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Reglement über das Schulwesen (Schulreglement; SR)430.101 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 30. März 2006 (Stand: 3. August 2011) Reglement Der Stadtrat von Bern, gestützt auf Artikel
16 und 48 Absatz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember
1998 beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Aufgaben der Stadt Bern 1 Die Stadt Bern (Stadt) organisiert die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich des Schulwesens nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts. 2 Sie stellt nach den Bestimmungen dieses Reglements eigene Angebote bereit. Art. 2 Schulwesen 1 Das städtische Schulwesen umfasst a. die Volksschule mit zwei Jahren Kindergarten, sechs
Jahren Primarstufe und drei Jahren Sekundarstufe I sowie Massnahmen zur
besonderen Förderung, Spezialunterricht und besonderen Klassen (Klassen zur
besonderen Förderung und Einschulungsklassen), Sprachheilschule und weiteren
Angeboten; b. die Heilpädagogische Schule und die Sonderklassen; c. die Musikschule als Ergänzung zum Musikunterricht
an den öffentlichen Schulen im Sinn des Dekrets vom 24. November
1983 d. die Gesundheitsdienste nach den Artikeln 59ff.; e. Tagesschulangebote; f. soziale Einrichtungen nach den Artikeln
61ff. 2 Das Angebot wird ergänzt durch allgemeine Bildungsbestrebungen, insbesondere in den Bereichen Vorkindergarten und Erwachsenenbildung, nach den Artikeln 67ff. Art. 3 Grundsätze 1 Die Stadt verfolgt das Ziel, für alle Kinder und Jugendlichen, unabhängig von Geschlecht, Behinderung, sozialer Herkunft, Sprache, Religion, Nationalität und Quartier, gleiche schulische Chancen zu schaffen. 2 Sie richtet die Organisation des Schulwesens auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und auf die besonderen städtischen Verhältnisse aus. 3
Sie unterstützt und fördert die Qualitätsentwicklung an der städtischen
Volks- Art. 4 Bildungsstrategie 1 Der Gemeinderat beschliesst die Bildungsstrategie. 2 Er legt darin dar, wie die Stadt ihren Bildungsauftrag nach den Grundsätzen gemäss Artikel 3 umsetzt. 3 Er überprüft die Bildungsstrategie regelmässig und passt sie den aktuellen Gegebenheiten an. Art. 4a 1 Die Schulareale und Schulgebäude sind rauchfrei. 2 In den Schularealen und Schulgebäuden darf grundsätzlich kein Alkohol konsumiert werden. Die Standortschulleitung entscheidet über Ausnahmen in begründeten Fällen. 2. Kapitel: Schulangebot 1. Abschnitt: Schulbesuch Art. 5 Besuch des Kindergartens 1 Jedes Kind hat das Recht, den Kindergarten während zwei Jahren zu besuchen. 2 Der Eintritt erfolgt frühestens zwei Jahre vor dem ordentlichen Schuleintritt. 3 Vom Schuleintritt zurückgestellte Kinder können den Kindergarten bis zum Schuleintritt besuchen. Art. 6 1 Die Schulleitung des Schulkreises teilt die Kinder und Jugendlichen den einzelnen Schulstandorten zu. Sie strebt eine soziale Durchmischung in den Schulen an. 2 Bei der Zuteilung ist auf sichere und altersgerechte Schulwege sowie auf ausgewogene Klassenbestände zu achten. 3
… Art. 7 Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde Der Gemeinderat kann mit Gemeinden, aus denen Kinder oder Jugendliche die Volksschule der Stadt besuchen oder in denen Kinder oder Jugendliche aus der Stadt unterrichtet werden, Verträge abschliessen. 2. Abschnitt: Sekundarstufe I Art. 8 Zusammenarbeitsformen 1 Für die Zusammenarbeit an der Sekundarstufe I können die Modelle gewählt werden, die der Kanton zulässt und die durchlässig sind. 2 Die Zuteilung zum Niveau erfolgt entsprechend dem Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler. 3 Der Niveauunterricht kann im Klassenverband oder in Gruppen mit Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Klassen erteilt werden. Art. 9 Wahl der Zusammenarbeitsformen 1 Die Schulkommissionen der einzelnen Schulkreise bestimmen die Zusammenarbeitsformen für ihren Schulkreis. Sie können für verschiedene Standorte (Art. 21) unterschiedliche Modelle wählen. 2 Die Schulkommissionen hören die Schulleitung vor ihrem Entscheid an. 3 Die gewählte Zusammenarbeitsform darf nicht vor Ablauf von fünf Jahren geändert werden. Art. 10 Mittelschulvorbereitung 1 Die Mittelschulvorbereitung erfolgt im achten und neunten Schuljahr in den Schulkreisen durch innere Differenzierung und zusätzlichen Unterricht. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die das neunte Schuljahr nach Artikel 11 Absatz 1 besuchen. 2
… Art. 11 Unterricht nach gymnasialem Lehrplan 1 Der Unterricht nach gymnasialem Lehrplan erfolgt im neunten Schuljahr in speziellen kantonalen Sekundarklassen, die den Maturitätsschulen angegliedert sind. 2 Für den Übertritt in die Maturitätsschulen gelten die kantonalen Bestimmungen. 3. Abschnitt: Integration und besondere Massnahmen Art. 11a 1 Schülerinnen und Schüler, für die besondere Massnahmen angezeigt sind, besuchen in der Regel die Regelklasse. 2 Können sie in Regelklassen nicht angemessen geschult werden, besuchen sie ganz oder teilweise besondere Klassen. 3 Der Besuch einer besonderen Klasse erfolgt in der Regel für befristete Zeit; die Notwendigkeit dieses Besuchs wird regelmässig überprüft. 4 Die Stadt sorgt für die fachlich spezialisierte Koordination und die Qualitätssicherung der Förderangebote. Art. 11b 1
Die Stadt bietet Massnahmen zur besonderen Förderung der Schülerinnen
und Schüler nach Artikel 5 der Verordnung vom 19. September 2007 2 Sie fördert namentlich Schülerinnen und Schüler mit Störungen, Behinderungen oder Problemen bei der sprachlichen oder kulturellen Integration sowie Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Begabungen. 3 Sie bietet Rhythmik als fakultatives Gruppenangebot an. Art. 11c Die Direktion ordnet den Spezialunterricht als ambulantes Angebot jedem Schulkreis zu (Art.54 Abs. 2 Bst. d). Art. 11d Für die Umsetzung der Massnahmen dieses Abschnitts sind die geschäftsführenden Schulleitungen verantwortlich. Art. 12 1
Die Stadt bietet Massnahmen zur besonderen Förderung der Schülerinnen
und Schüler nach dem Modell 1 (Umsetzung mit Führung besonderer Klassen) gemäss
der Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule 2 Die Stadt bietet Einschulungsklassen sowie polyvalente Klassen besonderer Förderung an und führt Kurse in Deutsch für Fremdsprachige. 3 Die besonderen Klassen sind in die einzelnen Schulkreise eingegliedert. 4 Die Eingliederung erfolgt im Rahmen der Klassenorganisation gemäss Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c. Art. 13 1 Der Gemeinderat beschliesst im Rahmen der Vorgaben des kantonalen Rechts und dieses Reglements ein Integrationskonzept für den Kindergarten und die Volksschule. 2 Das Integrationskonzept a. sieht vor, dass höchstens 25 Prozent der Ressourcen eines Schulkreises für Klassen zur besonderen Förderung und mindestens vier Prozent der Ressourcen für Psychomotorik eingesetzt werden; b. zeigt auf, wie und mit welchen Vorgaben Schülerinnen und Schüler, zeitlich befristet einer besonderen Klasse zugewiesen werden und wie und mit welchen Vorgaben sie wieder in die Regelklassen integriert werden können; c. enthält Vorgaben für die fachlich einwandfreie Koordination der Massnahmen zur besonderen Förderung und für die Qualitätssicherung, insbesondere durch die Schaffung von Fachgruppen für die besonderen Massnahmen. 3 Die zuständige Direktion kann für Schulkreise, in denen die soziale Belastung besonders hoch ist, den Einsatz von mehr als 25 Prozent der Ressourcen für Klassen zur besonderen Förderung bewilligen. Die Ausnahme wird jährlich überprüft. 4 Der Gemeinderat überprüft in Zusammenarbeit mit den geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleitern in den ersten Vollzugsjahren jährlich die Umsetzung des Integrationskonzepts und verwendet die Erkenntnisse zur Verbesserung und Weiterentwicklung der integrativen Schule. 5 Er berichtet der zuständigen stadträtlichen Kommission zuhanden des Stadtrats über die Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 4 und informiert die Lehrerinnen und Lehrer in den ersten Jahren periodisch, mindestens halbjährlich, in geeigneter Form über den Stand der Umsetzung. Art. 14 Sprachheilschule 1
Die Sprachheilschule ist eine eigenständig organisierte
Schule. 2 Die Sprachheilkindergärten sind Bestandteil der Sprachheilschule. Art. 15 Sonderklassen 1
Die Sonderklassen sind Angebote nach dem Gesetz vom 11. Juni
2001 2 Die Eingliederung erfolgt im Rahmen der Klassenorganisation gemäss Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c. Art. 16 Heilpädagogische Schule 1 Die Heilpädagogische Schule ist eine eigenständig organisierte Schule. 2
Die Organisation, der Betrieb, die Aufsicht und die Finanzierung richten
sich nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes 4. Abschnitt: Musikschule Art. 17 Die Stadt beteiligt sich im Sinn des übergeordneten Rechts an der Musikschule der Stiftung Musikschule Konservatorium Bern. 5. Abschnitt: Besondere Angebote Art. 18 Kulturvermittlung und Kulturpädagogik 1 Die für das Schulwesen zuständige Direktion fördert in Zusammenarbeit mit der für die Kultur zuständigen Direktion, mit kulturellen Institutionen und mit Kulturschaffenden die Kulturvermittlung und Kulturpädagogik sowie interkulturelle Veranstaltungen für die Schulen. 2
Sie unterstützt Klassen sowie Lehrerinnen und Lehrer Art. 18a 1 Die Stadt bietet im Rahmen des obligatorischen Unterrichts in der Schule Schwimmunterricht an. 2 Der Unterricht ist so auszugestalten, dass grundsätzlich jede Schülerin und jeder Schüler im Lauf der obligatorischen Schulzeit schwimmen lernt. Art. 19 Sport 1 Die Stadt bietet auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften freiwilligen Schulsport für Schülerinnen und Schüler ab dem ersten Schuljahr an. Sie führt darüber hinaus freiwillige Kurse durch, die auch Kindern offenstehen, welche den Kindergarten besuchen. 2 Neben dem freiwilligen Schulsport organisiert die Stadt während der Ferien zusätzliche sportliche Aktivitäten. 3 Bei der Belegung der städtischen Turn- und Sporteinrichtungen hat der Turn- und Sportunterricht im Rahmen der Volksschule und der Angebote nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b den Vorrang vor Bedürfnissen Dritter. Art. 19a 1 Der Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur findet an einzelnen Schulstandorten statt. 2 Die Standortschulleitungen stellen den Unterrichtsraum zur Verfügung und laden die mit dem Unterricht befassten Lehrerinnen und Lehrer zu den Konferenzen der Lehrerinnen und Lehrer sowie zu den Schulveranstaltungen am Schulstandort ein. 3. Kapitel: Organisation 1. Abschnitt: Schulkreise Art. 20 Grundsatz 1 Das Gebiet der Stadt Bern ist in sechs Schulkreise eingeteilt. 2 Die Einteilung orientiert sich an den Stadtteilen. Es bestehen folgende Schulkreise: a. Schulkreis Kirchenfeld-Schosshalde: Bezirke Kirchenfeld, Gryphenhübeli, Brunnadern, Murifeld, Schosshalde, Beundenfeld sowie Bezirke 1-3 der Inneren Stadt; b. Schulkreis Mattenhof-Weissenbühl: Bezirke Holligen, Weissenstein, Mattenhof, Monbijou, Weissenbühl, Sandrain; c. Schulkreis Breitenrain-Lorraine: Bezirke Altenberg, Spitalacker, Breitfeld, Breitenrain, Lorraine sowie Bezirke 4 und 5 der Inneren Stadt; d. Schulkreis Länggasse-Felsenau: Bezirke Engeried, Felsenau, Neufeld, Länggasse, Stadtbach, Muesmatt; e. Schulkreis Bümpliz: Bezirke Bümpliz, Oberbottigen, Stöckacker; f. Schulkreis Bethlehem: Bezirk Bethlehem. 3 Der Gemeinderat legt die geografischen Grenzen der Schulkreise in Anlehnung an diejenigen der Stadtteile und Bezirke fest. Er kann in begründeten Fällen von den Grenzen der Stadtteile und Bezirke abweichen. Art. 21 Schulstandorte 1
Ein Schulstandort im Sinn dieses Reglements ist eine
Organisationseinheit innerhalb des Schulkreises (Art. 20 Abs.
2) 2
In jedem Schulkreis bestehen an verschiedenen Standorten Kindergärten
und Klassen der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie, soweit erforderlich,
besondere Klassen (Klassen zur besonderen Förderung und Einschulungsklassen). 2. Abschnitt: Schulorgane Art. 22 Bestand 1 Schulorgane der Stadt sind a. die Schulkommissionen (Art. 24ff.); b. die Schulleitungen (Art. 38ff.); c. die Volksschulkonferenz; d. die Direktion (Art. 54). 2
… Art. 23 Zusammenarbeit unter den
Schulkreisen 1 Die Schulkommissionen und Schulleitungen arbeiten in Angelegenheiten zusammen, die nicht ausschliesslich den eigenen Schulkreis oder den eigenen besonderen Zuständigkeitsbereich betreffen. 2 Die Schulleitungen besprechen und entscheiden Fragen von gesamtstädtischer Bedeutung in der Konferenz der Schulleitungen. 3
Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Volksschulkonferenz und der
Direktion Art. 23a 1 Die Schulkommissionen stellen die angemessene Mitwirkung der Schulleitung und der Lehrerinnen und Lehrer vor wichtigen Entscheiden sicher, welche diese unmittelbar betreffen. 2 Sie informieren die Lehrerinnen und Lehrer rechtzeitig und in angemessener Weise über anstehende Geschäfte im Sinn von Absatz 1. 3 Die Schulleitung vertritt die Anliegen der Lehrerinnen und Lehrer gegenüber der Schulkommission. Art. 23b 1 Die Mitwirkung der Lehrerinnen und Lehrer erfolgt in erster Linie über die Konferenzen der Lehrerinnen und Lehrer. 2 Die Konferenzen der Lehrerinnen und Lehrer a. beraten und unterstützen die Schulleitung; b. können zu den Anträgen der Schulleitung an die Schulkommission Stellung nehmen. 3 Die Schulleitung informiert die Schulkommission über Stellungnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b. 3. Abschnitt: Schulkommissionen Art. 24 Bestand, Zusammensetzung, Wahl 1 Für jeden Schulkreis besteht eine Schulkommission mit neun Mitgliedern. 2
Für die Sprachheilschule besteht eine Schulkommission mit sieben
Mitgliedern. Die Schulkommission kann ein beratendes Gremium, bestehend aus bis
zu sechs Fachpersonen, einsetzen. 3
Für die Heilpädagogische Schule und die Sonderklassen besteht eine
Schulkommission mit sieben Mitgliedern. Die Schulkommission kann ein beratendes
Gremium, bestehend aus bis zu sechs Fachpersonen, einsetzen. 4
Schlagen die zuständigen Elternräte eine oder zwei nicht als Mitglieder
wählbare Personen als Vertretung der Eltern vor (Art. 56 Abs. 2), reduziert
sich die Anzahl der Mitglieder nach den Absätzen 1–3 5
Nach Artikel 56 Absatz 2 vorgeschlagene, nicht als Mitglieder wählbare
Personen nehmen mit Beratungs- und Antragsrecht in der
Schulkommission 6 Der Stadtrat wählt die Mitglieder der Schulkommissionen einschliesslich der durch die Elternräte vorgeschlagenen Personen sowie die Personen nach Absatz 5. Das Wahlverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Wahl von Kommissionen. Art. 25 Wählbarkeit 1
Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 35 des Gemeindegesetzes vom
16. März 1998 2 Die zur Wahl in die Schulkommissionen der einzelnen Schulkreise Vorgeschlagenen sollen in der Regel im betreffenden Schulkreis wohnen. Art. 26 Vertretung der Minderheiten und Geschlechter 1
Bei der Bestellung der Schulkommissionen sind die Vorschriften über den
Minderheitenschutz gemäss Artikel 38ff. des Gemeindegesetzes 2
Frauen und Männer sollen gleichmässig vertreten sein. Art. 27 Unvereinbarkeit Die Unvereinbarkeit richtet sich nach Artikel 36 des
Gemeindegesetzes Art. 28 Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung 1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Schulkommissionen beträgt vier Jahre. Sie beginnt und endet sieben Monate nach der Amtsdauer des Stadtrats und des Gemeinderats. 2
Die Mitglieder der Schulkommissionen 3 Vorbehalten bleibt Artikel 56 Absatz 5. Art. 29 Konstituierung 1
Jede Schulkommission wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie
eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Im Übrigen konstituieren sich
die Schulkommissionen 2
Sofern das Präsidium oder das Vizepräsidium von zwei Personen gemeinsam
wahrgenommen wird, bezeichnet die Schulkommission Art. 30 Beschlussfähigkeit Die Schulkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Art. 31 Beschlussfassung 1 Bei Abstimmungen einschliesslich der Anstellung von Personen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3 Stehen sich bei Anstellungen mehr als zwei Kandidatinnen oder Kandidaten gegenüber und erzielt im ersten Gang niemand das absolute Mehr, werden in einem zweiten Gang die beiden Personen, die am meisten Stimmen erzielt haben, einander gegenübergestellt. Art. 32 Ausstand Die Pflicht zum Ausstand richtet sich nach Artikel 47 des
Gemeindegesetzes Art. 33 Protokoll 1 Die Verhandlungen der Schulkommissionen werden protokolliert. 2
Die Protokolle sind nicht öffentlich. Art. 34 1 Die Schulkommissionen der Schulkreise führen und beaufsichtigen die Schulleitungen der Schulkreise. Sie entscheiden im Rahmen des übergeordneten Rechts, dieses Reglements und der Ausführungsbestimmungen sowie der Vorgaben der Direktion und der Volksschulkonferenz über strategische Fragen. 2 Die Schulkommissionen a. erlassen ein Leitbild für ihren Schulkreis; b. beschliessen ein Schulprogramm für ihren Schulkreis; c. bestimmen die einzelnen Schulstandorte (Art. 21) im Schulkreis; d. bestimmen, wo die Sekundarstufe I und die weiteren Angebote nach Artikel 21 Absatz 2 geführt werden; e. bestimmen die Zusammenarbeitsformen in ihrem Schulkreis (Art. 8); f. organisieren die Schulleitung; g. stellen die Mitglieder der Schulleitung an; h. erstellen im Rahmen der Vorgaben der Volksschulkonferenz (Art. 52 Abs. 2 Bst. c) ein Pflichtenheft für die Schulleitung; i. teilen auf Antrag der Schulleitung jedes Jahr die Kinder und Jugendlichen des Kindergartens sowie des ersten und siebten Schuljahres den einzelnen Standorten zu; j. stellen die Tagesschulleitungen an; k. regeln Art und Umfang der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern in ihrem Schulkreis (Art. 57); l. unterstützen die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben; m. beschliessen über den Ausschluss von Schülerinnen und Schülern vom Unterricht aus disziplinarischen Gründen und weisen diese der für ihre Beschäftigung zuständigen Fachstelle zu; n. benachrichtigen das Jugendamt über Anzeichen für Mängel in Erziehung und Betreuung, in Ausnahmefällen zum Schutz des Kindes ohne vorgängige Information der Eltern; o. erstatten nach Anhören der Betroffenen Anzeige wegen Verletzung der Pflicht, ein Kind in die Schule zu schicken; p. nehmen weitere strategische Aufgaben wahr, die ihnen das übergeordnete oder das städtische Recht zuweist. 3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Volksschulkonferenz und der Direktion nach den Artikeln 52 und 54. Art. 35 1 Die Schulkommissionen nach Artikel 24 Absatz 2 und 3 führen und beaufsichtigen die Schulleitungen der ihnen zugewiesenen Klassen oder Schulen. Sie entscheiden im Rahmen des übergeordneten Rechts, dieses Reglements und der Ausführungsbestimmungen sowie der Vorgaben der Direktion und der Volksschulkonferenz über strategische Fragen. 2 Die Schulkommissionen a. erlassen ein Leitbild für die ihr zugewiesenen Schulen und Klassen; b. organisieren die Schulleitung; c. stellen die Schulleitung an; d. erstellen im Rahmen der Vorgaben der Volksschulkonferenz (Art. 52 Abs. 2 Bst. c) ein Pflichtenheft für die Schulleitung; e. … f. beschliessen über die vorzeitige Entlassung und den Ausschluss von Schülerinnen und Schülern von und über die Zulassung zu einem zusätzlichen Schuljahr; g. regeln Art und Umfang der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern in den ihr zugewiesenen Schulen und Klassen; h. unterstützen die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben; i. benachrichtigen das Jugendamt über Anzeichen für Mängel in Erziehung und Betreuung, in Ausnahmefällen zum Schutz des Kindes ohne vorgängige Information der Eltern; j. erstatten nach Anhören der Betroffenen Anzeige wegen Verletzung der Pflicht, ein Kind in die Schule zu schicken; k. nehmen weitere Aufgaben wahr, die ihnen das übergeordnete oder das städtische Recht zuweist. 3
… 4 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Volksschulkonferenz und der Direktion nach den Artikeln 52 und 54. Art. 36 1 Die Mitglieder der Schulorgane, die Lehrerinnen und Lehrer und die übrigen Mitarbeitenden sind verpflichtet, über Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. 2
Die Bearbeitung und namentlich die Bekanntgabe von Daten richten sich
nach Artikel 73 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 Art. 37 Entschädigung Die Mitglieder der Schulkommission haben Anspruch auf eine
Jahresentschädigung. 4. Abschnitt: Schulleitungen Art. 38 Grundsatz 1 In jedem Schulkreis besteht eine Schulleitung. 2 Je eine Schulleitung besteht zudem a. … b. für die Sprachheilschule; c. für die Heilpädagogische Schule und die
Sonderklassen 3
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die
Tagesschulleitungen (Art. 60g). Art. 38a 1 Die Schulleitung ist der zuständigen Schulkommission unterstellt. 2 Die Schulkommission bestimmt eine Person aus ihrer Mitte, in der Regel die Präsidentin oder den Präsidenten, die für die Personalführung verantwortlich ist. 3 Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Art. 39 Organisation 1 Die Schulleitungen sind so organisiert, dass sie ihre Führungsfunktion wahrnehmen können und den Ansprüchen einer geleiteten Schule entsprechen. 2
Die Schulleiterinnen und Schulleiter verfügen über eine
Schulleitungsausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung in Personalführung.
Frauen und Männer sollen gleichmässig vertreten sein; bei gleichwertiger
Qualifikation wird das Geschlecht bevorzugt, das untervertreten
ist. 3
Personen mit Schulleitungsfunktion müssen diese Funktion in der Regel
mit einem Pensum von mindestens 80 Prozent 4
Die Schulkommission bestimmt eine Person als geschäftsführende
Schulleiterin oder geschäftsführenden Schulleiter, welche die Schulleitung in
der Konferenz der Schulleitungen sowie gegenüber den übrigen Schulbehörden und
weiteren Stellen vertritt. 5 Die Schulkommission bestimmt die Einzelheiten im Rahmen dieses Reglements und der Ausführungsbestimmungen (Art. 70) nach den Bedürfnissen des Schulkreises oder des besonderen Angebots. Art. 40 1 Die Schulleitungen a. leiten die Schulen ihres Schulkreises oder die ihnen nach Artikel 38 Absatz 2 zugewiesenen Schulen und Klassen nach den Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Reglements und der Bildungsstrategie (Art. 4) in pädagogischer und betrieblicher Hinsicht; b. setzen die Beschlüsse der Schulkommission um; c. sind verantwortlich für die Organisation und Administration, die Personalführung, die pädagogische Leitung, die Qualitätssicherung und -evaluation und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit; d. stellen die Lehrerinnen und Lehrer und die Mitarbeitenden des Sekretariats an; e. vertreten die Anliegen der Lehrerschaft sowie der Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schulkommission; f. üben das Hausrecht über die Schulanlagen aus; g. treffen Schullaufbahnentscheide und entscheiden über Dispensationsgesuche; h. sorgen für die Weiterbildung der Lehrerinnen und
Lehrer im Schulkreis zur Umsetzung des Artikels 17 des
Volksschulgesetzes i. nehmen weitere Aufgaben in pädagogischer und betrieblicher Hinsicht wahr, die ihnen das übergeordnete oder das städtische Recht zuweist. 2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Konferenz der Schulleitungen nach Artikel 46. Art. 41 … Art. 42 Besondere Bestimmungen für die Schulleitungen der Schulkreise 1 Die Schulleitung jedes Schulkreises besteht aus mehreren Personen. 2 Die Schulkommission bestimmt aus der Mitte der Schulleitung für jeden Schulstandort (Art. 21) eine oder mehrere Personen, welche an diesem Standort a. den Betrieb der Schulen sicherstellen; b. Aufgaben im Bereich der pädagogischen Leitung, der Personalführung, der Teamentwicklung sowie der Eltern- und Informationsarbeit wahrnehmen; c. der Leitung der Tagesschule
vorstehen. 3
Besteht die Standortschulleitung aus mehr als einer Person, bestimmt die
Schulkommission eine Person als verantwortliche Standortschulleiterin oder
verantwortlichen Standortschulleiter. 4
Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende
Schulleiter (Art. 39 Abs. 4) sorgt dafür, dass die Schulleitung die ihr
zugewiesenen Aufgaben fachgerecht und in Übereinstimmung mit den Vorgaben des
übergeordneten und des städtischen Rechts wahrnimmt. Sie oder er sorgt für eine
ausreichende Koordination innerhalb der Schulleitung des Schulkreises. Art. 43 Sekretariat Die Schulleitungen verfügen über ein Sekretariat. 5. Abschnitt: Konferenz der Schulleitungen Art. 44 Zusammensetzung 1 Die Konferenz der Schulleitungen besteht aus den geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleitern (Art. 39 Abs. 4). 2 An mindestens zwei Sitzungen im Jahr nehmen die Direktorin oder der Direktor sowie eine Delegation der Direktion teil. Die Direktorin oder der Direktor leitet in diesem Fall die Sitzung. Art. 45 Konstituierung Die Konferenz der Schulleitungen wählt eine Präsidentin
oder einen Präsidenten. Art. 46 Zuständigkeiten 1 Die Konferenz der Schulleitungen a. bereitet zu Handen der Direktion den Voranschlag für die Volksschulen vor; b. teilt im Rahmen der Vorgaben der Direktion die für die Volksschule bewilligten Kredite den einzelnen Schulkreisen zu; c. bewirtschaftet und verwaltet im Rahmen der Vorgaben der Direktion die allgemeinen, für die Volksschule als Ganzes bewilligten Kredite; d. sorgt für eine einheitliche Gestaltung der Übertrittsregelung in die Sekundarstufe I und in die Mittelschulvorbereitung; e. ist Gesprächs- und Vernehmlassungspartnerin der Direktion. 2 Soweit die Konferenz nicht nach Absatz 1 selbst in der Sache zuständig ist, kann sie den zuständigen Stellen Anträge unterbreiten. Art. 47 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Protokoll 1 Die Konferenz der Schulleitungen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Für die Beschlussfassung gilt Artikel 31 sinngemäss. 3 Die Verhandlungen der Konferenz werden protokolliert. Art. 48 Sitzungsgeld Die Mitglieder der Konferenz der Schulleitungen haben Anrecht auf ein Sitzungsgeld. 6. Abschnitt: Volksschulkonferenz Art. 49 Zusammensetzung 1 Die Volksschulkonferenz besteht aus den Präsidien der Schulkommissionen oder, wenn diese Funktion durch mehr als eine Person wahrgenommen wird, aus den nach Artikel 29 Absatz 2 bezeichneten Personen. Verhinderte Präsidentinnen und Präsidenten werden durch die nach Artikel 29 zuständigen Vizepräsidien vertreten. 2 An den Sitzungen der Konferenz nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil a. die Direktorin oder der Direktor sowie eine Delegation der Direktion; b. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Schulleitungen; c. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrerschaft der Volksschulen, davon mindestens eine Vertretung der Angebote gemäss den Artikeln 12–15; d. drei durch die Konferenz der Elternratspräsidien (Art. 55 Abs. 4) bestimmte Vertreterinnen oder Vertreter der Elternräte. Art. 50 Mitwirkung der Direktion 1 Die Direktion kann die Volksschulkonferenz zu einer Sitzung einberufen. 2 Sie führt das Sekretariat und das Protokoll der Konferenz. Art. 51 Konstituierung Die Volksschulkonferenz wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Art. 52 1 Die Volksschulkonferenz behandelt von sich aus oder auf Ersuchen der Schulkommissionen oder der Direktion Schulfragen von gesamtstädtischer Bedeutung. 2 Sie beschliesst in eigener Zuständigkeit a. im Rahmen der kantonalen Vorgaben über die Verteilung der Schul- und der Ferienzeit; b. im Rahmen der kantonalen Vorgaben über allfällige Abweichungen von den Vorschriften über die Blockzeit; c. ein Anforderungsprofil für die Schulleitungen und die Rahmenbedingungen für deren Pflichtenhefte; d. das Verfahren für die Anstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen des übergeordneten Rechts; e. im Rahmen von Artikel 8 über die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit an der Sekundarstufe I; f. im Rahmen der kantonalen Vorgaben Grundsätze für die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler; sie sorgt dabei insbesondere für die Koordination und ein einheitliches Verfahren. 3 Sie überwacht die Einhaltung der kantonalen und städtischen Vorgaben betreffend die Mittelschulvorbereitung. 4 Soweit die Konferenz nicht nach Absatz 2 oder 3 selbst in der Sache zuständig ist, kann sie den zuständigen Stellen Anträge unterbreiten. Art. 53 Sitzungsgeld Personen nach Artikel 49 Absatz 1 und 2 Buchstaben b–d haben Anrecht auf ein Sitzungsgeld. 7. Abschnitt: Direktion Art. 54 1 Die für Bildungsfragen zuständige Direktion ist nach Massgabe des städtischen Rechts für die Beschlussfassung in Fragen zuständig, die für alle Schulen der Stadt einheitlich geregelt werden müssen und nicht in die Zuständigkeit der Volksschulkonferenz fallen. 2 Die Direktion a. ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Einschreibung von Kindern für den Kindergarten und die Primarschule; b. überwacht die Erfüllung der Schulpflicht und besorgt die Schüleradministration; c. ist zuständig für die Klassenorganisation der Volksschule und entscheidet nach Anhören der Schulleitungen sowie unter Vorbehalt der Genehmigung durch die kantonale Erziehungsdirektion über die Eröffnung oder Aufhebung von Kindergarten- und Primar- und Sonderklassen sowie Klassen der Sekundarstufe I; d. entscheidet über die Verteilung von besonderen Massnahmen, Spezialunterricht und von weiteren besonderen Angeboten auf die Schulkreise; e. organisiert die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen sowie Intensiv- und Aufbaukurse für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler; f. ist verantwortlich für die Koordination der Massnahmen zur besonderen Förderung und für die Qualitätssicherung nach dem Integrationskonzept des Gemeinderats; g. stellt für die Aufgaben nach den Buchstaben e und f eine Fachspezialistin oder einen Fachspezialisten an; h. ist verantwortlich für Fragen der personellen Planung an den Volksschulen; i. legt zuhanden der Schulleitungen die zur Anstellung freigegebenen Pensen verbindlich fest; j. legt die allgemeingültigen Grundsätze für die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler fest und überprüft regelmässig deren Umsetzung; k. sorgt für Information und Beratung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; l. sorgt für die schulische Eingliederung und sprachliche Förderung der Kinder mit anderer Muttersprache als Deutsch; m. organisiert, koordiniert und betreut ihr angegliederte Betreuungsangebote; n. stellt sicher, dass an den Schulen ein einheitliches Konzept zur Qualitätssicherung eingeführt, unterhalten und weiterentwickelt wird; o. fördert und unterstützt Projekte im Bereich der Prävention und der Gesundheitsförderung; p. plant im Rahmen der Vorgaben des Kantons Schulprojekte und Schulversuche und wirkt bei deren Durchführung und Auswertung mit; q. unterstützt und organisiert kulturelle Veranstaltungen in der und für die Volksschule; r. bestimmt, wo Sonderklassen geführt werden; s. formuliert zuhanden der zuständigen Stellen die Bedürfnisse der Schulen, vertritt die inhaltlichen Belange bei der Planung, beim Bau und beim Unterhalt der Kindergärten, Schulhäuser, Tagesschulen sowie Turn- und Sportanlagen und sorgt dabei dafür, dass die alters- und geschlechterspezifischen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung der Schulareale berücksichtigt werden; t. organisiert die Raumzuteilung für den Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur; u. entscheidet nach Anhören der betroffenen Schulen über die Benützung von Schulräumen, Turnhallen und Sportanlagen sowohl durch Schulen als auch durch Dritte; v. plant den Voranschlag der Laufenden Rechnung und die Investitionen; w. besorgt das Rechnungs-, Subventions- und Abrechnungswesen, das Lohn- und Zulagewesen, das Gebühren-, Stipendien- und Versicherungswesen sowie das Revisions- und Informatikwesen im administrativen Einsatz, soweit dies nicht Aufgabe der einzelnen Schule ist; x. vertritt die Interessen der städtischen Schulen gegenüber den Gemeinde-, Kantons- und Bundesbehörden; y. ist verantwortlich für die Koordination und die Qualitätssicherung der Förderangebote von Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen sowie der Intensiv- und Aufbaukurse für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler; z. stellt sicher, dass an allen Schulstandorten stadtübergreifend ein einheitliches, vergleichbares Notensystem zur Beurteilung der individuellen Leistung betrieben wird. 3 Die Zuständigkeitsordnung innerhalb der Direktion richtet sich nach den allgemeinen organisationsrechtlichen Bestimmungen der Stadt. 4. Kapitel: Mitwirkung der Eltern und der Schülerschaft, Information Art. 55 Elternrat 1 An jedem Schulstandort (Art. 21) besteht ein Elternrat, der sich aus Eltern der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Klassen (Klasseneltern) zusammensetzt. 2 Jeder Elternrat nach Absatz 1 wählt eine Person aus seiner Mitte in den Elternrat des Schulkreises (Kreiselternrat). 3
Je ein Elternrat besteht für die Heilpädagogische Schule und die
Sonderklassen sowie für die Sprachheilschule. 4
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreiselternräte sowie der
Elternräte der Heilpädagogischen Schule und der Sonderklassen sowie der
Sprachheilschule bilden die Konferenz der Elternratspräsidien. 5 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Zusammensetzung sowie die Konstituierung und die Aufgaben der Elternräte und Kreiselternräte. Art. 56 Vertretung der Eltern in den Schulkommissionen 1 Die Eltern sind in den Schulkommissionen durch zwei Personen, in der Regel durch eine Frau und einen Mann, vertreten. 2
Die Kreiselternräte schlagen dem Stadtrat ihre Vertreterinnen und
Vertreter in den Schulkommissionen der Schulkreise vor. Die Elternräte der
Heilpädagogischen Schule und der Sonderklassen sowie der Sprachheilschule
schlagen ihre Vertretungen in den Schulkommissionen nach Artikel 24 Absatz 2
und 3 vor. 3 Der Stadtrat wählt die vorgeschlagenen Personen a. als Mitglieder der Schulkommission, sofern sie wählbar sind (Art. 25); b. als Vertretung, die mit Beratungs- und Antragsrecht
Einsitz in die Schulkommission nimmt, sofern sie nicht als Mitglied der
Schulkommission wählbar sind. 4 Für die als Mitglieder der Schulkommission gewählten Vertreterinnen und Vertreter gelten die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Mitglieder der Schulkommission. 5 Die Amtsdauer der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern endet zum Zeitpunkt, zu welchem die betreffende Person aus dem Elternrat ausscheidet. Art. 57 Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler 1 Die Schülerinnen und Schüler werden in die Gestaltung des Schullebens einbezogen. 2 Die Schulkommissionen regeln unter Einbezug der Schulleitung sowie der Lehrer- und Schülerschaft Art und Umfang der Mitwirkung in ihrem Schulkreis. 3 Die Direktion legt die allgemein gültigen Grundsätze fest. Art. 58 Information Die Direktion informiert die Eltern, die Mitglieder der
Schulkommissionen sowie die Lehrerinnen und Lehrer mindestens vier Mal jährlich
in Form einer Zeitschrift über aktuelle Schulfragen und organisatorische
Belange. 5. Kapitel: Gesundheitsdienste Art. 59 Schulärztlicher Dienst Der städtische Gesundheitsdienst gewährleistet den schulärztlichen Dienst gemäss kantonaler Regelung. Art. 60 Schulzahnärztlicher Dienst 1
Der städtische schulmedizinische Dienst gewährleistet den schulzahnärzt- 2 Die Stadt gewährt Kindern von Eltern oder mit gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern in schwierigen finanziellen Verhältnissen Beiträge an die Behandlungskosten. 3 Der Gemeinderat regelt das Nähere. 6. Kapitel: Tagesschulangebote Art. 60a 1 Die Stadt führt Tagesschulangebote nach den Vorgaben der kantonalen Gesetzgebung. 2 Vorbehalten bleiben weiter gehende Angebote nach den folgenden Bestimmungen. Art. 60b 1 Die Stadt führt ein Tagesschulangebot, wenn dafür innerhalb der Stadt eine verbindliche Nachfrage von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern besteht. 2 Sie führt ein Angebot in der Regel an jedem Schulstandort (Art. 21), an welchem dafür eine verbindliche Nachfrage von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern besteht. Art. 60c Die Tagesschule ist in der Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Art. 60d 1 Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler, namentlich die Anzahl der Betreuungspersonen, richtet sich nach den Vorgaben des kantonalen Rechts. 2 Für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Kindergartenalter oder von solchen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen können zusätzliche Betreuungspersonen eingesetzt werden. 3 Die Tagesschulleitung entscheidet, wie sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt. Art. 60e An jedem Tagesschulstandort verfügen die Betreuungspersonen, gemessen am Anstellungsgrad, zu mindestens 50 Prozent, in der Regel aber zu höchstens 70 Prozent, über eine pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung. Art. 60f 1 Betreuungspersonen mit pädagogischer Ausbildung, die auch als Lehrerin oder Lehrer an einer städtischen Schule tätig sind, werden nach den Anstellungsbedingungen gemäss der Gesetzgebung über die Lehreranstellung angestellt. Vorbehalten bleiben Absatz 2 und Artikel 60g Absatz 5. 2 Die Anstellung erfolgt zu einem bestimmten, in Prozenten ausgedrückten Beschäftigungsgrad. 3 Die übrigen Betreuungspersonen werden nach Massgabe des städtischen Personalrechts angestellt. Art. 60g 1 Die Tagesschulleitung untersteht der Standortschulleitung an ihrem Standort. 2 Sie besteht aus einer Person oder aus mehreren Personen mit pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung und Führungsausbildung. 3 Frauen und Männer sollen gleichmässig vertreten sein; bei gleichwertiger Qualifikation wird das Geschlecht bevorzugt, das untervertreten ist. 4 Die Tagesschulleitung a. organisiert und leitet die Tagesschule in pädagogischer und betrieblicher Hinsicht; b. ist verantwortlich für die Organisation und Administration, die Personalführung, die pädagogische Leitung sowie die Qualitätssicherung und -evaluation; c. stellt nach Rücksprache mit der Standortschulleitung die Betreuungspersonen und weitere Mitarbeitende an; d. bewirtschaftet die ihr durch die Schulleitung des Schulkreises zugewiesenen Mittel. 5 Die Tagesschulleitung wird nach Massgabe der Gesetzgebung über die Lehreranstellung angestellt. Art. 60h 1 Die Tagesschulleitungen bilden die Konferenz der Tagesschulleitungen. 2 Die Konferenz der Tagesschulleitungen a. behandelt Fragen zu Tagesschulen von gesamtstädtischem Interesse; b. ist Ansprechstelle der Direktion für die Tagesschulen. Art. 60i 1 Die Stadt erhebt für Tagesschulangebote Gebühren nach Massgabe der kantonalen Vorgaben. 2 Sie erhebt zusätzlich dazu eine Gebühr für Mahlzeiten in angemessener, für vergleichbare Angebote üblicher Höhe. 3
Für den Bezug und den Erlass der Gebühren gelten die allgemeinen
Bestimmungen des Reglements vom 21. Mai 2000 Art. 60k 1 Die Eltern und Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, der Tagesschulleitung die für die Bemessung der Gebühren erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2 Sie sind verpflichtet, Änderungen ihrer familiären Verhältnisse, ihres Einkommens oder ihres Vermögens spätestens einen Monat nach deren Eintritt zu melden. 3 Die Tagesschulleitung kann jederzeit Auskünfte und Unterlagen nach Absatz 1 und 2 verlangen. 7. Kapitel: Soziale Einrichtungen Art. 61 Finanzielle Beiträge 1 Die Stadt unterstützt nach Massgabe entsprechender besonderer Bestimmungen Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter in schwierigen finanziellen Verhältnissen leben, mit Beiträgen. 2
Die Schulen verwenden die zur Verfügung stehenden Mittel nach den dafür
geltenden Bestimmungen. Art. 62 Aufgabenhilfe Die Stadt sorgt für Aufgabenhilfe Art. 63 … Art. 64 … Art. 65 Schulsozialarbeit Die Stadt bietet in allen Schulkreisen Schulsozialarbeit an. Art. 66 Ferienangebote 1 Die Stadt führt Ferienlager, Sportlager und in den Ferien Tagesbetreuung für Schülerinnen und Schüler durch. Sie kann die Durchführung geeigneten Institutionen übertragen. 2 Die Eltern oder die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen bezahlen einen angemessenen Beitrag an die Kosten für Reise, Unterkunft, Betreuung und Verpflegung. Leben sie in schwierigen finanziellen Verhältnissen, haben sie Anspruch auf Ermässigung. 8. Kapitel: Allgemeine Bildungsbestrebungen Art. 67 Vorkindergartenalter Die Stadt stellt zur Förderung der Integration Bildungsangebote für Kinder im Vorkindergartenalter bereit. Art. 68 Erwachsenenbildung Die Stadt fördert die Erwachsenenbildung. Art. 69 Beiträge Die Stadt kann allgemeine Bildungsbestrebungen Dritter, insbesondere im Vorkindergartenbereich und in der Erwachsenenbildung, finanziell unterstützen. 9. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 70 Ausführungsbestimmungen 1 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. 2 Er regelt soweit erforderlich namentlich Einzelheiten betreffend a. die Organisation und Aufgaben der Schulkreise, der Schulleitungen und der Konferenz der Schulleitungen sowie die Entschädigungen für die Mitwirkung in den Schulorganen und der Konferenz der Schulleitungen; b. die Mitwirkung der Eltern (Art. 55 und 56); c. den schulzahnärztlichen Dienst (Art. 60); d. die Tagesschulangebote (Art. 60a–60k), namentlich
den Betreuungsschlüssel und die Zuständigkeiten der
Tagesschulleitung. Art. 70a Der Gemeinderat unterbreitet dem Stadtrat bis 2012 eine Revision dieses Reglements, in welcher unter anderem folgende Punkte aufgezeigt werden: Klare Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der einzelnen Gremien, namentlich die Aufgabenteilung und Schnittstellen der Volksschule und des Schulamts. Art. 71 1 Die bisherige Schulkommission für die Kleinklassen A, B und D, die Sonderklassen, den Spezialunterricht und die Sprachheilschule wird mit der Aufhebung der Kleinklassen A, B und D aufgehoben. Der Stadtrat wählt auf diesen Zeitpunkt hin die neue Schulkommission für die Sprachheilschule nach Artikel 24 Absatz 2. 2 Nach der Aufhebung der Kleinklassen A, B und D bis zum Ablauf der Amtsdauer 2009–2013 nimmt die bisherige Schulkommission nach Artikel 24 Absatz 3 ihre Funktion auch für die Sonderklassen wahr. 3 Der Stadtrat wählt für die Zeit ab der Aufhebung der Kleinklassen A, B und D bis zum Ablauf der Amtsdauer 2009-2013 zusätzlich zu den Mitgliedern nach diesem Reglement ein Mitglied der bisherigen Schulkommission für die Kleinklassen A, B und D, die Sonderklassen, den Spezialunterricht und die Sprachheilschule (Art. 24 Abs. 2) in die Schulkommissionen der Schulkreise. Art. 72 Neuregelung der Schulkommissionen 1
Der Gemeinderat unterbreitet dem Stadtrat spätestens vor den
Sommerferien 2012 eine Vorlage zur Änderung dieses Reglements, die an Stelle
der bisherigen Schulkommissionen der Schulkreise und der Volksschulkonferenz
eine einzige Schulkommission und für die Sprachheilschule, die Heilpädagogische
Schule und die Sonderklassen eine weitere Schulkommission vorsieht. 1a
Der Gemeinderat erstellt einen Bericht über die Auswirkungen der
erfolgten Reduktion der Schulkommissionen von 18 auf 6 mit dem Ziel, die
operative und strategische Verantwortung zu klären. Gestützt auf diesen Bericht
unterbreitet der Gemeinderat dem Stadtrat eine Vorlage zur Änderung dieses
Reglements. 2
… 3
… Art. 73 … Art. 74 … Art. 75 Amtszeitbeschränkung Für die Berechnung der maximalen Amtszeit nach Artikel 28 Absatz 2 werden die vor Inkrafttreten dieses Reglements absolvierten Amtsdauern nicht angerechnet. Art. 76 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2006 in Kraft. 2 Es hebt das Reglement vom 4. November 1993 über das Schulwesen in der Stadt Bern auf. 3
Mit dem Inkrafttreten der Artikel 60a–60k ist das Reglement vom 29.
April 2004 Bern, 30. März 2006 Namens des Stadtrats
Präsident
Ratssekretariat Änderungen
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