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Tarif über die Ersatzstromlieferung742.307 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 7. Juli 2011 (Stand: 3. Januar 2012) Tarif Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb), gestützt
auf Artikel 34 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März
2001 beschliesst: Art. 1 ewb.ERSATZ.Kraft 1 Das Stromprodukt ewb.ERSATZ.Kraft ist Strom aus Kraftwerken, welche Ausgleichsenergie für nicht geplante Energie liefern. Der Tarif für Ersatzstromlieferungen berechnet sich auf dem aktuell gültigen Tarif von ewb.BASIS.Kraft für Business oder Professional, multipliziert mit dem von Swissgrid angegebenen Faktor α1 für Ausgleichsenergie. 2 Der Arbeitspreis von ewb.ERSATZ.Kraft beträgt:
Art. 2 Tarifzeiten 1 Der Normaltarif gilt in den Tagesstunden von 06.00 bis 22.00 Uhr. 2 Der Spartarif gilt in den Nachtstunden von 22.00 bis 06.00 Uhr. Art. 3 Ergänzende Bestimmungen Es gelten die Bestimmungen der Elektrizitätsverordnung von
ewb vom 2. März 2006 Art. 4 Mehrwertsteuer Bei den aufgeführten Preisen inkl. Mehrwertsteuer (MwSt.) von 8 % handelt es sich um kaufmännisch gerundete Angaben. Art. 5 Inkrafttreten Dieser Tarif tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Bern, 7. Juli 2011 Namens des Verwaltungsrats
Präsident
Vizepräsident Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt mit GRB 1076/2011 vom 17. August 2011.
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