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Tarif für die Abfallentsorgung (Abfalltarif; AFV)822.112 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 8. November 2006 (Stand: 30. Dezember 2009) Tarif Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt
auf Artikel 30 Buchstabe b des Abfallreglements vom 25. September
2005 beschliesst: Art. 1 Der Ansatz für die jährliche Grundgebühr pro m2
Bruttogeschossfläche gemäss Ziffer 2.1 des Rahmen-Gebührentarifs für die Abfallentsorgung
im Anhang zum Abfallreglement Art. 2 Nutzungsabhängiger Faktor 1 Der Ansatz nach Artikel 1 wird mit dem der Nutzung entsprechenden Faktor gemäss Ziffer 2.2 des Rahmen-Gebührentarifs multipliziert. 2
Verschiedene Arten der Nutzung im Sinn von Ziffer 2.2 des
Rahmen-Gebühren- a. verschiedene Berechtigte Teile eines Grundstücks aufgrund entsprechender rechtlicher Regelung (Miet- oder Pachtvertrag, Nutzniessung etc.) nutzen; b. eine berechtigte Person bestimmte, klar abgrenzbare Räume zu unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Zwecken nutzt; c. ein Verkaufsgeschäft gleichzeitig in nicht vernachlässigbarem Umfang sowohl Produkte, deren Verpackung in der Regel nicht mit dem Hauskehricht, sondern im öffentlichen Raum entsorgt wird, als auch andere Produkte anbietet. 3 Für Verkaufsgeschäfte nach Absatz 2 Buchstabe c wird die Fläche, die beiden Verkaufstätigkeiten dient, je zur Hälfte mit den Faktoren 1.3 und 2.0 berücksichtigt. 4 Massgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar des betreffenden Jahres. Art. 3 Bemessung der Grundgebühr bei grossen Gebäuden 1
Zur Wahrung des Äquivalenprinzips (Art. 22 Abs. 1 Bst. c
Abfallreglement a. der 5 000 m2 übersteigende Anteil der Bruttogeschossfläche des Grundstücks nur noch zu 50 % berücksichtigt. b. der 10 000 m2 übersteigende Anteil
dieser Fläche nur noch zu 25 % berück- 2 Wird ein Grundstück im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b durch eine berechtigte Person auf unterschiedliche Art genutzt und gelangen deshalb verschiedene nutzungsabhängige Faktoren zur Anwendung, werden für die Reduktion nach Absatz 1 vorab die Flächen mit dem tiefsten Faktor berücksichtigt. 3 Wird ein Grundstück im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a durch verschiedene Berechtigte genutzt, findet Absatz 1 sinngemäss auf die durch die einzelnen Berechtigten beanspruchten Flächen (Wohn- oder Betriebseinheiten) Anwendung. 4 Besteht ein ganzes Gebäude oder bestehen zusammengebaute Gebäude im Eigentum einer Person aus verschiedenen Grundstücken, findet Absatz 1 sinngemäss auf das gesamte Gebäude oder auf alle zusammengebauten Gebäude Anwendung. Absatz 3 ist auch in diesem Fall sinngemäss anwendbar. Art. 4 Verbrauchsgebühren Für die Verbrauchsgebühren
gemäss Ziffer 3 des Rahmen-Gebührentarifs für die Abfallentsorgung im Anhang
zum Abfallreglement
Art. 5 Mehrwertsteuer 1 Die Mehrwertsteuer ist in den in Artikel 4 Buchstaben a–e aufgeführten Gebühren enthalten. 2 Im Fall der Grundgebühren und der in Artikel 4 Buchstabe f aufgeführten Gebühren wird die Mehrwertsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. Art. 6 Inkrafttreten 1 Dieser Tarif tritt auf den 1. Mai 2007 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten ist der Tarif vom 16. November 1994 über die Abfallentsorgung aufgehoben. Bern, 8. November 2006 Namens des Gemeinderats
Stadtpräsident
Stadtschreiberin Änderungen
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