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Reglement über das Schulwesen (Schulreglement; SR)

430.101 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

30. März 2006 (Stand: 3. August 2011)

Reglement

über das Schulwesen

(Schulreglement; SR)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf

Artikel 16 und 48 Absatz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB 101.11,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  Aufgaben der Stadt Bern

1 Die Stadt Bern (Stadt) organisiert die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich des Schulwesens nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

2 Sie stellt nach den Bestimmungen dieses Reglements eigene Angebote bereit.

Art. 2  Schulwesen

1 Das städtische Schulwesen umfasst

a.  die Volksschule mit zwei Jahren Kindergarten, sechs Jahren Primarstufe und drei Jahren Sekundarstufe I sowie Massnahmen zur besonderen Förderung, Spezialunterricht und besonderen Klassen (Klassen zur besonderen Förderung und Einschulungsklassen), Sprachheilschule und weiteren Angeboten; geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November
20102

b.  die Heilpädagogische Schule und die Sonderklassen;

c.  die Musikschule als Ergänzung zum Musikunterricht an den öffentlichen Schulen im Sinn des Dekrets vom 24. November 1983 Musikschuldekret (MSD); BSG 423.4133 über Musikschulen und Konservatorien;

d.  die Gesundheitsdienste nach den Artikeln 59ff.;

e.  Tagesschulangebote; geändert gemäss
Gemeindebeschluss vom 28. November 20104

f.   soziale Einrichtungen nach den Artikeln 61ff. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010 (bisher Bst.
e)5

2 Das Angebot wird ergänzt durch allgemeine Bildungsbestrebungen, insbesondere in den Bereichen Vorkindergarten und Erwachsenenbildung, nach den Artikeln 67ff.

Art. 3  Grundsätze

1 Die Stadt verfolgt das Ziel, für alle Kinder und Jugendlichen, unabhängig von Geschlecht, Behinderung, sozialer Herkunft, Sprache, Religion, Nationalität und Quartier, gleiche schulische Chancen zu schaffen.

2 Sie richtet die Organisation des Schulwesens auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und auf die besonderen städtischen Verhältnisse aus.

3 Sie unterstützt und fördert die Qualitätsentwicklung an der städtischen Volks-
schule im Sinn der kantonalen Vorgaben.

Art. 4  Bildungsstrategie

1 Der Gemeinderat beschliesst die Bildungsstrategie.

2 Er legt darin dar, wie die Stadt ihren Bildungsauftrag nach den Grundsätzen gemäss Artikel 3 umsetzt.

3 Er überprüft die Bildungsstrategie regelmässig und passt sie den aktuellen Gegebenheiten an.

Art. 4a neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 20106  Rauch- und Alkoholfreiheit der Schulen

1 Die Schulareale und Schulgebäude sind rauchfrei.

2 In den Schularealen und Schulgebäuden darf grundsätzlich kein Alkohol konsumiert werden. Die Standortschulleitung entscheidet über Ausnahmen in begründeten Fällen.

2. Kapitel: Schulangebot

1. Abschnitt: Schulbesuch

Art. 5  Besuch des Kindergartens

1 Jedes Kind hat das Recht, den Kindergarten während zwei Jahren zu besuchen.

2 Der Eintritt erfolgt frühestens zwei Jahre vor dem ordentlichen Schuleintritt.

3 Vom Schuleintritt zurückgestellte Kinder können den Kindergarten bis zum Schuleintritt besuchen.

Art. 6 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom
28. November 20107  Zuteilung der Kinder und Jugendlichen

1 Die Schulleitung des Schulkreises teilt die Kinder und Jugendlichen den einzelnen Schulstandorten zu. Sie strebt eine soziale Durchmischung in den Schulen an.

2 Bei der Zuteilung ist auf sichere und altersgerechte Schulwege sowie auf ausgewogene Klassenbestände zu achten.

3 … aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 20108

Art. 7  Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde

Der Gemeinderat kann mit Gemeinden, aus denen Kinder oder Jugendliche die Volksschule der Stadt besuchen oder in denen Kinder oder Jugendliche aus der Stadt unterrichtet werden, Verträge abschliessen.

2. Abschnitt: Sekundarstufe I

Art. 8  Zusammenarbeitsformen

1 Für die Zusammenarbeit an der Sekundarstufe I können die Modelle gewählt werden, die der Kanton zulässt und die durchlässig sind.

2 Die Zuteilung zum Niveau erfolgt entsprechend dem Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler.

3 Der Niveauunterricht kann im Klassenverband oder in Gruppen mit Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Klassen erteilt werden.

Art. 9  Wahl der Zusammenarbeitsformen

1 Die Schulkommissionen der einzelnen Schulkreise bestimmen die Zusammenarbeitsformen für ihren Schulkreis. Sie können für verschiedene Standorte (Art. 21) unterschiedliche Modelle wählen.

2 Die Schulkommissionen hören die Schulleitung vor ihrem Entscheid an.

3 Die gewählte Zusammenarbeitsform darf nicht vor Ablauf von fünf Jahren geändert werden.

Art. 10  Mittelschulvorbereitung

1 Die Mittelschulvorbereitung erfolgt im achten und neunten Schuljahr in den Schulkreisen durch innere Differenzierung und zusätzlichen Unterricht. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die das neunte Schuljahr nach Artikel 11 Absatz 1 besuchen.

2 … aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 20109

Art. 11  Unterricht nach gymnasialem Lehrplan

1 Der Unterricht nach gymnasialem Lehrplan erfolgt im neunten Schuljahr in speziellen kantonalen Sekundarklassen, die den Maturitätsschulen angegliedert sind.

2 Für den Übertritt in die Maturitätsschulen gelten die kantonalen Bestimmungen.

3. Abschnitt: Integration und besondere Massnahmen geändert
gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201010

Art. 11a neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201011  Integration

1 Schülerinnen und Schüler, für die besondere Massnahmen angezeigt sind, besuchen in der Regel die Regelklasse.

2 Können sie in Regelklassen nicht angemessen geschult werden, besuchen sie ganz oder teilweise besondere Klassen.

3 Der Besuch einer besonderen Klasse erfolgt in der Regel für befristete Zeit; die Notwendigkeit dieses Besuchs wird regelmässig überprüft.

4 Die Stadt sorgt für die fachlich spezialisierte Koordination und die Qualitätssicherung der Förderangebote.

Art. 11b neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201012  Massnahmen zur besonderen Förderung

1 Die Stadt bietet Massnahmen zur besonderen Förderung der Schülerinnen und Schüler nach Artikel 5 der Verordnung vom 19. September 2007 BMV;
BSG 432.271.113 über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule an.

2 Sie fördert namentlich Schülerinnen und Schüler mit Störungen, Behinderungen oder Problemen bei der sprachlichen oder kulturellen Integration sowie Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Begabungen.

3 Sie bietet Rhythmik als fakultatives Gruppenangebot an.

Art. 11c neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201014  Spezialunterricht

Die Direktion ordnet den Spezialunterricht als ambulantes Angebot jedem Schulkreis zu (Art.54 Abs. 2 Bst. d).

Art. 11d neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201015 

Für die Umsetzung der Massnahmen dieses Abschnitts sind die geschäftsführenden Schulleitungen verantwortlich.

Art. 12 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom
28. November 201016  Umsetzung der besonderen Massnahmen geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201017

1 Die Stadt bietet Massnahmen zur besonderen Förderung der Schülerinnen und Schüler nach dem Modell 1 (Umsetzung mit Führung besonderer Klassen) gemäss der Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule BSG
432.271.118 an.

2 Die Stadt bietet Einschulungsklassen sowie polyvalente Klassen besonderer Förderung an und führt Kurse in Deutsch für Fremdsprachige.

3 Die besonderen Klassen sind in die einzelnen Schulkreise eingegliedert.

4 Die Eingliederung erfolgt im Rahmen der Klassenorganisation gemäss Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c.

Art. 13 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom
28. November 201019  Integrationskonzept, Berichterstattung, Evaluation geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201020

1 Der Gemeinderat beschliesst im Rahmen der Vorgaben des kantonalen Rechts und dieses Reglements ein Integrationskonzept für den Kindergarten und die Volksschule.

2 Das Integrationskonzept

a.  sieht vor, dass höchstens 25 Prozent der Ressourcen eines Schulkreises für Klassen zur besonderen Förderung und mindestens vier Prozent der Ressourcen für Psychomotorik eingesetzt werden;

b.  zeigt auf, wie und mit welchen Vorgaben Schülerinnen und Schüler, zeitlich befristet einer besonderen Klasse zugewiesen werden und wie und mit welchen Vorgaben sie wieder in die Regelklassen integriert werden können;

c.  enthält Vorgaben für die fachlich einwandfreie Koordination der Massnahmen zur besonderen Förderung und für die Qualitätssicherung, insbesondere durch die Schaffung von Fachgruppen für die besonderen Massnahmen.

3 Die zuständige Direktion kann für Schulkreise, in denen die soziale Belastung besonders hoch ist, den Einsatz von mehr als 25 Prozent der Ressourcen für Klassen zur besonderen Förderung bewilligen. Die Ausnahme wird jährlich überprüft.

4 Der Gemeinderat überprüft in Zusammenarbeit mit den geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleitern in den ersten Vollzugsjahren jährlich die Umsetzung des Integrationskonzepts und verwendet die Erkenntnisse zur Verbesserung und Weiterentwicklung der integrativen Schule.

5 Er berichtet der zuständigen stadträtlichen Kommission zuhanden des Stadtrats über die Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 4 und informiert die Lehrerinnen und Lehrer in den ersten Jahren periodisch, mindestens halbjährlich, in geeigneter Form über den Stand der Umsetzung.

Art. 14  Sprachheilschule

1 Die Sprachheilschule ist eine eigenständig organisierte Schule. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201021

2 Die Sprachheilkindergärten sind Bestandteil der Sprachheilschule.

Art. 15  Sonderklassen

1 Die Sonderklassen sind Angebote nach dem Gesetz vom 11. Juni 2001 Sozialhilfegesetz (SHG); BSG 860.122 über die öffentliche Sozialhilfe. Sie sind örtlich in die einzelnen Schulkreise eingegliedert.

2 Die Eingliederung erfolgt im Rahmen der Klassenorganisation gemäss Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c.

Art. 16  Heilpädagogische Schule

1 Die Heilpädagogische Schule ist eine eigenständig organisierte Schule.

2 Die Organisation, der Betrieb, die Aufsicht und die Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes BSG 860.1 23.

4. Abschnitt: Musikschule

Art. 17 

Die Stadt beteiligt sich im Sinn des übergeordneten Rechts an der Musikschule der Stiftung Musikschule Konservatorium Bern.

5. Abschnitt: Besondere Angebote

Art. 18  Kulturvermittlung und Kulturpädagogik

1 Die für das Schulwesen zuständige Direktion fördert in Zusammenarbeit mit der für die Kultur zuständigen Direktion, mit kulturellen Institutionen und mit Kulturschaffenden die Kulturvermittlung und Kulturpädagogik sowie interkulturelle Veranstaltungen für die Schulen.

2 Sie unterstützt Klassen sowie Lehrerinnen und Lehrer geändert
gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201024 der Volksschule bei der Organisation und Durchführung von kulturellen Angeboten.

Art. 18a neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201025  Schwimmunterricht

1 Die Stadt bietet im Rahmen des obligatorischen Unterrichts in der Schule Schwimmunterricht an.

2 Der Unterricht ist so auszugestalten, dass grundsätzlich jede Schülerin und jeder Schüler im Lauf der obligatorischen Schulzeit schwimmen lernt.

Art. 19  Sport

1 Die Stadt bietet auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften freiwilligen Schulsport für Schülerinnen und Schüler ab dem ersten Schuljahr an. Sie führt darüber hinaus freiwillige Kurse durch, die auch Kindern offenstehen, welche den Kindergarten besuchen.

2 Neben dem freiwilligen Schulsport organisiert die Stadt während der Ferien zusätzliche sportliche Aktivitäten.

3 Bei der Belegung der städtischen Turn- und Sporteinrichtungen hat der Turn- und Sportunterricht im Rahmen der Volksschule und der Angebote nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b den Vorrang vor Bedürfnissen Dritter.

Art. 19a neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November
201026  Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur

1 Der Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur findet an einzelnen Schulstandorten statt.

2 Die Standortschulleitungen stellen den Unterrichtsraum zur Verfügung und laden die mit dem Unterricht befassten Lehrerinnen und Lehrer zu den Konferenzen der Lehrerinnen und Lehrer sowie zu den Schulveranstaltungen am Schulstandort ein.

3. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Schulkreise

Art. 20  Grundsatz

1 Das Gebiet der Stadt Bern ist in sechs Schulkreise eingeteilt.

2 Die Einteilung orientiert sich an den Stadtteilen. Es bestehen folgende Schulkreise:

a.  Schulkreis Kirchenfeld-Schosshalde: Bezirke Kirchenfeld, Gryphenhübeli, Brunnadern, Murifeld, Schosshalde, Beundenfeld sowie Bezirke 1-3 der Inneren Stadt;

b.  Schulkreis Mattenhof-Weissenbühl: Bezirke Holligen, Weissenstein, Mattenhof, Monbijou, Weissenbühl, Sandrain;

c.  Schulkreis Breitenrain-Lorraine: Bezirke Altenberg, Spitalacker, Breitfeld, Breitenrain, Lorraine sowie Bezirke 4 und 5 der Inneren Stadt;

d.  Schulkreis Länggasse-Felsenau: Bezirke Engeried, Felsenau, Neufeld, Länggasse, Stadtbach, Muesmatt;

e.  Schulkreis Bümpliz: Bezirke Bümpliz, Oberbottigen, Stöckacker;

f.   Schulkreis Bethlehem: Bezirk Bethlehem.

3 Der Gemeinderat legt die geografischen Grenzen der Schulkreise in Anlehnung an diejenigen der Stadtteile und Bezirke fest. Er kann in begründeten Fällen von den Grenzen der Stadtteile und Bezirke abweichen.

Art. 21  Schulstandorte

1 Ein Schulstandort im Sinn dieses Reglements ist eine Organisationseinheit innerhalb des Schulkreises (Art. 20 Abs. 2) geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201027. Ein Schulstandort umfasst eine oder mehrere Schulanlagen.

2 In jedem Schulkreis bestehen an verschiedenen Standorten Kindergärten und Klassen der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie, soweit erforderlich, besondere Klassen (Klassen zur besonderen Förderung und Einschulungsklassen). geändert
gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201028

2. Abschnitt: Schulorgane

Art. 22  Bestand

1 Schulorgane der Stadt sind

a.  die Schulkommissionen (Art. 24ff.);

b.  die Schulleitungen (Art. 38ff.);

c.  die Volksschulkonferenz; geändert gemäss
Gemeindebeschluss vom 28. November 201029

d.  die Direktion (Art. 54). neu gemäss
Gemeindebeschluss vom 28. November 201030

2 … aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201031

Art. 23  Zusammenarbeit unter den Schulkreisen geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201032

1 Die Schulkommissionen und Schulleitungen arbeiten in Angelegenheiten zusammen, die nicht ausschliesslich den eigenen Schulkreis oder den eigenen besonderen Zuständigkeitsbereich betreffen.

2 Die Schulleitungen besprechen und entscheiden Fragen von gesamtstädtischer Bedeutung in der Konferenz der Schulleitungen.

3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Volksschulkonferenz und der Direktion geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201033 nach den Artikeln 52 und 54.

Art. 23a neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201034  Mitwirkung und Information der Schulleitung und der Lehrerinnen und Lehrer

1 Die Schulkommissionen stellen die angemessene Mitwirkung der Schulleitung und der Lehrerinnen und Lehrer vor wichtigen Entscheiden sicher, welche diese unmittelbar betreffen.

2 Sie informieren die Lehrerinnen und Lehrer rechtzeitig und in angemessener Weise über anstehende Geschäfte im Sinn von Absatz 1.

3 Die Schulleitung vertritt die Anliegen der Lehrerinnen und Lehrer gegenüber der Schulkommission.

Art. 23b neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201035  Konferenzen der Lehrerinnen und Lehrer

1 Die Mitwirkung der Lehrerinnen und Lehrer erfolgt in erster Linie über die Konferenzen der Lehrerinnen und Lehrer.

2 Die Konferenzen der Lehrerinnen und Lehrer

a.  beraten und unterstützen die Schulleitung;

b.  können zu den Anträgen der Schulleitung an die Schulkommission Stellung nehmen.

3 Die Schulleitung informiert die Schulkommission über Stellungnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b.

3. Abschnitt: Schulkommissionen

Art. 24  Bestand, Zusammensetzung, Wahl

1 Für jeden Schulkreis besteht eine Schulkommission mit neun Mitgliedern.

2 Für die Sprachheilschule besteht eine Schulkommission mit sieben Mitgliedern. Die Schulkommission kann ein beratendes Gremium, bestehend aus bis zu sechs Fachpersonen, einsetzen. geändert gemäss Gemeindebeschluss
vom 28. November 201036

3 Für die Heilpädagogische Schule und die Sonderklassen besteht eine Schulkommission mit sieben Mitgliedern. Die Schulkommission kann ein beratendes Gremium, bestehend aus bis zu sechs Fachpersonen, einsetzen. geändert
gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201037

4 Schlagen die zuständigen Elternräte eine oder zwei nicht als Mitglieder wählbare Personen als Vertretung der Eltern vor (Art. 56 Abs. 2), reduziert sich die Anzahl der Mitglieder nach den Absätzen 1–3 geändert gemäss
Gemeindebeschluss vom 28. November 201038 entsprechend.

5 Nach Artikel 56 Absatz 2 vorgeschlagene, nicht als Mitglieder wählbare Personen nehmen mit Beratungs- und Antragsrecht in der Schulkommission geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November
201039 Einsitz.

6 Der Stadtrat wählt die Mitglieder der Schulkommissionen einschliesslich der durch die Elternräte vorgeschlagenen Personen sowie die Personen nach Absatz 5. Das Wahlverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Wahl von Kommissionen.

Art. 25  Wählbarkeit

1 Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 35 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 GG; BSG 170.1140.

2 Die zur Wahl in die Schulkommissionen der einzelnen Schulkreise Vorgeschlagenen sollen in der Regel im betreffenden Schulkreis wohnen.

Art. 26  Vertretung der Minderheiten und Geschlechter

1 Bei der Bestellung der Schulkommissionen sind die Vorschriften über den Minderheitenschutz gemäss Artikel 38ff. des Gemeindegesetzes BSG
170.1141 zu beachten.

2 Frauen und Männer sollen gleichmässig vertreten sein. geändert
gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201042

Art. 27  Unvereinbarkeit

Die Unvereinbarkeit richtet sich nach Artikel 36 des Gemeindegesetzes BSG 170.1143.

Art. 28  Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung

1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Schulkommissionen beträgt vier Jahre. Sie beginnt und endet sieben Monate nach der Amtsdauer des Stadtrats und des Gemeinderats.

2 Die Mitglieder der Schulkommissionen geändert gemäss
Gemeindebeschluss vom 28. November 201044 sind wiederwählbar. Wer jedoch, bezogen auf das Ende des betreffenden Jahres, einer Schulkommission geändert
gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201045 ununterbrochen während zwölf Jahren oder länger angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsdauer nicht wählbar.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 56 Absatz 5.

Art. 29  Konstituierung

1 Jede Schulkommission wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Im Übrigen konstituieren sich die Schulkommissionen geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201046 selbst.

2 Sofern das Präsidium oder das Vizepräsidium von zwei Personen gemeinsam wahrgenommen wird, bezeichnet die Schulkommission geändert gemäss
Gemeindebeschluss vom 28. November 201047 die Person, die bei Abstimmungen den Stichentscheid fällt (Art. 31 Abs. 2) und die Schulkommission geändert
gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201048 in der betreffenden Funktion in der Volksschulkonferenz (Art. 49 Abs. 1) und nach aussen vertritt.

Art. 30  Beschlussfähigkeit

Die Schulkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Art. 31  Beschlussfassung

1 Bei Abstimmungen einschliesslich der Anstellung von Personen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3 Stehen sich bei Anstellungen mehr als zwei Kandidatinnen oder Kandidaten gegenüber und erzielt im ersten Gang niemand das absolute Mehr, werden in einem zweiten Gang die beiden Personen, die am meisten Stimmen erzielt haben, einander gegenübergestellt.

Art. 32  Ausstand

Die Pflicht zum Ausstand richtet sich nach Artikel 47 des Gemeindegesetzes BSG 170.1149.

Art. 33  Protokoll

1 Die Verhandlungen der Schulkommissionen werden protokolliert.

2 Die Protokolle sind nicht öffentlich. neu gemäss
Gemeindebeschluss vom 28. November 201050

Art. 34 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom
28. November 201051  Zuständigkeiten der Schulkommissionen der Schulkreise

1 Die Schulkommissionen der Schulkreise führen und beaufsichtigen die Schulleitungen der Schulkreise. Sie entscheiden im Rahmen des übergeordneten Rechts, dieses Reglements und der Ausführungsbestimmungen sowie der Vorgaben der Direktion und der Volksschulkonferenz über strategische Fragen.

2 Die Schulkommissionen

a.  erlassen ein Leitbild für ihren Schulkreis;

b.  beschliessen ein Schulprogramm für ihren Schulkreis;

c.  bestimmen die einzelnen Schulstandorte (Art. 21) im Schulkreis;

d.  bestimmen, wo die Sekundarstufe I und die weiteren Angebote nach Artikel 21 Absatz 2 geführt werden;

e.  bestimmen die Zusammenarbeitsformen in ihrem Schulkreis (Art. 8);

f.   organisieren die Schulleitung;

g.  stellen die Mitglieder der Schulleitung an;

h.  erstellen im Rahmen der Vorgaben der Volksschulkonferenz (Art. 52 Abs. 2 Bst. c) ein Pflichtenheft für die Schulleitung;

i.   teilen auf Antrag der Schulleitung jedes Jahr die Kinder und Jugendlichen des Kindergartens sowie des ersten und siebten Schuljahres den einzelnen Standorten zu;

j.   stellen die Tagesschulleitungen an;

k.  regeln Art und Umfang der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern in ihrem Schulkreis (Art. 57);

l.   unterstützen die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben;

m. beschliessen über den Ausschluss von Schülerinnen und Schülern vom Unterricht aus disziplinarischen Gründen und weisen diese der für ihre Beschäftigung zuständigen Fachstelle zu;

n. benachrichtigen das Jugendamt über Anzeichen für Mängel in Erziehung und Betreuung, in Ausnahmefällen zum Schutz des Kindes ohne vorgängige Information der Eltern;

o.  erstatten nach Anhören der Betroffenen Anzeige wegen Verletzung der Pflicht, ein Kind in die Schule zu schicken;

p.  nehmen weitere strategische Aufgaben wahr, die ihnen das übergeordnete oder das städtische Recht zuweist.

3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Volksschulkonferenz und der Direktion nach den Artikeln 52 und 54.

Art. 35 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom
28. November 201052  Zuständigkeiten der Schulkommission nach Artikel 24 Absatz 2 und 3

1 Die Schulkommissionen nach Artikel 24 Absatz 2 und 3 führen und beaufsichtigen die Schulleitungen der ihnen zugewiesenen Klassen oder Schulen. Sie entscheiden im Rahmen des übergeordneten Rechts, dieses Reglements und der Ausführungsbestimmungen sowie der Vorgaben der Direktion und der Volksschulkonferenz über strategische Fragen.

2 Die Schulkommissionen

a.  erlassen ein Leitbild für die ihr zugewiesenen Schulen und Klassen;

b.  organisieren die Schulleitung;

c.  stellen die Schulleitung an;

d.  erstellen im Rahmen der Vorgaben der Volksschulkonferenz (Art. 52 Abs. 2 Bst. c) ein Pflichtenheft für die Schulleitung;

e.  … aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom
28. November 201053

f.   beschliessen über die vorzeitige Entlassung und den Ausschluss von Schülerinnen und Schülern von und über die Zulassung zu einem zusätzlichen Schuljahr;

g.  regeln Art und Umfang der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern in den ihr zugewiesenen Schulen und Klassen;

h.  unterstützen die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben;

i.   benachrichtigen das Jugendamt über Anzeichen für Mängel in Erziehung und Betreuung, in Ausnahmefällen zum Schutz des Kindes ohne vorgängige Information der Eltern;

j.   erstatten nach Anhören der Betroffenen Anzeige wegen Verletzung der Pflicht, ein Kind in die Schule zu schicken;

k.  nehmen weitere Aufgaben wahr, die ihnen das übergeordnete oder das städtische Recht zuweist.

3 … aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201054

4 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Volksschulkonferenz und der Direktion nach den Artikeln 52 und 54.

Art. 36 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom
28. November 201055  Amtsgeheimnis und Datenschutz geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201056

1 Die Mitglieder der Schulorgane, die Lehrerinnen und Lehrer und die übrigen Mitarbeitenden sind verpflichtet, über Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.

2 Die Bearbeitung und namentlich die Bekanntgabe von Daten richten sich nach Artikel 73 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 VSG; BSG
432.21057 und den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Art. 37  Entschädigung

Die Mitglieder der Schulkommission haben Anspruch auf eine Jahresentschädigung. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201058

4. Abschnitt: Schulleitungen

Art. 38  Grundsatz

1 In jedem Schulkreis besteht eine Schulleitung.

2 Je eine Schulleitung besteht zudem

a.  … aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom
28. November 201059

b.  für die Sprachheilschule;

c.  für die Heilpädagogische Schule und die Sonderklassen geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November
201060.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Tagesschulleitungen (Art. 60g). neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201061

Art. 38a neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201062  Unterstellung und Mitwirkung in der Schulkommission

1 Die Schulleitung ist der zuständigen Schulkommission unterstellt.

2 Die Schulkommission bestimmt eine Person aus ihrer Mitte, in der Regel die Präsidentin oder den Präsidenten, die für die Personalführung verantwortlich ist.

3 Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

Art. 39  Organisation

1 Die Schulleitungen sind so organisiert, dass sie ihre Führungsfunktion wahrnehmen können und den Ansprüchen einer geleiteten Schule entsprechen.

2 Die Schulleiterinnen und Schulleiter verfügen über eine Schulleitungsausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung in Personalführung. Frauen und Männer sollen gleichmässig vertreten sein; bei gleichwertiger Qualifikation wird das Geschlecht bevorzugt, das untervertreten ist. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201063

3 Personen mit Schulleitungsfunktion müssen diese Funktion in der Regel mit einem Pensum von mindestens 80 Prozent geändert gemäss
Gemeindebeschluss vom 28. November 201064 ausüben.

4 Die Schulkommission bestimmt eine Person als geschäftsführende Schulleiterin oder geschäftsführenden Schulleiter, welche die Schulleitung in der Konferenz der Schulleitungen sowie gegenüber den übrigen Schulbehörden und weiteren Stellen vertritt. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201065

5 Die Schulkommission bestimmt die Einzelheiten im Rahmen dieses Reglements und der Ausführungsbestimmungen (Art. 70) nach den Bedürfnissen des Schulkreises oder des besonderen Angebots.

Art. 40 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom
28. November 201066  Zuständigkeiten

1 Die Schulleitungen

a.  leiten die Schulen ihres Schulkreises oder die ihnen nach Artikel 38 Absatz 2 zugewiesenen Schulen und Klassen nach den Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Reglements und der Bildungsstrategie (Art. 4) in pädagogischer und betrieblicher Hinsicht;

b.  setzen die Beschlüsse der Schulkommission um;

c.  sind verantwortlich für die Organisation und Administration, die Personalführung, die pädagogische Leitung, die Qualitätssicherung und -evaluation und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;

d.  stellen die Lehrerinnen und Lehrer und die Mitarbeitenden des Sekretariats an;

e.  vertreten die Anliegen der Lehrerschaft sowie der Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schulkommission;

f.   üben das Hausrecht über die Schulanlagen aus;

g.  treffen Schullaufbahnentscheide und entscheiden über Dispensationsgesuche;

h.  sorgen für die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulkreis zur Umsetzung des Artikels 17 des Volksschulgesetzes BSG 432.21067;

i.   nehmen weitere Aufgaben in pädagogischer und betrieblicher Hinsicht wahr, die ihnen das übergeordnete oder das städtische Recht zuweist.

2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Konferenz der Schulleitungen nach Artikel 46.

Art. 41 

aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201068

Art. 42  Besondere Bestimmungen für die Schulleitungen der Schulkreise

1 Die Schulleitung jedes Schulkreises besteht aus mehreren Personen.

2 Die Schulkommission bestimmt aus der Mitte der Schulleitung für jeden Schulstandort (Art. 21) eine oder mehrere Personen, welche an diesem Standort

a.  den Betrieb der Schulen sicherstellen;

b.  Aufgaben im Bereich der pädagogischen Leitung, der Personalführung, der Teamentwicklung sowie der Eltern- und Informationsarbeit wahrnehmen;

c.  der Leitung der Tagesschule vorstehen. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November
201069

3 Besteht die Standortschulleitung aus mehr als einer Person, bestimmt die Schulkommission eine Person als verantwortliche Standortschulleiterin oder verantwortlichen Standortschulleiter. geändert gemäss
Gemeindebeschluss vom 28. November 201070

4 Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter (Art. 39 Abs. 4) sorgt dafür, dass die Schulleitung die ihr zugewiesenen Aufgaben fachgerecht und in Übereinstimmung mit den Vorgaben des übergeordneten und des städtischen Rechts wahrnimmt. Sie oder er sorgt für eine ausreichende Koordination innerhalb der Schulleitung des Schulkreises. neu
gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010 (bisher Abs. 3)71

Art. 43  Sekretariat

Die Schulleitungen verfügen über ein Sekretariat.

5. Abschnitt: Konferenz der Schulleitungen

Art. 44  Zusammensetzung

1 Die Konferenz der Schulleitungen besteht aus den geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleitern (Art. 39 Abs. 4).

2 An mindestens zwei Sitzungen im Jahr nehmen die Direktorin oder der Direktor sowie eine Delegation der Direktion teil. Die Direktorin oder der Direktor leitet in diesem Fall die Sitzung.

Art. 45  Konstituierung

Die Konferenz der Schulleitungen wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.

Art. 46  Zuständigkeiten

1 Die Konferenz der Schulleitungen

a.  bereitet zu Handen der Direktion den Voranschlag für die Volksschulen vor;

b.  teilt im Rahmen der Vorgaben der Direktion die für die Volksschule bewilligten Kredite den einzelnen Schulkreisen zu;

c.  bewirtschaftet und verwaltet im Rahmen der Vorgaben der Direktion die allgemeinen, für die Volksschule als Ganzes bewilligten Kredite;

d.  sorgt für eine einheitliche Gestaltung der Übertrittsregelung in die Sekundarstufe I und in die Mittelschulvorbereitung;

e.  ist Gesprächs- und Vernehmlassungspartnerin der Direktion.

2 Soweit die Konferenz nicht nach Absatz 1 selbst in der Sache zuständig ist, kann sie den zuständigen Stellen Anträge unterbreiten.

Art. 47  Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Protokoll

1 Die Konferenz der Schulleitungen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2 Für die Beschlussfassung gilt Artikel 31 sinngemäss.

3 Die Verhandlungen der Konferenz werden protokolliert.

Art. 48  Sitzungsgeld

Die Mitglieder der Konferenz der Schulleitungen haben Anrecht auf ein Sitzungsgeld.

6. Abschnitt: Volksschulkonferenz

Art. 49  Zusammensetzung

1 Die Volksschulkonferenz besteht aus den Präsidien der Schulkommissionen oder, wenn diese Funktion durch mehr als eine Person wahrgenommen wird, aus den nach Artikel 29 Absatz 2 bezeichneten Personen. Verhinderte Präsidentinnen und Präsidenten werden durch die nach Artikel 29 zuständigen Vizepräsidien vertreten.

2 An den Sitzungen der Konferenz nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil

a.  die Direktorin oder der Direktor sowie eine Delegation der Direktion;

b.  drei Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Schulleitungen;

c.  drei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrerschaft der Volksschulen, davon mindestens eine Vertretung der Angebote gemäss den Artikeln 12–15;

d.  drei durch die Konferenz der Elternratspräsidien (Art. 55 Abs. 4) bestimmte Vertreterinnen oder Vertreter der Elternräte.

Art. 50  Mitwirkung der Direktion

1 Die Direktion kann die Volksschulkonferenz zu einer Sitzung einberufen.

2 Sie führt das Sekretariat und das Protokoll der Konferenz.

Art. 51  Konstituierung

Die Volksschulkonferenz wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.

Art. 52 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom
28. November 201072  Zuständigkeiten

1 Die Volksschulkonferenz behandelt von sich aus oder auf Ersuchen der Schulkommissionen oder der Direktion Schulfragen von gesamtstädtischer Bedeutung.

2 Sie beschliesst in eigener Zuständigkeit

a.  im Rahmen der kantonalen Vorgaben über die Verteilung der Schul- und der Ferienzeit;

b.  im Rahmen der kantonalen Vorgaben über allfällige Abweichungen von den Vorschriften über die Blockzeit;

c.  ein Anforderungsprofil für die Schulleitungen und die Rahmenbedingungen für deren Pflichtenhefte;

d.  das Verfahren für die Anstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen des übergeordneten Rechts;

e.  im Rahmen von Artikel 8 über die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit an der Sekundarstufe I;

f.   im Rahmen der kantonalen Vorgaben Grundsätze für die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler; sie sorgt dabei insbesondere für die Koordination und ein einheitliches Verfahren.

3 Sie überwacht die Einhaltung der kantonalen und städtischen Vorgaben betreffend die Mittelschulvorbereitung.

4 Soweit die Konferenz nicht nach Absatz 2 oder 3 selbst in der Sache zuständig ist, kann sie den zuständigen Stellen Anträge unterbreiten.

Art. 53  Sitzungsgeld

Personen nach Artikel 49 Absatz 1 und 2 Buchstaben b–d haben Anrecht auf ein Sitzungsgeld.

7. Abschnitt: Direktion

Art. 54 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom
28. November 201073 

1 Die für Bildungsfragen zuständige Direktion ist nach Massgabe des städtischen Rechts für die Beschlussfassung in Fragen zuständig, die für alle Schulen der Stadt einheitlich geregelt werden müssen und nicht in die Zuständigkeit der Volksschulkonferenz fallen.

2 Die Direktion

a.  ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Einschreibung von Kindern für den Kindergarten und die Primarschule;

b.  überwacht die Erfüllung der Schulpflicht und besorgt die Schüleradministration;

c.  ist zuständig für die Klassenorganisation der Volksschule und entscheidet nach Anhören der Schulleitungen sowie unter Vorbehalt der Genehmigung durch die kantonale Erziehungsdirektion über die Eröffnung oder Aufhebung von Kindergarten- und Primar- und Sonderklassen sowie Klassen der Sekundarstufe I;

d.  entscheidet über die Verteilung von besonderen Massnahmen, Spezialunterricht und von weiteren besonderen Angeboten auf die Schulkreise;

e.  organisiert die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen sowie Intensiv- und Aufbaukurse für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler;

f.   ist verantwortlich für die Koordination der Massnahmen zur besonderen Förderung und für die Qualitätssicherung nach dem Integrationskonzept des Gemeinderats;

g.  stellt für die Aufgaben nach den Buchstaben e und f eine Fachspezialistin oder einen Fachspezialisten an;

h.  ist verantwortlich für Fragen der personellen Planung an den Volksschulen;

i.   legt zuhanden der Schulleitungen die zur Anstellung freigegebenen Pensen verbindlich fest;

j.   legt die allgemeingültigen Grundsätze für die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler fest und überprüft regelmässig deren Umsetzung;

k.  sorgt für Information und Beratung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;

l.   sorgt für die schulische Eingliederung und sprachliche Förderung der Kinder mit anderer Muttersprache als Deutsch;

m. organisiert, koordiniert und betreut ihr angegliederte Betreuungsangebote;

n.  stellt sicher, dass an den Schulen ein einheitliches Konzept zur Qualitätssicherung eingeführt, unterhalten und weiterentwickelt wird;

o.  fördert und unterstützt Projekte im Bereich der Prävention und der Gesundheitsförderung;

p.  plant im Rahmen der Vorgaben des Kantons Schulprojekte und Schulversuche und wirkt bei deren Durchführung und Auswertung mit;

q.  unterstützt und organisiert kulturelle Veranstaltungen in der und für die Volksschule;

r.   bestimmt, wo Sonderklassen geführt werden;

s.  formuliert zuhanden der zuständigen Stellen die Bedürfnisse der Schulen, vertritt die inhaltlichen Belange bei der Planung, beim Bau und beim Unterhalt der Kindergärten, Schulhäuser, Tagesschulen sowie Turn- und Sportanlagen und sorgt dabei dafür, dass die alters- und geschlechterspezifischen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung der Schulareale berücksichtigt werden;

t.   organisiert die Raumzuteilung für den Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur;

u.  entscheidet nach Anhören der betroffenen Schulen über die Benützung von Schulräumen, Turnhallen und Sportanlagen sowohl durch Schulen als auch durch Dritte;

v.   plant den Voranschlag der Laufenden Rechnung und die Investitionen;

w.  besorgt das Rechnungs-, Subventions- und Abrechnungswesen, das Lohn- und Zulagewesen, das Gebühren-, Stipendien- und Versicherungswesen sowie das Revisions- und Informatikwesen im administrativen Einsatz, soweit dies nicht Aufgabe der einzelnen Schule ist;

x.  vertritt die Interessen der städtischen Schulen gegenüber den Gemeinde-, Kantons- und Bundesbehörden;

y.  ist verantwortlich für die Koordination und die Qualitätssicherung der Förderangebote von Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen sowie der Intensiv- und Aufbaukurse für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler;

z.  stellt sicher, dass an allen Schulstandorten stadtübergreifend ein einheitliches, vergleichbares Notensystem zur Beurteilung der individuellen Leistung betrieben wird.

3 Die Zuständigkeitsordnung innerhalb der Direktion richtet sich nach den allgemeinen organisationsrechtlichen Bestimmungen der Stadt.

4. Kapitel: Mitwirkung der Eltern und der Schülerschaft, Information

Art. 55  Elternrat

1 An jedem Schulstandort (Art. 21) besteht ein Elternrat, der sich aus Eltern der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Klassen (Klasseneltern) zusammensetzt.

2 Jeder Elternrat nach Absatz 1 wählt eine Person aus seiner Mitte in den Elternrat des Schulkreises (Kreiselternrat).

3 Je ein Elternrat besteht für die Heilpädagogische Schule und die Sonderklassen sowie für die Sprachheilschule. geändert gemäss
Gemeindebeschluss vom 28. November 201074

4 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreiselternräte sowie der Elternräte der Heilpädagogischen Schule und der Sonderklassen sowie der Sprachheilschule bilden die Konferenz der Elternratspräsidien. geändert
gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201075 Sie vertreten die Eltern gegenüber der Direktion.

5 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Zusammensetzung sowie die Konstituierung und die Aufgaben der Elternräte und Kreiselternräte.

Art. 56  Vertretung der Eltern in den Schulkommissionen

1 Die Eltern sind in den Schulkommissionen durch zwei Personen, in der Regel durch eine Frau und einen Mann, vertreten.

2 Die Kreiselternräte schlagen dem Stadtrat ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Schulkommissionen der Schulkreise vor. Die Elternräte der Heilpädagogischen Schule und der Sonderklassen sowie der Sprachheilschule schlagen ihre Vertretungen in den Schulkommissionen nach Artikel 24 Absatz 2 und 3 vor. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201076

3 Der Stadtrat wählt die vorgeschlagenen Personen

a.  als Mitglieder der Schulkommission, sofern sie wählbar sind (Art. 25);

b.  als Vertretung, die mit Beratungs- und Antragsrecht Einsitz in die Schulkommission nimmt, sofern sie nicht als Mitglied der Schulkommission wählbar sind. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom
28. November 201077

4 Für die als Mitglieder der Schulkommission gewählten Vertreterinnen und Vertreter gelten die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Mitglieder der Schulkommission.

5 Die Amtsdauer der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern endet zum Zeitpunkt, zu welchem die betreffende Person aus dem Elternrat ausscheidet.

Art. 57  Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler

1 Die Schülerinnen und Schüler werden in die Gestaltung des Schullebens einbezogen.

2 Die Schulkommissionen regeln unter Einbezug der Schulleitung sowie der Lehrer- und Schülerschaft Art und Umfang der Mitwirkung in ihrem Schulkreis.

3 Die Direktion legt die allgemein gültigen Grundsätze fest.

Art. 58  Information

Die Direktion informiert die Eltern, die Mitglieder der Schulkommissionen sowie die Lehrerinnen und Lehrer mindestens vier Mal jährlich in Form einer Zeitschrift über aktuelle Schulfragen und organisatorische Belange. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201078

5. Kapitel: Gesundheitsdienste

Art. 59  Schulärztlicher Dienst

Der städtische Gesundheitsdienst gewährleistet den schulärztlichen Dienst gemäss kantonaler Regelung.

Art. 60  Schulzahnärztlicher Dienst

1 Der städtische schulmedizinische Dienst gewährleistet den schulzahnärzt-
lichen Dienst gemäss kantonaler Regelung.

2 Die Stadt gewährt Kindern von Eltern oder mit gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern in schwierigen finanziellen Verhältnissen Beiträge an die Behandlungskosten.

3 Der Gemeinderat regelt das Nähere.

6. Kapitel: Tagesschulangebote

Art. 60a neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201079  Grundsatz

1 Die Stadt führt Tagesschulangebote nach den Vorgaben der kantonalen Gesetzgebung.

2 Vorbehalten bleiben weiter gehende Angebote nach den folgenden Bestimmungen.

Art. 60b neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201080  Angebote

1 Die Stadt führt ein Tagesschulangebot, wenn dafür innerhalb der Stadt eine verbindliche Nachfrage von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern besteht.

2 Sie führt ein Angebot in der Regel an jedem Schulstandort (Art. 21), an welchem dafür eine verbindliche Nachfrage von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern besteht.

Art. 60c neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201081  Zeit

Die Tagesschule ist in der Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.

Art. 60d neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201082  Betreuungsschlüssel

1 Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler, namentlich die Anzahl der Betreuungspersonen, richtet sich nach den Vorgaben des kantonalen Rechts.

2 Für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Kindergartenalter oder von solchen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen können zusätzliche Betreuungspersonen eingesetzt werden.

3 Die Tagesschulleitung entscheidet, wie sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt.

Art. 60e neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201083  Betreuungspersonen

An jedem Tagesschulstandort verfügen die Betreuungspersonen, gemessen am Anstellungsgrad, zu mindestens 50 Prozent, in der Regel aber zu höchstens 70 Prozent, über eine pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung.

Art. 60f neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201084  Anstellung

1 Betreuungspersonen mit pädagogischer Ausbildung, die auch als Lehrerin oder Lehrer an einer städtischen Schule tätig sind, werden nach den Anstellungsbedingungen gemäss der Gesetzgebung über die Lehreranstellung angestellt. Vorbehalten bleiben Absatz 2 und Artikel 60g Absatz 5.

2 Die Anstellung erfolgt zu einem bestimmten, in Prozenten ausgedrückten Beschäftigungsgrad.

3 Die übrigen Betreuungspersonen werden nach Massgabe des städtischen Personalrechts angestellt.

Art. 60g neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201085  Tagesschulleitung

1 Die Tagesschulleitung untersteht der Standortschulleitung an ihrem Standort.

2 Sie besteht aus einer Person oder aus mehreren Personen mit pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung und Führungsausbildung.

3 Frauen und Männer sollen gleichmässig vertreten sein; bei gleichwertiger Qualifikation wird das Geschlecht bevorzugt, das untervertreten ist.

4 Die Tagesschulleitung

a.  organisiert und leitet die Tagesschule in pädagogischer und betrieblicher Hinsicht;

b.  ist verantwortlich für die Organisation und Administration, die Personalführung, die pädagogische Leitung sowie die Qualitätssicherung und -evaluation;

c.  stellt nach Rücksprache mit der Standortschulleitung die Betreuungspersonen und weitere Mitarbeitende an;

d.  bewirtschaftet die ihr durch die Schulleitung des Schulkreises zugewiesenen Mittel.

5 Die Tagesschulleitung wird nach Massgabe der Gesetzgebung über die Lehreranstellung angestellt.

Art. 60h neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201086  Koordination, Konferenz der Tagesschulleitungen

1 Die Tagesschulleitungen bilden die Konferenz der Tagesschulleitungen.

2 Die Konferenz der Tagesschulleitungen

a.  behandelt Fragen zu Tagesschulen von gesamtstädtischem Interesse;

b.  ist Ansprechstelle der Direktion für die Tagesschulen.

Art. 60i neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201087  Gebühren

1 Die Stadt erhebt für Tagesschulangebote Gebühren nach Massgabe der kantonalen Vorgaben.

2 Sie erhebt zusätzlich dazu eine Gebühr für Mahlzeiten in angemessener, für vergleichbare Angebote üblicher Höhe.

3 Für den Bezug und den Erlass der Gebühren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Reglements vom 21. Mai 2000 Gebührenreglement (GebR);
SSSB 154.1188 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

Art. 60k neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201089  Auskunfts- und Meldepflicht

1 Die Eltern und Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, der Tagesschulleitung die für die Bemessung der Gebühren erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2 Sie sind verpflichtet, Änderungen ihrer familiären Verhältnisse, ihres Einkommens oder ihres Vermögens spätestens einen Monat nach deren Eintritt zu melden.

3 Die Tagesschulleitung kann jederzeit Auskünfte und Unterlagen nach Absatz 1 und 2 verlangen.

7. Kapitel: Soziale Einrichtungen

Art. 61  Finanzielle Beiträge

1 Die Stadt unterstützt nach Massgabe entsprechender besonderer Bestimmungen Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter in schwierigen finanziellen Verhältnissen leben, mit Beiträgen.

2 Die Schulen verwenden die zur Verfügung stehenden Mittel nach den dafür geltenden Bestimmungen. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201090

Art. 62  Aufgabenhilfe geändert gemäss
Gemeindebeschluss vom 28. November 201091

Die Stadt sorgt für Aufgabenhilfe geändert gemäss
Gemeindebeschluss vom 28. November 201092.

Art. 63 

aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201093

Art. 64 

aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201094

Art. 65  Schulsozialarbeit

Die Stadt bietet in allen Schulkreisen Schulsozialarbeit an.

Art. 66  Ferienangebote

1 Die Stadt führt Ferienlager, Sportlager und in den Ferien Tagesbetreuung für Schülerinnen und Schüler durch. Sie kann die Durchführung geeigneten Institutionen übertragen.

2 Die Eltern oder die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen bezahlen einen angemessenen Beitrag an die Kosten für Reise, Unterkunft, Betreuung und Verpflegung. Leben sie in schwierigen finanziellen Verhältnissen, haben sie Anspruch auf Ermässigung.

8. Kapitel: Allgemeine Bildungsbestrebungen

Art. 67  Vorkindergartenalter

Die Stadt stellt zur Förderung der Integration Bildungsangebote für Kinder im Vorkindergartenalter bereit.

Art. 68  Erwachsenenbildung

Die Stadt fördert die Erwachsenenbildung.

Art. 69  Beiträge

Die Stadt kann allgemeine Bildungsbestrebungen Dritter, insbesondere im Vorkindergartenbereich und in der Erwachsenenbildung, finanziell unterstützen.

9. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 70  Ausführungsbestimmungen

1 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.

2 Er regelt soweit erforderlich namentlich Einzelheiten betreffend

a.  die Organisation und Aufgaben der Schulkreise, der Schulleitungen und der Konferenz der Schulleitungen sowie die Entschädigungen für die Mitwirkung in den Schulorganen und der Konferenz der Schulleitungen;

b.  die Mitwirkung der Eltern (Art. 55 und 56);

c.  den schulzahnärztlichen Dienst (Art. 60);

d.  die Tagesschulangebote (Art. 60a–60k), namentlich den Betreuungsschlüssel und die Zuständigkeiten der Tagesschulleitung. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November
201095

Art. 70a neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 201096  Führungsstrukturen

Der Gemeinderat unterbreitet dem Stadtrat bis 2012 eine Revision dieses Reglements, in welcher unter anderem folgende Punkte aufgezeigt werden: Klare Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der einzelnen Gremien, namentlich die Aufgabenteilung und Schnittstellen der Volksschule und des Schulamts.

Art. 71 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom
28. November 201097  Übergangsrecht betreffend Schulkommissionen geändert
gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201098

1 Die bisherige Schulkommission für die Kleinklassen A, B und D, die Sonderklassen, den Spezialunterricht und die Sprachheilschule wird mit der Aufhebung der Kleinklassen A, B und D aufgehoben. Der Stadtrat wählt auf diesen Zeitpunkt hin die neue Schulkommission für die Sprachheilschule nach Artikel 24 Absatz 2.

2 Nach der Aufhebung der Kleinklassen A, B und D bis zum Ablauf der Amtsdauer 2009–2013 nimmt die bisherige Schulkommission nach Artikel 24 Absatz 3 ihre Funktion auch für die Sonderklassen wahr.

3 Der Stadtrat wählt für die Zeit ab der Aufhebung der Kleinklassen A, B und D bis zum Ablauf der Amtsdauer 2009-2013 zusätzlich zu den Mitgliedern nach diesem Reglement ein Mitglied der bisherigen Schulkommission für die Kleinklassen A, B und D, die Sonderklassen, den Spezialunterricht und die Sprachheilschule (Art. 24 Abs. 2) in die Schulkommissionen der Schulkreise.

Art. 72  Neuregelung der Schulkommissionen geändert
gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 201099

1 Der Gemeinderat unterbreitet dem Stadtrat spätestens vor den Sommerferien 2012 eine Vorlage zur Änderung dieses Reglements, die an Stelle der bisherigen Schulkommissionen der Schulkreise und der Volksschulkonferenz eine einzige Schulkommission und für die Sprachheilschule, die Heilpädagogische Schule und die Sonderklassen eine weitere Schulkommission vorsieht. geändert
gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010100

1a Der Gemeinderat erstellt einen Bericht über die Auswirkungen der erfolgten Reduktion der Schulkommissionen von 18 auf 6 mit dem Ziel, die operative und strategische Verantwortung zu klären. Gestützt auf diesen Bericht unterbreitet der Gemeinderat dem Stadtrat eine Vorlage zur Änderung dieses Reglements. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010101

2 … aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010102

3 … aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010103

Art. 73 

aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 2010104

Art. 74 

aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 2010105

Art. 75  Amtszeitbeschränkung

Für die Berechnung der maximalen Amtszeit nach Artikel 28 Absatz 2 werden die vor Inkrafttreten dieses Reglements absolvierten Amtsdauern nicht angerechnet.

Art. 76  Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2006 in Kraft.

2 Es hebt das Reglement vom 4. November 1993 über das Schulwesen in der Stadt Bern auf.

3 Mit dem Inkrafttreten der Artikel 60a–60k ist das Reglement vom 29. April 2004 Tagesschulreglement (TSR); SSSB 432.221106 über die Tagesschulen aufgehoben. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28.
November 2010107

Bern, 30. März 2006

Namens des Stadtrats


Peter Künzler

Präsident


Jürg Stampfli

Ratssekretariat


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

28. November 2010

Schulreglement / SSSB 430.101

2, 4a (neu), 6, 10, 11a–11d (neu), 12, 13, 14, 18, 18a (neu), 19a (neu), 21, 22, 23, 23a (neu), 23b (neu), 24, 26, 28, 29, 33, 34–38, 38a (neu), 39, 40, 41, 42, 52, 54, 55, 56, 58, 60a–60k (neu), 61–64, 70, 70a (neu), 71–74, 76

1. August 2011

 


Fussnoten

1. GO; SSSB 101.1
2. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
3. Musikschuldekret (MSD); BSG 423.413
4. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
5. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010 (bisher Bst. e)
6. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
7. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
8. aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
9. aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
10. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
11. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
12. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
13. BMV; BSG 432.271.1
14. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
15. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
16. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
17. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
18. BSG 432.271.1
19. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
20. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
21. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
22. Sozialhilfegesetz (SHG); BSG 860.1
23. BSG 860.1
24. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
25. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
26. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
27. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
28. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
29. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
30. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
31. aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
32. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
33. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
34. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
35. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
36. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
37. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
38. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
39. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
40. GG; BSG 170.11
41. BSG 170.11
42. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
43. BSG 170.11
44. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
45. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
46. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
47. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
48. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
49. BSG 170.11
50. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
51. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
52. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
53. aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
54. aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
55. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
56. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
57. VSG; BSG 432.210
58. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
59. aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
60. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
61. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
62. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
63. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
64. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
65. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
66. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
67. BSG 432.210
68. aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
69. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
70. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
71. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010 (bisher Abs. 3)
72. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
73. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
74. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
75. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
76. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
77. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
78. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
79. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
80. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
81. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
82. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
83. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
84. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
85. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
86. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
87. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
88. Gebührenreglement (GebR); SSSB 154.11
89. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
90. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
91. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
92. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
93. aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
94. aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
95. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
96. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
97. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
98. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
99. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
100. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
101. neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
102. aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
103. aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
104. aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
105. aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010
106. Tagesschulreglement (TSR); SSSB 432.221
107. geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010