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Verordnung über die Wahl der Arbeitnehmendenvertreterinnen und -vertreter in die Verwaltungskommission der Personalvorsorgekasse (Vertretungsverordnung PVK; PVKAV)153.212 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 11. November 1992 (Stand: 23. November 2009) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt
auf Artikel 76 Absatz 3 des Reglementes vom 26. April 1990 beschliesst: Art. 1 1 Wahlberechtigt zur Wahl der Arbeitnehmendenvertreterinnen und -vertreter der Verwaltungskommission sind sämtliche Mitglieder der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern. 2
In die Verwaltungskommission sind 6 Arbeitnehmendenvertreterinnen und 3 Mindestens 5 Arbeitnehmendenvertreterinnen und -vertreter müssen Mitglieder der Kasse sein. Art. 2 Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission läuft gleich wie jene des Gemeinderates. 2 Eine Wiederwahl ist statthaft. Art. 3 Ersatzwahlen 1 Scheiden Mitglieder aus der Kasse aus, hat dies automatisch ihren Austritt aus der Verwaltungskommission zur Folge. 2 Scheiden Mitglieder vor Ablauf der Amtsdauer aus der Verwaltungskommission aus, wird für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl nach Massgabe dieser Verordnung durchgeführt. Art. 4 Wahlgrundsätze 1
Die verschiedenen Arbeitnehmendenkategorien 2 Die Aufteilung der Mitglieder nach Geschlecht soll nach Möglichkeit dem Verhältnis von Frauen und Männern am gesamten Mitgliederbestand der Kasse entsprechen. Art. 5 Wahlkreise 1 Die Wahlen erfolgen innerhalb von Wahlkreisen. Diese sollen personalmässig ungefähr gleich gross sein. 2 Es werden folgende sechs Wahlkreise
gebildet:
Art. 6 Wahlvorschläge 1 Die Kassenverwaltung legt spätestens 4 Monate vor Ablauf der Amtsdauer den Termin für die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission fest. 2
Sie publiziert die bevorstehende Wahl der Arbeitnehmendenvertreterinnen
und 3 Innert 30 Tagen nach der Publikation können bei der Kassenverwaltung je Wahlkreis Wahlvorschläge eingereicht werden. 4 Wird in einem Wahlkreis nur eine Kandidatin oder ein Kandidat vorgeschlagen, gilt diese Person als in stiller Wahl gewählt. 5 Wird in einem Wahlkreis mehr als eine Kandidatin oder ein Kandidat vorgeschlagen, muss eine schriftliche Wahl durchgeführt werden. Art. 7 Durchführung der schriftlichen Wahl 1 Muss eine schriftliche Wahl durchgeführt werden, stellt die Kassenverwaltung den wahlberechtigten Mitgliedern die Wahlunterlagen (Informationsschreiben, Wahlausweis, Wahlzettel und neutrales Couvert) spätestens einen Monat vor dem Wahltermin zu. 2 Nimmt das Mitglied an der Wahl teil, bezeichnet es eine der vorgeschlagenen Personen auf dem Wahlzettel, legt ihn in das neutrale Couvert und klebt dieses zu. Sodann legt es das verschlossene Couvert und den Wahlausweis in das an die Kassenverwaltung adressierte Rückantwortcouvert. 3 Das Rückantwortcouvert muss spätestens am Wahltermin der Post oder der Kassenverwaltung übergeben sein. Art. 8 Behandlung der brieflichen Stimmen 1
Die Kassenverwaltung öffnet jedes Rückantwortcouvert und überzeugt sich
davon, dass der darin enthaltene Wahlausweis vorhanden ist und auf die
Absenderin oder den Absender 2 Ungültig für die Wahl sind a. Rückantwortcouverts ohne Wahlausweis; b. Rückantwortcouverts mit einem Wahlausweis, der
nicht auf die Absenderin oder den Absender c. verspätet eintreffende Rückantwortcouverts. 3 Die neutralen Couverts sind bis zum Wahltermin verschlossen aufzubewahren. Die Wahlausweise und die ungültigen Rückantwortcouverts sind ebenfalls getrennt aufzubewahren. Art. 9 Auszählung 1 Nach Ablauf des Wahltermins öffnet die Kassenverwaltung die neutralen Couverts und führt die Auszählung durch. Sie hält das Wahlresultat in einem Protokoll fest. 2 Nicht für die Auszählung berücksichtigt werden dürfen Wahlzettel mit mehr als einem Wahlvorschlag. 3 Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Art. 10 Publikation des Wahlergebnisses Die Kassenverwaltung gibt den Mitgliedern der Kasse in geeigneter Form von der erfolgten Wahl der Kommissionsmitglieder Kenntnis. Art. 11 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kantonale Aufsichtsbehörde, sofort in Kraft. 2 Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind unverzüglich Wahlen für den Rest der laufenden Amtsdauer durchzuführen. Bern, 11. November 1992 Namens des Gemeinderats
Werner Bircher
Elsbeth M. Schaad Änderungen
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