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Verordnung über den Schulzahnmedizinischen Dienst (Schulzahnmedizinverordnung; SZMDV)430.51 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 18. September 2002 (Stand: 23. November 2009) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 60 des
Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 – Artikel 14 der
Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 – Artikel
33 – Artikel 61 Absatz 3 des
Reglements vom 4. November 1993 beschliesst: 1. Abschnitt: Grundsätze Art. 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt a. die Durchführung der kantonal vorgeschriebenen Schulzahnpflege in der Stadt Bern (Stadt); b. die Aufgaben und die Organisation des Schulzahnmedizinischen Dienstes in der Schulzahnpflege und der Schulzahnklinik. 2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben des Schulzahnmedizinischen Dienstes Art. 2 Schulzahnmedizinischer Dienst der Stadt (SZMD) 1 Die Gemeinde Bern führt einen Schulzahnmedizinischen Dienst (SZMD) zur Förderung der Gesundheit der Kauorgane und zur Behandlung erkrankter Zähne sowie Zahn- und Kieferstellungsanomalien von Kindern und Jugendlichen. 2 Die Tätigkeit des SZMD richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen und dieser Verordnung. 3 Der SZMD kann seine Dienstleistungen zu mindestens kostendeckenden Ansätzen auch andern Gemeinden zur Verfügung stellen. 4
Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport Art. 3 Organisation 1
Der SZMD ist eine Abteilung der Direktion für Bildung, Soziales und
Sport 2 Er gliedert sich in die Bereiche Schulzahnpflege und die Schulzahnklinik. Art. 4 Aufgaben 1
Der SZMD besorgt den Schulzahnärztlichen Dienst gemäss Artikel 60
VSG 2 Er erfüllt die Aufgaben der Schulzahnpflege und der Schulzahnklinik. 3. Abschnitt: Schulzahnpflege Art. 5 Organisation Die Schulzahnpflege erfüllt folgende Aufgaben: a. Sie bietet eine freiwillige Frühberatung für Kinder im Vorschulalter an; b. Sie organisiert die jährliche Zahnuntersuchung aller schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler sowie der Kinder im Kindergarten gemäss kantonalen Vorschriften; c. Sie unterstützt die Lehrkräfte beim Prophylaxeunterricht; d. Sie fördert die individuelle Prophylaxe. Art. 6 Kontaktperson der Schulzahnpflege Jede Schulleitung bezeichnet für ihren Schulkreis eine Lehrperson als Kontaktperson für die Belange der Schulzahnpflege. Art. 7 Pflichtenheft der Kontaktperson Die Konferenz der Schulleitungen erlässt in Zusammenarbeit
mit der Direktion für Bildung, Soziales und Sport Art. 8 Kontrolle der Schulzahnpflege 1 Für jedes Kind führt die Kontaktperson eine Kontrollkarte (Schulzahnpflegekarte) oder stellt die Kontrolle der Schulzahnpflege in anderer geeigneter Weise sicher. 2
Auf der Kontrollkarte tragen die Eltern ein, ob sie ihr Kind in der
Schulzahnklinik, durch eine im Sinn von Artikel 2 der Direktionsverordnung über
den Schulzahnmedizinischen Dienst Art. 9 Zusammenarbeit Die Kontaktpersonen arbeiten mit der Administration der Schulzahnpflege zusammen. 4. Abschnitt: Schulzahnklinik Art. 10 Behandlung 1 Die Schulzahnklinik behandelt erkrankte Kauorgane sowie Zahn- und Kieferstellungsanomalien. 2 Die Behandlung wird nach Aufklärung und Zustimmung der Eltern nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis durchgeführt. Sie ist einfach und zweckmässig. Art. 11 Behandlungsberechtigung Die Behandlung in der Schulzahnklinik steht allen Personen, unabhängig von Alter und Wohnsitz, offen. Art. 12 Behandlungszeit Die Schulzahnklinik setzt die Behandlungszeiten fest. Sie nimmt dabei Rücksicht auf die Belange der Kinder und Jugendlichen und gegebenenfalls deren Eltern sowie der Schule. Art. 13 Ausschluss Die Schulzahnklinik kann Kinder und Jugendliche, die durch ihr Verhalten oder das Verhalten ihrer Eltern die Behandlung übermässig erschweren oder die Zahnpflege vernachlässigen, nach erfolgloser Mahnung ausschliessen. Der Ausschluss ist den Eltern und der zuständigen Kontaktperson der Schulzahnpflege schriftlich mitzuteilen. Art. 14 1 Der Taxpunktwert für Untersuchungen und Behandlungen beträgt für Kinder im Vorschulalter und Schulpflichtige mit Wohnsitz in der Stadt Fr. 2.90. Vorbehalten bleibt Absatz 2 Buchstabe c. 2
Der Taxpunktwert von Fr. 3.10 (SUVA-Tarif) gilt: a. für Personen bis 18 Jahre mit Wohnsitz ausserhalb der Stadt; b. für Personen bis 18 Jahre ausserhalb der Schulpflicht mit Wohnsitz in der Stadt; c. für alle Behandlungen in Versicherungsfällen einschliesslich der Invalidenversicherung. 3
Der Taxpunktwert für Untersuchungen und Behandlungen beträgt für
Personen über 18 Jahre Fr. 3.20. Art. 15 Kostenbeiträge 1 Für Kinder von Eltern in schwierigen finanziellen Verhältnissen werden gemäss Anhang von der Stadt Beiträge an die Behandlungskosten gewährt. 2 Kostengutsprachen an Zahnbehandlungskosten von Kindern bedürftiger Eltern werden nach den Richtlinien der Sozialhilfe durch die Sozialdienste der Stadt erteilt. Art. 16 Berücksichtigung besonderer Umstände Der SZMD kann in begründeten Einzelfällen besonderen Umständen durch eine zusätzliche Reduktion der Kosten angemessen Rechnung tragen. Zu berücksichtigen sind namentlich überdurchschnittlich hohe Familienlasten (Mietzins, Krankheit, Unterstützungspflicht), hohe Schulden und wesentliche Verminderungen des Einkommens seit der letzten Veranlagung. Art. 17 Rechnungsstellung 1 Der SZMD stellt den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern der durch sie behandelten Kinder und Jugendlichen Rechnung. 2 Säumige Schuldnerinnen und Schuldner mit Wohnsitz in der Stadt werden zweimal gemahnt und dann betrieben. 3 Werden Rechnungen von Schuldnerinnen und Schuldnern mit anderem Wohnsitz nicht bezahlt, verlangt der SZMD von ihrer Wohnsitzgemeinde bzw. von derjenigen Stelle, welche die Kostengutsprache leistete, die Vergütung der Kosten. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. 2 Sie ersetzt die Verordnung vom 18. Dezember 1996 über die Durchführung der Schulzahnpflege in der Stadt und den Schulzahnmedizinischen Dienst. Bern, 18. September 2002 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Irène Maeder van Stuijvenberg Änderungen
Anhang Behandlungskostenbeiträge an Kinder von Eltern in schwierigen finanziellen Verhältnissen mit Wohnsitz in der Stadt 1. Anwendungsbereich 1 An die Behandlung von Kindern und Jugendlichen werden auf Gesuch der Eltern städtische Beiträge gewährt, wenn das massgebende Einkommen der Eltern unter Berücksichtigung ihrer Kinderzahl bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Das massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Einkommen und 5% des steuerbaren Vermögens. Die Bewilligung muss vor Beginn der Behandlung vorliegen. 2 Die anteilsmässige Kostenübernahme erfolgt höchstens so weit, wie es nötig ist, um die Behandlung zu gewährleisten.
2. Finanzielle Bestimmungen 1 Allfällige Behandlungskostenbeiträge werden auf den Nettokosten, d.h. nach Abzug von Leistungen anderer Kostenträger (Krankenkasse, Versicherungen usw.) gewährt. 2 An Zahnbehandlungskosten bis zu 100 Franken pro Kind und Jahr wird kein Gemeindebeitrag geleistet. Die Berücksichtigung besonderer Umstände gemäss Artikel 17 bleibt vorbehalten. 3 Beträgt der Nettobeitrag der Gemeinde weniger als 50 Franken wird dieser nicht ausgerichtet. 3. Kieferorthopädie 1 Anspruch auf Kostenbeiträge zur Behandlung des anomalen Gebisses haben Kinder und Jugendliche, bei denen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a. eine schwerwiegende, die Gesundheit beeinträchtigende Anomalie gemäss Schwerebewertungsliste (Ziffer 4); b. der Pflege- und Gesundheitszustand des Gebisses erlaubt eine Behandlung; c. die Behandlung lässt eine dauernde Verbesserung erwarten; d. ohne Beitragsleistung der Stadt könnte die Behandlung nicht durchgeführt werden. 2 Keine Beiträge werden geleistet an kieferorthopädische Behandlungen infolge a. Geburtsgebrechen und schweren Zahnfehlstellungen, sofern die Kosten von der Invalidenversicherung übernommen werden; b. unfallbedingten Schäden; c. ausschliesslich ästhetisch störenden Zahn- und Kieferstellungen. 4. Schwerebewertungsliste Als schwerwiegende, die Gesundheit beeinträchtigende Anomalie gemäss Ziffer 3 Buchstabe a gelten: a. Kreuzbiss von mindestens drei oberen bleibenden Frontzähnen oder aller Frontzähne des Milchgebisses (Eckzähne haben als Frontzähne zu gelten). b. Lateraler Zwangsbiss, bedingt durch permanente Zähne mit einer seitlichen Zwangsbissführung von mindestens 1 mm AK–IK Diskrepanz in Kombination mit seitlichem Kreuzbiss. c. Schwere Nonokklusion, mindestens zwei Antagonistenpaare der permanenten Dentition auf der gleichen Seite umfassend. d. Stark offener Biss (mindestens sechs Antagonistenpaare nicht in Okklusion). e. Tiefbiss mit nachgewiesener Impression und Entzündung der palatinalen Gingiva oder mit okklusionsbedingter Retraktion der Gingiva der unteren Inzisiven. f. Distalbiss mit sagitaler Schneidezahnstufe von mehr als 8 mm. g. Partielle Anodontie: Nichtanlage eines Caninus oder oberen centralen Inzisiven oder zwei nicht benachbarter Zähne pro Kieferhälfte (exkl. Weisheitszahn). h. Schwerer Engstand: 1. im Wechselgebiss: drei gebrochene Kontaktpunkte zwischen den permanenten oberen Inzisiven mit starker Überlappung benachbarter Zähne und mindestens 3 mm Platzmangel für jeden permanenten Eckzahn; 2. im permanenten Gebiss: fünf gebrochene Kontaktpunkte zwischen den permanenten oberen Frontzähnen mit starker Überlappung benachbarter Zähne und mindestens 3 mm Platzmangel für jeden Eckzahn. i. Retention eines centralen Inzisiven oder Eckzahnes.
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