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Tarif für die Abfallentsorgung (Abfalltarif; AFV)

822.112 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

8. November 2006 (Stand: 30. Dezember 2009)

Tarif

für die Abfallentsorgung

(Abfalltarif; AfT)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf Artikel 30 Buchstabe b des Abfallreglements vom 25. September 2005 AFR; SSSB 822.11,

beschliesst:

Art. 1 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1411/2009 vom 26. August 20092  Ansatz für die Grundgebühr

Der Ansatz für die jährliche Grundgebühr pro m2 Bruttogeschossfläche gemäss Ziffer 2.1 des Rahmen-Gebührentarifs für die Abfallentsorgung im Anhang zum Abfallreglement AFR; SSSB 822.13 beträgt Fr. 1.45.

Art. 2  Nutzungsabhängiger Faktor

1 Der Ansatz nach Artikel 1 wird mit dem der Nutzung entsprechenden Faktor gemäss Ziffer 2.2 des Rahmen-Gebührentarifs multipliziert.

2 Verschiedene Arten der Nutzung im Sinn von Ziffer 2.2 des Rahmen-Gebühren-
tarifs liegen vor, wenn

a.  verschiedene Berechtigte Teile eines Grundstücks aufgrund entsprechender rechtli­cher Regelung (Miet- oder Pachtvertrag, Nutzniessung etc.) nutzen;

b.  eine berechtigte Person bestimmte, klar abgrenzbare Räume zu unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Zwecken nutzt;

c.  ein Verkaufsgeschäft gleichzeitig in nicht vernachlässigbarem Umfang sowohl Produkte, deren Verpa­ckung in der Regel nicht mit dem Hauskehricht, sondern im öffentlichen Raum entsorgt wird, als auch andere Produkte anbietet.

3 Für Verkaufsgeschäfte nach Absatz 2 Buchstabe c wird die Fläche, die beiden Verkaufstätigkeiten dient, je zur Hälfte mit den Faktoren 1.3 und 2.0 berücksichtigt.

4 Massgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar des betreffenden Jahres.

Art. 3  Bemessung der Grundgebühr bei grossen Gebäuden

1 Zur Wahrung des Äquivalenprinzips (Art. 22 Abs. 1 Bst. c Abfallreglement AFR; SSSB 822.14) wird für die Bemessung der Grundgebühr für grosse Gebäude

a.  der 5 000 m2 übersteigende Anteil der Bruttogeschossfläche des Grundstücks nur noch zu 50 % berücksichtigt.

b.  der 10 000 m2 übersteigende Anteil dieser Fläche nur noch zu 25 % berück-
sichtigt.

2 Wird ein Grundstück im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b durch eine berechtigte Person auf unterschiedliche Art genutzt und gelangen deshalb verschiedene nutzungsabhängige Faktoren zur Anwendung, werden für die Reduktion nach Absatz 1 vorab die Flächen mit dem tiefsten Faktor berücksichtigt.

3 Wird ein Grundstück im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a durch verschiedene Berechtigte genutzt, findet Absatz 1 sinngemäss auf die durch die einzelnen Berechtigten beanspruchten Flächen (Wohn- oder Betriebseinheiten) Anwendung.

4 Besteht ein ganzes Gebäude oder bestehen zusammengebaute Gebäude im Eigentum einer Person aus verschiedenen Grundstücken, findet Absatz 1 sinngemäss auf das gesamte Gebäude oder auf alle zusammengebauten Gebäude Anwendung. Absatz 3 ist auch in diesem Fall sinngemäss anwendbar.

Art. 4  Verbrauchsgebühren

Für die Verbrauchsgebühren gemäss Ziffer 3 des Rahmen-Gebührentarifs für die Abfallentsorgung im Anhang zum Abfallreglement AFR; SSSB 822.15 gelten die folgenden Ansätze:

a.

Gebühr für die Leerung von Containern von Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben (Andockgebühr; Ziff. 3.1.1 Rahmen-Gebührentarif):

 

1. für 240-Liter-Container
2. für 350-Liter-Container
3. für 600-Liter-Container
4. für 800-Liter-Container

Fr. 8.00
Fr. 6.50
Fr. 5.00
Fr. 3.50

b.

Gebühr pro Kilogramm entsorgten Abfall (Ziff. 3.1.2 Rahmen-Gebührentarif)


Fr. 0.35

c.

Gebühr für Abfallsäcke (Ziff. 3.2.1 Rahmen-Gebührentarif)
1. für 17-Liter-Säcke
2. für 35-Liter-Säcke
3. für 60-Liter-Säcke
4. für 110-Liter-Säcke


Fr. 0.90
Fr. 1.70
Fr. 3.00
Fr. 5.50

d.

Gebühr für Kleinsperrgut (Ziff. 3.2.2 Rahmen-Gebührentarif),
pro Bündel oder Schachtel


Fr. 5.50

e.

Gebühr für Abholen Grobsperrgut brennbar oder nicht brennbar
(Ziff. 3.3.1 Rahmen-Gebührentarif), pro Lademinute


Fr. 27.00

f.

Gebühr für Häckseln ab 20 Minuten (Ziff. 3.4.1 Rahmen-
Gebührentarif), für jede Minute über 20 Minuten


Fr. 4.00

Art. 5  Mehrwertsteuer

1 Die Mehrwertsteuer ist in den in Artikel 4 Buchstaben a–e aufgeführten Gebühren enthalten.

2 Im Fall der Grundgebühren und der in Artikel 4 Buchstabe f aufgeführten Gebühren wird die Mehrwertsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 6  Inkrafttreten

1 Dieser Tarif tritt auf den 1. Mai 2007 in Kraft.

2 Mit dem Inkrafttreten ist der Tarif vom 16. November 1994 über die Abfallentsorgung auf­gehoben.

Bern, 8. November 2006

Namens des Gemeinderats


Alexander Tschäppät

Stadtpräsident


Irène Maeder Marsili

Stadtschreiberin


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

26. August 2009

Abfalltarif / SSSB 822.112

Art. 1

1. Januar 2010

 


Fussnoten

1. AFR; SSSB 822.1
2. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1411/2009 vom 26. August 2009
3. AFR; SSSB 822.1
4. AFR; SSSB 822.1
5. AFR; SSSB 822.1