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Reglement über die Kommissionen der Stadt Bern (Kommissionenreglement; KoR)152.21 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 17. August 2000 (Stand: 4. März 2011) Reglement Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 10 Absatz 2
Buchstabe d, 28 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März
1998 – Artikel 12f. der
Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 – Artikel 47 Absatz 1
Buchstabe a, 71 Absatz 1 und 3, 76f., 93 Absatz 3, 99 Buchstabe f, 115 und 164
Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement ordnet die Organisation der Kommissionen der Stadt Bern (Stadt), mit Ausnahme derjenigen nach Absatz 2 und 3. 2
Für Kommissionen, deren Einsetzung das übergeordnete Recht vorschreibt,
sind die entsprechenden Vorschriften des Kantons 3
Auf die ständigen vorberatenden Kommissionen des Stadtrats sowie die
Parlamentarischen Untersuchungskommissionen sind die Artikel 71ff. und 81ff.
der GO Art. 2 Begriffe 1 Die Stadt verfügt über a. ständige Kommissionen; b. nichtständige Kommissionen (Spezialkommissionen) des Stadtrats und des Gemeinderats. 2 Ständige Kommissionen sind Kommissionen ohne zeitliche Befristung. 3 Spezialkommissionen sind Kommissionen mit einer zeitlich begrenzten Aufgabe. Art. 3 Organstellung Kommissionen mit Entscheidbefugnis haben Organqualität
(Art. 10 Abs. 2 Bst. e GG 2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 4 Wahlbehörde und Wählbarkeit 1
Der Stadtrat und der Gemeinderat wählen die Mitglieder der von ihnen
eingesetzten Kommissionen. Vorbehalten bleiben Artikel 8 und Anhang III Ziffer
4 Buchstabe b 2
Für die Wählbarkeit in Kommissionen des Stadtrats gilt Artikel 71 Absatz
1 GO 3 Die Kommissionsmitglieder sind wieder wählbar. Art. 5 Vertretung der Geschlechter 1 Eine paritätische Vertretung der Geschlechter in den Kommissionen wird angestrebt. 2 Jedes Geschlecht ist zu mindestens 30 Prozent vertreten. Art. 6 Minderheitenschutz Bei der Wahl der Kommissionsmitglieder sind die
Vorschriften des Minderheitenschutzes Art. 7 Unvereinbarkeit Die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in einer
Kommission richtet sich nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 GG Art. 8 1 Der Stadtrat regelt im Anhang zu diesem Reglement oder in einem Spezialreglement Aufgaben, Befugnisse und Mitgliederzahl a. der von ihm eingesetzten Kommissionen; b. der vom Gemeinderat eingesetzten ständigen Kommissionen mit Entscheidbefugnis. 2 Der Gemeinderat regelt Aufgaben, Befugnisse und Mitgliederzahl der von ihm eingesetzten Kommissionen in einer Verordnung. Vorbehalten bleibt Absatz 1. Art. 9 Kommissionen mit Aufgaben für andere Gemeinden 1 Die Einsitznahme in Kommissionen steht Personen anderer Gemeinden offen, sofern die betreffende Kommission Aufgaben für andere Gemeinden erfüllt oder der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden dient. 2 Die betreffenden Gemeinden nehmen die Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Kommissionen vor. Art. 10 Sitzungsleitung 1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident leitet die Sitzung. 2 Im Verhinderungsfall übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Sitzungsleitung. Art. 11 Beschlussfähigkeit Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Art. 12 Beschlussfassung 1 Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. 2 Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. 3 Bei der Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums gilt : a. Liegen zwei Kandidaturen vor und ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. b. Liegen mehr als zwei Kandidaturen vor, von denen im ersten Wahlgang keine das absolute Mehr erreicht, so bleiben nur die beiden Personen mit den meisten Stimmen in der Wahl. Nötigenfalls entscheidet das Los. Art. 13 Zirkularbeschlüsse Die Kommissionen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind. Art. 14 Protokollführung 1 An den Kommissionssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches mindestens Aufschluss gibt über a. Anwesenheit; b. Traktanden; c. Anträge, Beschlüsse und Aufträge und d. Sitzungsdauer. 2 Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens zusammen mit der Einladung zur nächsten Sitzung vorzulegen. 3 Auch über Zirkularbeschlüsse (Art. 13) ist Protokoll zu führen. 4 Die oder der Vorsitzende und die protokollführende Person unterzeichnen das Protokoll. Art. 15 Stellvertretung Eine Stellvertretung von Kommissionsmitgliedern ist nur dann zulässig, wenn die stellvertretenden Mitglieder a. durch das einsetzende Organ gewählt wurden und b. regelmässig mit Sitzungsprotokollen und sonstigen Unterlagen bedient werden. Art. 16 Ausstandspflicht 1
Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder richtet sich nach Artikel
47 GG 2
Erlässt eine Kommission eine Verfügung, sind zusätzlich die
Ausstandsregeln gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai
1989 Art. 17 Verschwiegenheitspflicht 1 Die Mitglieder der Kommissionen sind verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in den Kommissionen Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Die Pflicht besteht über die Zeit der Kommissionsmitgliedschaft hinaus. 3
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. November 1993 Art. 18 Sorgfaltspflicht Die Mitglieder der Kommissionen haben ihre Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen. Art. 19 Sitzungsgeld 1 Mitglieder von Kommissionen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen, die der Aufgabenerfüllung dienen. 2 Beigezogene Sachverständige haben den gleichen Anspruch, soweit sie für ihre Tätigkeit nicht in anderer Weise entschädigt werden. 3 Der Stadtrat und der Gemeinderat können für die von ihnen eingesetzten Kommissionen eine Höchstzahl von Sitzungen und Veranstaltungen nach Absatz 1 festlegen, für die ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird. 4 Mitglieder von Kommissionen, die in einem Anstellungsverhältnis zur Stadt stehen, sowie Mitglieder des Gemeinderats haben keinen Anspruch auf Sitzungsgeld. Art. 20 Höhe des Sitzungsgeldes 1 Bis zu einer Dauer von drei Stunden wird ein einfaches, für längere Sitzungen wird ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet. 2 Die Präsidentinnen und Präsidenten, Sekretärinnen und Sekretäre sowie Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten pro Sitzung ein zusätzliches einfaches Sitzungsgeld, soweit sie für ihre Tätigkeit nicht anderweitig entschädigt werden. 3 Der Stadtrat und der Gemeinderat bestimmen für die von ihnen eingesetzten Kommissionen die Höhe der Sitzungsgelder. 3. Abschnitt: Ständige Kommissionen Art. 21 Amtsdauer Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen entspricht jener des Stadtrats. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Kommissionen bis zu den Neuwahlen im Amt. Art. 22 Konstituierung Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selber. 4. Abschnitt: Spezialkommissionen Art. 23 Aufgaben 1 Spezialkommissionen können eingesetzt werden, um Sachgeschäfte und Fragen zu behandeln, die besondere Kenntnisse erfordern. 2 Sofern ihre Aufgaben zeitlich klar begrenzbar sind, werden sie auf eine bestimmte Dauer eingesetzt. Art. 24 Amtsdauer 1 Die Mitglieder und das Präsidium der Spezialkommissionen werden für die Dauer des Auftrags gewählt. 2 Sie können durch die Wahlbehörde jederzeit abberufen werden. Art. 25 Konstituierung 1 Die Wahlbehörde bestimmt in der Regel das Präsidium der Spezialkommissionen, andernfalls tun dies die Kommissionen selbst. 2 Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. 5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 26 Übergangsbestimmungen 1 Mitglieder ständiger Kommissionen, die vor Inkrafttreten dieses Reglements gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf der im Zeitpunkt der Wahl geltenden Amtszeit im Amt. 2 Bisherige Vorschriften des Stadtrats über ständige Kommissionen des Gemeinderats behalten ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Gemeinderats, welche Aufgaben, Befugnisse und Mitgliederzahl seiner ständigen Kommissionen regelt. Art. 27 Aufhebung bestehender Erlasse Artikel 1–5 der Verordnung vom 19. November 1986 über die Sitzungsgelder der ständigen Kommissionen und der Fachkommissionen werden mit Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben. Die Anhänge behalten ihre Geltung, solange der Gemeinderat die Sitzungsgelder der von ihm eingesetzten Kommissionen nicht neu bestimmt hat. Art. 28 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Bern, 17. August 2000 Namens des Stadtrats
René Zimmermann
Irène Maeder van Stuijvenberg Inkraftsetzung In
Kraft getreten am 1. Januar 2001.
Änderung
Anhang I (Der
Stadtrat hat – mit Ausnahme der ständigen vorberatenden Kommissionen – zur Zeit
der Inkraftsetzung dieses Reglements keine ständigen Kommissionen eingesetzt).
Anhang II 1. … 2. … 3. Agglomerationskommission |
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