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Abwasserreglement der Stadt Bern (AWR)821.1 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 28. Oktober 1999 (Stand: 23. November 2009) Abwasserreglement der Stadt Bern Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 23ff. des
kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 – die kantonale
Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 – Artikel 77 Absatz 1
Buchstabe b des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Zweck Dieses Reglement regelt die Entsorgung des Abwassers auf dem gesamten Gemeindegebiet der Stadt Bern. Art. 2 Auftrag 1 Die Stadt Bern sorgt für die Sammlung, Fortleitung und Reinigung des Abwassers sowie für die Entsorgung des Klärschlamms. Sie plant, projektiert, erstellt, betreibt, unterhält und erneuert die öffentlichen Abwasseranlagen, führt den Kanalisationskataster und fördert die Realisierung von Versickerungsanlagen sowie die getrennte Ableitung des unbelasteten Abwassers in den Vorfluter. 2
Sie führt die der Gemeinde nach Gesetz, Verordnung und Reglement zustehenden
Bewilligungsverfahren durch und nimmt die Überwachungsaufgaben bei den
öffentlichen und privaten Abwasseranlagen wahr. Vorbehalten bleibt Artikel
109 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 3 Dem Tiefbauamt obliegt die Erfüllung dieser Aufgabe im Rahmen des übergeordneten Rechts und nach den Bestimmungen dieses Reglements. Die Kontrolle der industriellen und gewerblichen Abwasser sowie der Abwasservorbehandlungsanlagen in industriellen und gewerblichen Betrieben obliegt zusätzlich dem Amt für Umweltschutz und Lebensmittelkontrolle. 4 Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben können ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. 5 Das Tiefbauamt kann Leistungen gemäss Absatz 1 auch für Dritte erbringen. Solche Leistungen sind zu kostendeckenden Preisen zu verrechnen. 2. Abschnitt: Entsorgungsanlagen Art. 3 Öffentliche Abwasseranlagen Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen die Basiserschliessungsanlagen (Hauptsammel- und Hauptkanäle, Pumpwerke, Regenbecken und dergleichen), die Detailerschliessungsanlagen, die Anlagen zur Reinigung oder Vorbehandlung des Abwassers sowie die der Klärschlammentsorgung dienenden Anlagen, soweit sie im Eigentum der Gemeinde Bern stehen. Art. 4 Private Abwasseranlagen Die privaten Abwasseranlagen umfassen die Grundleitungen und die Grundstück-Anschlussleitungen, die Ehgräben sowie die in Artikel 3 genannten, jedoch im Eigentum von Privaten stehenden Abwasseranlagen. Art. 5 Vorbehandlung schädlicher Abwässer Abgänge, die zur Einleitung in die Kanalisation ungeeignet sind oder in der Abwasserreinigungsanlage (ARA) den Reinigungsprozess ungünstig beeinflussen, sind auf Kosten der Verantwortlichen anderweitig zu entsorgen oder vor Einleitung in die Kanalisation durch besondere Verfahren vorzubehandeln. Diese Verfahren bedürfen der Bewilligung durch das kantonale Gewässerschutzamt (GSA). Art. 6 Zutrittsrecht Die Vertretungen des Tiefbauamts und die Vertretungen des Amts für Umweltschutz und Lebensmittelkontrolle bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie von diesen Amtsstellen Beauftragte haben nach Voranmeldung, in dringenden Fällen jederzeit, das Recht auf Zutritt zu sämtlichen Bauten und Anlagen (Art. 3 und 4) sowie zu Zählern und dergleichen. 3. Abschnitt: Finanzierung, Rechnungsführung Art. 7 Öffentliche Anlagen Die Gemeinde finanziert die öffentlichen Abwasseranlagen. Es stehen ihr dazu insbesondere zur Verfügung: a. die einmaligen Gebühren (Anschlussgebühren); b. die wiederkehrenden Gebühren (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren); c. die Beiträge des Bundes und des Kantons; d. die Leistungen, die aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verträgen erbracht werden; e. sonstige Beiträge Dritter. Art. 8 Spezialfinanzierte Aufgabe 1
Die Entsorgung des Abwassers ist eine spezialfinanzierte Aufgabe im
Sinne von Artikel 86 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember
1998 2
Das Tiefbauamt führt eine Sonderrechnung im Sinne von Artikel 95
GV Art. 9 Ausgabenzuständigkeit Die nach der GO Art. 10 Spezialfinanzierung 1
Das Tiefbauamt hat zur Gewährleistung längerfristig gleichbleibender
Gebühren sowie zur Absicherung gegen betriebliche Risiken eine
Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 87 GV 2 Es legt die jährlichen Rechnungsüberschüsse in die Spezialfinanzierung ein und gleicht mit Entnahmen aus derselben Rechnungsfehlbeträge aus. Der Gemeinderat bestätigt mit dem Abschluss der Gemeinderechnung die Veränderung im Bestand der Spezialfinanzierung. Art. 11 Verzinsung 1 Verpflichtungen der Stadt gegenüber der Spezialfinanzierung und Vorschüsse der Stadt an die Spezialfinanzierung sind zu verzinsen. 2 Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest. Art. 12 Abschreibungen 1
Für die jährlichen Abschreibungen gelten die Vorschriften des kantonalen
Rechts 2 Weitergehende Abschreibungen können vom Tiefbauamt vorgenommen werden, sofern sie betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind. Sie sind schriftlich zu begründen. 3 Betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Abschreibungen gelten als Aufwand. Art. 13 Private Anlagen Sämtliche Kosten der privaten Abwasseranlagen sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu tragen. Darunter fallen insbesondere die Erstellungs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten, ebenso die Kosten der Anpassung von Grundstückanschlüssen, wenn eine öffentliche Leitung aufgehoben oder an einen anderen Ort verlegt wird und wenn ein Ehgraben durch einen öffentlichen Kanal ersetzt oder das Entwässerungssystem geändert wird. 4. Abschnitt: Gebühren Art. 14 Kostendeckung Die Gebühren sind so festzusetzen, dass die Entsorgung des Abwassers über einen mehrjährigen Zeitraum kostendeckend erfolgen kann. Art. 15 Einmalige Gebühr 1 Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung, Anpassung und Erneuerung von Anlagen ist für jeden direkten oder indirekten Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Anschlussgebühr zu bezahlen. 2 Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Belastungswerte gemäss den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs erhoben. Der Gemeinderat kann die Zuordnung dieser Werte den spezifischen Gegebenheiten der Abwasserentsorgung anpassen. 3 Für Regenabwasser, das direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, ist zusätzlich eine Anschlussgebühr pro m2 entwässerter Fläche zu bezahlen. 4 Bei einer Erhöhung der Belastungswerte oder bei Vergrösserung der entwässerten Fläche ist eine entsprechende Nachgebühr zu bezahlen. 5 Wird nach einem Brandfall oder Gebäudeabbruch innert fünf Jahren mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren anzurechnen. 6
Der Gemeinderat legt die Höhe der Anschlussgebühr in der Verordnung über
den Abwassertarif Art. 16 Wiederkehrende Gebühr 1 Zur Deckung der Kapitalkosten von Anlagen, die nicht durch Anschlussgebühren oder Beiträge gedeckt sind, zur Deckung der Abgaben an Bund und Kanton sowie zur Deckung der Betriebskosten ist eine Abwassergebühr, bestehend aus Grundgebühr und Verbrauchsgebühr, zu bezahlen. 2 Die Grundgebühr wird pro m3/h Nennbelastung des eingebauten Wasserzählers erhoben. 3 Die Verbrauchsgebühr wird pro m3 des bezogenen Wassers bemessen. 4 Als bezogenes Wasser gelten auch Bauwasser, Quellwasser und Wasser aus Grundwasserentnahmen, Quellenüberläufen und privaten Wasserversorgungen sowie die Nutzung von Regenwasser zum Betrieb von sanitären Installationen. 5 Kann die Menge des bezogenen Wassers nicht festgestellt werden, wird eine Pauschale erhoben. 6 Für Regenabwasser von Hof- und Dachflächen, das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist zusätzlich eine jährliche, von der Grösse der entwässerten, versiegelten Fläche abhängige Grundgebühr zu bezahlen. 7
Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren im AWT Art. 17 Ehgrabenzuschlag 1 Wer Abwasser durch einen Ehgraben ableitet, bezahlt für die von der Stadt durchgeführte Spülung und die Reinigung des Spülwassers einen Zuschlag in Prozenten der Abwassergebühr. 2
Der Gemeinderat legt die Höhe des Prozentsatzes im AWT Art. 18 Bewilligungsgebühr 1 Für das Ausstellen von Bewilligungen sowie für Kontrollen und besondere Dienstleistungen kann die Stadt Bern Gebühren erheben. 2
Die einzelne Gebühr bemisst sich nach der Verordnung vom 22. Februar
1995 3
Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren im AWT Art. 19 Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner Die Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise Baurechtsinhaberin oder Baurechtsinhaber der angeschlossenen Liegenschaft ist. Alle Nacherwerberinnen und Nacherwerber schulden die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Anschlussgebühren, soweit kantonales Recht oder Bundesrecht dies nicht ausschliessen. Art. 20 Reduktion 1 Ist bei Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben die Abwassermenge um mindestens 25 Prozent geringer als die bezogene Frischwassermenge, wird die Abwassergebühr auf Gesuch hin reduziert. Das Gesuch ist beim Tiefbauamt einzureichen, wobei der Nachweis der geringeren Abwassermenge der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller obliegt. 2 Wird unverschmutztes Abwasser gemäss Artikel 16 Absatz 4 direkt oder indirekt in einen Sauberwasserkanal abgeleitet, so ist die Abwassergebühr dafür angemessen zu reduzieren. 3 Bei begrünten Flachdächern mit einer Humusstärke von mindestens 10 cm, welche direkt oder indirekt in einen öffentlichen Abwasserkanal entwässern, werden die einmalige und die wiederkehrende Gebühr angemessen reduziert. 4
Der Gemeinderat legt den Umfang der Reduktion in der
Abwasserverordnung Art. 21 Zuschlag 1 Übersteigt der Verschmutzungsgrad des Abwassers, das von einem industriellen oder gewerblichen Grosseinleiter in die Abwasseranlagen abgeleitetet wird, die Grundbelastung, kann die Abwassergebühr erhöht werden. 2 Der Verschmutzungsgrad und der Zuschlag werden nach den Richtlinien zur Finanzierung der Abwasserentsorgung des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerischen Städteverbands / Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt (FES) vom März 1994 berechnet. 3 Für die Definition der Begriffe «Grosseinleiter» und «Grundbelastung» ist die jeweils gültige VSA / FES-Richtlinie massgebend. Art. 22 Ausnahmen von der Gebührenpflicht 1 Die Ableitung des Wassers, das für die Reinigung der öffentlichen Abwasseranlagen und für die Brandbekämpfung benötigt wird, fällt nicht unter die Gebührenpflicht. 2 Die Ableitung des für die öffentlichen Brunnen benötigten Wassers unterliegt keiner Gebührenpflicht. Art. 23 Entstehung der Forderung 1 Die Anschlussgebühr entsteht im Zeitpunkt der Bauabnahme durch das Tiefbauamt. Nach Baubeginn gemäss Dekret vom 22. März 1994[1] über das Baubewilligungsverfahren kann eine Akontozahlung in der Höhe von 50 Prozent der voraussichtlich installierten Belastungswerte und der entwässerten Fläche verlangt werden. 2 Die Nachgebühr entsteht mit der Installation der neuen Belastungswerte beziehungsweise mit der Fertigstellung der zusätzlich entwässerten Fläche. 3 Die Abwassergebühr und der Ehgrabenzuschlag entstehen mit der Rechnungsstellung. Art. 24 Verzugszins Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Art. 25 Erlass und Stundung 1 In Härte- oder Sonderfällen können auf Gesuch hin die Gebühren ganz oder teilweise erlassen sowie Zahlungsfristen erstreckt oder die ratenweise Abzahlung gewährt werden. 2
Über Gesuche entscheidet die Direktion für Tiefbau, Verkehr und
Stadtgrün Art. 26 Verjährung Die Verjährungsfrist beträgt für die Anschlussgebühr zehn Jahre und für die Abwassergebühr fünf Jahre. 5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 27 Ausführungsbestimmungen 1
Der Gemeinderat erlässt zu diesem Reglement
Ausführungsvorschriften 2 Das Inkrafttreten der Ausführungsvorschriften, der technischen Vorschriften und des Abwassertarifs sind zu publizieren. Art. 28 Streitigkeiten 1
Wird eine Gebührenrechnung nicht bezahlt, erlässt das Tiefbauamt eine
Verfügung. Dagegen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün 2
Gegen den Beschwerdeentscheid der Direktion
für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün 3
Im übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 23. Mai 1989 Art. 29 Widerhandlungen 1
Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglements sowie gegen
gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstmass
gemäss kantonaler Gesetzgebung 2 Widerhandlungen verjähren drei Jahre nachdem die zuständige Behörde Kenntnis von ihnen erhalten hat, in jedem Fall aber sechs Jahre nachdem sie begangen worden sind. 3 Vorbehalten bleiben die kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen. Art. 30 Übergangsrecht 1 Die bei Inkrafttreten dieses Reglements fälligen Gebühren werden nach bisherigem Recht erhoben. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird der «Fonds Abwasserentsorgung» in der Bestandesrechnung der Gemeinde als Spezialfinanzierung des übergeordneten Rechts geführt. Der Verwendungszweck bleibt gleich. Art. 31 Aufhebung bestehender Erlasse Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften und Beschlüsse, die zu diesem Reglement in Widerspruch stehen, aufgehoben, insbesondere a. die Abwasserverordnung für die Stadt Bern vom 18. Dezember 1974; b. das Übergangsreglement vom 1. September 1994 für die Gebühren der Abwasserentsorgnung. Art. 32 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 28. Oktober 1999 Namens des Stadtrats
Rolf Häberli
Irène Maeder van Stuijvenberg Inkraftsetzung In
Kraft getreten am 1. April 2000.
Änderungen
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