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Reglement über die Spezialfinanzierungen für die Schulen und über die Klassenkassen (Schulspezialfinanzierungsreglement; SSR)

430.30 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

15. Oktober 2009 (Stand: 30. Dezember 2009)

Reglement

über die Spezialfinanzierungen für die Schulen und über die Klassenkassen

(Schulspezialfinanzierungsreglement; SSR)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf

–   Artikel 86f. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 GV; BSG 170.1111;

–   Artikel 48 Absatz 1 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB 101.12;

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  Gegenstand und Zweck

1 Dieses Reglement regelt

a.  die Spezialfinanzierungen für die Schulen der Stadt Bern (Stadt);

b.  die Grundsätze für die Klassenkassen.

2 Es bezweckt Transparenz in Bezug auf die Verwaltung und Verwendung der für Schulzwe­cke bestimmten Gelder.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über unselbständige Stiftungen zuguns­ten städtischer Schulen und Klassen.

Art. 2  Grundsätze

1 Gelder, welche die Schulen oder Klassen der Stadt Bern durch eigene Aktivitäten für Schulzwecke erwirt­schaften oder durch Zuwendung Dritter ohne besondere Zweckbestimmung erhalten, sind nach den Bestimmungen dieses Reglements in eine Spe­zialfinanzierung oder in die Klassenkasse einzulegen.

2 Sie dürfen nicht über längere Zeit ausserhalb der Spezialfinanzierungen und Klassenkas­sen aufbewahrt oder angelegt werden.

3 Gelder in Klassenkassen und andere Mittel dürfen nicht vermengt werden.

2. Abschnitt: Spezialfinanzierungen

Art. 3  Bestand

Es besteht je eine Spezialfinanzierung im Sinn von Artikel 86f. der Gemeindeverordnung GV; BSG 170.1113

a.  für jeden Schulstandort nach Artikel 21 des Reglements vom 30. März 2006 Schulreglement; SR; SSSB
430.1014 über das Schul­wesen. Die Schulstandorte können ihre Spezialfinanzierungen zusammenlegen;

b.  für die Sprachheilschule.

Art. 4  Zweck

Die Spezialfinanzierungen bezwecken die Unterstützung

a.  von Schülerinnen und Schülern in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen;

b.  schulbezogener Veranstaltungen wie Schulreisen, Exkursionen, Land­schulwochen, Skila­ger, Abschlussfeiern und dergleichen;

c.  weiterer direkt mit dem Schulbetrieb in Verbindung stehender Aktivitä­ten der Schülerin­nen und Schüler und Angebote.

Art. 5  Einlagen

Die Spezialfinanzierungen werden geäufnet durch

a.  Mittel, welche die Schulen oder Klassen selbst durch eigene Veranstaltungen erwirtschaf­ten, soweit diese nicht in die Klassenkassen eingelegt werden (Art. 10);

b.  Beiträge aus der Laufenden Rechnung der Stadt gemäss Be­schluss des zuständigen Organs;

c.  Beiträge aus unselbständigen Stiftungen gemäss besonderer Regelung oder Beschluss des zuständigen Organs;

d.  Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht für andere besondere Zwecke bestimmt sind.

Art. 6  Entnahmen

1 Über Entnahmen aus den Spezialfinanzierungen bis 5000 Franken pro Fall entscheidet

a.  im Fall der Spezialfinanzierungen für die Schulstandorte nach Artikel 3 Buchstabe a die Schulleiterin oder der Schulleiter des Schulstandorts (Art. 42 Abs. 2 Schulreglement SR; SSSB
430.1015);

b.  falls Schulstandorte ihre Spezialfinanzierungen nach Artikel 3 Buchstabe a zusammengelegt haben, diejenige Stelle, auf die sich die betroffenen Schulstandorte geeinigt haben;

c.  im Fall der Spezialfinanzierung für die Sprachheilschule nach Artikel 3 Buchstabe b die Schulleitung der Sprachheilschule.

2 Über weitergehende Entnahmen entscheidet die Schulkommission.

Art. 7  Verwaltung

1 Die zuständige Stelle der für die Volksschule verantwortlichen Direktion verwaltet die Mittel der Spezialfinanzierungen. Sie führt die Rechnung als Be­standteil der Stadtrechnung nach den für diese geltenden Vorschriften.

2 Sie besorgt den Zahlungsverkehr gemäss Beschlüssen der nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 zuständigen Stellen. Sie kann diesen Stellen Beträge bar auszahlen.

3 Sie stellt den Stellen nach Artikel 6 Absatz 1 auf deren Begehren hin einen Barbe­trag zur weiteren Verwendung im Sinn von Artikel 4 zur Verfügung. Die in bar in den Schulen aufbe­wahrten Mittel dürfen nicht mehr als 500 Franken betragen.

4 Die Direktion regelt die Einzelheiten, namentlich betreffend die Rechnungsführung, die Zuständigkeiten und die Pflicht zur Rechenschaftsablage, im Rahmen der übergeordneten Bestimmungen durch Verordnung.

Art. 8  Verzinsung

1 Verpflichtungen und Vorschüsse sind zu verzinsen.

2 Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest.

3. Abschnitt: Klassenkassen

Art. 9  Bildung, Auflösung, Verwendung der Mittel

1 Die Klassen der Volksschule können für klassenbezo­gene Anlässe Klas­senkassen führen.

2 Sie bestimmen gemeinsam mit ihrer Klassenlehrkraft über die Bildung und Auflösung einer Klassenkasse sowie über die Verwendung der Mittel.

3 Die Klassenkassen sind nicht Bestandteil der Rechnung der Stadt Bern.

Art. 10  Einlagen

1 In die Klassenkassen können Beiträge der Schülerinnen und Schüler und der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter eingelegt werden.

2 Massvolle Einlagen aus eigenen Veranstaltungen der Klasse sind zulässig, wenn

a.  anlässlich der Veranstaltung bekannt gemacht wird, dass die Mittel für die Klassenkasse bestimmt sind, und

b.  die Schulleitung zustimmt.

Art. 11  Organisation

1 Für die Klassenkassen muss mindestens ein Kassenbuch geführt werden, aus dem die Einnahmen und Ausgaben in chronologischer Reihenfolge sowie der Saldo ersichtlich sind.

2 Die Klassenkassen müssen sicher aufbewahrt wer­den. Die Mittel können auf ein Bank- oder Postkonto einbezahlt werden.

3 Die Schulleitung erlässt die erforderlichen Weisungen. Sie stellt sicher, dass die Führung der Kassen zweckmässig organisiert wird und dass berechtigte Interessierte Auskunft über die Verwendung der Mittel und den aktuellen Saldo erhalten.

4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12  Überführung bisheriger Fonds

1 Die Mittel der separaten Schulfonds für die 18 ehemaligen Schulkreise werden per 1. Januar 2010 in die jeweilige Spezialfinanzierung des Schulstandorts, der sich im Gebiet des ehe­maligen Schulkreises befindet, eingelegt.

2 Für die Schulstandorte Marzili/Sulgenbach und Pestalozzi, für die bisher kein separater Schulfonds bestand, wird die Spezialfinanzierung per 1. Januar 2010 wie folgt geäufnet:

a.  Der Fonds Munzinger wird aufgeteilt. Die Mittel werden anteilsmässig in die Spezialfinanzierungen der Standorte Munzinger, Marzili/Sulgenbach und Pestalozzi eingelegt. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Anzahl Schülerinnen und Schüler, wobei für den Standort Marzili/Sulgenbach nur diejenigen Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, die im bisherigen Schulkreis Munzinger/Sulgenbach unterrichtet wurden.

b.  Aus dem Fonds Kirchenfeld werden ebenfalls Mittel in die Spezialfinanzierung des Standorts Marzili/Sulgenbach eingelegt. Die Einlage erfolgt im Verhältnis der Anzahl Schülerinnen und Schüler, die vom Schulkreis Kirchenfeld zum Standort Marzili/Sulgenbach gewechselt haben.

3 Die bisherigen separaten Schulfonds für die Kleinklassen A und für die Kleinklassen B und D werden zum Zeitpunkt der Aufhebung dieser Klassen im Verhältnis zur Anzahl Klassen in den einzelnen Schulstandorten in die Spezialfinanzierungen für die Schulstandorte eingelegt.

Art. 13  Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Bern, 15. Oktober 2009

Namens des Stadtrats


Dr. Ueli Haudenschild

Präsident


Jürg Stampfli

Ratssekretariat

 


Fussnoten

1. GV; BSG 170.111
2. GO; SSSB 101.1
3. GV; BSG 170.111
4. Schulreglement; SR; SSSB 430.101
5. SR; SSSB 430.101