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Abwasserreglement der Stadt Bern (AWR)

821.1 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

28. Oktober 1999 (Stand: 23. November 2009)

Abwasserreglement der Stadt Bern

(AWR)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf

–   Artikel 23ff. des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 KGSchG; BSG
821.01;

–   die kan­tonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 KGV; BSG 821.12;

–   Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 GG; BSG
170.113 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5bis der Ge­meindeord­nung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 neu: Art. 48 und 50 der
Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB
101.14;

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1  Zweck

Dieses Reglement regelt die Ent­sorgung des Abwassers auf dem gesamten Gemeinde­gebiet der Stadt Bern.

Art. 2  Auftrag

1 Die Stadt Bern sorgt für die Samm­lung, Fortleitung und Reinigung des Abwassers so­wie für die Entsorgung des Klärschlamms. Sie plant, projek­tiert, erstellt, betreibt, unter­hält und er­neuert die öf­fentlichen Abwasseranla­gen, führt den Kanalisationskataster und fördert die Realisierung von Ver­sickerungsanla­gen sowie die getrennte Ableitung des unbelasteten Abwassers in den Vorfluter.

2 Sie führt die der Gemeinde nach Ge­setz, Verordnung und Reglement zu­stehenden Bewilligungs­ver­fahren durch und nimmt die Überwachungsaufga­ben bei den öffentli­chen und privaten Ab­wasser­an­lagen wahr. Vorbehalten bleibt Artikel 109 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 BauG; BSG 721.05.

3 Dem Tiefbauamt obliegt die Erfüllung die­ser Auf­gabe im Rahmen des überge­ordneten Rechts und nach den Be­stimmungen dieses Reglements. Die Kontrolle der industriellen und gewerblichen Abwasser sowie der Abwasservorbehandlungsanlagen in industriellen und gewerblichen Betrieben obliegt zusätzlich dem Amt für Umweltschutz und Lebensmittelkontrolle.

4 Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben können ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden.

5 Das Tiefbauamt kann Leistungen gemäss Absatz 1 auch für Dritte erbringen. Solche Leistungen sind zu kostendeckenden Preisen zu verrechnen.

2. Abschnitt: Entsorgungsanlagen

Art. 3  Öffentliche Abwasseranlagen

Die öffentlichen Abwasseranlagen um­fassen die Basiserschliessungsanlagen (Hauptsammel- und Hauptkanäle, Pump­werke, Regenbecken und dergleichen), die Detailer­schlies­sungsanlagen, die An­lagen zur Reinigung oder Vorbehandlung des Ab­wassers sowie die der Klärschlamment­sorgung die­nenden Anlagen, soweit sie im Eigentum der Gemeinde Bern stehen.

Art. 4  Private Abwasseranlagen

Die privaten Abwasseranlagen umfassen die Grundleitungen und die Grundstück-Anschlussleitun­gen, die Ehgräben sowie die in Artikel 3 genannten, jedoch im Eigentum von Privaten stehenden Ab­was­ser­anlagen.

Art. 5  Vorbehandlung schädlicher Ab­wässer

Abgänge, die zur Einleitung in die Kana­lisation ungeeignet sind oder in der Abwasserreinigungs­an­lage (ARA) den Reinigungs­prozess ungünstig beein­flussen, sind auf Kosten der Verantwortli­chen an­der­weitig zu entsorgen oder vor Einleitung in die Kanalisation durch be­sondere Verfah­ren vor­zube­handeln. Diese Ver­fahren be­dürfen der Bewilligung durch das kantonale Gewässerschutzamt (GSA).

Art. 6  Zutrittsrecht

Die Vertretungen des Tiefbauamts und die Vertretungen des Amts für Umweltschutz und Lebensmittelkontrolle bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie von diesen Amtsstellen Be­auftragte haben nach Voranmel­dung, in dringen­den Fällen jeder­zeit, das Recht auf Zutritt zu sämtlichen Bauten und An­lagen (Art. 3 und 4) sowie zu Zählern und dergleichen.

3. Abschnitt: Finanzierung, Rechnungsführung

Art. 7  Öffentliche Anlagen

Die Gemeinde finanziert die öffentlichen Abwasseranlagen. Es stehen ihr dazu insbe­son­dere zur Ver­fügung:

a.  die einmaligen Gebühren (Anschlussgebühren);

b.  die wiederkehrenden Gebühren (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren);

c.  die Beiträge des Bundes und des Kantons;

d.  die Leistungen, die aufgrund von öf­fentlich-rechtlichen Verträgen erbracht werden;

e.  sonstige Beiträge Dritter.

Art. 8  Spezialfinanzierte Aufgabe

1 Die Entsorgung des Abwassers ist eine spezialfinanzierte Aufgabe im Sinne von Artikel 86 der Gemeindever­ord­nung vom 16. Dezember 1998 GV; BSG 170.1116.

2 Das Tiefbauamt führt eine Sonderrechnung im Sinne von Artikel 95 GV BSG 170.1117.

Art. 9  Ausgabenzuständigkeit

Die nach der GO SSSB 101.18 zustän­digen Organe beschliessen die Ausgaben für In­vesti­tionen und Betrieb.

Art. 10  Spezialfinanzierung

1 Das Tiefbauamt hat zur Gewährleistung längerfristig gleichbleibender Gebühren sowie zur Absi­che­rung gegen betriebliche Risiken eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 87 GV BSG 170.1119 zu äufnen.

2 Es legt die jährlichen Rechnungsüber­schüsse in die Spezialfinanzierung ein und gleicht mit Ent­nahmen aus dersel­ben Rechnungsfehlbeträge aus. Der Gemeinderat bestätigt mit dem Ab­schluss der Gemeinderechnung die Veränderung im Bestand der Spezial­finanzierung.

Art. 11  Verzinsung

1 Verpflichtungen der Stadt gegenüber der Spezialfinanzierung und Vor­schüsse der Stadt an die Spezial­finanzierung sind zu verzinsen.

2 Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest.

Art. 12  Abschreibungen

1 Für die jährlichen Abschreibungen gelten die Vorschriften des kantonalen Rechts KGschG; BSG 821.010 KGV; BSG 821.111.

2 Weitergehende Abschreibungen kön­nen vom Tiefbauamt vorgenommen werden, so­fern sie be­triebswirtschaftlich ge­rechtfertigt sind. Sie sind schriftlich zu begründen.

3 Betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Abschreibungen gelten als Aufwand.

Art. 13  Private Anlagen

Sämtliche Kosten der privaten Abwasser­anlagen sind von den Grundeigentümerinnen und Grund­ei­gen­tümern zu tragen. Darunter fallen insbesondere die Erstel­lungs-, Unter­halts- und Er­neuerungs­ko­sten, ebenso die Kosten der Anpas­sung von Grundstückanschlüssen, wenn eine öffent­liche Lei­tung aufgehoben oder an einen anderen Ort verlegt wird und wenn ein Ehgraben durch einen öffent­lichen Kanal ersetzt oder das Entwässe­rungs­system geändert wird.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 14  Kostendeckung

Die Gebühren sind so festzusetzen, dass die Entsorgung des Abwassers über einen mehrjährigen Zeitraum kosten­deckend erfolgen kann.

Art. 15  Einmalige Gebühr

1 Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung, Anpassung und Erneuerung von Anlagen ist für jeden direkten oder indirekten Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Anschluss­ge­bühr zu bezahlen.

2 Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Belastungswerte gemäss den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs erhoben. Der Gemeinderat kann die Zuordnung dieser Werte den spezi­fischen Gegebenheiten der Abwasserentsorgung an­passen.

3 Für Regenabwasser, das direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, ist zusätzlich eine An­schlussgebühr pro m2 entwässerter Fläche zu bezahlen.

4 Bei einer Erhöhung der Belastungswerte oder bei Vergrösserung der entwässerten Fläche ist eine entsprechende Nachgebühr zu bezahlen.

5 Wird nach einem Brandfall oder Ge­bäudeabbruch innert fünf Jahren mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren anzu­rechnen.

6 Der Gemeinderat legt die Höhe der Anschlussgebühr in der Verordnung über den Abwassertarif AWT; SSSB 821.1212 fest.

Art. 16  Wiederkehrende Gebühr

1 Zur Deckung der Kapitalkosten von Anlagen, die nicht durch Anschlussgebühren oder Beiträge ge­deckt sind, zur Deckung der Abgaben an Bund und Kanton sowie zur Deckung der Betriebskosten ist eine Abwassergebühr, bestehend aus Grundgebühr und Verbrauchsgebühr, zu bezahlen.

2 Die Grundgebühr wird pro m3/h Nennbelastung des eingebauten Wasserzählers erhoben.

3 Die Verbrauchsgebühr wird pro m3 des bezogenen Wassers bemessen.

4 Als bezogenes Wasser gelten auch Bauwasser, Quellwasser und Wasser aus Grund­wasser­entnah­men, Quellenüberläufen und privaten Wasser­versorgungen sowie die Nutzung von Re­genwasser zum Betrieb von sanitä­ren Installationen.

5 Kann die Menge des bezogenen Was­sers nicht festgestellt werden, wird ei­ne Pauschale er­hoben.

6 Für Regenabwasser von Hof- und Dachflächen, das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist zusätzlich eine jährliche, von der Grösse der entwässerten, versiegelten Fläche abhängige Grundgebühr zu bezahlen.

7 Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren im AWT SSSB 821.1213 fest.

Art. 17  Ehgrabenzuschlag

1 Wer Abwasser durch einen Ehgraben ableitet, bezahlt für die von der Stadt durch­ge­führte Spü­lung und die Reini­gung des Spülwassers einen Zuschlag in Prozenten der Abwassergebühr.

2 Der Gemeinderat legt die Höhe des Prozentsatzes im AWT SSSB
821.1214 fest. Als Berechnungs­grund­lage dient das Verhältnis Frischwasserbezug / Spül­wassermenge.

Art. 18  Bewilligungsgebühr

1 Für das Ausstellen von Bewilligungen sowie für Kontrollen und besondere Dienstleistungen kann die Stadt Bern Gebühren erheben.

2 Die einzelne Gebühr bemisst sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 GebV; BSG 154.2115 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Anhang VIII Ziffer 4).

3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren im AWT SSSB 821.1216 fest.

Art. 19  Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner

Die Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise Bau­rechts­inhaberin oder Baurechtsinha­ber der angeschlossenen Liegenschaft ist. Alle Nacherwerberin­nen und Nacherwer­ber schulden die im Zeitpunkt des Liegen­schafts­er­werbs noch ausstehenden An­schluss­gebühren, soweit kantonales Recht oder Bundes­recht dies nicht aus­schliessen.

Art. 20  Reduktion

1 Ist bei Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben die Abwas­sermenge um mindestens 25 Prozent geringer als die bezogene Frischwassermenge, wird die Abwassergebühr auf Gesuch hin reduziert. Das Ge­such ist beim Tiefbauamt einzureichen, wobei der Nachweis der geringe­ren Abwassermenge der Gesuch­stellerin oder dem Gesuchsteller obliegt.

2 Wird unverschmutztes Abwasser gemäss Artikel 16 Absatz 4 di­rekt oder indirekt in einen Sauber­wasserkanal abgelei­tet, so ist die Ab­was­sergebühr dafür angemessen zu reduzieren.

3 Bei begrünten Flachdächern mit einer Humusstärke von mindestens 10 cm, welche direkt oder indirekt in einen öffentlichen Abwasserkanal entwässern, werden die einmalige und die wiederkehrende Gebühr angemessen reduziert.

4 Der Gemeinderat legt den Umfang der Reduktion in der Abwasserverordnung AWV; SSSB 821.1117 fest.

Art. 21  Zuschlag

1 Übersteigt der Verschmutzungsgrad des Abwassers, das von einem industriellen oder ge­werblichen Grossein­leiter in die Ab­wasseranlagen abgeleitetet wird, die Grundbelastung, kann die Abwasser­ge­bühr er­höht werden.

2 Der Verschmutzungsgrad und der Zu­schlag werden nach den Richtlinien zur Finanzie­rung der Ab­wasserentsorgung des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerischen Städteverbands / Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunter­halt (FES) vom März 1994 berechnet.

3 Für die Definition der Begriffe «Gross­einleiter» und «Grundbelastung» ist die jeweils gültige VSA / FES-Richtlinie massgebend.

Art. 22  Ausnahmen von der Gebührenpflicht

1 Die Ableitung des Wassers, das für die Reinigung der öffentlichen Abwasseranlagen und für die Brandbe­kämpfung benötigt wird, fällt nicht unter die Gebührenpflicht.

2 Die Ableitung des für die öffentlichen Brunnen benötigten Wassers unterliegt keiner Gebühren­pflicht.

Art. 23  Entstehung der Forderung

1 Die Anschlussgebühr entsteht im Zeitpunkt der Bauabnahme durch das Tiefbauamt. Nach Baube­ginn gemäss Dekret vom 22. März 1994[1] über das Baubewilligungsver­fahren kann eine Akonto­zahlung in der Höhe von 50 Prozent der voraussicht­lich installierten Belastungswerte und der entwässerten Fläche verlangt werden.

2 Die Nachgebühr entsteht mit der In­stallation der neuen Belastungswerte beziehungsweise mit der Fer­tigstellung der zusätzlich entwässerten Fläche.

3 Die Abwassergebühr und der Ehgra­benzuschlag entstehen mit der Rechnungsstel­lung.

Art. 24  Verzugszins

Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ein Verzugszins in der Höhe des vom Regie­rungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassoge­bühren ge­schuldet.

Art. 25  Erlass und Stundung

1 In Härte- oder Sonderfällen können auf Gesuch hin die Gebühren ganz oder teilweise er­lassen sowie Zahlungsfristen erstreckt oder die ratenweise Abzahlung gewährt werden.

2 Über Gesuche entscheidet die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1.
Dezember 200418.

Art. 26  Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt für die An­schlussgebühr zehn Jahre und für die Abwasser­ge­bühr fünf Jahre.

5. Abschnitt: Schluss- und Über­gangsbestimmungen

Art. 27  Ausführungsbestimmungen

1 Der Gemeinderat erlässt zu diesem Reglement Ausführungsvorschriften SSSB 821.1119, technische Vorschrif­ten 821.1320 und eine Verordnung über den Abwasser­tarif SSSB 821.1221.

2 Das Inkrafttreten der Ausführungsvorschriften, der technischen Vorschrif­ten und des Abwassertarifs sind zu pu­blizieren.

Art. 28  Streitigkeiten

1 Wird eine Gebührenrechnung nicht bezahlt, erlässt das Tiefbauamt eine Verfügung. Dagegen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 200422 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

2 Gegen den Beschwerdeentscheid der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 200423 kann in­nert 30 Tagen nach Er­öff­nung schrift­lich und begründet Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin oder beim Re­gierungs­statthalter geführt werden.

3 Im übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs­rechtspflege vom 23. Mai 1989 VRPG; BSG 155.2124 an­wendbar.

Art. 29  Widerhandlungen

1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglements sowie gegen gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss kantonaler Gesetzgebung Art. 58 Gemeindegesetz (GG); BSG 170.1125 bestraft.

2 Widerhandlungen verjähren drei Jahre nachdem die zuständige Behörde Kenntnis von ihnen er­hal­ten hat, in je­dem Fall aber sechs Jahre nachdem sie begangen worden sind.

3 Vorbehalten bleiben die kantonalen und eidgenössischen Strafbestim­mungen.

Art. 30  Übergangsrecht

1 Die bei Inkrafttreten dieses Regle­ments fälligen Gebühren werden nach bisherigem Recht er­hoben.

2 Mit dem Inkrafttreten dieses Regle­ments wird der «Fonds Abwasserent­sorgung» in der Be­standes­rechnung der Gemeinde als Spezialfinanzierung des übergeordneten Rechts geführt. Der Verwen­dungszweck bleibt gleich.

Art. 31  Aufhebung bestehender Erlasse

Mit dem Inkrafttreten werden alle frü­heren Vorschriften und Beschlüsse, die zu diesem Reglement in Widerspruch stehen, aufgehoben, insbesondere

a.  die Abwasserverordnung für die Stadt Bern vom 18. Dezember 1974;

b.  das Übergangsreglement vom 1. September 1994 für die Gebühren der Abwasserentsorgnung.

Art. 32  Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeit­punkt des Inkrafttretens.

Bern, 28. Oktober 1999

Namens des Stadtrats


Der Präsident:

Rolf Häberli


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

Inkraftsetzung

In Kraft getreten am 1. April 2000.

Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

1. Dezember 2004

Abwasserreglement / 821.1

25 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 2

1. Januar 2005

 

[1]   BSG 725.1


Fussnoten

1. KGSchG; BSG 821.0
2. KGV; BSG 821.1
3. GG; BSG 170.11
4. neu: Art. 48 und 50 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
5. BauG; BSG 721.0
6. GV; BSG 170.111
7. BSG 170.111
8. SSSB 101.1
9. BSG 170.111
10. KGschG; BSG 821.0
11. KGV; BSG 821.1
12. AWT; SSSB 821.12
13. SSSB 821.12
14. SSSB 821.12
15. GebV; BSG 154.21
16. SSSB 821.12
17. AWV; SSSB 821.11
18. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
19. SSSB 821.11
20. 821.13
21. SSSB 821.12
22. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
23. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
24. VRPG; BSG 155.21
25. Art. 58 Gemeindegesetz (GG); BSG 170.11