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Reglement über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe (Übernachtungsabgabereglement; ÜAR)664.21 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 28. September 1997 (Stand: 28. Dezember 2010) Reglement Die Stimmberechtigten der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 219ff. des
Gesetzes vom 29. Oktober 1944 – Artikel 8 Absatz 1
Ziffer 6 der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1963 beschliessen: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Abgabehoheit Die Einwohnergemeinde Bern (EG Bern) erhebt auf allen entgeltlichen Beherbergungen in der Stadt Bern eine Übernachtungsabgabe (Abgabe). Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht Die Abgabe ist unabhängig von der kantonalen Beherbergungsabgabe
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Förderung des Tourismus
(TFG) Art. 3 Zweckbindung 1 Der Reinertrag aus der Erhebung der Abgabe wird ausschliesslich zur Förderung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet, welche vorwiegend im Interesse der Gäste liegen. 2 Aus dem Reinertrag ist ferner eine Informations- und Reservationsstelle für private Räume, die an Touristinnen und Touristen vermietet werden (Zimmer, Zimmer mit Frühstück usw.), zu finanzieren. 3 Der Reinertrag darf weder für die Tourismuswerbung noch für die Finanzierung anderer Gemeindeaufgaben verwendet werden. Art. 4 Begriffe 1 Eine abgabepflichtige Beherbergung liegt vor, wenn Personen ohne Wohnsitz in der Stadt Bern Räumlichkeiten oder Boden zu Übernachtungszwecken gegen Entgelt zur Verfügung gestellt erhalten. 2 Als Beherbergungsbetrieb gelten natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, welche Beherbergungen anbieten. 2. Abschnitt: Erhebung der Abgabe Art. 5 Gegenstand und Höhe der Abgabe 1 Die Abgabe wird für jede entgeltliche Übernachtung erhoben. 2 Die Abgabehöhe je Übernachtung liegt a. in Gastgewerbebetrieben (wie Hotels, Pensionen)
zwischen Fr. 2.50 und Fr. 6.00 b. in Gemeinschaftsunterkünften (wie Turnhallen,
Zivilschutzanlagen), in Unterkunftsstätten des Schweizerischen Bundes für
Jugendherbergen sowie auf Campingplätzen zwischen Fr. 1.25 und
Fr. 3.00 3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Abgabe fest und beschliesst bis zum 1. April jeden Jahres über allfällige Erhöhungen für das Folgejahr. Die Abgabe darf jährlich um höchstens 5 Prozent erhöht werden. Art. 6 Abgabepflicht Zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist jede Person, die in der Stadt Bern gegen ein Entgelt übernachtet. Artikel 7 bleibt vorbehalten. Art. 7 Abgabebefreiung Von der Abgabepflicht sind befreit: a. Personen mit Wohnsitz in der Stadt Bern; b. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren; c. Militärpersonen und Angehörige des Zivilschutzes im Dienst; d. Personen, die in Spitälern, Heilstätten, Alters- und Pflegeheimen übernachten; e. Wochen- und Kurzaufenthalterinnen und
–aufenthalter f. Studentinnen und Studenten, Schülerinnen und Schüler sowie Jugendliche, die sich in ortsansässigen Ausbildungsstätten zur Ausbildung aufhalten; g. Asylbewerberinnen und -bewerber, Obdachlose sowie Personen, die in sozialen Institutionen untergebracht sind, welche durch die Gemeinde mitfinanziert werden. 3. Abschnitt: Pflichten der Beherbergungsbetriebe Art. 8 Abgabeschuldner Die Abgabe wird von den Beherbergungsbetrieben geschuldet. Art. 9 Registrierung Die Steuerverwaltung der EG Bern (Steuerverwaltung) erstellt und führt ein Register der Beherbergungsbetriebe. Diese sind verpflichtet, sich in das Register eintragen zu lassen. Art. 10 Abgabebezug 1 Die Beherbergungsbetriebe erheben von den Übernachtenden die ihrer Betriebskategorie entsprechende Abgabe. Sie können den Übernachtenden die Abgabe gesondert vom Übernachtungsentgelt in Rechnung stellen. 2 Sie haben Verzeichnisse zu führen, aus denen die Zahl der Übernachtungen sowie die Ausnahmen von der Abgabepflicht ersichtlich sind. Art. 11 Abrechnung 1 Die Beherbergungsbetriebe haben die Abgabe monatlich und unaufgefordert der Steuerverwaltung abzuliefern. Die Abrechnung und Überweisung hat jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonates für die während dieses Monats abgerechneten Übernachtungen zu erfolgen. 2 Sie haben der Steuerverwaltung auf Verlangen alle für die Feststellung der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Geschäftsbücher und andere massgebende Unterlagen zu gewähren bzw. die verlangten Dokumente bereitzustellen. 3
Auf verspätet abgelieferten Abgaben wird vom 31. Tag an ein Verzugszins
geschuldet. Dieser entspricht dem für die direkten Staats- und Gemeindesteuern
jeweils durch den Regierungsrat jährlich festgelegten Verzugszins Art. 12 Information Die Beherbergungsbetriebe haben Auszüge aus diesem Reglement und die jeweils gültigen Abgabesätze an für die Übernachtenden sichtbarer Stelle anzuschlagen, aufzulegen oder auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 4. Abschnitt: Vollzug Art. 13 Behörden 1 Veranlagung und Bezug der Abgabe obliegen der Steuerverwaltung. 2 Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik der EG Bern (Direktion für Finanzen, Personal und Informatik) beaufsichtigt den Vollzug dieses Reglements. Art. 14 Kontrolle Die Steuerverwaltung führt bei den Beherbergungsbetrieben die für den Vollzug dieses Reglements notwendigen Kontrollen durch. 5. Abschnitt: Verfahren Art. 15 Ermessensveranlagung 1 Kommen die Beherbergungsbetriebe ihrer Abrechnungspflicht auch nach Fristansetzung durch die Steuerverwaltung nicht nach, setzt die Steuerverwaltung die geschuldete Abgabe für die betreffende Periode nach pflichtgemässem Ermessen fest. 2 Gegen eine Ermessensveranlagung kann innert 30 Tagen bei der Finanzdirektion schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Korrektur der Verfügung setzt die Vorlage einer vollständigen Abrechnung für die betreffende Bemessungsperiode voraus. Art. 16 Sicherstellung 1 Erscheint die Ablieferung der geschuldeten Abgabe durch einen Beherbergungsbetrieb gefährdet, so kann die Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des geschuldeten Abgabebetrages eine angemessene Sicherstellung verlangen. 2 Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen bei der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik Beschwerde erhoben werden. 6. Abschnitt: Vollstreckung und Strafbestimmungen Art. 17 Vollstreckungstitel Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, mit denen die geschuldete
Abgabe oder Busse festgestellt oder die Sicherstellung angeordnet wird, sind
einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG Art. 18 Widerhandlungen 1
Beherbergungsbetriebe, die ihre in diesem Reglement festgelegten
Pflichten nicht erfüllen, insbesondere indem sie von den Übernachtenden die
Abgabe nicht beziehen, über die erhobene Abgabe nicht abrechnen oder die
Abgabe nicht an die Steuerverwaltung weiterleiten, können vom Gemeinderat auf
Antrag der Steuerverwaltung mit einer Busse bis 1000 Franken 2
Die Bussenverfügung kann nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes
des Kantons Bern 3 Nicht abgelieferte Abgaben sind in jedem Falle nachzuzahlen. 7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 2. Dezember 1973 über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe wird aufgehoben. Art. 20 Inkrafttreten und Höhe der Abgabe 1 Das vorliegende Reglement wird nach seiner Annahme durch die Gemeinde und nach Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt. 2 Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gelten die Mindestsätze gemäss Artikel 5 Absatz 2. Bern, 3. Juli 1997 Namens des Stadtrats
Martin Frick
Irène Maeder van Stuijvenberg Genehmigung und Inkraftsetzung Vom Amt für wirtschaftliche Entwicklung des Kantons Bern genehmigt am 7. November 1997. In Kraft getreten am 1. Januar 1998.
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