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Personalreglement der Stadt Bern (Personalreglement; PRB)153.01 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 21. November 1991 (Stand: 28. Dezember 2010) Personalreglement der Stadt Bern Der Stadtrat von Bern, gestützt
auf Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5 Buchstabe o und Artikel 64 der Gemeindeordnung
vom 30. Juni 1963 auf Antrag des Gemeinderates, beschliesst: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Begriffe und Geltungsbereich Art. 1 Begriffe Die nachfolgenden Begriffe haben folgende Bedeutung: a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Bern; b. Vorgesetzte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Kaderstufen, denen aufgrund der Aufbauorganisation der Stadt andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstellt sind; c. Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; d. Leitende Angestellte sind Angestellte der vom Gemeinderat bestimmten Kaderstufen; e. Vertragsangestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis; f. Aushilfen sind Vertragsangestellte, die vorübergehend für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe angestellt werden; g. Zuständige Instanzen im Sinne dieses Reglementes sind die für den Erlass personalrechtlicher Verfügungen zuständigen städtischen Stellen (Art. 92); h. Teilzeitarbeit ist Arbeit bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 Prozent; i. Personalverbände sind Angestelltenorganisationen und Gewerkschaften, welche die auf das Dienstverhältnis bezogenen Interessen ihrer Mitglieder vertreten; k. Stellen sind Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereiche.
Sie werden durch die Stellenbeschreibungen festgelegt; l. Funktionsgruppen sind anhand der Grundanforderungen festgelegte Gruppen von Stellen, die mehrere Lohnklassen umfassen; m. Kaderstufen sind Ebenen hierarchisch gleichwertiger Stellen von Vorgesetzten und höheren Stabsmitarbeiterinnen und Stabsmitarbeitern. n. Umplatzierung ist die betrieblich oder
gesundheitlich bedingte Versetzung eines oder einer Mitarbeitenden an eine
andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung; o. Ausgliederung (Outsourcing) ist das Herauslösen von
Verwaltungseinheiten, Aufgaben und Mitarbeitenden aus der Stadtverwaltung und
ihre Eingliederung in bestehende oder neue Organisationen Dritter. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement findet auf die Angestellten der Stadt Bern Anwendung. 2 Es findet soweit Anwendung auf Angestellte, deren Dienstverhältnisse teilweise vom kantonalen Recht geregelt sind, als keine zwingenden kantonalen Vorschriften bestehen. 3 Es findet keine Anwendung auf a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnisse vollumfänglich vom kantonalen Recht geregelt sind, namentlich auf die Lehrerinnen und Lehrer der städtischen Schulen; b. Vertragsangestellte. Ihre Anstellung wird durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag geregelt. 2. Kapitel: Personalpolitische Grundsätze Art. 3 1 Der Gemeinderat erlässt Grundsätze über die Personalpolitik der Stadt Bern. Diese stellen verbindliche Leitlinien für alle Massnahmen im Personalbereich dar. 2 Ihr Ziel ist es, fähige und leistungswillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen zu gewinnen, zu erhalten, ihren Eignungen und Fähigkeiten entsprechend zu fördern und zu entwickeln, Vorgesetzte in ihrer Führungsarbeit zu unterstützen sowie Voraussetzungen für eine motivierende Arbeit und Zusammenarbeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schaffen. 3
Die Stadt fördert die Chancengleichheit von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern. Sie fördert die ausgewogene Vertretung von Frau und Mann auf
allen Hierarchiestufen sowie im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten
Stellenteilungen und Teilzeitstellen. 4
Die Stadt trifft Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie duldet keine Persönlichkeitsverletzungen,
insbesondere weder Mobbing noch sexuelle Belästigung, und ergreift gegen
Fehlbare die nötigen Sanktionen. Der Gemeinderat regelt im Konzept gegen
sexuelle Belästigung das Interventionsverfahren, unter anderem die Funktion der
externen Kontaktstellen. 5
Die Stadt schützt und fördert durch geeignete, den gegebenen
Verhältnissen angepasste sicherheitstechnische, organisatorische und arbeitsmedizinische
Massnahmen die Gesundheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Arbeit. 5a
Die Stadt fördert die Anstellung und Personalentwicklung von ausländischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie trifft Massnahmen für ihre berufliche
Integration. 6
Die Stadt fördert die Beschäftigung von Menschen mit
Behinderung. 7
Die Stadt fördert umweltbewusstes Verhalten von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sowie die Wohnsitznahme in der Gemeinde. Art. 3a 1 Vorgesetzte sind verantwortlich für einen effektiven und effizienten Personaleinsatz sowie für die Einhaltung von Vorgaben und Leistungsvereinbarungen. 2 Sie führen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zielgerichtet und kooperativ und erfüllen stufengerecht alle wesentlichen Führungsfunktionen. 2a
Sie begegnen ihren Mitarbeitenden mit Respekt und verhalten sich
vorbildlich. Sie nehmen ihre Fürsorgepflicht als Vorgesetzte wahr und sorgen
für den Schutz der physischen und psychischen Integrität ihrer
Mitarbeitenden. 3 Vor der Übernahme von Führungsfunktionen und dem Führungsaufstieg werden Vorgesetzte einer systematischen Eignungsabklärung unterzogen und müssen sich über ihre Führungsqualifikation ausweisen oder eine entsprechende Führungsausbildung besuchen. 3. Kapitel: Stellenpläne Art. 4 … 4. Kapitel: Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen der Stadt und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Art. 5 Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses 1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen zur Stadt in der Regel in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 2
Es wird durch Anstellungsverfügung 3 Es wird in den vom Reglement vorgesehenen Fällen beendet. Art. 6 Ausnahme des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses 1
Die zuständige Instanz kann in besonderen Fällen und im Rahmen der
Budgetkredite mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern privatrechtliche
Arbeitsverhältnisse durch schriftlichen Vertrag begründen. Privatrechtlich
angestellt werden namentlich Personen in
Sonderdienstverhältnissen 2
Sind die Voraussetzungen für die Begründung eines
Angestelltenverhältnisses erfüllt, wird ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis
nach Ablauf von drei Jahren in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
umgewandelt, sofern sich die Weiterführung im bisherigen Rahmen nicht aus dem
Anstellungszweck ergibt. 3
Der Gemeinderat erlässt Allgemeine Vertragsbedingungen für Arbeitsverträge
mit Vertragsangestellten. 4
... 2. Titel: Das Angestelltenverhältnis 1. Kapitel: Voraussetzungen des Angestelltenverhältnisses 1. Abschnitt: Im Allgemeinen Art. 7 1 Für die Begründung eines Angestelltenverhältnisses müssen die nachfolgenden sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein. 2
Fehlt eine persönliche Voraussetzung, die erfüllbar ist, setzt der
Gemeinderat eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung an.
Verstreicht diese ungenutzt, fällt, wie in den übrigen Fällen, die Anstellung
auf den vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt 2. Abschnitt: Sachliche Voraussetzungen Art. 8 Freie Stelle 1
Ein Angestelltenverhältnis darf nur begründet werden, wenn eine
ständige Stelle 2 Zur Einarbeitung von Angestellten können Stellen vorübergehend doppelt besetzt werden, jedoch höchstens während eines Monats. Art. 9 Ausschreibung 1
Vor der Ausschreibung ist zu prüfen, ob eine umzuplatzierende Person zu
berücksichtigen 2
Freie Stellen sind intern und in der Regel extern zur Bewerbung auszuschreiben. 3
Die Ausschreibung soll sich an beide Geschlechter
richten. 3. Abschnitt: Persönliche Voraussetzungen Art. 10 Anstellungsvoraussetzungen 1
Die Anstellung setzt fachliche und persönliche Eignung voraus, wobei
beruflich sowie ausserberuflich (Haus- und Familienarbeit, freiwillige und
ehrenamtliche Arbeit) erworbene Kompetenzen und Erfahrungen, soweit sie dem
Kompetenzenprofil der Stelle entsprechen, gleichwertig zu berücksichtigen
sind 2
Der Gemeinderat legt die Stellen fest, für die das Schweizerbürgerrecht
Anstellungsvoraussetzung 3
Die zuständige Instanz kann die Anstellung Art. 11 Unvereinbarkeit 1 Ab Antritt der Stelle dürfen keine Unvereinbarkeitsgründe (Verwandtenausschluss; unvereinbare Ämter) vorliegen. 2
Gründe, Geltendmachung und Folgen der Unvereinbarkeit richten sich nach
den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Art. 12 Wohnsitz 1 Erfordern es dienstliche Gründe, haben Angestellte in der Stadt Bern oder in einem umschriebenen Gebiet Wohnsitz zu nehmen. 2
Der Gemeinderat legt in der Verordnung Art. 13 Eid; Gelübde Die durch übergeordnetes Recht bezeichneten Angestellten haben beim Stellenantritt den Amtseid oder das Amtsgelübde abzulegen. 2. Kapitel: Das Probeverhältnis Art. 14 Probeverhältnis; Dauer 1
Dem definitiven Verhältnis geht bei der erstmaligen Begründung des
Dienstverhältnisses ein Probeverhältnis voraus. 2 Das Probeverhältnis ist auf 6 Monate befristet. Über eine Verlängerung wird vor dessen Ablauf entschieden. 3
Das Probeverhältnis für leitende Angestellte ist auf 12 Monate
befristet. Es besteht keine Verlängerungsmöglichkeit. 4
Angestellte, die eine Stelle mit anderen Anforderungen und Aufgaben
antreten, wechseln ins Probeverhältnis. Es gelten indessen die Beendigungsfristen
des definitiven Verhältnisses. Bei unverschuldeten Umplatzierungen aus
dienstlichen und gesundheitlichen Gründen wird kein Probeverhältnis
begründet. Art. 15 Beendigung während des Probeverhältnisses 1 Das Probeverhältnis wird während seiner Dauer auf Demissionsbegehren von Angestellten oder auf Veranlassung der Stadt beendet. 2
Zeigt sich vor Ablauf des Probeverhältnisses, dass Eignung, Leistung
und Verhalten von Angestellten im Probeverhältnis den Anforderungen nicht
genügen, beendet die Stadt das Probeverhältnis vorzeitig. Die zuständige
Instanz sorgt dafür, dass den Betroffenen die bevorstehende Massnahme unter Angabe
der Gründe mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten
wird. 3
Die zuständige Instanz eröffnet den betroffenen Angestellten die
Beendigung des Probeverhältnisses schriftlich. Dabei beachtet sie folgende
Fristen a. im ersten Monat: 7 Tage; b. ab zweitem Monat: 1 Monat auf Monatsende. 4
Bei Demissionsbegehren von Angestellten vor Ablauf des Probeverhältnisses
gelten die Fristen gemäss Absatz 3. Art. 16 Verhalten bei Ablauf 1
Die zuständige Instanz entscheidet aufgrund von Eignung, Leistung und
Verhalten, ob Angestellte im Probeverhältnis ins definitive Verhältnis
angestellt werden können. 2 Genügen Eignung, Leistung und Verhalten den Anforderungen nicht, wird kein definitives Verhältnis begründet. In besonderen Fällen kann das Probeverhältnis um weitere 6 Monate verlängert werden. 3
Die zuständige Instanz eröffnet den betroffenen Angestellten im Probeverhältnis
spätestens einen Monat vor dessen Ablauf den begründeten Entscheid
schriftlich. 3. Kapitel: Das definitive Verhältnis 1. Abschnitt: Voraussetzung; Dauer Art. 17 1
Haben Angestellte im Probeverhältnis durch ihre Leistung und ihr Verhalten
gezeigt, dass sie die Anforderungen der Stelle erfüllen und die nötige
Eignung aufweisen, werden sie durch die zuständige Instanz ins definitive Verhältnis
angestellt. 2 Das definitive Verhältnis ist unbefristet. 2. Abschnitt: Beendigung Art. 18 Allgemeines 1 Das definitive Verhältnis wird auf Demissionsbegehren von Angestellten, auf Veranlassung der Stadt oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet. 2 Im weiteren wird es beendet durch a. Invalidität im Sinne des
Personalvorsorgereglementes b. Erreichen der Altersgrenze; c. Tod. 3
Die Altersgrenze wird am Monatsende nach der Erfüllung des 63. Altersjahres
erreicht. In Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin die zuständige Instanz nach
Anhörung des Personalamtes Angestellten das Dienstverhältnis jeweils um höchstens
ein Jahr verlängern, längstens aber bis zum Monatsende nach Erfüllung des 65.
Altersjahres. Das Gesuch ist spätestens 6 Monate vor dem Beginn der Verlängerung
einzureichen. Art. 19 Beendigung durch Angestellte (Demission) 1 Angestellte können mit Demissionsbegehren jederzeit unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf Monatsende die Beendigung des Dienstverhältnisses herbeiführen. 2 Das Begehren ist schriftlich an die zuständige Instanz zu richten. 3 Die zuständige Instanz verfügt die Beendigung des Dienstverhältnisses. Sie kann dem Begehren um Demission auf einen früheren Zeitpunkt entsprechen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erlauben. Art. 20 1 Die Stadt kann aus sachlichen Gründen das Dienstverhältnis von Angestellten durch Entlassung beendigen, namentlich a. wenn Leistung und Verhalten den Anforderungen nicht genügen; b. bei Fehlen von Eignung oder Bereitschaft zur Verrichtung der zugewiesenen Aufgaben; c. bei fehlender Bereitschaft zur Verrichtung anderer zumutbarer Arbeit. 2
Eine Entlassung wegen Ungenügens von Leistung oder Verhalten oder wegen
fehlender Bereitschaft zur Verrichtung zugewiesener Arbeit wird erst nach einer
erfolglosen schriftlichen Mahnung ausgesprochen. Aufgrund besonderer Umstände,
bei denen eine Bewährungsfrist nicht möglich oder angezeigt ist, kann in
Absprache mit dem Personalamt auf eine Mahnung verzichtet werden. Haben sich
Mitarbeitende nach erfolgter Mahnung bewährt, ist bei erneutem Ungenügen
wiederum zu mahnen. Der Gemeinderat erlässt die nötigen Bestimmungen. 3
Können Angestellte an ihrer bisherigen Stelle wegen Stellenaufhebung
oder aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter beschäftigt werden, werden sie
umplatziert und gegebenenfalls ausgegliedert. Ist dies innert 2 Jahren nach
Eintritt des Umplatzierungsgrundes 4
Die zuständige Instanz teilt in Absprache mit dem Personalamt den betroffenen
Angestellten die bevorstehende Massnahme mit und gewährt ihnen das rechtliche
Gehör. 5
Die zuständige Instanz verfügt die Beendigung des Dienstverhältnisses
unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten auf Monatsende. Sie kann in besonderen
Fällen die Beendigung auf einen späteren Termin aussprechen. Die Entlassung
ist schriftlich zu eröffnen und die massgebenden Gründe sind
darzulegen Art. 21 Entlassung zur Unzeit 1 Die Stadt darf Angestellte nicht entlassen a. während sie schweizerischen obligatorischen Militär-
oder Schutzdienst, oder schweizerischen Zivildienst leisten, sowie, sofern die
Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher b. während sie mit Zustimmung der Stadt an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen; c. während sie ohne eigenes Verschulden durch Unfall oder Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, im Probeverhältnis während 90, nachher während 360 Tagen; d. weibliche Angestellte während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt. 2 Die Entlassung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Entlassung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Frist bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht abgelaufen, wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt das Ende der fortgesetzten Frist nicht mit dem Monatsende als Endtermin zusammen, verlängert sich die Frist bis dahin. Art. 22 Vorzeitige Beendigung 1 Angestellte, die das 58. Altersjahr erfüllt haben, können die vorzeitige ganze oder teilweise Beendigung des Dienstverhältnisses aus Altersgründen herbeiführen. Die teilweise Beendigung bedarf der Zustimmung der zuständigen Instanz. 2 Die Stadt kann die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aus Altersgründen von Angestellten herbeiführen, die das 58. Altersjahr erfüllt haben, wenn die Neubesetzung der Stelle im Interesse der Stadt liegt und ihnen keine andere Tätigkeit zugewiesen werden kann. 3
Geht die vorzeitige Beendigung von der Stadt aus, sorgt sie für eine
Aufhebung der Rentenkürzung durch die Personalvorsorgekasse. 4 Die vorzeitige Beendigung ist unter Wahrung der gleichen Fristen und Formen zu verfügen wie die ordentliche Beendigung des Dienstverhältnisses. Art. 23 Ausserordentliche Beendigung 1 Angestellte wie auch die Stadt können aus wichtigen Gründen die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses herbeiführen. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der Seite, welche die sofortige Beendigung herbeiführt, nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 3
Geht die Beendigung von der Stadt aus, verfügt die zuständige Instanz
in Absprache mit dem Personalamt und nach Einräumen des rechtlichen Gehörs die
sofortige Entlassung. Diese ist schriftlich zu eröffnen. Die wichtigen Gründe
sind darzulegen und einer allfälligen Beschwerde ist die aufschiebende
Wirkung zu entziehen. 4
Treten Angestellte ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder
verlassen sie diese fristlos, schulden sie der Stadt eine Entschädigung, die
einem Viertel eines Monatslohns entspricht. Ausserdem haben sie weiteren
Schaden zu ersetzen. Art. 24 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen 1
Das Dienstverhältnis von Angestellten kann im gegenseitigen
Einvernehmen beendet werden. 2 Der Gemeinderat kann dabei besondere Leistungen, insbesondere Abfindungen oder wiederkehrende Leistungen bis zum Gegenwert des Höchstanspruchs auf Abfindung wegen unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses ausrichten. Art. 24a 1 Sollen Angestellte aus der Stadtverwaltung ausgegliedert werden, sind die voraussichtlich Betroffenen und ihre Vertretung frühzeitig – in der Regel 9 Monate im Voraus – zu informieren. 2 Die mit der Ausgliederung betrauten Stellen setzen alles daran, dass den auszugliedernden Angestellten zumutbare Stellen innerhalb oder ausserhalb der Stadtverwaltung angeboten werden. Die Stadt ist verpflichtet, ihre Bemühungen den Beteiligten und den Personalverbänden offen und schriftlich darzulegen. Die betroffenen Angestellten haben ihrerseits die ihnen zumutbaren Anstrengungen bei der Stellensuche zu unternehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 3 Die einzelnen Dienstverhältnisse gehen im Rahmen der zwischen der Stadt und den Dritten vereinbarten Bedingungen auf diese über, sofern die Betroffenen den Übergang nicht ablehnen. Die für die städtischen Angestellten geltenden Personalvorschriften bleiben während mindestens zwei Jahren sinngemäss anwendbar, sofern nicht vorher eine gesamtarbeitsvertragliche Regelung in Kraft tritt. 4 Können bei Ausgliederungen weder Stellen ausserhalb noch innerhalb der Stadt angeboten werden oder lehnen Angestellte diese ab, werden die bestehenden Dienstverhältnisse gemäss Artikel 20 Absatz 3 beendigt. 5
Der Gemeinderat setzt eine Paritätische Ausgliederungskommission ein und
erlässt Bestimmungen 3. Titel: Rechte der Angestellten 1. Kapitel: Lohn 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 25 Anspruch 1 Angestellte haben mit Beginn des Dienstverhältnisses Anspruch auf Lohn. Der Anspruch erlischt mit Beendigung des Dienstverhältnisses, in jedem Fall jedoch mit dem Ende der Lohnfortzahlungspflicht. 2 Der Lohn besteht aus a. Grundlohn; b. Zulagen; c. Prämien. 3 Der Lohn wird, wo nichts anderes bestimmt ist, dem Beschäftigungsgrad entsprechend ausgerichtet. Art. 26 Ausgleich der Teuerung 1 Zur Erhaltung der Kaufkraft passt der Gemeinderat den Grundlohn sowie die von ihm als ausgleichsberechtigt bezeichneten Zulagen der Teuerung an. 2
Die Teuerung wird in der Regel ausgeglichen, sofern die Jahresteuerung
mehr als ein Prozent beträgt 3
Soweit es die finanzielle Lage der Stadt erlaubt, kann ein gekürzter
Teuerungsausgleich in späteren Jahren an den massgebenden Index angeglichen
werden. Nachzahlungen sind ausgeschlossen. 4
Der Teuerungsausgleich erfolgt jeweils auf
Jahresanfang. 5
Grundlage für den Teuerungsausgleich bildet die Jahresteuerung des
vorhergehenden Jahres, gemessen am Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise
im Monat November. 6
Der Gemeinderat bestimmt den Ausgleichssatz und die Modalitäten eines
allfälligen Teilausgleichs nach Verhandlungen mit den Personalverbänden. Art. 27 Auszahlung, Abtretung und Verpfändung 1 Der Grundlohn wird in 13, die übrigen Lohnbestandteile in 12 gleichen Raten bargeldlos ausgerichtet. 12 Raten des Grundlohns werden, zusammen mit den übrigen Lohnbestandteilen, monatlich ausgerichtet. 2 Der 13. Monatslohn wird in den Monaten Juni und Dezember je hälftig ausgerichtet. Besteht das Dienstverhältnis nicht während des ganzen Jahres, wird der 13. Monatslohn anteilmässig berechnet. 3
Der Anspruch auf künftigen Lohn darf nur zur Sicherung
familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten verpfändet oder
abgetreten werden. 2. Abschnitt: Grundlohn Art. 28 Lohnklassensystem 1 Der Grundlohn bemisst sich nach den im Anhang zum Reglement festgelegten Lohnklassen und Lohnstufen. 2
Vom Mindest- bis zum Höchstansatz jeder Lohnklasse bestehen 15 gleiche
Lohnstufen. Art. 29 1 Die Einreihung der Stellen in Lohnklassen erfolgt aufgrund einer Funktionsbewertung. 2 Der Gemeinderat legt auf Antrag der paritätischen Einreihungskommission die Richtfunktionen und den Einreihungsplan für die städtischen Stellen fest. 3
Der Gemeinderat reiht die Stellen der leitenden Angestellten der Kaderstufe
1 sowie der weiteren, ihm oder einzelnen seiner Mitglieder direkt unterstellten
Angestellten in Lohnklassen ein und legt für diese Stellen die Kaderstufen
fest. 4
Das Personalamt reiht die übrigen Stellen in Lohnklassen ein und legt,
falls nötig, die Kaderstufen fest. Die Direktorin oder der Direktor unterbreitet
bestrittene Einreihungen dem Gemeinderat zum Entscheid 5
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen a. Art und Umfang der Aufgaben; b. Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung; c. Sach- und Führungsverantwortung; d. Selbständigkeit. Art. 30 Anfangslohn 1 Die zuständige Instanz legt Anfangsklasse und -lohnbetrag der Angestellten fest. 2
Beruflich sowie ausserberuflich (Haus- und Familienarbeit, freiwillige
und ehrenamtliche Arbeit) erworbene Kompetenzen und Erfahrungen, soweit sie dem
Kompetenzenprofil der Stelle entsprechen, sind gleichwertig zu
berücksichtigen. 3
Erfüllen Angestellte wesentliche Anforderungen an ihre Funktion nicht
oder nur teilweise, kann der Anfangslohn unterhalb der vom Gemeinderat
festgesetzten Ansätze liegen. 4
Der Gemeinderat erlässt entsprechende Richtlinien Art. 31 1 Ein Lohnanstieg erfolgt, wenn aufgrund der Personalbeurteilung Leistung und Verhalten von Angestellten den Anforderungen entsprechen. 2
Der Lohnanstieg wird durch die Linienvorgesetzten beantragt, vom
Direktions- 3 Der Anstieg innerhalb einer Lohnklasse erfolgt auf Beginn eines Kalenderjahres durch Erhöhung des Lohns um eine Lohnstufe. Für das erste Dienstjahr wird die Lohnstufe anteilmässig berechnet. 4 Der Anstieg in die nächst höhere Lohnklasse innerhalb der Erfahrungs- und Zielklassen erfolgt in der Regel auf Beginn eines Kalenderjahres durch Beförderung. Dabei wird der Lohn in der Regel um eineinhalb Lohnstufen der neuen Klasse erhöht. Der Höchstansatz der Klasse darf jedoch nicht überschritten werden. 5
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen Art. 32 1 Übertreffen aufgrund der Personalbeurteilung Leistung und Verhalten von Angestellten die Anforderungen, kann dies wie folgt anerkannt werden: a. durch Erhöhung des Lohns um zusätzliche Lohnstufen innerhalb der Erfahrungs- und Zielklassen bis zum Höchstansatz der Lohnklasse; b. durch Beförderung in die höhere Erfahrungsklasse, die Zielklasse oder die Leistungsklasse unter Erhöhung des Lohns um mindestens eineinhalb Lohnstufen der neuen Klasse. Dabei darf der Klassenhöchstansatz nur in der Leistungsklasse überschritten werden; c. durch Erhöhung des Lohns um zusätzliche Lohnstufen innerhalb der Leistungsklasse; der Höchstansatz der obersten Einreihungsklasse kann bis zu 5 Lohnstufen überschritten werden. 2 Massgebend für das Ausmass der Leistungsanerkennung sind namentlich die festgestellte Leistung und das gezeigte Verhalten, die besonderen Umstände im Einzelfall sowie die finanziellen Möglichkeiten. 3 Die Leistungsanerkennung erfolgt in der Regel auf Beginn des Kalenderjahres. Sie wird auf Antrag der Linienvorgesetzten und nach Vorprüfung durch den Direktionspersonaldienst durch die zuständige Instanz verfügt. 4
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen 5 Die einmalige Leistungsanerkennung richtet sich nach der Bestimmung über die Leistungsprämie. Art. 32a 1 Genügen Leistung und Verhalten den Anforderungen nicht, darf kein Antrag auf Lohnanstieg gestellt werden. Die zuständigen Linienvorgesetzten leiten geeignete Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel ein. 2 Genügen Leistung und Verhalten den Anforderungen wiederholt nicht, trifft die zuständige Instanz auf Antrag der Linienvorgesetzten weitere Massnahmen, wie a. Anpassung der Stellenbeschreibung und Überprüfung der Stelleneinreihung unter Anpassung des Lohns; b. Versetzung an eine andere Stelle unter Anpassung des Lohns; c. Mahnung gemäss Artikel 20 Absatz 2; d. Ankündigung der Entlassung. 3. Abschnitt: Zulagen Art. 33 Arbeits- und Funktionszulagen 1 Angestellte haben Anspruch auf Zulagen für besondere Aufgaben, Erschwernisse und Beanspruchungen, sofern diese nicht bei der Stelleneinreihung berücksichtigt sind. 2 Im einzelnen werden Zulagen ausgerichtet für a. besondere Arbeitsbedingungen; b. Überstundenarbeit; c. Leisten von Pikettdienst; d. Übernahme zusätzlicher Aufgaben. 3
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen Art. 34 Sozialzulagen; Allgemeines 1 Als Beitrag an die aus dem Unterhalt von Familienmitgliedern entstehenden Kosten richtet die Stadt Sozialzulagen aus. 2
Angestellte haben nach Massgabe folgender Bestimmungen Anspruch auf
Familien- und Betreuungszulagen. Soweit die Höhe der Zulagen nicht im
übergeordneten Recht festgelegt ist, ergibt sie sich aus dem Anhang zum
Reglement. 3
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen Art. 35 1
Angestellte haben Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen)
nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 2 Abweichend zu Absatz 1 haben Angestellte für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben und von ihnen wegen Erwerbsunfähigkeit dauernd unterstützt werden müssen, Anspruch auf eine Zulage in Höhe einer Ausbildungszulage anstelle einer Kinderzulage. Diese Zulage wird zeitlich unbefristet gewährt. 3 Angestellte, die ohne Berücksichtigung der Konkurrenzregeln Anspruch auf Familienzulagen nach Absatz 1 und 2 haben, erhalten folgende ergänzenden Leistungen: a. Eine ergänzende Familienzulage für das erste Kind entsprechend dem Beschäftigungsgrad; b. Eine ergänzende Kinderzulage für jedes Kind mit Kinderzulagenanspruch bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent. 4 Die Familienzulagen werden aufgrund der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen, die ergänzenden Familienzulagen werden aufgrund der städtischen Bestimmungen der Teuerung angepasst. 5 Die Stadt schliesst sich einer bestehenden Familienausgleichskasse an oder beteiligt sich an einer Neugründung. Art. 36 1
Angestellte ohne Anrecht auf Familienzulagen haben Anspruch auf eine Betreuungszulage,
wenn sie im Sinne von Artikel 328 ZGB 2 Für die gleichen Anspruchsberechtigten oder die gleichen Betreuten wird nur eine städtische Betreuungszulage ausgerichtet. 4. Abschnitt: Prämien Art. 37 Formen 1 Die Stadt richtet Angestellten als Anerkennung für besondere Treue oder Leistung Prämien nach Massgabe der folgenden Bestimmungen aus. 2 Im einzelnen werden ausgerichtet: a. Treueprämie; b. Leistungsprämie; c. Prämie für Verbesserungsvorschläge; d. Prämie für Erfindungen. 3
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen Art. 38 Treueprämie 1 Angestellte haben erstmals nach
Vollendung von 5 Dienstjahren und danach alle 5 Jahre Anspruch auf eine
Treueprämie
Ein Monatsgrundlohn entspricht einem Dreizehntel des Jahresgrundlohns. 2
Haben Angestellte nicht immer im gleichen Ausmass gearbeitet, wird die
Treue- 3
Beim Altersrücktritt sowie bei der Beendigung des Dienstverhältnisses
wegen Arbeitsunfähigkeit, Tod, Stellenaufhebung oder
Ausgliederung Art. 39 Leistungsprämie 1
Haben Angestellte eine herausragende Leistung erbracht, die nicht
durch eine Leistungsanerkennung belohnt wurde, kann ihnen die zuständige Instanz
eine Leistungsprämie gewähren. 2
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen über die Ausrichtung von Leistungsprämien. Art. 40 Prämie für Verbesserungsvorschläge 1
Werden Änderungen, Neuerungen, Verbesserungen auf Vorschlag von
Angestellten verwirklicht, die der Stadt mittelbaren oder unmittelbaren
Nutzen bringen, kann ihnen die zuständige Instanz 2 Vorschläge können von mehreren Angestellten gemeinsam eingereicht werden. 3
Gehört der Verbesserungsvorschlag zu den Pflichten der betroffenen
Angestellten, wird keine Prämie ausgerichtet. 4
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen über die Ausrichtung von Prämien
für Verbesserungsvorschläge. Art. 41 Prämie für Erfindungen und andere immaterielle Güter 1 Alle Erfindungen, die Angestellte im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Stadt und sind ihr mitzuteilen. Diese kann den betroffenen Angestellten die Erfindung überlassen, die sie während ihrer dienstlichen Tätigkeit bei Gelegenheit machen. 2 Die Verwertung von Mustern und Modellen sowie von urheberrechtlich geschützten Werken, die Angestellte im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, erfolgt durch die Stadt. 3 Für Erfindungen von wirtschaftlichem Wert, deren Verwertung binnen 6 Monaten nicht den betroffenen Angestellten überlassen wird, für die Verwertung von Mustern und Modellen sowie von urheberrechtlich geschützten Werken, kann der Gemeinderat eine angemessene Prämie ausrichten. 4 Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert, die Mitwirkung der Stadt, die Inanspruchnahme von Hilfspersonen und Einrichtungen sowie die Aufwendungen der betroffenen Angestellten wie auch ihre Stellung. 2. Kapitel: Auslagenersatz Art. 42 1 Angestellte haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die sich bei dienstlicher Verrichtung als notwendig erweisen. 2 Angestellte haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Auslagen möglichst niedrig zu halten. 3
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen 3. Kapitel: Besondere städtische Leistungen Art. 43 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen a. Naturalverpflegung; b. Dienstwohnungen und Fahrzeugabstellplätze; c. Uniformen und Dienstkleider, Schutzkleider und -mittel, Ausrüstungsgegenstände; d. Beiträge an Personalveranstaltungen. 4. Kapitel: Weiterausrichtung des Lohns bei Arbeitsverhinderung Art. 44 Leistung bei Unfall und Krankheit 1
Angestellte haben bei Arbeitsverhinderung wegen Unfall und Krankheit
Anspruch auf Lohnfortzahlung zu 100 Prozent während 360 innerhalb von 540
Tagen. Ist dieser Leistungsanspruch erschöpft, besteht, sofern die Anmeldung
bei der Invalidenversicherung erfolgt ist, bis zum Rentenentscheid der Personalvor- 2 Haben die betroffenen Angestellten ihre Arbeit voll und ununterbrochen während eines halben Jahres wiederaufgenommen, entsteht ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung während 180 Tagen. Ein neuer, voller Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht nach einer vollen und ununterbrochenen Arbeitsleistung von einem Jahr. 3
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen Art. 45 Kürzung der Leistung 1 Die zuständige Instanz kann die Lohnfortzahlung kürzen oder entziehen, wenn a. innerhalb der ersten beiden Dienstjahre eine Arbeitsverhinderung eintritt, die ganz oder teilweise Folge eines vor Eintritt in die Stadt erlittenen Unfalls oder einer bestehenden Krankheit ist; b. sich Angestellte den von den zuständigen Stellen
angeordneten medizini- c. Angestellte den Unfall oder die Krankheit, welche
die Arbeitsverhinderung verursachten, verschuldet herbeigeführt haben.
Massgebend sind die Grundsätze über das Selbstverschulden des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung 2 Kürzen Sozialversicherungen ihre Geldleistungen wegen Selbstverschuldens, gilt für die Lohnfortzahlung der gleiche Kürzungssatz. Art. 46 1 Weibliche Angestellte haben Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen bei Geburt eines Kindes. 2
… 3 Väter haben Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von 3 Wochen innerhalb von 20 Wochen nach Geburt eines Kindes. 4 Angestellte haben Anspruch auf bezahlten Adoptionsurlaub von 8 Wochen bei bewilligter Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption, sofern das Kind im Zeitpunkt der Aufnahme das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht vom Ehegatten stammt. 5
... 6 Angestellten wird im Zusammenhang mit der Geburt oder Adoption eines Kindes auf Gesuch hin ein zusammenhängender unbezahlter Urlaub bis zu zwei Jahren gewährt, sofern der ordentliche Dienstbetrieb sichergestellt ist. Art. 47 Erfüllung gesetzlicher Pflichten 1 Angestellte haben bei Arbeitsverhinderung wegen der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, insbesondere für Dienstleistungen, Anspruch auf Lohnfortzahlung während der ganzen Dauer der Beanspruchung. 2 Demissionieren Angestellte innerhalb einer vom Gemeinderat festgesetzten Frist nach einer länger als zwei Monate dauernden, zusammmenhängenden Dienstleistung, haben sie den die Erwerbsersatzentschädigung übersteigenden Teil der Lohnfortzahlung anteilmässig zurückzuerstatten. 3
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen Art. 48 1 Beim Tod von Angestellten werden Lohn und Sozialzulagen für den Sterbemonat ausgerichtet. Zugunsten der unterstützten Hinterlassenen wird zusätzlich ein Sterbegeld ausgerichtet. 2
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen Art. 49 Verhältnis zu Dritten 1 Lohnersatzleistungen von Sozialversicherungen oder ersatzpflichtigen Dritten fallen der Stadt zu, solange sie den Lohn weiterausrichtet. Anteilmässige Ersatzleistungen werden entsprechend angerechnet. 2 Gegen schadenersatzpflichtige Dritte tritt die Stadt im Umfang ihrer Leistungen in den Ersatzanspruch der betroffenen Angestellten ein. 5. Kapitel: Abfindung wegen unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses Art. 50 1
Angestellte im definitiven Verhältnis, deren Dienstverhältnis vorwiegend
aus Gründen, für die sie nicht einzustehen haben, durch die Stadt aufgelöst
wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern bei ihrer Anstellung die
mögliche Stellenaufhebung nicht bekannt war. 2
Die Abfindung beträgt 70 Prozent des Grundlohnes während höchstens 24
Monaten unter Berücksichtigung von Anstellungsdauer, Lebensalter, Betreuungs-
und Unterhaltspflichten sowie der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. In
Härtefällen kann der Gemeinderat die Abfindungsdauer auf 36 Monate verlängern.
Er erlässt die nötigen Bestimmungen. 3
… 4 Die Abfindung wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Ansprüchen gegen die Sozialversicherungen und allfälligem Erwerbseinkommen den zuletzt bezogenen Grundlohn mit Sozialzulagen übersteigt. Sie wird entzogen, wenn die betroffenen Angestellten a. eine ihnen von der Stadt oder von Dritten angebotene, zumutbare Stelle nicht annehmen; b. bei der Stellensuche die ihnen zumutbaren Anstrengungen nicht unternehmen; c. das reglementarische Rücktrittsalter der Personalvorsorgekasse erreicht haben. 6. Kapitel: Weitere Rechte Art. 51 Arbeitsfreie Tage und Ferien 1 Angestellte haben jedes Jahr Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage und Ferien. 2
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen Art. 52 Urlaub 1 Die zuständigen Instanzen können Angestellten bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren, sofern der ordentliche Dienstbetrieb sichergestellt ist. 2
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen Art. 53 Datenschutz Angestellte haben hinsichtlich ihrer Personaldaten
Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der kantonalen
Datenschutzgesetzgebung Art. 54 Arbeitszeugnis 1 Angestellte können jederzeit auf dem Dienstweg ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Dienstverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. 2 Auf Verlangen der betroffenen Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Dienstverhältnisses zu beschränken. Art. 55 Rechtsschutz 1
Werden Angestellte im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer dienstlichen
Aufgaben auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich zur Wahrung ihrer Rechte
das Beschreiten des Rechtsweges als notwendig, übernimmt die Stadt mindes- 2 Ausgenommen sind Auseinandersetzungen, bei denen die Stadt Gegenpartei ist, sowie geringfügige Übertretungen. 3 Die zuständige Instanz verfügt die Kostenübernahme und eine allfällige Kostenrückerstattung, wenn das Verfahren ergibt, dass Angestellte ihre Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben. Art. 56 Beschwerderecht 1
Angestellte haben das Recht, gegen ein Verhalten von Vorgesetzten,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, das sie in ihrer Persönlichkeit verletzt,
Personalaufsichtsbeschwerde zu führen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch,
darf ihnen daraus kein Nachteil erwachsen. 2
Liegt das gerügte Verhalten länger als sechs Monate zurück, kann von
diesem Recht nur Gebrauch gemacht werden, wenn eine rechtzeitige
Beschwerdeführung nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zumutbar
war. 3 Vor Einreichen einer Beschwerde haben sich die in ihrer Persönlichkeit verletzten Angestellten mit der Person, gegen die sie sich beschweren wollen, persönlich auszusprechen. Ist die Aussprache unzumutbar oder verläuft sie ergebnislos, können sie Beschwerde führen. Diese ist bei der zuständigen Instanz (Art. 92) einzureichen. 4 Die zuständige Instanz lädt die von der Beschwerde betroffene Person zur Stellungnahme ein und entscheidet in einem raschen, formlosen Verfahren. 5
… 6 In andern Angelegenheiten haben Angestellte das Recht, beim Gemeinderat Aufsichtsbeschwerde zu führen. Art. 56a 1 Angestellte haben das Recht, im Zusammenhang mit ihren Dienstverhältnissen zu streiken. Vor einem Streik ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. 2 Der Gemeinderat kann dieses Recht bei überwiegenden öffentlichen Interessen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen für bestimmte Funktionen einschränken. 3 Befinden sich Mitarbeitende im Streik, ruhen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. 4 Während eines Streiks kann der Gemeinderat andere Angestellte von der Arbeit aussperren (unbezahlter Urlaub). Beim Aussprechen der Massnahme ist die Verhältnismässigkeit zu beachten. 5
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen 4. Titel: Pflichten der Angestellten Art. 57 Allgemeine Dienstpflichten 1 Angestellte sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und haben ihre gesamte Arbeitszeit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden. 2
Sie haben ihre Aufgaben rechtmässig, sorgfältig, ökonomisch, ökologisch
und initiativ zu erfüllen. Sie verhalten sich dabei dienstleistungsorientiert
und kooperativ und wahren die Interessen der Stadt Bern und ihrer
Bevölkerung. 3
Sie unterstehen im Rahmen der Rechtsordnung dem dienstlichen und
fachlichen Weisungsrecht. 4 Sie sind verpflichtet, auch ausser Dienst jedes Verhalten zu unterlassen, das ihre Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigen kann. Art. 58 Arbeitszeit 1 Angestellte haben die vom Gemeinderat festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. 2
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen a. die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit; b. die Sonderformen der Arbeitszeit, wie Teilzeitarbeit, individuelle Jahresarbeitszeit, Schicht- und Turnusarbeit, gleitende und andere Formen flexibler Arbeitszeit. Art. 59 Pflicht zu ausserordentlichem Einsatz 1 Angestellte sind verpflichtet, ausnahmsweise und in zumutbarem Ausmass Überstunden zu leisten. 2 Sie sind verpflichtet, in zumutbarem Ausmass Stellvertretungen zu übernehmen. Es können ihnen auch zumutbare Arbeiten übertragen werden, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören. Beides begründet in der Regel keinen Anspruch auf eine Zulage. Art. 60 1
Angestellte haben eine andere, ihnen zugewiesene, zumutbare Tätigkeit
an ihrer bisherigen oder an einer andern Stelle zu übernehmen, wenn sie ihre
bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können
oder dienstliche, namentlich organisatorische Gründe dies erfordern. 2 Bewerben sich umzuplatzierende Angestellte auf eine Stelle, für die sie geeignet sind, erhalten sie gegenüber den übrigen Bewerbenden den Vorzug. 3 Bei unverschuldeten Umplatzierungen aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen wird während einer Übergangsfrist von zwei Jahren der bisherige Lohn frankenmässig garantiert. Danach findet eine Lohnanpassung an die neue Stelle statt. In Härtefällen kann eine mildere Lösung getroffen werden. 4 Bei verschuldeten Umplatzierungen findet die Anpassung mit Übernahme der neuen Stelle statt. 5 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen über die Umplatzierung und regelt die Lohnanpassungen. Art. 61 Geheimhaltungspflicht 1 Angestellte sind verpflichtet, über die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind, Dritten gegenüber zu schweigen. Sie dürfen Akten, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, Dritten nicht zugänglich machen. 2
Sie dürfen sich als Parteien, Zeuginnen 3 Die Geheimhaltungspflicht gegenüber den Mitgliedern des Stadtrates richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung. 4 Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen. 5
Die Information der Öffentlichkeit richtet sich nach den Bestimmungen
der kantonalen Art. 62 1 Angestellte, die an einer Verfügung, einem Entscheid oder einem Beschluss mitwirken, treten in den Ausstand, wenn sie a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. an einem Vorentscheid mitgewirkt haben; c. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder Adoption verbunden sind, wobei die Auflösung der Ehe den Ausstandsgrund nicht aufhebt; d. die gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllen; e. eine Partei vertreten haben oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig gewesen sind; f. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten. 2 Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheiten ihren Vorgesetzten. 3
Im Übrigen gilt Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über
die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) Art. 63 Nebenbeschäftigungen; öffentliches Amt; Vertretung der Stadt 1 Angestellte dürfen kein öffentliches Amt und keine Nebenbeschäftigungen ausüben, die sich mit ihrer dienstlichen Stellung nicht vertragen oder sie in der Ausübung ihrer Dienstpflichten beeinträchtigen können. 2 Greift die Ausübung des öffentlichen Amtes oder die Nebenbeschäftigung in die Arbeitszeit ein, ist sie bewilligungspflichtig. Ebenso bedarf die Mitgliedschaft im Gemeinderat (Exekutive) einer andern Einwohnergemeinde einer Bewilligung. 3
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen 4
Entschädigungen von Angestellten, die während ihrer Arbeitszeit die
Stadt in anderen Institutionen vertreten, fallen mit Ausnahme der
Spesenentschädigungen in die Stadtkasse. Art. 64 Geschenkannahmeverbot 1 Angestellte dürfen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung keine Geschenke oder andere Vorteile für sich oder andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. 2 Geringfügige Leistungen und Aufmerksamkeiten fallen nicht unter das Geschenkannahmeverbot. Wo die Art des Dienstes es erfordert, kann der Gemeinderat die Annahme auch solcher Leistungen verbieten. 3
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen Art. 65 Ärztliche Untersuchung 1 Angestellte können durch die dafür zuständigen Stellen verpflichtet werden, sich einer arbeits- oder vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 2
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen Art. 66 Tragen von Dienst- und Schutzkleidern 1 Angestellte haben die sicherheitstechnischen Weisungen zu befolgen, die Sicherheitsvorschriften zu beachten sowie die Sicherheitseinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen ohne Abänderungen richtig zu benützen. 2 Sie können zum Tragen von Uniformen und Dienstkleidern verpflichtet werden. Art. 67 Dienstwohnung; Verpflegung am Arbeitsplatz 1 Angestellte können verpflichtet werden, eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn dies zur Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. 2 Verlassen sie die mit einer Dienstwohnungspflicht belastete Stelle oder wird ihr Dienstverhältnis beendet, müssen sie die Dienstwohnung verlassen. 3 Sie können zur Einnahme der Verpflegung am Arbeitsplatz verpflichtet werden, wenn dies zur Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Art. 68 Art. 69 Streikverbot … 5. Titel: Verantwortlichkeit der Angestellten 1. Kapitel: Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit Art. 70 1
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit (Haftung für verursachten
Schaden) der Angestellten richtet sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes 2
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen 3
Angestellte, die in Erfüllung gewerblicher (nicht hoheitlicher) Verrichtungen
Schaden verursacht haben, haften nach den Bestimmungen des Bundesrechts. Die
Stadt beteiligt sich am Ersatz des Schadens gemäss Absatz 2 2. Kapitel: Strafrechtliche Verantwortlichkeit Art. 71 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angestellten
richtet sich nach den Vorschriften des Strafrechts 3. Kapitel: Disziplinarische Verantwortlichkeit Art. 72 Grundsatz 1 Jede schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten, die geeignet ist, die ordnungsgemässe Tätigkeit, das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit der Stadt Bern zu beeinträchtigen, ist ein Disziplinarfehler. 2 Haben Angestellte einen Disziplinarfehler begangen, können gegen sie Disziplinarmassnahmen verfügt werden. In leichten Fällen können die Vorgesetzten oder die zuständige Instanz unter Verzicht auf ein Disziplinarverfahren a. eine Verwarnung aussprechen; b. eine schriftliche Rüge erteilen. 3 Die disziplinarische Verantwortlichkeit berührt weder die vermögens- noch die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine Disziplinaruntersuchung ist in der Regel einzustellen, bis eine wegen desselben Sachverhaltes angehobene Strafuntersuchung abgeschlossen ist. Art. 73 Untersuchungsverfahren 1 Von Amtes wegen, auf Begehren von Vorgesetzten oder auf eigenes Begehren von Angestellten eröffnet die zuständige Instanz durch Beschluss das Disziplinarverfahren. 2
Sie bestimmt darin die Untersuchungsleitung und betraut sie mit der
Durchführung der Untersuchung. Die Untersuchungsleitung erfolgt durch eine
Person innerhalb oder ausserhalb der Verwaltung. Für die Leitung von
Zeugenbefragungen und Parteiverhören ist eine abgeschlossene juristische
Ausbildung nötig. 3 Die Untersuchungsleitung gibt den betroffenen Angestellten von der Eröffnung des Verfahrens und von der gegen sie erhobenen Anschuldigung Kenntnis. Sie stellt den Sachverhalt unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (Recht zur Anhörung, Mitwirkungsrechte, Akteneinsichtsrecht und Recht zur Stellungnahme) fest. 4 Die Untersuchungsleitung schliesst die Untersuchung mit dem begründeten Antrag an die zuständige Instanz ab. Diese gewährt den betroffenen Angestellten das Recht zur Stellungnahme und erlässt darauf die Disziplinarverfügung. 5
Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Art. 74 Vorsorgliche Massnahmen 1 Die zuständige Instanz kann Angestellte im Dienst einstellen, wenn ihre weitere Beschäftigung geeignet ist, die Disziplinaruntersuchung zu erschweren, das Vertrauen in das Gemeinwesen erheblich zu gefährden oder den Dienstbetrieb wesentlich zu beeinträchtigen. 2 Mit der vorläufigen Einstellung im Dienst kann die zuständige Instanz den Lohn ganz oder teilweise vorsorglich zurückbehalten. 3 Die zuständige Instanz kann die Lohnzahlung einstellen, wenn Angestellte die Arbeit ungerechtfertigt verweigern. Art. 75 Disziplinarmassnahmen 1 Disziplinarmassnahmen sind: a. Verweis; b. Busse von 50 bis 5000 c. Lohnkürzung bis d. teilweiser oder ganzer Entzug des Lohnes während einer Einstellung im Dienst oder während der Dauer einer ungerechtfertigten Arbeitsverweigerung; e. Versetzung an eine andere Stelle mit oder ohne Lohnreduktion und Rückstufung im Dienstgrad; f. Einleitung des ordentlichen
Entlassungsverfahrens 2 Verwarnungen, schriftliche Rügen und Verweigerung des Stufenanstiegs sind keine Disziplinarmassnahmen. 3 Die Art der Disziplinarmassnahme richtet sich nach dem Verschulden der von der Massnahme betroffenen Angestellten sowie nach der Bedeutung der verletzten Interessen der Stadt Bern und der Öffentlichkeit. Die dienstliche Stellung und das bisherige Verhalten der Angestellten sind zu berücksichtigen. Disziplinarmassnahmen, die mehr als 5 Jahre zurückliegen, werden bei einer neuen Disziplinarmassnahme nicht mehr in Betracht gezogen. 4
… Art. 76 Verjährung 1 Die Befugnis zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens wird verwirkt, wenn dieses nicht innerhalb von sechs Monaten durch den Einleitungsbeschluss eröffnet wird. Die Frist beginnt, sobald der Disziplinarfehler und die Fehlbaren der zuständigen Instanz bekannt sind. 2 Die Befugnis, eine Disziplinarmassnahme zu verfügen, verjährt innert einem Jahr seit dem Einleitungsbeschluss. Die Verjährung steht still während: a. der Dauer der Verhandlungsunfähigkeit von Verfahrensbeteiligten; b. der Dauer von Beschwerdeverfahren; c. der Verfahrenseinstellung gemäss Artikel 72 Absatz
3. 3 Die Befugnis, eine Disziplinarmassnahme zu verfügen, wird in jedem Fall spätestens drei Jahre seit dem Disziplinarfehler verwirkt. Wurde ein Strafverfahren eingeleitet, gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen, sofern diese länger sind. 6. Titel: Besondere Bestimmungen über das Dienstverhältnis 1. Kapitel: Aus- und Weiterbildung Art. 77 1
Der Gemeinderat fördert die Aus- und Weiterbildung der städtischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, speziell auch
gleichstellungsspezifische 2 Die Stadt Bern führt interne Aus- und Weiterbildungsmassnahmen für die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch. Sie unterstützt die externe Aus- und Weiterbildung durch Gewährung von Kostenbeiträgen und Urlaub. 2a
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Erhalt ihrer Arbeitsmarktfähigkeit
verantwortlich. Sie passen sich den Veränderungen des Arbeitsplatzes sowie der
Arbeitswelt an und absolvieren in Absprache mit ihren Vorgesetzten die
erforderlichen Aus- und Weiterbildungen. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die städtischen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn sie innerhalb einer vom Gemeinderat festgesetzten Frist nach absolvierter Aus- und Weiterbildung demissionieren. 4
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen 2. Kapitel: Personalbeurteilung Art. 78 1
Die Vorgesetzten beurteilen jährlich Leistung und Verhalten ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie unterbreiten die Beurteilung den
Betroffenen anlässlich eines Beurteilungsgesprächs. Sie räumen ihnen dabei
Gelegenheit ein, zur Beurteilung Stellung zu nehmen und sich zum Führungsverhalten
der Vorgesetzten sowie zu Inhalt und Organisation der Arbeit zu äussern.
Beurteilung und Gesprächsergebnis sind schriftlich festzuhalten. 2 Die beurteilten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei den nächsthöheren Vorgesetzten eine Überprüfung der Beurteilung verlangen. 3
Die Personalbeurteilung kann auch als Gruppenbeurteilung
erfolgen. 4
Die Personalbeurteilung ist eine Entscheidgrundlage, insbesondere für
die definitive Anstellung, für Lohnanstieg und Funktionswechsel sowie für die
Entlassung. 5
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen Art. 78a Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen für ein Führungsfeedback. 3. Kapitel: Vorsorge und Versicherungen Art. 79 Berufliche Vorsorge 1 Die Stadt Bern führt eine eigene Vorsorgeeinrichtung, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. 2
Beitrittspflicht, Prämien und Leistungen richten sich nach dem Reglement
über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern 3 Die Stadt ersetzt der Personalvorsorgekasse die Kosten, die ihr aufgrund personalrechtlicher Verfügungen zusätzlich zu den reglementarischen erwachsen. Art. 80 Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten 1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung 2 Die Stadt Bern trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Der Gemeinderat bestimmt, in welchem Umfang sich die Stadt an den Prämien für die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle beteiligt. Art. 81 Versicherung gegen Krankheit 1
Die Versicherung gegen Krankheit ist Sache der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter. 2
… Art. 82 Unterstützungs- und Hilfsfonds 1 Bei der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern besteht ein Unterstützungs- und Hilfsfonds, aus dem Leistungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Linderung sozialer Härten ausgerichtet werden können. 2
Der Gemeinderat erlässt ein Fondsreglement 7. Titel: Mitwirkung Art. 83 Grundsatz 1 Die Mitwirkung wird ausgeübt durch die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Personalausschüsse und die Personalverbände. 2 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darf wegen der ordnungsgemässen Ausübung der Mitwirkungsrechte, insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zu Personalausschüssen und –verbänden, kein Nachteil erwachsen. 3
Die Mindesterfordernisse des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1993 Art. 84 Information; Eingaben 1 Die zuständigen Instanzen erteilen den Personalausschüssen und –verbänden die zur Ausübung der Mitwirkungsrechte erforderlichen Informationen. Ausschüsse und Verbände sorgen für die Information der von ihnen vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Eingaben im Rahmen der Mitwirkung sind zu prüfen und zu beantworten. Art. 85 Personalausschüsse; einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Unter den vom Gemeinderat umschriebenen Voraussetzungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Personalausschüsse bilden. 2
Personalausschüsse haben das Recht, zu Personal-, Organisations- und
Betriebs-, Arbeitssicherheits- und Gesundheitsvorsorgefragen 3 Kein Mitwirkungsrecht steht den Personalausschüssen zu in Fragen persönlicher Natur, wie die Begründung, Änderung, Beendigung und Ausgestaltung der einzelnen Dienstverhältnisse. Abweichungen von dieser Bestimmung bedürfen der Genehmigung durch den Gemeinderat. Art. 86 Personalverbände 1
Die Personalverbände haben das Recht, vor dem Erlass von Personal-,
Organisations-, Betriebs-, Arbeitssicherheits- und
Gesundheitsvorsorgevorschriften 2 Sie können ihre Mitglieder zur Wahrung der auf das Dienstverhältnis bezogenen Interessen gegenüber den zuständigen stadtinternen Stellen verbeiständen, vertreten und Eingaben machen. 3 Der Gemeinderat kann nach Anhörung der übrigen Personalverbände die Bedingungen für die Legitimation eines Personalverbandes zur Vertretung in städtischen Gremien des Personalwesens festlegen. 8. Titel: Zuständigkeiten und Verfahren 1. Kapitel: Zuständigkeiten Art. 87 Im allgemeinen 1
In die Personalaufgaben teilen sich die für die Personalführung und für
das Personalwesen verantwortlichen Linienvorgesetzten 2
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen 3
… Art. 88 Linienvorgesetzte 1
Die Linienvorgesetzten 2 Sie arbeiten eng mit dem zuständigen Direktionspersonaldienst zusammen. Art. 89 Direktionspersonaldienst 1
Der Direktionspersonaldienst ist die Fachstelle für Personalfragen der
Direktion 2
Der Direktionspersonaldienst ist in seinem Verantwortungsbereich zuständig
für sämtliche Belange des Personalwesens in der Direktion, insbesondere für
die Mitwirkung bei Personalvorgängen, die Personaladministration, die Beratung
und Unterstützung der Linienvorgesetzten sowie die Sicherstellung der
rechtsgleichen Behandlung der Mitarbeitenden in enger Zusammenarbeit mit dem
Personalamt. 3
… 4
Die Direktorin oder der Direktor kann Art. 90 Personalamt 1
Das Personalamt ist die zentrale Fachstelle für Personalfragen der
Stadt. Es arbeitet eng mit den Direktionspersonaldiensten zusammen 2
Das Personalamt ist zuständig für die gesamtstädtischen Belange des
Personalwesens, insbesondere für die Erarbeitung von personalpolitischen Strategien,
Massnahmen, Systemen und Instrumenten sowie für die Sicherstellung der
rechtsgleichen Behandlung der Mitarbeitenden. Es erlässt zur Gewährleistung
einer stadtweit einheitlichen Praxis im Personalwesen die dafür notwendigen
Richtlinien und nimmt weitere ihm übertragene zentrale Aufgaben
wahr. 3
Das Personalamt ist zuständig für die Planung, Koordination und
Kontrolle der Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Art. 91 1 Der Gemeinderat setzt für das Personalwesen folgende Fachkommissionen ein: a. eine paritätische
Einreihungskommission; b. … c. eine paritätische Ausgliederungskommission. 2
Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen Art. 91a … Art. 91b … Art. 92 Zuständige Instanzen für Verfügungen 1
Zuständig für den Erlass personalrechtlicher Verfügungen (insbesondere
für Anstellung, Demission, Entlassung und Disziplinierung) ist a. der Gemeinderat für 1. die leitenden Angestellten der Kaderstufe 1; 2. die weiteren ihm oder einzelnen seiner Mitglieder direkt unterstellten Angestellten; b. die Direktorin oder der Direktor für 1. die leitenden Angestellten der Kaderstufe 2; 2. die übrigen Angestellten. c. … 2
Der Gemeinderat kann seine Befugnisse mit Ausnahme des Erlasses von
Anstellungs- und Entlassungsverfügungen sowie Disziplinarmassnahmen an die
Direktorinnen oder Direktoren übertragen. 3
Die Direktorin oder der Direktor kann ihre oder seine Befugnisse an die
leitenden Angestellten übertragen. Ausgenommen davon sind a. die Befugnisse, die vom Gemeinderat übertragen sind; b. die Befugnisse, welche die leitenden Angestellten der Kaderstufe 2 betreffen; c. der Erlass von Disziplinarmassnahmen und Entlassungsverfügungen. 4
Vor dem Erlass von Verfügungen ist die Stellungnahme des zuständigen
Direktionspersonaldienstes einzuholen. 5
Stellt der Direktionspersonaldienst fest, dass ein Antrag nicht im Rahmen
der geltenden Bestimmungen und der Praxis liegt, hat er ihn dem Personalamt
zu unterbreiten. Lehnt auch dieses den Antrag ab und kann mit der Direktion keine
Einigung erzielt werden, unterbreitet die zuständige Direktorin oder der zuständige
Direktor das Geschäft dem Gemeinderat zum Entscheid. Erlass und Eröffnung der
Verfügung bleibt Sache der zuständigen Instanz. 2. Kapitel: Verfahren Art. 93 Personalrechtliche Verfügungen; Anfechtung 1
Personalrechtliche Verfügungen haben den vom Verwaltungsrechtspflegegesetz 2
Gegen personalrechtliche Verfügungen des Gemeinderates und der Direktorinnen
und Direktoren stehen keine stadtinternen Rechtsmittel zur Verfügung. Personalrechtliche
Verfügungen der übrigen zuständigen Instanzen sind, innert 30 Tagen nach
Eröffnung, mit Beschwerde bei der Direktorin oder beim Direktor anfechtbar. 3
Angestellte können gegen personalrechtliche Verfügungen der zuständigen
Instanz innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde 4 Dienstanweisungen sind nicht anfechtbar. Art. 94 Ergänzende Bestimmungen; rechtliches Gehör Im übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes 9. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 95 Grundsatz der Nichtrückwirkung 1 Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eingetreten sind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung des neuen Rechts, wenn dieses weitergehende Leistungen vorsieht als das alte. 2 Das alte Recht findet auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen sind. Art. 96 1 Angestellte, die persönlich in eine höhere Lohnklasse eingestuft sind, als es die ihnen zugeteilte Stelle zulässt, behalten während einer Frist von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung die bisherige Einstufung bei. Der bisherige Lohn wird frankenmässig garantiert, nicht aber der Teuerung angepasst. 2 Danach findet eine Anpassung an die Einreihung der neuen Stelle statt. Für die Einstufung steht die Leistungsklasse offen. 3 Die Lohnanpassung an die neue Stelle erfolgt mit der Anpassung an die neue Stelleneinreihung. In Härtefällen kann eine mildere Lösung getroffen werden, insbesondere ist eine schrittweise Anpassung möglich. 4 Bei Stellenneueinreihungen ist diese Bestimmung sinngemäss anwendbar. Die zweijährige Frist gilt ab Neueinreihung der Stelle. Art. 96a … Art. 97 … Art. 98 … Art. 99 1 Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen, wenn sie dazu dienen, neue Erkenntnisse im Personalbereich zu gewinnen. 2 Ausnahmen werden für höchstens drei Jahre bewilligt. Die Ausnahmebewilligung kann für weitere drei Jahre erstreckt werden. 3 Ausnahmen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Art. 100 Änderung von Erlassen 1
Das Reglement vom 29. November 1984 a. Artikel 14a Direktionspersonaldienste b. Artikel 94 Personalamt Art. 101 Aufhebung von Erlassen Die Personal- und Besoldungsordnung der Stadt Bern vom 11. Dezember 1949 wird aufgehoben. Art. 102 Inkrafttreten; Vollzug 1 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2
Er erlässt die nötigen Verordnungen Bern, 21. November 1991 Namens des Stadtrats
Hans-Rudolf Thomet
Elsbeth M. Schaad Genehmigung und Inkraftsetzung Von der Direktion der Gemeinden genehmigt am 6. Mai 1992. In
Kraft getreten am 1. Juli 1992.
Änderungen
Anhang Alle Ansätze im Anhang sind Jahresansätze und entsprechen,
sofern nichts anderes bestimmt ist, einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise von 100 Punkten (Basisindex Mai 2000). I. Lohnklassen und Lohnstufen
(Art. 28)
II. Sozialzulagen (Art. 34)
III. Lohn und Entschädigungen des Gemeinderats …
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