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Verordnung über den Max und Elsa Beer-Brawand Fonds (Fondsverordnung Max und Elsa Beer-Brawand; FVBB)

631.66 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

18. August 2004 (Stand: 23. November 2009)

Verordnung

über den Max und Elsa Beer-Brawand Fonds

(Fondsverordnung Max und Elsa Beer-Brawand; FVBB)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf

–   Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 GV; BSG 170.1111;

–   Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB 101.12;

beschliesst:

Art. 1  Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die durch Herrn Max und Frau Elsa Beer-Brawand mit öffentlich beurkundetem Schenkungsvertrag vom 15. September 1977 der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Willen der Stiftenden entsprechend verwendet werden.

2 Die Verordnung regelt namentlich

a.  die Organisation der Verwaltung des Fonds;

b.  die Zuständigkeit zur Mittelverwendung.

Art. 2  Stiftungszweck

Mit dem Nettoertrag aus der Liegenschaft Bümplizstrasse 45 (Grundbuchblatt Nr. 3771, Kreis VI) werden verschiedene Institutionen gemäss den Auflagen der Stiftenden unterstützt.

Art. 3  Äufnung

Dem Fonds fliessen zu:

a.  der Vermögensertrag;

b.  Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.

Art. 4  Verwendung der Mittel

Beiträge aus Mitteln des Fonds sind beschränkt auf den jährlich anfallenden Vermögensertrag.

Art. 5  Verteilung der Mittel

1 Der Nettoertrag der Schenkung ist von der Stadt jährlich wie folgt auszurichten:

a.  25 % der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, um sie der Universität Bern zugunsten der juristischen, medizinischen sowie philosophischen Fakultäten zur Verfügung zu stellen, gemäss besonderer Vereinbarung zwischen dem Schenker, der Beschenkten und der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 15. November 1977 (Anhang 1);

b.  25 % an die Hochschule für Musik und Theater, Abteilung Freie Akademie, zur Realisierung von Projekten, die ausserhalb des normalen Budgets stehen, gemäss besonderer Vereinbarung zwischen dem Schenker, der Beschenkten und der Bernischen Musikgesellschaft vom 15. November 1977 (Anhang 2);

c.  10 % dem Stadtturnverein Bern, gemäss besonderer Vereinbarung zwischen dem Schenker und den verantwortlichen Organen dieses Vereins vom 27. Februar 1992 (Anhang 3);

d.  7 % der Bernischen Stiftung Elfenau, die es im Sinne ihres Stiftungsreglements verwendet;

e.  12 % dem Oratorienchor der Stadt zur Finanzierung seiner Konzerte, wobei das Engagement erstklassiger Solistinnen und Solisten im Vordergrund stehen soll;

f.   2 % der Berner Liedertafel zur Finanzierung ihrer Konzerte. Bei einer allfälligen Auflösung der Berner Liedertafel würde deren Anteil dem Oratorienchor der Stadt zufallen;

g.  6 % der Bernischen Musikgesellschaft, um jährlich ein bis zweimal Gastdirigentinnen oder Gastdirigenten bzw. Solistinnen oder Solisten verpflichten zu können, die durch das ordentliche Budget nicht engagiert werden könnten;

h.  6 % dem Berner Orchesterverein, um jährlich ein bis zweimal Gastdirigentinnen oder Gastdirigenten bzw. Solistinnen oder Solisten verpflichten zu können, die durch das ordentliche Budget nicht engagiert werden könnten;

i.   1 % dem Scharfschützenverein Bern zur Förderung des Jungschützenwesens;

j.   1 % dem Eidgenössischen Schwingerverband zur Durchführung des Unspunnenschwingens in Interlaken;

k.  2 % dem Eidgenössischen Jodlerverband zur Durchführung von Konzerten und der Jodler-Matinée in Bern;

l.   1 % dem Panathlonclub Bern zur Ausrichtung des Panathlonpreises;

m. 1 % dem Organisationskomitee des Frauenfelder Waffenlaufes;

n.  1 % dem Altherren-Verband der Berner Singstudenten zur Mitfinanzierung einer oder eines an einem Konservatorium oder einer Musikhochschule ausgebildeten Chordirigentin oder Chordirigenten.

2 Die begünstigten Institutionen haben die Mittel gemäss dem Willen der Stiftenden zu verwenden.

3 Sollte eine der bedachten Institutionen wegfallen, so soll die Zuwendung der entsprechenden Nachfolgeorganisation zukommen oder für einen ähnlichen Zweck verwendet werden.

Art. 6  Verwaltung

Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.

Art. 7  Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 23. November 1977 zum Max und Elsa Beer-Brawand-Fonds aufgehoben.

Art. 8  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Bern, 18. August 2004

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder Marsili


Anhang 1

 

Vereinbarung vom 15. November 1977 zwischen Herrn Dr. Max Beer, der Einwohnergemeinde der Stadt Bern und der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

1.

Der jährliche Anteil am Ertrag der Schenkung, welcher der Erziehungsdirektion des Kantons Bern zugunsten der Universität Bern zusteht, soll wie folgt verwendet werden:

 

a.

Für Veranstaltungen und Aufgaben, welche die Bedeutung der Universität Bern hervorheben und die mit dem normalen Universitätsbudget nicht oder nur ungenügend gedeckt werden können.

 

b.

Für Veranstaltungen und Aufgaben mit interdisziplinärem Charakter, insbesondere der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen, der Medizinischen und der Philosophisch-historischen Fakultäten.

 

c.

Zur Deckung grösserer Aufwendungen können die Beträge mehrerer Jahre zusammengefasst werden.

 

Der Schenker setzt ein für die Zuteilung und Verwendung der Mittel verantwortliches Gremium ein. Die Zusammensetzung des Gremiums, seine Erneuerung sowie seine Rechte und Pflichten werden in einem Schreiben der Erziehungsdirektion des Kantons Bern gegenüber dem Schenker, der Beschenkten und dem Gremium festgehalten.

2.

Die kantonale Erziehungsdirektion fordert bei der Städtischen Finanzdirektion (Wertschriftenverwaltung) die benötigten Mittel an und erstattet ihr über deren Verwendung Bericht.

3.

Die in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehenden und nicht abgerufenen Mittel können in späteren Jahren eingesetzt werden.

4.

Die Städtische Finanzdirektion neu: Direktion
  für Finanzen, Personal und Informatik3 (Wertschriftenverwaltung) führt eine Kontrolle über die zur Verfügung stehenden Mittel und deren Abrufung durch die Kantonale Erziehungsdirektion. Der Saldo wird der Kantonalen Erziehungsdirektion jährlich nach dem Vorliegen der Rechnung des Max und Elsa Beer-Brawand-Fonds gemeldet.

5.

Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Nach dem Tode des Schenkers tritt die überlebende Gattin an dessen Stelle. Nach dem Tode des Zweitabsterbenden sind Änderungen dieser Vereinbarung von der Direktion der Gemeinden des Kantons Bern im Sinne von Artikel 6 des Dekretes über die Finanzverwaltung der Gemeinden vom 6. September 1997 zu genehmigen.

6.

Diese Vereinbarung wird unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Gemeinderat der Stadt Bern abgeschlossen.

 

Anhang 2

 

Vereinbarung vom 15. November 1977 zwischen Herrn Dr. Max Beer, der Einwohnergemeinde der Stadt Bern und der Bernischen Musikgesellschaft

1.

Der jährliche Anteil am Ertrag der Schenkung, der dem Konservatorium für Musik in Bern (Abteilungen Berufsschule und Schauspielschule) zusteht, hat der Förderung der Ausbildung in den beiden Abteilungen ausserhalb des normalen Budgets zu dienen und soll wie folgt verwendet werden:

 

a.

Für Kurse und Veranstaltungen, die der Weiterbildung und Spezialausbildung bereits diplomierter Musiker und Schauspieler („post-graduate Ausbildung“) dienen, wie

–  Meister-, Ferien- und Gastkurse, Vortragsreihen
–  Konservatoriumskonzerte, Austauschkonzerte
–  öffentliche Aufführungen der Schauspielschule.

 

b.

Für Beiträge an

–  Meisterschüler aus der Schweiz und dem Ausland, die am
     Berner Konservatorium studieren
–  ein hauseigenes elektronisches Studio der Berufsschule
–  ein Ton- und Videostudio der Schauspielschule.

2.

Das Aufsichtsgremium über das Konservatorium legt auf Antrag des Konservatoriumsdirektors das jeweilige Programm fest, fordert die benötigten Mittel bei der Städtischen Finanzdirektion (Wertschriftenverwaltung) an und erstattet ihr über die Verwendung der Mittel Bericht.

3.

Die in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehenden und nicht abgerufenen Mittel können in späteren Jahren eingesetzt werden.

4.

Die Städtische Finanzdirektion (Wertschriftenverwaltung) führt eine Kontrolle über die zur Verfügung stehenden Mittel und deren Abrufung durch das Konsvervatorium. Der Saldo wird dem Konservatorium jährlich nach dem Vorliegen der Rechnung des Max und Elsa Beer-Brawand-Fonds gemeldet.

5.

Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Nach dem Tode des Schenkers tritt die überlebende Gattin an dessen Stelle. Nach dem Tode des Zweitabsterbenden sind Änderungen dieser Vereinbarung von der Direktion der Gemeinden des Kantons Bern im Sinne von Artikel 6 des Dekretes über die Finanzverwaltung der Gemeinden vom 6. September 1997 zu genehmigen.

6.

Diese Vereinbarung wird unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Gemeinderat der Stadt Bern abgeschlossen.

 

Anhang 3

 

Vereinbarung vom 27. Februar 1992 zwischen Herrn Dr. Max Beer-Brawand und dem Stadtturnverein Bern

1.

Der Anteil des Stadtturnvereins Bern aus dem Max & Elsa Beer-Brawand Fonds beträgt ab Rechnungsjahr 1991 10%.

2.

Die anfallenden Mittel sind durch ein Dreiergremium, bestehend aus

2.1.  dem Präsidenten des Stadtturnvereins Bern
2.2.  dem technischen Leiter des Stadtturnvereins Bern
2.3.  dem Präsidenten der Männerturnabteilung des Stadtturnvereins Bern

zu verwalten. Dieses Dreiergremium ist gegenüber der Finanzdirektion für die Einhaltung der Weisungen verantwortlich

3.

Die dem Stadtturnverein Bern zufliessenden Mittel hat dieser einzusetzen für:

3.1.  Abteilungen, die sich mit Jugendsport befassen und J+S Kurse         durchführen.
3.2.  Trainingsleiter, die mit Erfolg Riegen leiten.
3.3.  Einen ausgebildeten Dirigenten des Stadtturner-Orchesters.

 

 


Fussnoten

1. GV; BSG 170.111
2. GO; SSSB 101.1
3. neu: Direktion für Finanzen, Personal und Informatik