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Friedhofreglement der Stadt Bern (Friedhofreglement; FHR)

556.5 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

13. August 1998 (Stand: 23. November 2009)

Friedhofreglement der Stadt Bern

(Friedhofreglement; FHR)

Der Stadtrat von Bern,

in Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Vor­schriften über das Friedhof­wesen, gestützt auf

–   Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe n, Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5 Buchstabe e und Ziffer 5bis der Gemein­deordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO);
SSSB 101.1 1;

–   Artikel 84 des Regle­ments über die politi­schen Rechte vom 17. Mai 1993 RPR; SSSB 141.1
2;

erlässt folgendes Reglement:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  Zweck; Geltungsbereich

1 Der Einwohnergemeinde Bern obliegt das Friedhofwesen nach Massgabe dieses Reglements.

2 Das Friedhofwesen umfasst die Erstellung, den Unter­halt und den Betrieb der Friedhöfe in der Stadt Bern.

3 Die Anmeldung der Todesfälle, die Führung der Bestat­tungskontrolle, die Vereinbarung der Bestattungsart, die An­ordnung der Bestattung (Erdbestattung / Feuerbestattung) so­wie der Urnenbeisetzung und das entsprechende Rech­nungswesen sind im Reglement über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern BSR;
SSSB 556.1 3 festgelegt und fallen in die Zuständigkeit der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1.
Dezember 20044.

4 Die Kremation von Verstorbenen sowie die Erstellung, der Unterhalt und der Betrieb des Krematoriums und der dazu­gehörenden Anlagen auf dem Bremgar­tenfriedhof richten sich nach dem Dekret betreffend die Feuerbestattung im Kan­ton Bern vom 24. Mai 1904 BSG 556.2 5 sowie nach den entsprechenden Verträgen zwischen der Stadt Bern und der Bernischen Genossenschaft für Feuerbestattung.

5 Der Gemeinderat erlässt:

a.  die Ausführungsbestimmungen zum Friedhofreglement;

b.  die Verordnung über die Gestaltung der Grabmäler in den Friedhöfen der Ge­meinde Bern;

c.  … aufgehoben gemäss Art. 25 des Reglements
vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern
(Gebührenreglement [GebR]; SSSB 154.11)6

Art. 2  Ökologie

Die Friedhöfe sind umweltgerecht zu gestalten, zu pflegen und zu unterhalten.

Art. 3  Andere Sitten und Gebräuche

Im Rahmen der Bestimmungen dieses Reglements und der Ausführungsbestim­mungen ist auf den Friedhöfen der Stadt Bern jede Art von Beisetzung und Grab­gestaltung zulässig. Die öf­fentli­che Ordnung sowie die Totenruhe dürfen durch besondere Sitten und Gebräuche nicht verletzt werden. Der Gemeinderat kann für religiöse und ethnische Minderheiten besondere Abteilungen (Artikel 6) schaffen. Er regelt die Ein­zelhei­ten bei Bedarf in den Erlassen gemäss Artikel 1 Absatz 5.

2. Abschnitt: Zuständigkeit

Art. 4  Obliegenheiten der Stadtgärtnerei

1 Der Stadtgärtnerei obliegt die Durchführung aller Aufgaben des Fried­hofwe­sens unter Vorbehalt der Weisungen der Planungs- und Baudirektion, der Befug­nisse anderer Behörden und der Finanz­kompetenzordnung.

2 Die Stadtgärtnerei ist insbesondere verantwort­lich für die Verwaltung, den Betrieb und den Unterhalt der Friedhofanlagen. Sie entscheidet über die Grabbe­pflanzung, Grabmalgestaltung und die Grabmalerrichtung und führt Be­stat­tungen, Urnenverlegungen und Exhumationen durch.

3 Verwaltung, Betrieb und Unterhalt der Friedhofanlagen können ganz oder teilweise an befä­higte Dritte übertragen werden.

4 Die Stadtgärtnerei ist be­fugt, Ordnungsvorschriften zu erlassen, die dem Gedanken der Offenheit für religiöse und ethnische Minderheiten und deren Be­stattungsbräuchen entsprechen; sie kann Weisungen erteilen und widerrechtliche Zustände beseitigen.

3. Abschnitt: Grundsätze der Friedhofordnung

Art. 5  Friedhöfe als Stätten der Ruhe und Besinnung

1 Die Friedhöfe sind als Stätten der Ruhe, Besinnung und Erholung im Rah­men der Öffnungszeiten der Öffentlichkeit zugäng­lich. Ruhestörungen und unan­gebrachtes Verhalten sind unter­sagt.

2 Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen des Gemeinde­rats geregelt.

Art. 6  Abteilungen

1 Der Friedhof ist in folgende Abteilungen unterteilt:

a.  Reihengräber für Erwachsene;

b.  Reihengräber für Kinder bis 14 Jahre, inkl. meldepflichti­ge Tot­geburten;

c.  Familiengräber;

d.  Urnenreihengräber;

e.  Urnenhaingräber;

f.   Urnennischen;

g.  Gemeinschaftsgrab;

h.  Besondere Abteilungen gemäss Artikel 3.

2 Die Masse und die Auslastung (Anzahl Särge pro Famili­engrab) der Gräber richten sich nach den Ausführungsbestim­mungen des Ge­meinderats.

Art. 7  Grabgestaltung

1 Die Stadtgärtnerei besorgt die Erstellung, den Unterhalt, die Planierung und die Randbepflanzung der Gräber sowie die Anpflanzung und den Unterhalt der Urnennischen.

2 Die Angehörigen bestatteter Personen können die An­pflanzung der Gräber selbst besorgen, von Dritten ausführen lassen oder gegen die Verrech­nung der effektiven Kosten bzw. gegen eine vereinbarte Pau­schale der Stadtgärtnerei übertragen.

3 Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen des Gemeindera­ts geregelt. Diese orientieren sich nach Möglichkeit an den Gestaltungswünschen der Angehörigen.

Art. 8  Grabmal

Jedes Grab kann mit einem individuellen Grabmal versehen werden. Ein­zelhei­ten regelt die Verordnung über die Gestaltung der Grab­mäler in den Friedhöfen der Ge­meinde Bern.

4. Abschnitt: Art der Grabstätten, Zuteilung, Ruhedauer und Aufhebung

Art. 9  Art der Grabstätten

1 Die Art der Grabstätten richtet sich nach Artikel 6. Die Beisetzung von Urnen in bestehenden Erdbestattungs­gräbern ist gestattet.

2 Erdbestattungen dürfen nur in städtischen oder priva­ten Friedhöfen vorge­nommen werden. Das Zerstreuen der Asche innerhalb des Friedhofs ist verboten.

Art. 10  Zuteilung

1 Jede zuletzt in der Gemeinde Bern wohnhaft gewesene Person hat Anspruch auf eine Grabstätte auf einem Friedhof der Einwohnergemeinde Bern.

2 Der Anspruch auf eine unentgeltliche Bestattung richtet sich nach den Be­stimmungen des Reglements über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern vom 26. November 1992 BSR; SSSB 556.1 7 und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen SSSB 556.11 8.

3 Einzelheiten über die Zuteilung werden in den Ausführungsbestimmungen des Ge­meinderats geregelt.

Art. 11  Ruhedauer

1 Die Benützungsdauer beträgt für Reihengräber, Urnenhaingrä­ber, Urnenni­schen und entsprechende besondere Grabstätten 20 Jahre, für Familiengrä­ber und entsprechende Grab­stätten in den besonderen Abteilungen 40 Jahre.

2 Die Verlängerung der Ruhedauer ist nur bei Familien­gräbern und bei ent­sprechenden Grabstätten der besonderen Ab­teilungen zulässig; sie rich­tet sich nach den Ausführungsbe­stimmungen des Gemeindera­ts.

Art. 12  Aufhebung

1 Die Stadtgärtnerei kann nach Ablauf der Ruhedauer die Aufhebung einer Abteilung von Gräbern verfügen. Die Verfügung ist öffentlich bekanntzumachen.

2 Werden innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntmachung die Grabmäler, Einfas­sungen und Pflanzen nicht entfernt, räumt die Stadtgärtnerei die Grabstät­ten.

3 Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen des Gemeindera­ts geregelt.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 13  Gebühren

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern vom 21. Mai 2000 GebR; SSSB 154.119. Bis zum Erlass dieses Reglements bleiben die bisherigen Bestimmungen für die Gebührenerhebung in Kraft.

6. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 14  Widerrechtliche Zustände

Widerrechtlich errichtete oder abgeänderte Grabmäler werden auf Kosten der Pflichtigen beseitigt oder wiederhergestellt, sofern der rechtmässige Zustand nach einer schriftlichen Aufforderung nicht wiederhergestellt wurde.

Art. 15  Haftungsausschluss

Die Stadt Bern ist nicht haftbar für die Beschädigung von Grabstätten sowie für die Beschädigung oder Entwendung von Grabschmuck, Grabmälern und derglei­chen durch Dritte.

Art. 16  Strafbestimmungen und Rechtsmittel

1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglements sowie gegen gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss kantonaler Gesetzgebung Art. 58 Gemeindegesetz (GG); BSG 170.1110 bestraft.

2 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 163/2003 vom 8. Mai 200311

3 Verfügungen können innert 30 Tagen bei der Direktion für Hochbau, Stadtgrün und Energie angefochten werden. Die Direktion für Hochbau, Stadtgrün und Energie entscheidet endgültig. Vor­behalten bleiben die kanto­nalen Rechtsmittel.

Art. 17  Inkrafttreten und Übergangsrecht

1 Das Reglement tritt mit der Genehmi­gung durch die Poli­zei- und Militärdirek­tion des Kantons Bern in Kraft.

2 Es ersetzt die das Friedhofwesen betreffenden Bestimmungen des Regle­ments über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern vom 26. November 1992.

3 Die Bestimmungen dieses Reglements finden auf alle bei Inkrafttreten hän­gi­gen Geschäfte Anwendung.

Bern, 13. August 1998

Namens des Stadtrats


Die Präsidentin:

Lilo Lauterburg


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

Genehmigung und Inkraftsetzung

Von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern genehmigt am 25. August 1999.

In Kraft getreten am 26. August 1999.

Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

21. Mai 2000

Gebührenreglement / 154.11

1 Abs. 5 Bst. c

1. Juli 2000

1. Dezember 2004

Friedhofreglement / 556.5

1 Abs. 3

1. Januar 2005

 


Fussnoten

1. abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
2. RPR; SSSB 141.1
3. BSR; SSSB 556.1
4. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
5. BSG 556.2
6. aufgehoben gemäss Art. 25 des Reglements vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement [GebR]; SSSB 154.11 )
7. BSR; SSSB 556.1
8. SSSB 556.11
9. GebR; SSSB 154.11
10. Art. 58 Gemeindegesetz (GG); BSG 170.11
11. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 163/2003 vom 8. Mai 2003