Skip to content
Schrift klein Schrift normal Schrift gross Notfaelle Stadtplan Jobs Adressen

Verordnung über die technischen Vorschriften zum Abwasserreglement der Stadt Bern (AWTV)

821.13 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

2. Februar 2000 (Stand: 23. November 2009)

Verordnung

über die technischen Vorschriften zum Abwasserreglement der Stadt Bern

(Technische Verordnung Abwasserreglement; AWTV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf

–   Artikel 27 des Abwasserreglements der Stadt Bern vom 28. Oktober 1999 AWR; SSSB
821.11;

–   Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom  3. Dezember 1998 GO; SSSB
101.12;

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1  Erschliessung

1 Innerhalb der rechtskräftig festgelegten Bauzonen richtet sich die Erschliessung nach den Vor­schriften der kantonalen Baugesetzgebung, der Bauordnung der Stadt Bern vom 20. Mai 1979 abgelöst durch BO vom 24.
September 2006; SSSB 721.13 sowie den Nutzungs­zo­nenplänen der Stadt Bern.

2 Ausserhalb der Bauzonen erschliesst die Stadt Bern nur öffentliche Sanierungsgebiete.

3 Die abwassertechnische Erschliessung privater Sanierungsgebiete und bei Einzelliegenschaften erfolgt auf Kosten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

4 Für die Dimensionierung der öffentlichen Leitungen sind die Bauzonen und die anzu­schliessenden Sanierungsgebiete sowie weitere, für eine spätere Besiedlung in Frage kommende Flächen mass­gebend.

Art. 2  Kataster

1 Das Tiefbauamt erstellt über die gesamten bestehenden öffentlichen und privaten Abwasser­an­la­gen einen Werkleitungs-, Versickerungs- und Anlagekataster und führt diesen ständig nach.

2 Ferner bewahrt das Tiefbauamt die Ausführungspläne der öffentlichen und der privaten Abwas­seranlagen auf.

Art. 3  Durchleitungsrechte

1 Für die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen werden in der Regel keine Entschädigungen be­zahlt.

2 Wird die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer für alle Nachteile entschädigt, so können diese die Verlegung der Leitung nur verlangen, wenn sie die Kosten tragen und dies für das Werk ohne erheblichen Nachteil möglich ist.

Art. 4  Schutz öffentlicher Leitungen

1 Öffentliche Abwasserleitungen können nach Artikel 28 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 KGSchG; BSG 821.04 gesichert werden.

2 Bei Bauten ist in der Regel ein Abstand von mindestens 3 m gegenüber bestehenden und projek­tierten Leitungen einzuhalten. In Einzelfällen kann aus Sicherheitsgründen ein grösserer Abstand vorgeschrieben werden.

3 Das Unterschreiten des Mindestabstandes gemäss Absatz 2 oder des im Einzelfall vorgeschrie­be­nen Bauab­stands sowie das Überbauen von öffentlichen Leitungen bedarf der Bewilligung des Tief­bauamts.

2. Abschnitt: Gewässerschutz- und Ausführungsbewilligung

Art. 5  Gewässerschutzbewilligung

1 Bewilligungserfordernis, Gesuchseingabe und Verfahren richten sich nach dem kantonalen Ge­wässerschutzgesetz KGSchG; BSG 821.05 und der Gewässerschutzverordnung KGV; BSG 821.16 sowie sinnge­mäss nach den Bestimmungen über das Baubewilli­gungsverfahren entsprechend dem kantonalen Baugesetz BauG; BSG 721.07, der Bauverordnung BauV; BSG 721.18, dem Baubewilligungsdekret BewD; BSG 725.19 und der städtischen Bauordnung BO; SSSB 721.110.

2 Das Tiefbauamt legt im Gewässerschutzbewilligungsverfahren das Entwässerungssystem fest.

3 Für die Gesuche sind die amtlichen Formulare zu verwenden.

Art. 6  Sanierungspflicht

Im Zusammenhang mit baubewilligungspflichtigen Umbauten ist mittels Kanalfernsehinspek­tion der bauliche Zustand der bestehenden Abwasseranlagen zu überprüfen und die Dichtigkeit der durch den Umbau beanspruchten bestehenden Abwasseranla­gen ist, soweit dies technisch mög­lich ist, nachzuweisen.

Art. 7  Ausführungsbewilligung

Der Bau, die Änderung oder die Sanierung privater Abwasseranlagen bedarf einer Ausführungs­bewilligung des Tiefbauamts. Mit der Ausfüh­rung darf nicht begonnen werden, bevor die Ausfüh­rungsbewilligung vorliegt.

3. Abschnitt: Ausführungsvorschriften

Art. 8  Anschlusspflicht

1 Die Anschlusspflicht für Bauten und Anlagen richtet sich nach den Vorschriften der eidgenös­si­schen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer,
Gewässerschutzgesetz (GSchG); SR 814.2011 Gewässerschutzverordnung
(GSchV); SR 814.20112 KGSchG; BSG 821.013 KGV;
BSG 821.114.

2 Können Liegenschaften nicht im freien Gefälle entwässert werden, so ist das Abwasser über Ab­wasserförderanlagen in die öffentlichen Abwasseranlagen abzuleiten.

3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Abwasserleitungen haben das Ab­was­ser aus weiteren Alt- und Neubauten im Rahmen der Kapazität ihrer Anlagen aufzunehmen; gege­benenfalls sind diese zu erweitern.

4 Der Neuanschluss oder die Aufhebung von Grundstückanschlussleitungen an öffentliche Abwas­seran­lagen sind auf Kosten der Bewilligungsnehmerin oder des Bewilli­gungsneh­mers durch den Kanalnetzbetrieb des Tiefbauamts oder durch ausgewiesene Fachleute ausführen zu lassen.

Art. 9  Bestehende Bauten und Anlagen

1 Werden die für das Einzugsgebiet bestimmten Sammelleitungen neu verlegt oder abge­än­dert, so sind in diesem Zeitpunkt auch die Grundstückanschlussleitungen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers zu erstellen oder anzupas­sen.

2 Bei der Erstellung von privaten Leitungen ist in Bezug auf Kaliber, Tiefenlage und Gefälle auf die Vorgaben der generellen Entwässerungsplanung (GEP) Rücksicht zu nehmen.

Art. 10  Allgemeine Grundsätze der Liegenschaftsentwässerung

1 Abwasseranlagen dürfen nur durch qualifizierte Fachleute erstellt werden.

2 Schmutz-, Regen- und Reinabwasser sind bis zum ersten Kontrollschacht unabhängig vom Entwässerungssystem getrennt abzuleiten.

3 Verschmutztes Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben ist nach den Anordnungen des kantonalen Gewässerschutzamtes (GSA) zu entsorgen.

4 Das Einleiten von Abgängen aus Küchenabfallzerkleinern und Küchenmühlen in die Kanalisation ist nicht gestattet.

Art. 11  Anlagen der Liegenschaftsentwässerung

1 Für die Planung und Erstellung von Anlagen zur Liegenschaftsentwässerung, Versickerungs­an­lagen und Leitungen im Gebäudeinnern sind die gesetzlichen Vorschriften sowie die jeweils gülti­gen Normen, Richtlinien, Weisungen, Wegleitungen und Leitsätze der Fachverbände Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, SIA<br>
Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, VSA<br>
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfachs, SVGW15 massgebend.

2 Abläufe von Räumen, Plätzen und Sonderbauwerken, deren Sohlenkoten unter der Rückstau­höhe des Kanalisationsnetzes liegen, dürfen nur angeschlossen werden, wenn die Anschlusslei­tung wirksam gegen Rückstau gesichert ist.

3 Bei künstlicher Hebung des Abwassers muss der höchste Punkt der Druckleitung über dem Niveau des Rückstaus der Kanalisation liegen. Als maximale Rückstaukote gilt in der Regel die Deckel­kote des Kontrollschachts am Anschlusspunkt.

4 Rückstausicherungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie höher zu liegen kommen als die Scheitelhöhe des Kanals und wenn ihre Wartung sichergestellt ist.

Art. 12  Kleinkläranlagen und Jauchergruben

1 Für den Bau und den Betrieb von Kleinkläranlagen und Jauchegruben finden die jeweils gültigen eidgenössischen und kan­to­na­len Wegleitungen und Richtlinien Anwendung, insbesondere die eidgenössische Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft und die Richtlinien für Planung, Bau und Unterhalt von Jauche- und Güllengruben des GSA.

2 Das Tiefbauamt ordnet bei begründetem Verdacht auf Undichtigkeit von Jauchegruben und Kleinkläranlagen Kon­trol­len an. Die Kosten tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer.

Art. 13  Versickerungsanlagen

1 Für die Planung und Ausführung sowie den Betrieb und Unterhalt der Versickerungsanlagen ein­schliesslich der er­for­derlichen Retentions- und Vorreinigungsanlagen gelten die Richtlinien und Bemessungsgrundlagen des GSA über das Versickern von Regen- und Reinabwasser.

2 In der Regel sind folgende Abwasserarten versickern zu lassen:

a.  Stetig anfallendes Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser, Reinabwasser sowie unbelastetes Kühlwasser;

b.  Nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern, Zufahrten, Wegen, Parkplätzen und ähnli­chen Anlagen.

3 Dem Tiefbauamt obliegt die Aufsicht über den Betrieb und den Unterhalt der Versickerungsanla­gen. Es führt regelmässig Kontrollen durch.

4. Abschnitt: Ausführungskontrolle

Art. 14  Baukontrolle

1 Das Tiefbauamt kontrolliert während und nach der Ausführung eines bewilligten Vorha­bens die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Auflagen der Gewässerschutz- und Ausführungsbewilli­gung.

2 In schwie­rigen Fällen kann das Tiefbauamt für die Baukontrolle auf Kosten der Bewilligungsneh­merin oder des Bewilligungsnehmers Fachleute des GSA, des Amts für Umweltschutz und Le­bensmit­telkontrolle der Stadt Bern (AfUL) oder, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, pri­va­te Ex­pertinnen und Experten bei­ziehen.

3 Mit der Erteilung der Gewässerschutzbewilligung sowie der Ausführungsbewilligung und der Kon­trolle und Abnahme von Anlagen, Einrichtungen oder weiteren Vorkehren übernimmt die Gemeinde keine Haftung für deren Tauglichkeit. Ins­besondere werden die Eigentümerinnen und Eigentümer nicht befreit von der Pflicht, bei unge­nü­gender Reinigungsleistung, bei Gefährdung der Gewässer oder bei Gefahr von Rückstau in un­ge­nügend gesicherte Räume, weitere Schutzmassnah­men zu ergreifen.

4 Das Tiefbauamt meldet dem GSA den Vollzug der Auflagen von kan­tonalen Gewäs­serschutz­bewilligungen.

Art. 15  Pflichten der Bauherrschaft

1 Dem Tiefbauamt ist der Beginn der Bauarbeiten rechtzeitig zu melden, so dass die Kon­trollen wirksam ausgeübt werden können.

2 Die Anlagen und Einrichtungen sind vor dem Einbetonieren, vor dem Zudecken und vor der Inbetriebnahme dem Tiefbauamt zur Abnahme anzumelden.

3 Die Anlagen dürfen nicht vor der Schlussabnahme in Betrieb genommen wer­den. Die Schlussabnahme ist zu protokollieren. Das Protokoll und die aktualisierten Ausführungspläne sind dem Tiefbauamt auszu­händigen.

4 Wer seine Pflichten vernachlässigt und dadurch die Kontrolle erschwert, trägt die daraus ent­ste­henden Mehrkosten.

Art. 16  Projeketänderungen

1 Wesentliche Änderungen an den Abwasseranlagen eines bewilligten Projekts dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie vom Tiefbauamt bewilligt sind.

2 Wesentliche Änderungen sind insbesondere die Verschiebung des Standorts und der vertikalen Lage von Bauten und Anlagen, Änderungen im Reinigungssystem von Kleinklär- und Vorbehand­lungsanlagen oder in den Dimensionierungen der Zu- und Ableitung, die Verwendung anderer Baumaterialien oder anderer Maschinenteile sowie jede Änderung, die Auswirkungen hat auf den Reinigungseffekt, die Sicherheit oder die Kapazität der Anlagen.

5. Abschnitt: Betrieb und Unterhalt

Art. 17  Unterhalt und Reinigung

1 Alle Anlagen zur Ableitung und Reinigung von Abwasser sind bau- und betriebs­technisch in gu­tem Zustand zu erhalten.

2 Abwasseranlagen sowie alle Einrichtungen zur Retension, Versickerung, Vorbehandlung oder Reinigung von Abwasser sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu unterhalten und pe­riodisch zu warten und zu reinigen.

3 Durchgeführte Wartungen, Reinigungen und das Absaugen von Schlämmen und Rückständen ist zu protokollieren. Auf Verlangen sind die Belege dem Tiefbauamt einzureichen.

4 Bei Missachtung dieser Vorschriften kann das Tiefbauamt nach erfolgloser Mahnung die erfor­derlichen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen vornehmen lassen.

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18  Übergangsbestimmung Entwässerungssystem

Auch in Gebieten der generellen Kanalisationsplanung mit Mischsystem ist die Grundstückentwässerung bis zum ersten Kontroll­schacht mit separaten Leitungen für das ver­schmutzte und das unverschmutzte Abwasser zu er­stellen. Der Bau hat so zu erfolgen, dass bei einer späteren Realisierung eines öffentlichen Trennsystems, die Anpassung der privaten Entwässerung an die geänderten Verhältnisse mög­lich bleibt.

Art. 19  Aufhebung früherer Erlasse

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die technischen Vorschriften werden die Abwasserverordnung für die Stadt Bern vom 18. Dezember 1974 mit Abänderung vom 2. August 1978 und alle frü­heren Vorschriften und Be­schlüsse, die dazu im Wider­spruch stehen, aufgehoben.

Art. 20  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

Bern, 2. Februar 2000

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

 


Fussnoten

1. AWR; SSSB 821.1
2. GO; SSSB 101.1
3. abgelöst durch BO vom 24. September 2006; SSSB 721.1
4. KGSchG; BSG 821.0
5. KGSchG; BSG 821.0
6. KGV; BSG 821.1
7. BauG; BSG 721.0
8. BauV; BSG 721.1
9. BewD; BSG 725.1
10. BO; SSSB 721.1
11. Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, Gewässerschutzgesetz (GSchG); SR 814.20
12. Gewässerschutzverordnung (GSchV); SR 814.201
13. KGSchG; BSG 821.0
14. KGV; BSG 821.1
15. Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, SIA
Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, VSA
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfachs, SVGW