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Friedhofreglement der Stadt Bern (Friedhofreglement; FHR)556.5 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 13. August 1998 (Stand: 23. November 2009) Friedhofreglement der Stadt Bern Der Stadtrat von Bern, in Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Friedhofwesen, gestützt auf – Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe
c und Absatz 2 Buchstabe n, Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5 Buchstabe e und Ziffer
5bis der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni
1963 – Artikel 84 des Reglements
über die politischen Rechte vom 17. Mai 1993 erlässt folgendes Reglement: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck; Geltungsbereich 1 Der Einwohnergemeinde Bern obliegt das Friedhofwesen nach Massgabe dieses Reglements. 2 Das Friedhofwesen umfasst die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb der Friedhöfe in der Stadt Bern. 3
Die Anmeldung der Todesfälle, die Führung der Bestattungskontrolle, die
Vereinbarung der Bestattungsart, die Anordnung der Bestattung (Erdbestattung /
Feuerbestattung) sowie der Urnenbeisetzung und das entsprechende Rechnungswesen
sind im Reglement über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern 4
Die Kremation von Verstorbenen sowie die Erstellung, der Unterhalt und
der Betrieb des Krematoriums und der dazugehörenden Anlagen auf dem Bremgartenfriedhof
richten sich nach dem Dekret betreffend die Feuerbestattung im Kanton Bern vom
24. Mai 1904 5 Der Gemeinderat erlässt: a. die Ausführungsbestimmungen zum Friedhofreglement; b. die Verordnung über die Gestaltung der Grabmäler in den Friedhöfen der Gemeinde Bern; c. … Art. 2 Ökologie Die Friedhöfe sind umweltgerecht zu gestalten, zu pflegen und zu unterhalten. Art. 3 Andere Sitten und Gebräuche Im Rahmen der Bestimmungen dieses Reglements und der Ausführungsbestimmungen ist auf den Friedhöfen der Stadt Bern jede Art von Beisetzung und Grabgestaltung zulässig. Die öffentliche Ordnung sowie die Totenruhe dürfen durch besondere Sitten und Gebräuche nicht verletzt werden. Der Gemeinderat kann für religiöse und ethnische Minderheiten besondere Abteilungen (Artikel 6) schaffen. Er regelt die Einzelheiten bei Bedarf in den Erlassen gemäss Artikel 1 Absatz 5. 2. Abschnitt: Zuständigkeit Art. 4 Obliegenheiten der Stadtgärtnerei 1 Der Stadtgärtnerei obliegt die Durchführung aller Aufgaben des Friedhofwesens unter Vorbehalt der Weisungen der Planungs- und Baudirektion, der Befugnisse anderer Behörden und der Finanzkompetenzordnung. 2 Die Stadtgärtnerei ist insbesondere verantwortlich für die Verwaltung, den Betrieb und den Unterhalt der Friedhofanlagen. Sie entscheidet über die Grabbepflanzung, Grabmalgestaltung und die Grabmalerrichtung und führt Bestattungen, Urnenverlegungen und Exhumationen durch. 3 Verwaltung, Betrieb und Unterhalt der Friedhofanlagen können ganz oder teilweise an befähigte Dritte übertragen werden. 4 Die Stadtgärtnerei ist befugt, Ordnungsvorschriften zu erlassen, die dem Gedanken der Offenheit für religiöse und ethnische Minderheiten und deren Bestattungsbräuchen entsprechen; sie kann Weisungen erteilen und widerrechtliche Zustände beseitigen. 3. Abschnitt: Grundsätze der Friedhofordnung Art. 5 Friedhöfe als Stätten der Ruhe und Besinnung 1 Die Friedhöfe sind als Stätten der Ruhe, Besinnung und Erholung im Rahmen der Öffnungszeiten der Öffentlichkeit zugänglich. Ruhestörungen und unangebrachtes Verhalten sind untersagt. 2 Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen des Gemeinderats geregelt. Art. 6 Abteilungen 1 Der Friedhof ist in folgende Abteilungen unterteilt: a. Reihengräber für Erwachsene; b. Reihengräber für Kinder bis 14 Jahre, inkl. meldepflichtige Totgeburten; c. Familiengräber; d. Urnenreihengräber; e. Urnenhaingräber; f. Urnennischen; g. Gemeinschaftsgrab; h. Besondere Abteilungen gemäss Artikel 3. 2 Die Masse und die Auslastung (Anzahl Särge pro Familiengrab) der Gräber richten sich nach den Ausführungsbestimmungen des Gemeinderats. Art. 7 Grabgestaltung 1 Die Stadtgärtnerei besorgt die Erstellung, den Unterhalt, die Planierung und die Randbepflanzung der Gräber sowie die Anpflanzung und den Unterhalt der Urnennischen. 2 Die Angehörigen bestatteter Personen können die Anpflanzung der Gräber selbst besorgen, von Dritten ausführen lassen oder gegen die Verrechnung der effektiven Kosten bzw. gegen eine vereinbarte Pauschale der Stadtgärtnerei übertragen. 3 Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen des Gemeinderats geregelt. Diese orientieren sich nach Möglichkeit an den Gestaltungswünschen der Angehörigen. Art. 8 Grabmal Jedes Grab kann mit einem individuellen Grabmal versehen werden. Einzelheiten regelt die Verordnung über die Gestaltung der Grabmäler in den Friedhöfen der Gemeinde Bern. 4. Abschnitt: Art der Grabstätten, Zuteilung, Ruhedauer und Aufhebung Art. 9 Art der Grabstätten 1 Die Art der Grabstätten richtet sich nach Artikel 6. Die Beisetzung von Urnen in bestehenden Erdbestattungsgräbern ist gestattet. 2 Erdbestattungen dürfen nur in städtischen oder privaten Friedhöfen vorgenommen werden. Das Zerstreuen der Asche innerhalb des Friedhofs ist verboten. Art. 10 Zuteilung 1 Jede zuletzt in der Gemeinde Bern wohnhaft gewesene Person hat Anspruch auf eine Grabstätte auf einem Friedhof der Einwohnergemeinde Bern. 2
Der Anspruch auf eine unentgeltliche Bestattung richtet sich nach den Bestimmungen
des Reglements über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern vom 26. November
1992 3 Einzelheiten über die Zuteilung werden in den Ausführungsbestimmungen des Gemeinderats geregelt. Art. 11 Ruhedauer 1 Die Benützungsdauer beträgt für Reihengräber, Urnenhaingräber, Urnennischen und entsprechende besondere Grabstätten 20 Jahre, für Familiengräber und entsprechende Grabstätten in den besonderen Abteilungen 40 Jahre. 2 Die Verlängerung der Ruhedauer ist nur bei Familiengräbern und bei entsprechenden Grabstätten der besonderen Abteilungen zulässig; sie richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen des Gemeinderats. Art. 12 Aufhebung 1 Die Stadtgärtnerei kann nach Ablauf der Ruhedauer die Aufhebung einer Abteilung von Gräbern verfügen. Die Verfügung ist öffentlich bekanntzumachen. 2 Werden innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntmachung die Grabmäler, Einfassungen und Pflanzen nicht entfernt, räumt die Stadtgärtnerei die Grabstätten. 3 Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen des Gemeinderats geregelt. 5. Abschnitt: Gebühren Art. 13 Gebühren Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement über
die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern vom 21. Mai
2000 6. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen Art. 14 Widerrechtliche Zustände Widerrechtlich errichtete oder abgeänderte Grabmäler werden auf Kosten der Pflichtigen beseitigt oder wiederhergestellt, sofern der rechtmässige Zustand nach einer schriftlichen Aufforderung nicht wiederhergestellt wurde. Art. 15 Haftungsausschluss Die Stadt Bern ist nicht haftbar für die Beschädigung von Grabstätten sowie für die Beschädigung oder Entwendung von Grabschmuck, Grabmälern und dergleichen durch Dritte. Art. 16 Strafbestimmungen und Rechtsmittel 1
Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglements sowie gegen
gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstmass
gemäss kantonaler Gesetzgebung 2
… 3 Verfügungen können innert 30 Tagen bei der Direktion für Hochbau, Stadtgrün und Energie angefochten werden. Die Direktion für Hochbau, Stadtgrün und Energie entscheidet endgültig. Vorbehalten bleiben die kantonalen Rechtsmittel. Art. 17 Inkrafttreten und Übergangsrecht 1 Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern in Kraft. 2 Es ersetzt die das Friedhofwesen betreffenden Bestimmungen des Reglements über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern vom 26. November 1992. 3 Die Bestimmungen dieses Reglements finden auf alle bei Inkrafttreten hängigen Geschäfte Anwendung. Bern, 13. August 1998 Namens des Stadtrats
Lilo Lauterburg
Irène Maeder van Stuijvenberg Genehmigung und Inkraftsetzung Von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern genehmigt am 25. August 1999. In
Kraft getreten am 26. August 1999.
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