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Reglement über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe (Übernachtungsabgabereglement; ÜAR)

664.21 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

28. September 1997 (Stand: 28. Dezember 2010)

Reglement

über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe

(Übernachtungsabgabereglement; ÜAR)

Die Stimmberechtigten der Stadt Bern,

gestützt auf

–   Artikel 219ff. des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 Steuergesetz (StG); BSG 661.11
1 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern;

–   Artikel 8 Absatz 1 Ziffer 6 der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1963 abgelöst durch die
Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1 2;

beschliessen:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  Abgabehoheit

Die Einwohnergemeinde Bern (EG Bern) erhebt auf allen ent­geltlichen Beherbergungen in der Stadt Bern eine Übernach­tungsabgabe (Abgabe).

Art. 2  Verhältnis zum kantonalen Recht

Die Abgabe ist unabhängig von der kantonalen Beherbergungs­abgabe nach den Vorschriften des Gesetzes über die Förderung des Tourismus (TFG) Art. 24ff. TFG; BSG 935.211.3.

Art. 3  Zweckbindung

1 Der Reinertrag aus der Erhebung der Abgabe wird ausschliess­lich zur Förderung von touristischen Einrichtungen und Veranstal­tungen ver­wendet, welche vorwiegend im Interesse der Gäste liegen.

2 Aus dem Reinertrag ist ferner eine Informations- und Reser­vationsstelle für private Räume, die an Touristinnen und Touristen vermietet werden (Zimmer, Zimmer mit Frühstück usw.), zu finan­zieren.

3 Der Reinertrag darf weder für die Tourismuswerbung noch für die Finanzierung anderer Gemeindeaufgaben verwendet werden.

Art. 4  Begriffe

1 Eine abgabepflichtige Beherbergung liegt vor, wenn Personen ohne Wohnsitz in der Stadt Bern Räumlichkeiten oder Boden zu Übernach­tungszwecken gegen Entgelt zur Verfügung gestellt er­halten.

2 Als Beherbergungsbetrieb gelten natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, welche Beherbergun­gen anbieten.

2. Abschnitt: Erhebung der Abgabe

Art. 5  Gegenstand und Höhe der Abgabe

1 Die Abgabe wird für jede entgeltliche Übernachtung erhoben.

2 Die Abgabehöhe je Übernachtung liegt

a.  in Gastgewerbebetrieben (wie Hotels, Pensionen) zwischen Fr. 2.50 und Fr. 6.00 Abgabesätze ab 1. Januar
2011: s. Gemeinderatsbeschluss Nr. 0419/2010 vom 10. März 2010 (SSSB
664.211)4;

b.  in Gemeinschaftsunterkünften (wie Turnhallen, Zivilschutzan­lagen), in Unterkunftsstätten des Schweizerischen Bundes für Jugendher­bergen sowie auf Campingplätzen zwischen Fr. 1.25 und Fr. 3.00 Abgabesätze ab 1. Januar 2011: s.
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0419/2010 vom 10. März 2010 (SSSB
664.211)5.

3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Abgabe fest und beschliesst bis zum 1. April jeden Jahres über allfällige Erhöhungen für das Folgejahr. Die Abgabe darf jährlich um höchstens 5 Prozent erhöht wer­den.

Art. 6  Abgabepflicht

Zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist jede Person, die in der Stadt Bern gegen ein Entgelt übernachtet. Artikel 7 bleibt vorbe­halten.

Art. 7  Abgabebefreiung

Von der Abgabepflicht sind befreit:

a.  Personen mit Wohnsitz in der Stadt Bern;

b.  Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren;

c.  Militärpersonen und Angehörige des Zivilschutzes im Dienst;

d.  Personen, die in Spitälern, Heilstätten, Alters- und Pflegehei­men übernachten;

e.  Wochen- und Kurzaufenthalterinnen und –aufenthalter gemäss kantonaler Gesetzgebung über Niederlassung und
Aufenthalt, insb. Art. 9 der Verordnung vom 18. Juni 1986 über
Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA); BSG 122.1616;

f.   Studentinnen und Studenten, Schülerinnen und Schüler sowie Ju­gendliche, die sich in ortsansässigen Ausbildungsstätten zur Ausbil­dung aufhalten;

g.  Asylbewerberinnen und -bewerber, Obdachlose sowie Per­sonen, die in sozialen Institutionen untergebracht sind, welche durch die Ge­meinde mitfinanziert werden.

3. Abschnitt: Pflichten der Beherbergungsbetriebe

Art. 8  Abgabeschuldner

Die Abgabe wird von den Beherbergungsbetrieben geschuldet.

Art. 9  Registrierung

Die Steuerverwaltung der EG Bern (Steuerverwaltung) erstellt und führt ein Register der Beherber­gungsbetriebe. Diese sind ver­pflichtet, sich in das Register eintragen zu lassen.

Art. 10  Abgabebezug

1 Die Beherbergungsbetriebe erheben von den Übernachtenden die ihrer Betriebskategorie entsprechende Abgabe. Sie können den Über­nachten­den die Abgabe ge­son­dert vom Übernach­tungsentgelt in Rechnung stellen.

2 Sie haben Verzeichnisse zu führen, aus denen die Zahl der Über­nachtungen sowie die Ausnahmen von der Abgabepflicht ersichtlich sind.

Art. 11  Abrechnung

1 Die Beherbergungsbetriebe haben die Abgabe monatlich und unauf­ge­fordert der Steuerverwaltung abzuliefern. Die Abrech­nung und Über­weisung hat jeweils innert 30 Ta­gen nach Ablauf jeden Kalendermona­tes für die während dieses Mo­nats abge­rechneten Übernachtungen zu erfolgen.

2 Sie haben der Steuerverwaltung auf Verlangen alle für die Feststel­lung der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Geschäftsbücher und andere massgebende Unterla­gen zu gewähren bzw. die verlangten Dokumente bereitzustellen.

3 Auf verspätet abgelieferten Abgaben wird vom 31. Tag an ein Ver­zugszins geschuldet. Dieser entspricht dem für die direkten Staats- und Gemeindesteuern jeweils durch den Regierungsrat jährlich festgelegten Verzugszins Art.
155 Abs. 3 StG; BSG 661.117.

Art. 12  Information

Die Beherbergungsbetriebe haben Auszüge aus diesem Regle­ment und die jeweils gültigen Abgabesätze an für die Übernach­tenden sichtbarer Stelle anzuschla­gen, aufzulegen oder auf Verlangen zur Einsicht vor­zulegen.

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 13  Behörden

1 Veranlagung und Bezug der Abgabe obliegen der Steu­erver­wal­tung.

2 Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik der EG Bern (Direktion für Finanzen, Personal und Informatik) beaufsichtigt den Vollzug dieses Reglements.

Art. 14  Kontrolle

Die Steuerverwaltung führt bei den Beherbergungsbetrieben die für den Voll­zug dieses Reglements notwendigen Kontrollen durch.

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 15  Ermessensveranlagung

1 Kommen die Beherbergungsbetriebe ihrer Ab­rech­nungspflicht auch nach Fristansetzung durch die Steuerverwaltung nicht nach, setzt die Steu­erverwaltung die geschuldete Abgabe für die be­treffende Periode nach pflichtgemässem Ermessen fest.

2 Gegen eine Ermessensveranlagung kann innert 30 Tagen bei der Finanzdirekti­on schriftlich und begründet Verwaltungsbe­schwerde er­hoben werden. Die Korrektur der Verfügung setzt die Vorlage einer vollständigen Abrechnung für die betreffende Be­messungsperiode vor­aus.

Art. 16  Sicherstellung

1 Erscheint die Ablieferung der geschuldeten Abgabe durch einen Be­herbergungsbetrieb gefährdet, so kann die Steuer­verwaltung auch vor der rechts­kräftigen Feststellung des geschuldeten Ab­gabebe­tra­ges eine angemessene Sicherstel­lung verlan­gen.

2 Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen bei der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik Beschwerde erhoben werden.

6. Abschnitt: Vollstreckung und Strafbestimmungen

Art. 17  Vollstreckungstitel

Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, mit denen die ge­schul­dete Abgabe oder Busse festgestellt oder die Sicherstellung angeord­net wird, sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG Bundesgesetz
vom 11. April 1989 über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.18 gleichgestellt.

Art. 18  Widerhandlungen

1 Beherbergungsbetriebe, die ihre in diesem Reglement festge­legten Pflichten nicht erfüllen, insbesondere indem sie von den Übernach­ten­den die Abga­be nicht beziehen, über die erhobene Abga­be nicht ab­rechnen oder die Abgabe nicht an die Steuer­verwaltung weiterleiten, können vom Gemeinderat auf Antrag der Steuerverwaltung mit einer Busse bis 1000 Franken gemäss
Art. 221 Abs. 2 StG; BSG 661.119 belegt werden.

2 Die Bussenverfügung kann nach den Vorschriften des Gemein­dege­setzes des Kantons Bern BSG 170.11 10 angefochten werden.

3 Nicht abgelieferte Abgaben sind in jedem Falle nachzuzah­len.

7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19  Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 2. Dezember 1973 über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe wird aufgehoben.

Art. 20  Inkrafttreten und Höhe der Abgabe

1 Das vorliegende Reglement wird nach seiner Annahme durch die Gemeinde und nach Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt.

2 Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gelten die Mindestsätze gemäss Artikel 5 Absatz 2.

Bern, 3. Juli 1997

Namens des Stadtrats


Der Präsident:

Martin Frick


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

Genehmigung und Inkraftsetzung

Vom Amt für wirtschaftliche Entwicklung des Kantons Bern genehmigt am 7. November 1997.

In Kraft getreten am 1. Januar 1998.

 


Fussnoten

1. Steuergesetz (StG); BSG 661.11
2. abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
3. Art. 24ff. TFG; BSG 935.211 .
4. Abgabesätze ab 1. Januar 2011: s. Gemeinderatsbeschluss Nr. 0419/2010 vom 10. März 2010 (SSSB 664.211)
5. Abgabesätze ab 1. Januar 2011: s. Gemeinderatsbeschluss Nr. 0419/2010 vom 10. März 2010 (SSSB 664.211)
6. gemäss kantonaler Gesetzgebung über Niederlassung und Aufenthalt, insb. Art. 9 der Verordnung vom 18. Juni 1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA); BSG 122.161
7. Art. 155 Abs. 3 StG; BSG 661.11
8. Bundesgesetz vom 11. April 1989 über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.1
9. gemäss Art. 221 Abs. 2 StG; BSG 661.11
10. BSG 170.11