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Reglement über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsreglement; KgR)143.1 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 20. Oktober 2005 (Stand: 23. November 2009) Reglement Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 19 Absatz 1 und
2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 – Artikel 50ff. des
Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 – Artikel 48 der
Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 beschliesst: Präambel Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die Bewilligungs- und Meldepflicht (Art. 2 und 3) für Kundgebungen auf öffentlichem Grund der Stadt Bern (Stadt). 2 Es legt weitere Pflichten fest, welche Organisierende bei der Vorbereitung und Durchführung einer Kundgebung zu beachten haben (Art. 4 und 5). 3 Als Kundgebungen im Sinne dieses Reglements gelten Veranstaltungen, welche einen ideellen Inhalt und eine Appellfunktion haben und von mehreren Personen getragen werden. Art. 2 Grundsatz der Bewilligungspflicht 1 Kundgebungen auf öffentlichem Grund sind nur mit vorgängiger Bewilligung der Stadt zulässig. Vorbehalten bleibt Artikel 3. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint. Art. 3 Meldepflicht für Spontankundgebungen 1 Spontankundgebungen sind Kundgebungen, die als unmittelbare Reaktion auf ein unvorhergesehenes Ereignis spätestens am zweiten Tag nach Bekanntwerden dieses Ereignisses durchgeführt werden. 2 Spontankundgebungen bedürfen keiner Bewilligung. 3 Wer zu einer Spontankundgebung aufruft, hat diese gleichzeitig mit dem Aufruf der zuständigen Behörde zu melden. Art. 4 Pflichten der Organisierenden im Bewilligungsverfahren Die Organisierenden von bewilligungspflichtigen Kundgebungen haben folgende Pflichten: a. Sie holen die Bewilligung gemäss Artikel 2 bei der zuständigen Behörde ein. b. Sie sind namentlich von der Gesuchseinreichung bis zum Ende der Kundgebung Ansprechpersonen für die zuständige Behörde und halten den Kontakt mit dieser aufrecht. Art. 5 Pflichten der Organisierenden während der Durchführung 1 Die Organisierenden halten die Bewilligung ein, namentlich stellen sie einen angemessenen Organisationsdienst sicher. 2 Wer zu einer Spontankundgebung aufruft, hat neben der Meldepflicht gemäss Artikel 3 die weitere Pflicht, von der Meldung bis zum Ende der Kundgebung Ansprechperson für die zuständige Behörde zu sein und den Kontakt mit dieser aufrecht zu erhalten. Art. 6 Kundgebungen auf dem Bundesplatz 1 Kundgebungen auf dem Bundesplatz werden für folgende Zeiten nicht bewilligt: a. Sessionswochen des eidgenössischen Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag; b. dortige Marktzeiten, namentlich von Wochenmarkt, Zibelemärit und Graniummärit. 2 Über Ausnahmen in Einzelfällen entscheidet der Gemeinderat. Art. 7 Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat bezeichnet die zuständige Behörde in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. 2 Die zuständige Behörde orientiert den Gemeinderat rechtzeitig über: a. die beabsichtigte Verweigerung einer Bewilligung; b. beabsichtigte Einschränkungen des Kundgebungsrechts bezüglich Zeiten und Gebieten. Art. 8 Strafbestimmungen 1
Mit Busse bis zum Höchstmass gemäss der kantonalen
Gesetzgebung a. wer als Organisierende oder Organisierender einer bewilligungspflichtigen Kundgebung 1. keine Bewilligung einholt (Art. 2 Abs. 1; Art. 4 Abs. 1 Bst. a); 2. namentlich von der Gesuchseinreichung bis zum Ende der Kundgebung nicht Ansprechperson für die zuständige Behörde ist und den Kontakt mit dieser nicht aufrecht erhält (Art. 4 Abs. 1 Bst. b); 3. die erteilte Bewilligung nicht einhält (Art. 5 Abs. 1); 4. keinen angemessenen Organisationsdienst sicherstellt (Art. 5 Abs. 1); b. wer zu einer Spontankundgebung aufruft und 1. diese nicht gleichzeitig mit dem Aufruf dazu der zuständigen Behörde meldet (Art. 3 Abs. 3); 2. von der Meldung bis zum Ende der Kundgebung nicht Ansprechperson für die zuständige Behörde ist und den Kontakt mit dieser nicht aufrecht erhält (Art. 5 Abs. 2); 2
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 50ff. der Gemeindeverordnung vom
16. Dezember 1998 Art. 9 Verfügungen der zuständigen Behörde unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an das Regierungsstatthalteramt. Art. 10 Übergangsrecht Bereits erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit. Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Gesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt. Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 26. November 1995 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund ist aufgehoben. Art. 12 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 20. Oktober 2005 Namens des Stadtrats
Präsident
Ratssekretariat Inkraftsetzung In
Kraft getreten am 1. März 2006. Änderungen
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