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Verordnung über die Kindertagesstätten, Tagesstätten für Schulkinder und Kinderhäuser (Tagesstättenverordnung; TAV)

862.311 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

15. Dezember 2004 (Stand: 23. November 2009)

Verordnung

über die Kindertagesstätten, Tagesstätten für Schulkinder und Kinderhäuser

(Tagesstättenverordnung; TAV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf

–   Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe c der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 Gemeindeordnung
(GO); SSSB 101.11;

–   Artikel 15 des Reglements vom 29. April 2004 Tagesstättenreglement (TAR); SSSB
862.312 über die Kindertagesstätten, Tagesstätten für Schulkinder und Kinderhäuser;

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1  Gegenstand

Diese Verordnung regelt

a.  den Betrieb der Tagesstätten;

b.  die Aufnahmebedingungen;

c.  die Gebührenfestlegung;

d.  die Qualitätssicherungsentwicklung;

e.  die Ausgestaltung der Vereinbarungen zwischen den Tagesstätten und den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten.

2. Abschnitt: Betrieb

Art. 2  Öffnungszeiten

1 Die Tagesstätten sind unter Vorbehalt von Absatz 2, 3 und 4 ganzjährig jeweils Montag bis Freitag während mindestens 11 Stunden geöffnet.

2 Die Tagesstätten sind geschlossen:

a.  an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen;

b.  am 24. und 31. Dezember nachmittags;

c.  an zwei weiteren Tagen pro Jahr, die von der Tagesstättenleitung festgelegt werden können.

3 Kindertagesstätten sind zusätzlich zu Absatz 2 in der Woche zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.

4 Die zuständige Verwaltungsdirektion kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen bewilligen.

Art. 3  Aufnahmekriterien

Aufnahmekriterien sind der Wohnsitz, das Alter und Geschlecht, die soziale Dringlichkeit, die Reihenfolge der Anmeldung, die Gruppenzusammensetzung und die optimale Belegung.

Art. 4  Wohnsitz

Die Tagesstätten stehen Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Bern zur Verfügung. Kinder und Jugendliche aus andern Gemeinden werden aufgenommen, wenn genügend Plätze vorhanden sind.

Art. 5  Alter

1 In Kindertagesstätten werden in der Regel Kinder im Alter von 8 Wochen bis 6 Jahren aufgenommen.

2 In Tagesstätten für Schulkinder werden in der Regel Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 Jahren aufgenommen.

3 In Kinderhäusern werden Kinder gemäss Absatz 1 und 2 aufgenommen.

Art. 6  Soziale Dringlichkeit

Soziale Dringlichkeit besteht, wenn:

a.  die Eltern oder Erziehungsberechtigten allein erziehend sind und respektive oder zur Existenzsicherung erwerbstätig sein müssen;

b.  aufgrund der sozialen Situation eine prioritäre Aufnahme des Kindes geboten ist;

c.  Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte sind, aufgenommen werden sollen.

Art. 7  Wartelisten

Übersteigt die Nachfrage das Angebot, führen die Tagesstätten Wartelisten nach Massgabe der Reihenfolge der Anmeldungen.

Art. 8  Rechtsanspruch

Auf die Aufnahme eines Kindes oder einer bzw. eines Jugendlichen besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 9  Krankheit

Während der Dauer einer akuten Krankheit werden Kinder und Jugendliche in den Tagesstätten nicht betreut.

3. Abschnitt: Gebühren

Art. 10  Gebührenberechnung und -festlegung

Die Gebühr gemäss Artikel 5ff. des Reglements vom 29. April 2004 Tagesstättenreglement (TAR); SSSB 862.313 über die Kindestagesstätten, Tagesstätten für Schulkinder und Kinderhäuser wird von der Tagesstättenleitung berechnet und vertraglich festgelegt (Art. 16).

Art. 11  Gebührenreduktion und -rückerstattung

In den folgenden Fällen erfolgt eine Gebührenreduktion oder -rückerstattung bei Abwesenheit gemäss Artikel 12 Absatz 2 TAR:

a.  Für Kinder und Jugendliche, deren Mütter oder Erziehungsberechtigte sich im Mutterschaftsurlaub befinden, wird der Minimaltarif für die vereinbarte Betreuungsdauer berechnet.

b.  In Tagesstätten für Schulkinder wird die Gebühr nach einem Mindestaufenthalt von einem Jahr bei Ferienabwesenheiten für maximal 4 Wochen pro Jahr zurückerstattet.

c.  In Tagesstätten für Schulkinder wird für Kinder, die im Sinne einer Nachbetreuung ausschliesslich während der Mittagszeit betreut werden, ein Drittel des Ganztagespensums berechnet.

4. Abschnitt: Qualitätssicherung  und -entwicklung

Art. 12  Konzepte und Qualitätsanforderungen

1 Die städtischen Tagesstätten erarbeiten Konzepte mit dem betreuerischen- pädagogischen Auftrag getrennt nach Kindertagesstätten, Tagesstätten für Schulkinder und Kinderhäusern. Die Konzepte sind für die tägliche Arbeit verbindlich.

2 Die Konzepte sind vom Gemeinderat zu genehmigen und werden der zuständigen Kommission des Stadtrats zur Kenntnis gebracht.

3 Die Arbeit in den Tagesstätten richtet sich nach zu erstellenden Qualitätshandbüchern, welche durch die zuständige Direktion zu genehmigen sind. Diese überprüft die Vorgaben zur Qualitätssicherung und -entwicklung regelmässig.

4 Bei den privaten, von der Stadt mitfinanzierten Tagesstätten werden die Qualitätsanforderungen im Leistungsvertrag geregelt.

5. Abschnitt: Vereinbarung zwischen den Tagesstätten und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

Art. 13  Vereinbarung

1 Die schriftliche Vereinbarung zwischen der Tagesstätte und den Eltern oder Erziehungsberechtigten gibt namentlich Auskunft über:

a.  die Parteien;

b.  das Eintrittsdatum;

c.  die vereinbarte Betreuungsdauer;

d.  die Gebühr;

e.  die Meldepflicht;

f.   die Zusammenarbeit zwischen der Tagesstätte und den Eltern oder Erziehungsberechtigten;

g.  das Verfahren zur Anpassung der Vereinbarung bei veränderten Verhältnissen (Einkommen, Familiengrösse, Betreuungsdauer und -zeiten);

h.  die Versicherungspflichten;

i.   die Tarifanpassungsklausel;

k.  die Konfliktregelung (Art. 14);

l.   die Kündigung.

2 Die zuständige Verwaltungsdirektion erlässt eine verbindliche Mustervereinbarung.

Art. 14  Konfliktregelung

Folgende Grundsätze sind in die Vereinbarung zu integrieren:

a.  Bei Konflikten über die Vereinbarung sind die Parteien verpflichtet zu verhandeln;

b.  Kann keine Einigung erzielt werden, können die Parteien den Rechtsweg nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai über die Verwaltungsrechtspflege VRPG; BSG 155.214 beschreiten.

Art. 15  Kündigung durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten

Die Eltern oder Erziehungsberechtigten können die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils auf das Monatsende kündigen.

Art. 16  Kündigung durch die Tagesstätte

1 Die Tagesstätten haben das Recht zur einseitigen Auflösung des Vertrages, wenn

a.  die Eltern oder Erziehungsberechtigten aus der Gemeinde Bern wegziehen;

b.  die Eltern oder Erziehungsberechtigten gegen den Vertrag verstossen;

c.  das Kind den Betrieb untragbar stört.

2 Die Kündigungsfrist in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a beträgt 2 Monate, in den Fällen von Buchstabe b und c 1 Monat je auf Ende eines Monats.

Art. 16bis neu gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1116/2006 vom 23. August 20065  Gebührenanpassung durch die Tagesstätte

1 Die Tagesstätten haben das Recht zur einseitigen Anpassung der Einzelgebühren bei Tarifanpassungen gemäss Artikel 7 Absatz 3 TAR und bei Änderungen der Einkommens- und Familienverhältnisse gemäss den Artikeln 7 und 8 TAR.

2 Die Gebührenanpassung wird zeitlich wirksam

a.  bei Änderungen der Einkommens- und Familienverhältnisse: ab dem nächstfolgenden Monat nach deren Eintritt (Art. 11 TAR);

b.  bei Tarifanpassungen: mit deren Inkraftsetzung.

3 Das Kündigungsrecht der Eltern oder Erziehungsberechtigten gemäss Artikel 15 bleibt von der Gebührenanpassung gemäss Absatz 1 unberührt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17  Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:

a.  Verordnung über die städtischen Kinderkrippen vom 26. Mai 1971 Krippenverordnung (KKV)6;

b.  Tarif der Elternbeiträge für die städtischen Kinderkrippen und Tagesheime vom 29. Oktober 1996.

Art. 18  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.

Bern, 15. Dezember 2004

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder Marsili


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

23. August 2006

Tagesstättenverordnung / SSSB 862.311

16bis (neu)

1. September 2006

 


Fussnoten

1. Gemeindeordnung (GO); SSSB 101.1
2. Tagesstättenreglement (TAR); SSSB 862.31
3. Tagesstättenreglement (TAR); SSSB 862.31
4. VRPG; BSG 155.21
5. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1116/2006 vom 23. August 2006
6. Krippenverordnung (KKV)