. Er kann insbesondere eine Anrech­nung an die Arbeitszeit und eine Ablieferungspflicht vorsehen.

4 Entschädigungen von Angestellten, die während ihrer Arbeitszeit die Stadt in anderen Institutionen vertreten, fallen mit Ausnahme der Spesenentschädigungen in die Stadtkasse. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000129

Art. 64  Geschenkannahmeverbot

1 Angestellte dürfen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stel­lung keine Geschenke oder andere Vor­tei­le für sich oder andere fordern, an­nehmen oder sich ver­spre­chen lassen.

2 Geringfügige Leistungen und Aufmerksamkeiten fallen nicht unter das Ge­schenkan­nahmeverbot. Wo die Art des Dienstes es erfor­dert, kann der Gemein­derat die An­nahme auch sol­cher Lei­stun­gen verbieten.

3 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.011130 über die Entgegen­nahme ge­ringfügiger Leistungen und Aufmerk­samkeiten.

Art. 65  Ärztliche Un­tersuchung

1 Angestellte können durch die dafür zuständi­gen Stellen verpflichtet werden, sich einer arbeits- oder ver­trauensärztlichen Untersuchung zu unter­zie­hen.

2 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.011131 über die arbeits- und ver­trau­ens-
ärztlichen Untersuchungen.

Art. 66  Tragen von Dienst- und Schutzklei­dern

1 Angestellte haben die sicherheitstechnischen Weisungen zu befolgen, die Sicherheitsvorschriften zu beachten sowie die Sicherheitsein­richtungen und persönli­chen Schutzausrüstungen ohne Abänderungen rich­tig zu benützen.

2 Sie können zum Tragen von Uniformen und Dienstkleidern verpflichtet werden.

Art. 67  Dienstwoh­nung; Ver­pflegung am Arbeitsplatz

1 Angestellte können verpflichtet werden, eine Dienst­wohnung zu bezie­hen, wenn dies zur Ausübung ihrer dienstli­chen Aufgaben erforderlich ist.

2 Verlassen sie die mit einer Dienstwohnungspflicht belaste­te Stelle oder wird ihr Dienstverhältnis beendet, müssen sie die Dienst­wohnung verlassen.

3 Sie können zur Einnahme der Verpflegung am Arbeitsplatz verpflichtet werden, wenn dies zur Ausübung ihrer dienstli­chen Aufgaben erforderlich ist.

Art. 68 nicht genehmigt gemäss Regierungsratsbeschluss
vom 15. September 1993132

Art. 69  Streikverbot

aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000133

5. Titel: Verantwortlichkeit der Angestellten

1. Kapitel: Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 70 

1 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit (Haf­tung für verursachten Schaden) der Angestellten richtet sich nach den Vorschriften des Gemein­de­gesetzes GG;
BSG 170.11 134.

2 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.011135 über Aus­mass und Ver­fahren des Rückgriffs auf Angestellte, die in Er­füllung ihrer dienstli­chen Aufga­ben vor­sätzlich oder grob­fahrlässig Schaden verursacht haben.

3 Angestellte, die in Erfüllung gewerblicher (nicht hoheitlicher) Ver­rich­tun­gen Schaden verursacht ha­ben, haften nach den Bestimmungen des Bundes­rechts. Die Stadt beteiligt sich am Ersatz des Schadens gemäss Absatz 2 geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000136.

2. Kapitel: Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 71

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angestellten richtet sich nach den Vorschriften des Strafrechts Schweizerisches
Strafgesetzbuch vom 12. Dezember 1937; SR 311.0137.

3. Kapitel: Disziplinarische Verantwortlichkeit

Art. 72  Grundsatz

1 Jede schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten, die geeig­net ist, die ordnungs­ge­mässe Tätigkeit, das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit der Stadt Bern zu beein­träch­tigen, ist ein Disziplinarfehler.

2 Haben Angestellte einen Disziplinarfehler be­gangen, können ge­gen sie Disziplinarmassnahmen verfügt wer­den. In leichten Fällen können die Vorgesetzten oder die zuständige Instanz unter Verzicht auf ein Disziplinarver­fahren

a.  eine Verwarnung aussprechen;

b.  eine schriftliche Rüge erteilen.

3 Die disziplinarische Verantwortlichkeit berührt weder die vermögens- noch die straf­rechtliche Verantwortlichkeit. Eine Disziplinaruntersuchung ist in der Regel einzustellen, bis eine wegen desselben Sachverhaltes angehobene Strafunter­su­chung abgeschlos­sen ist.

Art. 73  Unter­su­chungsver­fahren

1 Von Amtes wegen, auf Begehren von Vorgesetzten oder auf eigenes Begehren von Angestellten eröffnet die zuständige Instanz durch Beschluss das Diszi­plinar­verfahren.

2 Sie bestimmt darin die Untersuchungsleitung und be­traut sie mit der Durchfüh­rung der Untersuchung. Die Unter­suchungs­lei­tung erfolgt durch eine Per­son in­nerhalb oder ausserhalb der Ver­waltung. Für die Leitung von Zeugenbefragungen und Parteiverhören ist eine abgeschlossene juristische Ausbildung nötig. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom
26. Oktober 2000138

3 Die Untersuchungsleitung gibt den betroffenen Angestellten von der Eröffnung des Verfahrens und von der gegen sie erho­benen Anschuldigung Kenntnis. Sie stellt den Sachverhalt unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (Recht zur Anhörung, Mitwirkungsrechte, Akteneinsichtsrecht und Recht zur Stellungnahme) fest.

4 Die Untersuchungsleitung schliesst die Untersuchung mit dem begründeten An­trag an die zuständige Instanz ab. Diese gewährt den betroffenen Angestellten das Recht zur Stellungnahme und er­lässt darauf die Disziplinar­verfü­gung.

5 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmun­gen des Verwal­tungs­rechtspflegegesetzes BSG
155.21 139.

Art. 74  Vorsorgliche Massnahmen

1 Die zuständige Instanz kann Angestellte im Dienst einstellen, wenn ihre weitere Beschäftigung geeig­net ist, die Disziplinaruntersuchung zu erschwe­ren, das Ver­trauen in das Gemeinwesen erheblich zu gefährden oder den Dienstbetrieb we­sentlich zu beeinträchtigen.

2 Mit der vorläufigen Einstellung im Dienst kann die zustän­dige In­stanz den Lohn ganz oder teilweise vorsorglich zurück­behal­ten.

3 Die zuständige Instanz kann die Lohnzahlung einstellen, wenn Angestellte die Arbeit ungerechtfertigt ver­weigern.

Art. 75  Disziplinarmassnahmen

1 Disziplinarmassnahmen sind:

a.  Verweis;

b.  Busse von 50 bis 5000 geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000140 Franken;

c.  Lohnkürzung bis geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000141 10 Prozent während der Dauer von längstens 2 Jahren;

d.  teilweiser oder ganzer Entzug des Lohnes während einer Einstellung im Dienst oder während der Dauer einer unge­rechtfertig­ten Arbeitsverweigerung;

e.  Versetzung an eine andere Stelle mit oder ohne Lohnre­duktion und Rückstu­fung im Dienstgrad;

f.   Einleitung des ordentlichen Entlassungsverfahrens geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000
vom 26. Oktober 2000142.

2 Verwarnungen, schriftliche Rügen und Verweigerung des Stu­fen­anstiegs sind keine Diszi­pli­narmass­nahmen.

3 Die Art der Disziplinarmassnahme richtet sich nach dem Verschulden der von der Massnahme betroffenen Angestellten sowie nach der Bedeu­tung der verletzten Inte­ressen der Stadt Bern und der Öffentlichkeit. Die dienstli­che Stel­lung und das bisherige Verhalten der Angestellten sind zu berücksichtigen. Disziplinarmassnahmen, die mehr als 5 Jahre zurückliegen, wer­den bei einer neuen Dis­ziplinarmass­nahme nicht mehr in Betracht gezogen.

4 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 2000143

Art. 76  Verjährung

1 Die Befugnis zur Durchführung eines Disziplinar­verfahrens wird verwirkt, wenn die­ses nicht innerhalb von sechs Monaten durch den Einleitungsbeschluss eröff­net wird. Die Frist be­ginnt, sobald der Disziplinar­fehler und die Fehlbaren der zu­ständigen In­stanz bekannt sind.

2 Die Befugnis, eine Disziplinarmassnahme zu verfügen, ver­jährt innert einem Jahr seit dem Einleitungsbeschluss. Die Verjährung steht still während:

a.  der Dauer der Verhandlungsunfähigkeit von Verfahrensbeteiligten;

b.  der Dauer von Beschwerdeverfahren;

c.  der Verfahrenseinstellung gemäss Artikel 72 Absatz 3. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober
2000144

3 Die Befugnis, eine Disziplinarmassnahme zu verfügen, wird in jedem Fall spä­testens drei Jahre seit dem Disziplinarfeh­ler verwirkt. Wurde ein Strafverfahren eingeleitet, gelten die straf­rechtlichen Verjährungsfristen, sofern diese länger sind.

6. Titel: Besondere Bestimmungen über das Dienstverhältnis

1. Kapitel: Aus- und Weiterbildung

Art. 77 

1 Der Gemeinderat fördert die Aus- und Weiterbildung der städtischen Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter, speziell auch gleichstellungsspezifische geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000145 Weiterbildungsmöglichkei­ten. Massge­bend für die Förderung ist das dienstliche Interesse. Der Gemein­de­rat kann die Teil­nahme an Massnahmen der Aus- und Weiter­bildung verbind­lich erklären. geändert gemäss Stadtratsbeschluss vom 6. Juni 1994146

2 Die Stadt Bern führt interne Aus- und Weiterbildungs­mass­nahmen für die städ­ti­schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch. Sie unterstützt die externe Aus- und Weiterbildung durch Gewährung von Kosten­beiträgen und Urlaub.

2a Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Erhalt ihrer Arbeitsmarktfähigkeit verantwortlich. Sie passen sich den Veränderungen des Arbeitsplatzes sowie der Arbeitswelt an und absolvieren in Absprache mit ihren Vorgesetzten die erforderlichen Aus- und Weiterbildungen. neu gemäss Stadtratsbeschluss
Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010147

3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die städtischen Leistungen ganz oder teil­weise zurückzuerstatten, wenn sie innerhalb einer vom Gemeinderat festge­setzten Frist nach ab­sol­vierter Aus- und Weiterbildung demissionieren.

4 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.011148 über die Aus- und Weiter­bil­dung.

2. Kapitel: Personalbeurteilung geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000149

Art. 78 

1 Die Vorgesetzten beurteilen jährlich Leistung und Ver­halten ihrer Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter. Sie unterbreiten die Beurteilung den Betroffenen anläss­lich eines Beurteilungsgesprächs. Sie räumen ihnen dabei Gelegenheit ein, zur Beurteilung Stellung zu nehmen und sich zum Führungsverhal­ten der Vorgesetz­ten sowie zu Inhalt und Or­ganisation der Arbeit zu äussern. Beurtei­lung und Gesprächs­ergebnis sind schriftlich festzuhalten. geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000150

2 Die beurteilten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei den nächsthöheren Vor­ge­setzten eine Überprüfung der Be­ur­teilung verlangen.

3 Die Personalbeurteilung kann auch als Gruppenbeurteilung erfolgen. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober
2000151

4 Die Personalbeurteilung ist eine Entscheidgrundlage, insbesondere für die definitive Anstellung, für Lohnanstieg und Funktionswechsel sowie für die Entlassung. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 2000152

5 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.011153 über die Personal­beur­teilung. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000154

Art. 78a neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000155 geändert
gemäss Stadtratsbeschluss 423/2008 vom 14. August 2008156   Führungsfeedback (Vorgesetztenbeurteilung)

Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen für ein Führungsfeedback.

3. Kapitel: Vorsorge und Versicherungen

Art. 79  Berufliche Vorsorge

1 Die Stadt Bern führt eine eigene Vorsorgeeinrich­tung, wel­che die Mitarbeiterin­nen und Mitarbeiter gegen die wirtschaft­lichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod ver­si­chert.

2 Beitrittspflicht, Prämien und Leistungen richten sich nach dem Regle­ment über die Personalvorsor­ge­kasse der Stadt Bern PVR; SSSB 153.21157.

3 Die Stadt ersetzt der Personalvorsorgekasse die Kosten, die ihr aufgrund perso­nal­rechtlicher Verfügungen zusätzlich zu den reglementarischen erwachsen.

Art. 80  Versicherung gegen Unfälle und Berufs­krankheiten

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Vor­schriften des Bundesge­setzes über die Unfallversicherung SR 832.20158 ge­gen Berufs-, Nichtberufsunfälle und Berufs­krankheiten versi­chert.

2 Die Stadt Bern trägt die Prämien für die Versicherung ge­gen Berufsunfälle und Be­rufskrankheiten. Der Gemeinderat bestimmt, in welchem Umfang sich die Stadt an den Prämien für die Ver­sicherung gegen Nichtberufsunfälle beteiligt.

Art. 81  Versicherung gegen Krank­heit

1 Die Versicherung gegen Krankheit ist Sache der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 2000159

2 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 2000160

Art. 82  Unterstützungs- und Hilfsfonds

1 Bei der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern be­steht ein Unterstützungs- und Hilfsfonds, aus dem Leistungen an Mitar­bei­terinnen und Mitarbeiter zur Linde­rung sozialer Härten ausgerichtet werden können.

2 Der Gemeinderat erlässt ein Fondsreglement Unterstützungs- und
Hilfsfonds für Mitglieder der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern; nicht in
SSSB - kann bei der PVK eingesehen werden161.

7. Titel: Mitwirkung

Art. 83  Grundsatz

1 Die Mitwirkung wird ausgeübt durch die einzelnen Mitarbei­terinnen und Mitarbei­ter, die Personal­ausschüsse und die Personalverbände.

2 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darf wegen der ord­nungsgemässen Aus­übung der Mitwirkungsrechte, insbeson­dere wegen ihrer Zugehörig­keit zu Perso­nal­ausschüssen und –ver­bänden, kein Nachteil erwachsen.

3 Die Mindesterfordernisse des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 SR 822.14162 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben gelten sinngemäss. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober
2000163

Art. 84  Information; Eingaben

1 Die zuständigen Instanzen erteilen den Personalausschüs­sen und –verbänden die zur Ausübung der Mitwirkungs­rech­te erfor­derlichen Informationen. Aus­schüsse und Verbände sor­gen für die Information der von ihnen vertretenen Mit­ar­beite­rinnen und Mitar­beiter.

2 Eingaben im Rahmen der Mitwirkung sind zu prüfen und zu beantworten.

Art. 85  Personalaus­schüsse; ein­zelne Mitar­beiterin­nen und Mitarbei­ter

1 Unter den vom Gemeinderat umschriebenen Voraus­set­zungen können Mitar­beite­rinnen und Mitarbeiter Personal­ausschüsse bilden.

2 Personalausschüsse haben das Recht, zu Personal-, Organisations- und Betriebs-, Arbeitssicherheits- und Gesundheitsvorsorgefragen geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000164, welche die vertretenen Mitar­bei­terinnen und Mitarbeiter betreffen, Stellung zu nehmen oder Vorschläge zu machen. Dieses Recht steht auch den einzel­nen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu.

3 Kein Mitwirkungsrecht steht den Personalausschüssen zu in Fragen persönli­cher Natur, wie die Begründung, Änderung, Beendigung und Ausgestaltung der einzelnen Dienstverhältnis­se. Abweichungen von dieser Bestimmung bedürfen der Ge­nehmigung durch den Gemeinderat.

Art. 86  Personalverbände

1 Die Personalverbände haben das Recht, vor dem Erlass von Personal-, Organi­sati­ons-, Betriebs-, Arbeitssicherheits- und Gesundheitsvorsorgevorschriften geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000165 an­gehört zu werden, dazu Stellung zu nehmen und Vor­schläge zu machen. Sie sind in die Erarbeitung der Vorschrif­ten mit­ein­zubeziehen.

2 Sie können ihre Mitglieder zur Wahrung der auf das Dienst­verhältnis bezoge­nen Interessen gegenüber den zuständigen stadtinternen Stellen verbeiständen, vertreten und Eingaben machen.

3 Der Gemeinderat kann nach Anhörung der übrigen Perso­nal­verbände die Be­dingun­gen für die Legitimation eines Per­so­nal­ver­bandes zur Vertretung in städtischen Gremien des Per­so­nalwesens festlegen.

8. Titel: Zuständigkeiten und Verfahren

1. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 87  Im allgemeinen

1 In die Personalaufgaben teilen sich die für die Personalfüh­rung und für das Per­so­nalwesen verantwortlichen Linienvorgesetzten geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000166, die Direktionspersonaldienste und das Personalamt.

2 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.011167 über die Zuständigkeit der für die Personalaufgaben verantwortli­chen Instanzen im einzelnen.

3 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26.
Oktober 2000168

Art. 88  Linienvorgesetzte geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000169

1 Die Linienvorgesetzten geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000170 sind in ihrem Verant­wortungsbe­reich zu­ständig für alle Belange der Perso­nalfüh­rung und des Personalwesens, die nicht in den Zu­stän­dig­keitsbereich des Direk­tionspersonaldienstes und des Per­so­nal­amtes fallen.

2 Sie arbeiten eng mit dem zuständigen Direktionspersonal­dienst zusammen.

Art. 89  Direktionspersonaldienst

1 Der Direktionspersonaldienst ist die Fachstelle für Personalfra­gen der Direk­tion geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni
2010171. Er stellt die Ver­bindung zwi­schen der Direktion und dem Perso­nalamt sicher.

2 Der Direktionspersonaldienst ist in seinem Verantwor­tungs­bereich zuständig für sämtliche Be­lange des Per­sonalwesens in der Direktion, insbeson­dere für die Mitwir­kung bei Personalvorgängen, die Personaladministra­tion, die Bera­tung und Un­terstützung der Linienvorgesetzten sowie die Sicherstellung der rechtsgleichen Behandlung der Mitarbeitenden in enger Zusammenarbeit mit dem Personalamt. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3.
Juni 2010172

3 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 439/2007 vom 18.
Oktober 2007173

4 Die Direktorin oder der Direktor kann geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010174 Aufgaben des Direkti­onsper­sonaldienstes an andere Instan­zen über­tragen. Die Di­rektionspersonal­dienste bleiben indessen für die korrekte Er­fül­lung der übertragenen Aufga­ben weiter­hin verantwort­lich.

Art. 90  Personalamt

1 Das Personalamt ist die zentrale Fachstelle für Personal­fragen der Stadt. Es arbeitet eng mit den Direkti­onspersonaldiensten zusammen geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010175 und gewährt ihnen die nöti­ge Be­ra­tung und Unter­stützung.

2 Das Personalamt ist zuständig für die gesamtstädtischen Belange des Personalwesens, insbesondere für die Erarbeitung von personalpolitischen Strategien, Massnah­men, Systemen und Instrumenten sowie für die Sicherstellung der rechtsgleichen Behandlung der Mitarbeitenden. Es erlässt zur Gewährleistung einer stadtweit einheitlichen Praxis im Personalwesen die dafür notwendigen Richtlinien und nimmt weitere ihm übertragene zentrale Aufgaben wahr. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010176

3 Das Personalamt ist zuständig für die Planung, Koordina­tion und Kontrolle der Mass­nahmen zur Förderung der Chan­cengleichheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
185/1996 vom 6. Juni 1996177

Art. 91 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000178  Kommissionen

1 Der Gemeinderat setzt für das Personalwesen folgende Fachkommissionen ein:

a.  eine paritätische Einreihungskommission; geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010
vom 3. Juni 2010179

b.  … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss
423/2008 vom 14. August 2008180

c.  eine paritätische Ausgliederungskommission.

2 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen PVO; SSSB 153.011181 für die Fachkommissionen.

Art. 91a 

aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000182

Art. 91b 

aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000183

Art. 92  Zuständige Instanzen für Verfügungen

1 Zuständig für den Erlass personalrechtlicher Verfügungen (insbesondere für Anstellung, Demission, Entlassung und Disziplinierung) ist geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010184

a.  der Gemeinderat für

1.  die leitenden Angestellten der Kaderstufe 1;

2.  die weiteren ihm oder einzelnen seiner Mitglieder direkt unterstellten Angestellten;

b.  die Direk­torin oder der Direktor für

1.  die leitenden Angestellten der Kaderstufe 2;

2.  die übrigen Angestellten.

c.  … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
439/2007 vom 18. Oktober 2007185

2 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse mit Aus­nahme des Erlasses von Anstellungs- und Entlassungsverfügungen sowie Disziplinarmassnahmen an die Direktorinnen oder Direktoren übertragen. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010186

3 Die Direktorin oder der Direktor kann ihre oder seine Befugnisse an die leitenden Angestellten über­tragen. Ausgenommen davon sind geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010187

a.  die Befugnisse, die vom Gemeinderat übertragen sind;

b.  die Befugnisse, welche die leitenden Angestellten der Kaderstufe 2 betreffen;

c.  der Erlass von Disziplinarmassnahmen und Entlassungsverfügungen.

4 Vor dem Erlass von Verfügun­gen ist die Stellungnahme des zuständigen Direktionspersonaldienstes einzuholen. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010188

5 Stellt der Direktionspersonaldienst fest, dass ein Antrag nicht im Rahmen der gelten­den Bestim­mungen und der Praxis liegt, hat er ihn dem Per­sonalamt zu unterbreiten. Lehnt auch dieses den Antrag ab und kann mit der Direktion keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die zuständige Direktorin oder der zu­ständige Direktor das Geschäft dem Gemeinderat zum Entscheid. Erlass und Eröffnung der Verfü­gung bleibt Sa­che der zuständigen Instanz. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010189

2. Kapitel: Verfahren

Art. 93  Personal­rechtliche Verfügungen; Anfechtung

1 Personalrechtliche Verfügungen haben den vom Ver­wal­tungsrechtspflegege­setz BSG
155.21190 umschriebenen Voraussetzungen an den Inhalt einer Verfügung zu genügen.

2 Gegen personalrechtliche Verfügungen des Gemeinderates und der Di­rektorinnen und Direktoren ste­hen keine stadtinternen Rechtsmit­tel zur Verfü­gung. Per­so­nal­rechtliche Verfügungen der übri­gen zu­ständigen In­stanzen sind, innert 30 Tagen nach Eröff­nung, mit Be­schwerde bei der Di­rekto­rin oder beim Direktor an­fechtbar. geändert
gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010191

3 Angestellte können gegen personalrechtliche Ver­fügungen der zu­ständigen Instanz in­nert 30 Tagen nach Eröff­nung Beschwerde geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010192  beim Regierungsstatt­hal­teramt erheben.

4 Dienstanweisungen sind nicht anfechtbar.

Art. 94  Ergänzende Bestimmun­gen; rechtli­ches Gehör

Im übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechts­pflege­gesetzes BSG 155.21193. Insbesondere ist den Be­troffenen vor beschwerenden personal­rechtlichen Verfü­gun­gen das rechtliche Gehör (Recht zur Anhörung, Mitwir­kungs­rechte, Akten­einsichtsrecht und Recht zur Stellungnahme) zu ge­wäh­ren.

9. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 95  Grundsatz der Nichtrückwirkung

1 Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eingetreten sind, ge­ben keinen Anspruch auf rückwir­kende Anwendung des neuen Rechts, wenn dieses wei­tergehende Leistungen vorsieht als das alte.

2 Das alte Recht findet auf Verfahren Anwendung, die bei In­krafttreten dieses Regle­ments noch nicht durch rechts­kräf­ti­gen Entscheid abgeschlossen sind.

Art. 96 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000194  Übergangsregelung bei Änderung der Stelleneinreihung

1 Angestellte, die persönlich in eine höhere Lohnklasse eingestuft sind, als es die ihnen zugeteilte Stelle zulässt, behalten während einer Frist von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung die bisherige Einstu­fung bei. Der bisherige Lohn wird frankenmässig garantiert, nicht aber der Teuerung angepasst.

2 Danach findet eine Anpassung an die Einreihung der neuen Stelle statt. Für die Einstufung steht die Leistungsklasse offen.

3 Die Lohnanpassung an die neue Stelle erfolgt mit der Anpassung an die neue Stelleneinreihung. In Härtefällen kann eine mildere Lösung getroffen werden, insbesondere ist eine schrittweise Anpassung möglich.

4 Bei Stellenneueinreihungen ist diese Bestimmung sinngemäss anwendbar. Die zweijährige Frist gilt ab Neueinreihung der Stelle.

Art. 96a 

aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
334/2010 vom 3. Juni 2010195

Art. 97 

aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
334/2010 vom 3. Juni 2010196

Art. 98 

aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
296/1998 vom 3. September 1998197

Art. 99 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
346/2000 vom 26. Oktober 2000198  Ausnahmen

1 Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Re­glements bewilligen, wenn sie dazu dienen, neue Erkenntnisse im Perso­nalbereich zu gewinnen.

2 Ausnahmen werden für höchstens drei Jahre bewilligt. Die Ausnahme­bewilligung kann für weitere drei Jahre erstreckt werden.

3 Ausnahmen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen ver­bunden werden.

Art. 100  Änderung von Erlassen

1 Das Reglement vom 29. November 1984 abgelöst durch die
Verordnung vom 27. Februar 2001 über die Organisation der Stadtverwaltung (OV);
SSSB 152.01199 über die Orga­nisation der Stadtverwal­tung wird wie folgt geändert:

a.  Artikel 14a Direktionspersonaldienste

1Die Direktionen verfügen über Direktionspersonaldienste.

2Die Aufgaben der Direktionspersonaldienste sind im Perso­nalreglement und in des­sen Ausführungsbestimmungen PVO; SSSB 153.011200 gere­gelt.

b.  Artikel 94 Personalamt

Die Aufgaben des Personalamtes sind im Personalreglement und in dessen Aus­füh­rungsbestimmungen PVO; SSSB 153.011201 geregelt.

Art. 101  Aufhebung von Erlassen

Die Personal- und Besoldungsordnung der Stadt Bern vom 11. De­zem­ber 1949 wird aufgehoben.

Art. 102  Inkrafttreten; Vollzug

1 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des In­krafttre­tens.

2 Er erlässt die nötigen Verordnungen geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000202 und trifft die übrigen Mass­nahmen für den Vollzug dieses Reglements.

Bern, 21. November 1991

Namens des Stadtrats


Der Präsident:

Hans-Rudolf Thomet


Die Stadtschreiberin:

Elsbeth M. Schaad

Genehmigung und Inkraftsetzung

Von der Direktion der Gemeinden genehmigt am 6. Mai 1992.

In Kraft getreten am 1. Juli 1992.

Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel / SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

29. Oktober 1992

Personalregle-
ment / 153.01

97

1. Juli 1992

1. September 1994

Personalregle-
ment / 153.01

4, 18, 26, 28, 36, 61, 96, 97, Anhänge I–III

1. Januar 1995

6. Juni 1996

Personalregle-
ment / 153.01

3, 9, 10, 31, 46, 77, 90, 91

14. Februar 1997

4. Juni 1998

Personalregle-
ment / 153.01

96a (neu)

1. Januar 2000

3. September 1998

Personalregle-
ment / 153.01

97, 98

1. Januar 1999

15. Oktober 1998

Personalregle-
ment / 153.01

3, 66, 91a (neu)

1. Januar 1999

15. Oktober 1998

Personalvorsor-
gereglement / 153.21

22

1. Januar 1999

15. Oktober 1998

Personalregle-
ment / 153.01

96, 96a

1. Januar 2000

21. Oktober 1999

Personalregle-
ment / 153.01

1, 24a (neu), 60, 90, 91b (neu)

21. Oktober 1999

26. Oktober 2000

Personalregle-
ment / 153.01

Art. 1–3, 3a (neu), 4–10, 14–16, 20, 21, 23, 24a, 26, 27, 29-32, 32a (neu), 33–35, 37, 38, 40, 42–44, 46–48, 50–53, 56, 56a (neu), 57, 58, 60, 61, 63–65, 69, 70, 73, 75–78, 78a (neu), 81, 83, 85–89, 91, 91a, 91b, 92, 96, 99, 102;

Begriff «Beamtinnen und Beamte» durch «Angestellte» ersetzt

1. Januar 2001

3. Juni 2004

Personalregle-
ment / 153.01

10, 30, 62

1. Januar 2005

20. Oktober 2005

Personalregle-
ment /153.01

Anhänge I und III

1. April 2006

26. Januar 2006

Personalregle-
ment /153.01

3, 3a, 56

1. Juni 2006

27. April 2006

Personalregle-
ment / 153.01

46

1. Oktober 2006

18. Oktober 2007

Personalregle-
ment / 153.01

1, 4, 8, 26, 60, 89, 92

1. Januar 2008

14. August 2008

Personalregle-
ment / 153.01

3, 34, 35, 36, 78a, 91, Anhang II

1. Januar 2009

3. und 17. Juni 2010

Personalregle-
ment / 153.01

18 Abs. 3 in Kraft am 1. Januar 2012; Beschwerde
  hängig203, 20, 23, 29, 39, 40, 77, 89–93, 96a (aufgehoben), 97 (aufgehoben)

1. November 2010

 


Anhang


Alle Ansätze im Anhang sind Jahresansätze und entsprechen, sofern nichts anderes bestimmt ist, einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Basisindex Mai 2000). Ab 1. Januar
2011 wird ein Teuerungsausgleich von 0.5 Prozent gewährt, was einem Indexstand
von 109.75 (2009: 109.2) Punkten entspricht.204

I. Lohnklassen und Lohnstufen (Art. 28) geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 343/2005 vom 20.
Oktober 2005205

 

Basisansätze

 

Jahresgrundlöhne ab 1.1.2011

Landesindex 100 (Basisindex Mai 2000)

 

 

Klasse

Minimum

Maximum

Lohnstufe

 

Minimum

Maximum

Lohnstufe

3

42 300

55 350

870

 

46 437

60 747

954

4

43 350

56 700

890

 

47 588

62 228

976

5

44 550

58 350

920

 

48 904

64 039

1 009

6

45 800

60 050

950

 

50 275

65 905

1 042

7

47 125

61 900

985

 

51 720

67 935

1 081

8

48 600

63 900

1 020

 

53 345

70 130

1 119

9

50 225

66 050

1 055

 

55 135

72 490

1 157

10

52 000

68 350

1 090

 

57 074

75 014

1 196

11

53 850

70 800

1 130

 

59 103

77 703

1 240

12

55 850

73 400

1 170

 

61 297

80 557

1 284

13

57 850

76 150

1 220

 

63 490

83 575

1 339

14

60 000

79 050

1 270

 

65 862

86 757

1 393

15

62 300

82 100

1 320

 

68 385

90 105

1 448

16

64 750

85 300

1 370

 

71 072

93 617

1 503

17

67 150

88 900

1 450

 

73 703

97 568

1 591

18

69 950

92 900

1 530

 

76 773

101 958

1 679

19

73 200

97 500

1 620

 

80 351

107 006

1 777

20

77 300

102 950

1 710

 

84 848

112 988

1 876

21

82 050

109 200

1 810

 

90 057

119 847

1 986

22

87 650

116 300

1 910

 

96 199

127 639

2 096

23

94 100

124 250

2 010

 

103 289

136 364

2 205

24

101 450

133 100

2 110

 

111 352

146 077

2 315

25

109 800

142 950

2 210

 

120 513

156 888

2 425

26

119 150

153 800

2 310

 

130 771

168 796

2 535

27

129 350

165 500

2 410

 

141 976

181 636

2 644

28

140 300

177 800

2 500

 

153 991

195 136

2 743

29

151 700

190 400

2 580

 

166 499

208 964

2 831

 

II. Sozialzulagen (Art. 34)

 

Index 100 Landesindex der Konsumentenpreise
  Mai 2000206

ab 1.1.2011

Familienzulagen (Art. 35)

 

 

- Kinderzulagen (gemäss KFamZG Gesetz vom 11.
  Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71)207)

 

2760

- Ausbildungszulagen (gemäss KFamZG BSG
  832.71208)

 

3480

- ergänzende Familienzulagen (Art. 35 Abs. 3 Bst. a)

2266

2484

- ergänzende Kinderzulagen (Art. 35 Abs. 3 Bst. b)

296

324

Betreuungszulagen (Art. 36)

 

 

- gleich wie ergänzende Familienzulagen

2266

2484

 

III. Lohn und Entschädigungen des Gemeinderats

aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr.
343/2005 vom 20. Oktober 2005209

 


Fussnoten

1. abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
2. gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000 wurden die Begriffe «Beamtinnen» und «Beamte» durchwegs durch «Angestellte» ersetzt
3. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 439/2007 vom 18. Oktober 2007
4. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 253/1999 vom 21. Oktober 1999
5. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 253/1999 vom 21. Oktober 1999
6. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 185/1996 vom 6. Juni 1996
7. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 023/2006 vom 26. Januar 2006
8. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 321/1998 vom 15. Oktober 1998
9. neu gemäss Stadtratsbeschluss 423/2008 vom 14. August 2008
10. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
11. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
12. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
13. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 023/2006 vom 26. Januar 2006
14. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 439/2007 vom 18. Oktober 2007
15. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 439/2007 vom 18. Oktober 2007
16. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
17. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
18. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
19. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
20. AVB; SSSB 153.11
21. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
22. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
23. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 439/2007 vom 18. Oktober 2007
24. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
25. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
26. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
27. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
28. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 208/2004 vom 3. Juni 2004
29. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 185/1996 vom 6 Juni 1996
30. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
31. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
32. GG; BSG 170.11
33. Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
34. Personalverordnung vom 2. Juni 1992 der Stadt Bern (PVO); SSSB 153.011
35. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
36. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
37. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
38. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
39. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
40. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
41. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
42. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
43. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
44. PVR; SSSB 153.21
45. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
46. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
47. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
48. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
49. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
50. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
51. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
52. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 319/1998 vom 15. Oktober 1998; Art. 90 Abs. 1 Bst. c Personalvorsorgereglement (SSSB 153.21 )
53. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
54. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
55. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
56. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
57. PVO; SSSB 153.011
58. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
59. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 439/2007 vom 18. Oktober 2007
60. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
61. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
62. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
63. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
64. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
65. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
66. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
67. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
68. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
69. PVO; SSSB 153.011
70. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 208/2004 vom 3. Juni 2004
71. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
72. Anhang 4 PVO; SSSB 153.011
73. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
74. PVO; SSSB 153.011
75. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
76. PVO; SSSB 153.011
77. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
78. PVO; SSSB 153.011
79. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 423/2008 vom 14. August 2008
80. PVO; SSSB 153.011
81. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 423/2008 vom 14. August 2008
82. Familienzulagengesetz; FamZG; SR 836.2
83. KFamZG; BSG 832.71
84. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 423/2008 vom 14. August 2008
85. SR 210
86. PVO; SSSB 153.011
87. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
88. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
89. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
90. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
91. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
92. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
93. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
94. PVO; SSSB 153.011
95. PVO; SSSB 153.011
96. PVO; SSSB 153.011
97. SR 832.20
98. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
99. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 167/2006 vom 27. April 2006
100. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 167/2006 vom 27. April 2006
101. PVO; SSSB 153.011
102. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
103. PVO; SSSB 153.011
104. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
105. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
106. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
107. PVO; SSSB 153.011
108. PVO; SSSB 153.011
109. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986; BSG 152.04
110. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
111. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
112. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 023/2006 vom 26. Januar 2006
113. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
114. PVO; SSSB 153.011
115. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
116. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
117. PVO; SSSB 153.011
118. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
119. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
120. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 439/2007 vom 18. Oktober 2007
121. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
122. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 221/1994 vom 1. September 1994
123. Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz [InfG]; BSG 107.1 ) und Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung [InfV]; BSG 107.111 )
124. Verordnung vom 29. März 2000 betreffend die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange (Informationsverordnung [InfV]; SSSB 107.1
125. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
126. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 208/2004 vom 3. Juni 2004
127. BSG 155.21
128. PVO; SSSB 153.011
129. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
130. PVO; SSSB 153.011
131. PVO; SSSB 153.011
132. nicht genehmigt gemäss Regierungsratsbeschluss vom 15. September 1993
133. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
134. GG; BSG 170.11
135. PVO; SSSB 153.011
136. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
137. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 12. Dezember 1937; SR 311.0
138. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
139. BSG 155.21
140. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
141. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
142. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
143. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
144. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
145. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
146. geändert gemäss Stadtratsbeschluss vom 6. Juni 1994
147. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
148. PVO; SSSB 153.011
149. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
150. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
151. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
152. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
153. PVO; SSSB 153.011
154. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
155. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
156. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 423/2008 vom 14. August 2008
157. PVR; SSSB 153.21
158. SR 832.20
159. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
160. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
161. Unterstützungs- und Hilfsfonds für Mitglieder der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern; nicht in SSSB – kann bei der PVK eingesehen werden
162. SR 822.14
163. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
164. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
165. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
166. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
167. PVO; SSSB 153.011
168. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
169. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
170. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
171. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
172. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
173. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 439/2007 vom 18. Oktober 2007
174. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
175. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
176. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
177. neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 185/1996 vom 6. Juni 1996
178. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
179. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
180. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss 423/2008 vom 14. August 2008
181. PVO; SSSB 153.011
182. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
183. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
184. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
185. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 439/2007 vom 18. Oktober 2007
186. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
187. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
188. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
189. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
190. BSG 155.21
191. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
192. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
193. BSG 155.21
194. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
195. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
196. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 334/2010 vom 3. Juni 2010
197. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 296/1998 vom 3. September 1998
198. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
199. abgelöst durch die Verordnung vom 27. Februar 2001 über die Organisation der Stadtverwaltung (OV); SSSB 152.01
200. PVO; SSSB 153.011
201. PVO; SSSB 153.011
202. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 346/2000 vom 26. Oktober 2000
203. in Kraft am 1. Januar 2012; Beschwerde hängig
204. Ab 1. Januar 2011 wird ein Teuerungsausgleich von 0.5 Prozent gewährt, was einem Indexstand von 109.75 (2009: 109.2) Punkten entspricht.
205. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 343/2005 vom 20. Oktober 2005
206. Landesindex der Konsumentenpreise Mai 2000
207. Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71 )
208. BSG 832.71
209. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 343/2005 vom 20. Oktober 2005