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Reglement über die Spezialfinanzierung betreffend die Förderung des zeitgenössischen Kulturschaffens (Spezialfinanzierungsreglement Kultur; RSFK)632.4 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 28. Oktober 2010 (Stand: 31. März 2011) Reglement Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 86ff. der kantonalen
Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 – Artikel 150 der
Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 beschliesst: Art. 1 Zweck Die Spezialfinanzierung bezweckt die Sicherung der jährlich im Voranschlag bereitgestellten Mittel für Beiträge zur Förderung des zeitgenössischen Kulturschaffens durch die Stadt Bern. Art. 2 Einlagen Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch die nicht verwendeten Mittel des Voranschlags für Beiträge zur Förderung des zeitgenössischen Kulturschaffens. Art. 3 Entnahmen 1 Die Entnahmen werden für Beiträge zur Förderung des zeitgenössischen Kulturschaffens verwendet. 2 Über die Entnahmen aus der Spezialfinanzierung beschliesst der Gemeinderat. Er kann diese Befugnis einer bestimmten Organisationseinheit der Stadtverwaltung oder einer Kommission übertragen. Art. 4 Verzinsung Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst. Art. 5 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Bern, 28. Oktober 2010 Namens des Stadtrats
Präsident
Ratssekretärin Inkraftsetzung Vom
Gemeinderat am 1. April 2011 in Kraft gesetzt
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