|
|
Verordnung über die Kommissionen des Gemeinderats (Kommissionenverordnung; KoV)152.211 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 29. November 2000 (Stand: 3. Januar 2012) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt
auf Artikel 8, 20 Absatz 3 und 26 Absatz 2 des Reglements vom 17. August
2000 beschliesst: Art. 1 Zweck 1
Diese Verordnung führt die Bestimmungen des
Kommissionenreglements 2 Für die gemeinderätlichen Kommissionen im Personalbereich gelten die Bestimmungen a. der Ausführungsbestimmungen vom 2. Juni
1992 b. des Reglements vom 26. April 1990 Art. 2 Geltungsbereich 1 Mitgliederzahl, Aufgaben und Befugnisse der Kommissionen des Gemeinderats ergeben sich aus dem Anhang zu dieser Verordnung. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Mitgliederzahl, Aufgaben und Befugnisse a. der vom Gemeinderat eingesetzten ständigen
Kommissionen mit Entscheidbefugnis richten sich nach dem
Kommissionenreglement b. der Betriebskommission des Fonds für die Boden- und
Wohnbaupolitik richten sich nach den Bestimmungen des Reglements vom 20. Mai
1984 Art. 3 Wahl und Organisation Wahl und Organisation der gemeinderätlichen Kommissionen
richten sich nach dem Kommissionenreglement Art. 3bis Vertretung von Migrantinnen und
Migranten Eine angemessene Vertretung von Migrantinnen und Migranten in den Kommissionen wird angestrebt. Art. 4 Entschädigung 1
Die Kommissionsmitglieder werden durch Sitzungsgelder gemäss Artikel
19f. KoR 2
Die Entschädigung richtet sich nach Anhang X 3 Zusätzlich werden den Kommissionsmitgliedern die direkt mit ihrer Kommissionstätigkeit verbundenen, belegten Auslagen (Porti, Telefonspesen, Fahrkosten für auswärtige Sitzungen u. ä.) ersetzt. Art. 5 Übergangsbestimmungen Mitglieder von nichtständigen Kommissionen (Spezialkommissionen), die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt wurden, bleiben im Amt. Art. 6 Änderung bestehender Erlasse Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse abgeändert: a. Verordnung vom 13. Juni 2000 b. Verordnung vom 19. September 1997 c. Verordnung vom 7. August
1968 d. Verordnung vom 21. Juni 2000 e. Gemeinderatsbeschluss vom 14. Januar
1976 f. Verordnung vom 9. Dezember 1998 Artikel 11 g. Verordnung vom 24. Juni 1970 h. Organisationsverordnung vom 5. Juni
1996 i. Verordnung vom 18. Juni
1947 j. Verordnung vom 26. Mai
1971 k. Feuerwehrreglement der Stadt Bern vom 28. November
1996 l. Reglement vom 26. März
1980 m. Reglement vom 19. Juni
1969 Art. 7 Aufhebung von Erlassen Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a. Reglement vom 29. November 1984 über die
Organisation der Stadtverwaltung (soweit nicht bereits mit der Verordnung vom
13. Juni 2000 b. Verordnung vom 19. November 1986 über die
Sitzungsgelder der ständigen Kommissionen und der Fachkommissionen (soweit
nicht bereits mit dem Reglement vom 17. August 2000 c. Verordnung vom 8. September 1999 über das Erbschaftsamt der Stadt Bern d. Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 1981 betreffend die Denkmalpflege-Kommission e. Pflichtenheft vom 20. April 1989 für die Fachkommission Sport f. Reglement vom 23. Januar 1957 über Rechte und Pflichten der städtischen Sportplatzkommissionen g. Pflichtenheft vom 5. März 1986 der Kommission zur Begutachtung ästhetischer Fragen h. Pflichtenheft vom 6. September 1989 der Fachkommission für Drogenfragen i. Reglement vom 26. November 1980 betreffend die Fachkommission für Umweltschutz j. Verordnung vom 23. Juni 1999 betreffend die Fachkommission für das Beschaffungswesen Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Bern, 29. November 2000 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Irène Maeder van Stuijvenberg Änderungen
ANHANG I A. Ständige Kommissionen 1. Konferenz der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre Mitgliederzahl 6 Zusammensetzung a. Stadtschreiberin bzw. Stadtschreiber (Leitung); b. Generalsekretärinnen und Generalsekretäre; Werden die Generalsekretariate durch eine Co-Leitung geführt, bestimmt die betreffende Direktion ihre Delegation. Jede Direktion bestimmt zudem eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für ihr Mitglied in der KGS. Aufgaben und Befugnisse a. Fassung unaufschiebbarer Beschlüsse, wenn kein
Mitglied des Gemeinderats erreichbar ist (Art. 111 Abs. 2 GO b. Erarbeitung der Entwürfe der Legislaturziele zuhanden des Gemeinderats (unter Federführung der Präsidialdirektion); c. Koordination des Verwaltungshandelns; gegenseitige Information. 2. Städtische Beschaffungskommission Mitgliederzahl 13 Zusammensetzung a. Direktorin oder Direktor für Finanzen, Personal und
Informatik; b. Sachverständige Personen aus dem Kreis der Sozialpartnerinnen und Sozialpartner; Aufgaben und Befugnisse a. Prüfung der ihr durch die Fachstelle
Beschaffungswesen b. Prüfung von Sanktionen nach Artikel 8 Absatz 2 des
Gesetzes vom 11. Juni 2002 c. Erlass von Empfehlungen zur Beschaffungspolitik der Stadt Bern. 3. Mitgliederzahl 12–17 Zusammensetzung Vertretungen von a. politischen Parteien; wählbar sind Personen, die von einer Fraktion des Stadtrats empfohlen werden, wobei jede Fraktion eine Vertretung stellen kann; b. Altersorganisationen; wählbar sind Personen, die vom Schweizerischen Verband für Seniorenfragen (SVS), der Vereinigung aktiver Senioren- und Selbsthilfeorganisationen der Schweiz (VASOS) und Graue Panther Bern empfohlen werden, wobei jede dieser Organisationen eine Vertretung stellen kann; c. Seniorinnen und Senioren; maximal 7 Personen. Mitglied des
Rats für Seniorinnen und Senioren kann werden, wer mindestens 60 Jahre alt
ist und in der Stadt Bern wohnt. Es wird eine Geschlechterquote von 50 %
angestrebt. Der Rat soll politisch ausgewogen zusammengesetzt sein.
Vertreterinnen und Vertreter von Altersorganisationen und interessierte
Seniorinnen und Senioren sind verpflichtet, mit ihrer Kandidatur für einen Sitz
in der Kommission eine allfällige Parteizugehörigkeit offen zu legen. Aufgaben und Befugnisse a. Vertretung der Anliegen und Bedürfnisse der älteren Bevölkerung in der Stadt Bern durch Verfassen von Stellungnahmen und Abgabe von Empfehlungen zuhanden des Gemeinderats. b. Gegenstand der Stellungnahmen und Empfehlungen sind bedeutende Vorhaben, die alterspolitisch relevante Aspekte aufweisen. Im Vordergrund stehen die Bereiche Planung, Verkehr, Mobilität, Sicherheit, Hochbau, Gestaltung des öffentlichen Raums, Wohnen, Kultur und Gesundheit. 4. Mitgliederzahl 7–15 Zusammensetzung Vertretungen von a. Jugendliche mit Wohnsitz in der Stadt Bern im Alter zwischen 14 und 22 Jahren; b. Bevorzugt werden mitwirkungserfahrene und politisch interessierte Jugendliche. Es wird eine Geschlechterquote von 50 % angestrebt; c. Auf Einladung des Jugendrats nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendamts an den Sitzungen teil. Administrativ ist der Jugendrat der Direktion für Bildung, Soziales und Sport (Jugendamt) zugeordnet. Aufgaben und Befugnisse a. Vertretung der Interessen von Jugendlichen gegenüber dem Gemeinderat; b. Beratung und Unterstützung des Gemeinderats bei Massnahmen zu einer jugendgerechten Stadt; c. Unterbreiten von Anregungen an den Gemeinderat zu Sachgeschäften, von denen Jugendliche direkt betroffen sind; d. Empfehlungen betreffend Förder- oder Projektbeiträge aus den Mitteln des Fonds für Kinder und Jugendliche zuhanden des zuständigen Organs; e. der Jugendrat kann vom Gemeinderat zu weiteren Aufgaben beigezogen werden. ANHANG II: KOMMISSIONEN DER PRÄSIDIALDIREKTION A. Ständige Kommissionen 1. Stadtbildkommission Mitgliederzahl 5 Zusammensetzung a. Stimmberechtigte Mitglieder: 5
verwaltungsunabhängige, anerkannte Fachpersonen (Planerinnen und Planer,
Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und -architekten,
Kulturschaffende) auf Vorschlag der Präsident/Innenkonferenz der Bernischen
Bauplanungsfachverbände (PKBB). Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. b. Mitglieder mit beratender Stimme von Amtes wegen: 1. die Bauinspektorin oder der Bauinspektor 2. die Stadtplanerin oder der Stadtplaner 3. die Denkmalpflegerin oder der Denkmalpfleger 4. die Stadtgärtnerin oder der Stadtgärtner 5. die Stadtingenieurin oder der Stadtingenieur 6. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Stadtentwicklung Bei Bedarf können weitere Fachpersonen aus der Stadtverwaltung oder der öffentlich-rechtlichen Anstalten der Stadt Bern beigezogen werden. Diese haben beratende Stimme. c. Politische Begleitung d. Sekretärin oder Sekretär Ausschuss Der Ausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten, einem stimmberechtigten Mitglied, der Sekretärin bzw. dem Sekretär sowie den Mitgliedern mit beratender Stimme. Der Ausschuss befindet darüber, welche der vom Bauinspektorat oder dem Stadtplanungsamt vorgelegten Geschäfte in der Kommission beraten werden und bereitet diese vor. Aufgaben und Befugnisse a. Beratung des Gemeinderats, der Baubewilligungsbehörde und der zuständigen Verwaltungsabteilungen in Fragen des Stadtbilds, der Stadtstruktur und der Stadtentwicklung, sofern die Projekte stadtbild- oder stadtstrukturprägenden Charakter haben. b. Begutachtung von Baugesuchen, Voranfragen sowie
Planungsgeschäfte, welche vom Ausschuss vorgelegt werden. c. Der Beratungsprozess ist so zu gestalten, dass die Baubewilligungs- und Planungsverfahren frist- und sachgerecht abgewickelt werden können. d. Die Ergebnisse der Beratung werden den betroffenen Parteien schriftlich und begründet durch die sachlich zuständige Dienststelle mitgeteilt. e. Die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident kann die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Beratungen der Kommission informieren. f. Die Stadtbildkommission stellt ihre Tätigkeit in einem Jahresbericht zuhanden des Gemeinderats dar. Dieser leitet den Jahresbericht an die zuständige Stadtratskommission weiter. Der Gemeinderat entscheidet, ob und inwieweit der Jahresbericht veröffentlicht wird. g. Pro Jahr finden höchstens 10 ordentliche ganztägige Sitzungen und höchstens 20 halbtägige Ausschusssitzungen statt. 2. … 3. Denkmalpflege-Kommission Mitgliederzahl 7 Zusammensetzung a. Von Amtes wegen: 1. die Denkmalpflegerin oder der Denkmalpfleger der Stadt Bern (Präsidium); 2. die Denkmalpflegerin oder der Denkmalpfleger des Kantons Bern. b. Weitere Mitglieder mit ausgewiesenem fachlichem Interesse an den Arbeiten der Denkmalpflege. Aufgaben und Befugnisse a. Diskussion von denkmalpflegerischen Grundsatzentscheiden; b. Stellungnahmen zu umfangreichen denkmalpflegerischen Gutachten, Inventaren, Richtplänen etc. zuhanden des Gemeinderats; c. Begutachtung von Beitragsgesuchen Dritter und
Antragstellung an den Gemeinderat 4. 4.1 Gemeinsame Bestimmungen a. Die Kommissionen wirken in ihrem Fachbereich als beratende und ausführende Organe des Gemeinderats. Sie verfügen über keine Entscheidkompetenz. Sie stellen Antrag an die Präsidialdirektion. b. Aufgaben und Befugnisse: 1. Die Kommissionen fördern in ihrem Fachbereich durch regelmässig überprüfte Massnahmen die Arbeitsbedingungen und das Schaffen von Künstlerinnen und Künstlern mit Bernbezug sowie dessen Vermittlung und Verbreitung. 2. Sie vergeben im Turnus das Stipendium für New York. 3. Sie behandeln die von Kulturschaffenden und Veranstaltenden eingereichten Gesuche. c. Für die Behandlung von Gesuchen und die Vergabe von Auszeichnungen gilt: 1. Unterstützt werden qualitativ überzeugende Werke bzw. deren Darbietung und Projekte professioneller Kulturschaffender und Veranstaltender, falls die Unterstützung für das Zustandekommen notwendig ist. Unterstützung wird nur gewährt, wenn: – die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller seit mindestens einem Jahr in der Stadt oder Region Bern wohnen oder arbeiten; – das Projekt in Bern produziert oder aufgeführt wird oder ein für Bern relevantes Thema aufnimmt. 2. Bei der Unterstützung von Werken und Projekten wird die Mitfinanzierung durch Gemeinden der Region, die Burgergemeinde Bern, den Kanton Bern, die zuständige Stelle des Bundes und durch Private angestrebt. Bei Projekten, die für Bern auch wirtschaftlich und touristisch von Bedeutung sind, wird eine finanzielle Mitträgerschaft von Bern Tourismus und von der Wirtschaftsförderung angestrebt. 3. Die Kommissionen können in ihrem Fachbereich Auszeichnungen für einzelne Leistungen oder für ein Gesamtwerk verleihen. Auszeichnungen können Kulturschaffenden verliehen werden, die keiner der Anforderungen von Buchstabe c entsprechen, aber über längere Zeit durch ihre Herkunft oder Tätigkeit Bezug zu Bern hatten und das Kulturleben der Stadt massgebend mitgestaltet haben. d. Die Kommissionen erlassen Richtlinien für ihre Förderpraxis. Sie sind der Präsidialdirektion zur Genehmigung zu unterbreiten. e. Für die Sitzungsgelder der Kommissionsmitglieder
gilt Artikel 19 des Kommissionenreglements 1. Kunstkommission: je Atelierbesuch bzw. Ankaufssitzung Fr. 200.00; 2. Literaturkommission: je gelesenes Buch Fr. 50.00 und je Laudatio Fr. 200.00; 3. Musikkommission: für die Vorbereitung der Evaluationssitzungen je Fr. 200.00; 4. Kommission für freies Theater- und Tanzschaffen: für die Vorbereitung der Sitzungen über Produktionsbeiträge je Fr. 200.00. f. Die Abteilung Kulturelles führt die Geschäfte der Kommissionen. Die Vertreterin oder der Vertreter der Abteilung Kulturelles in den Kommissionen hat kein Stimmrecht, aber ein Antragsrecht. 4.2 Kunstkommission Mitgliederzahl 6–8 Zusammensetzung a. 3 bis 4 Kunstsachverständige; die Leitungen der Kunsthalle, des Kunstmuseums und des Zentrums Paul Klee sind durch je ein entsprechendes Mitglied vertreten; b. 1 Vertretung der Galeristinnen und Galeristen; c. 2 bis 3 Künstlerinnen und Künstler, die ein möglichst breites Spektrum aktueller künstlerischer Tendenzen vertreten. Aufgaben und Befugnisse a. Die Kommission unterstützt bildende Künstlerinnen und Künstler aller Gattungen (Malerei, Skulptur, Fotografie, Installation, Performance, Medienkunst u.a.). Sie fördert neu entstehende künstlerische Ausdrucksformen, berücksichtigt jedoch auch Kunstschaffende, die in den tradierten Gattungen arbeiten. b. Fördermassnahmen 1. Projekt- bzw. Werkbeiträge; 2. Jährlicher Förderpreis; 3. Ankauf von Kunstwerken; 4. Mitbetreuung des Programms der Stadtgalerie; 5. Mitwirkung im Bereich «Kunst im öffentlichen Raum»; 6. Mitbestimmung bei der Vermietung des Susanne-Schwob-Hauses durch die Liegenschaftsverwaltung. 4.3 Literaturkommission Mitgliederzahl 7–9 Zusammensetzung a. 5 bis 7 Fachpersonen aus der Literaturwissenschaft und der Literaturkritik sowie der Verleger-, Buchhändler- und Leserschaft; b. 2 Schriftstellerinnen oder Schriftsteller, davon jemand aus einer anderen Region. Aufgaben und Befugnisse a. Die Kommission fördert und würdigt das Schaffen in allen literarischen Gattungen (Prosa, Dramatik, Lyrik, performative Formen wie Poetry Slam u.a.). Im Vordergrund steht die Verbesserung der Produktionsbedingungen für Autorinnen und Autoren in der Stadt Bern. b. Fördermassnahmen 1. Werkbeiträge; 2. „Weiterschreiben“; Berner Beiträge für Literatur (ohne Bewerbungsmöglichkeit); 3. Druckkostenzuschüsse; 4. Übersetzungsbeiträge; 5. Unterstützen von Anlässen, die das Verbreiten von Literatur zum Ziel haben; 6. Verleihen von literarischen Auszeichnungen wie dem Berner Literaturpreis als Würdigung eines Gesamtwerks und von Spezialpreisen für besondere Verdienste oder als kulturpolitisches Zeichen. 4.4 Musikkommission Mitgliederzahl 7–8 Zusammensetzung a. 1 Vertretung der öffentlichen Musikschulen in Bern; b. 4 Musikerinnen oder Musiker aller Bereiche; c. 2 bis 3 Fachpersonen aus der Musikwissenschaft und Musikkritik. Aufgaben und Befugnisse a. Die Kommission unterstützt das Musikschaffen aller Stilrichtungen. Sie fördert die Entstehung neuer musikalischer Ausdrucksformen, berücksichtigt jedoch auch die tradierten Gattungen. b. Fördermassnahmen 1. Projektbeiträge für die Erarbeitung musikalischer
Programme einschliess- 2. Beiträge an die Produktion von Tonträgern; 3. Defizitdeckungs- und Durchführungsbeiträge für die Veranstaltung von Konzerten und Festivals mit künstlerischem Anspruch, die mit finanziellen Risiken verbunden sind; 4. Beiträge an Tourneen, Austauschprojekte und Gastspiele. 4.5 Kommission für freies Theater- und Tanzschaffen Mitgliederzahl 5–9 Zusammensetzung a. 2 Vertretungen der freien Theater- und Tanzszene; b. 5 bis 7 Fachpersonen aus der Tanz- und Theaterwissenschaft und -kritik sowie der Ausbildungsstätten. Aufgaben und Befugnisse a. Die Kommission fördert das zeitgenössischen Schaffen in den Bereichen des freien Theaters und Tanzes unter Einbezug des Kinder- und Jugendtheaters. Im Vordergrund steht die Verbesserung der Produktionsbedingungen für Theater- und Tanzschaffende in der Stadt Bern. b. Fördermassnahmen 1. Produktionsbeiträge für Gruppen, deren Tätigkeit vor allem in der Stadt Bern liegt; 2. Durchführungs- und Defizitdeckungsbeiträge an Aufführungen in der Stadt Bern sowie an Gastspiele und Tourneen von Berner Gruppen in anderen Städten; 3. Beiträge an Infrastruktur und an andere Massnahmen zur Verbesserung der Produktionsbedingungen. 4.6 Gesamtkommission Mitgliederzahl 9 Zusammensetzung a. Präsidentinnen oder Präsidenten und je ein weiteres Mitglied der Kulturförderungskommissionen, das von diesen delegiert wird; b. Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kulturelles als Vorsitzende oder Vorsitzender. Aufgaben und Befugnisse Die Gesamtkommission a. bestimmt die Ausrichtung des Kulturaustauschs und vergibt turnusgemäss die Stipendien für Kairo und Varanasi; b. verfolgt die kulturelle Entwicklung in der Stadt und gibt Empfehlungen zur Kulturpolitik und Kulturförderung ab; c. trifft sich einmal im Jahr mit den Leiterinnen und Leitern der vertraglich subventionierten Institutionen und Organisationen; d. berät den Stadtpräsidenten oder die Stadtpräsidentin und die Abteilung Kulturelles; e. tagt jährlich mindestens zweimal. B. Spezialkommissionen (Die Präsidialdirektion verfügt zur Zeit über keine Spezialkommissionen.) ANHANG III: KOMMISSIONEN DER DIREKTION FÜR SICHERHEIT, UMWELT
UND ENERGIE A. Ständige Kommissionen 1. Mitgliederzahl 11 Zusammensetzung a. Von Amtes wegen: 1. die Direktorin oder der Direktor für Sicherheit,
Umwelt und Energie 2. Leiterin oder Leiter der Abteilung Feuerwehr, Zivilschutz und Quartieramt; 3. Kommandantin oder Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr; 4. Kommandantin oder Kommandant der Zivilschutzorganisation. 5. … b. Weitere Mitglieder, je 1 Vertretung 1. Amt für Bevölkerungsschutz Sport und Militär des Kantons Bern; 2. Wirtschaft / Forschung Bern und
Umgebung; 3. Betriebsfeuerwehren der Stadt Bern; 4. Frauenzentrale des Kantons Bern; 5. Gebäudeversicherung des Kantons Bern; 6. … 7. Gewerkschaftsbund der Stadt Bern; 8. Hauseigentümerverband Bern und Umgebung; 9. … 10. Gemeinderat Bremgarten; 11. Gemeinderat Frauenkappelen. Aufgaben und Befugnisse Beratung der Direktorin oder des Direktors für Sicherheit, Umwelt und Energie und der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters der Abteilung Feuerwehr, Zivilschutz und Quartieramt im Bereich der Feuerwehr und des Zivilschutzes, namentlich: a. Empfehlungen zu den jährlichen Zielsetzungen, zum Jahresbericht und zum Produktegruppen-Budget; b. Förderung der Bestrebungen für die Zusammenarbeit innerhalb der Region, des Kantons und der schweizerischen Grossstädte; c. Behandlung von Eingaben aus der Bevölkerung und des Stadtrats sowie von Sachgeschäften des Feuerwehr- und Zivilschutzwesens. d. … e. … 2. ... 3. Einbürgerungskommission Mitgliederzahl 9 Zusammensetzung a. Von Amtes wegen mit Stimmrecht: b. Weitere 8 stimmberechtigte Mitglieder, die vom Gemeinderat bestimmt werden. c. Von Amtes wegen ohne Stimmrecht: Sekretariat Das Polizeiinspektorat ist für das Sekretariat der Einbürgerungskommission verantwortlich. Aufgaben und Befugnisse a. Die Einbürgerungskommission ist eine vorberatende Kommission im Sinne von Artikel 3 des Reglements vom 18. Mai 2003 über die Erteilung und Zusicherung des Bürgerrechts der Stadt Bern (Einbürgerungsreglement; EBR; SSSB 121.1 ). b. Behandlung der überwiesenen Einbürgerungsgesuche. In begründeten Fällen kann ein von der Kommission gewählter Ausschuss die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorladen; c. Übermittlung sämtlicher Akten mit ihren begründeten Anträgen an den Gemeinderat zum Entscheid. 4. ... 5. Energiekommission Mitgliederzahl 16 Zusammensetzung a. Direktorin oder Direktor für Sicherheit, Umwelt und
Energie b. Leiterin oder Leiter der Energiefachstelle; c. Direktorin oder Direktor Energie Wasser
Bern; d. ... e. Leiterin oder Leiter des Amts für
Umweltschutz f. Vertretung der Stadtbauten; g. Vertretung der Liegenschaftsverwaltung; h. je eine Vertretung pro Stadtratsfraktion; i. Energieberatung h. eine unabhängige Expertin oder ein unabhängiger
Experte Aufgaben und Befugnisse a. Beratung der städtischen Behörden in energiepolitischen Fragen; b. Abgabe von Empfehlungen zuhanden der Direktion für
Sicherheit, Umwelt und Energie B Spezialkommissionen (Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie ANHANG IV: DIREKTION FÜR BILDUNG, SOZIALES UND
SPORT A. Ständige Kommissionen 1. ... 2. Fachkommission für Altersfragen Mitgliederzahl 9–13 Zusammensetzung Vertretung von: a. Vertragspartnerinnen und Vertragspartner im Altersbereich; b. weiteren Partnerinnen und Partner im Altersbereich; c. Seniorinnen und Senioren; d. Alterswissenschaften; e. Mitarbeitenden in Alterseinrichtungen; f. Ausbildungsinstitutionen; g. Freiwilligenarbeit. Aufgaben und Befugnisse a. Beratendes Organ der Direktion für Bildung,
Soziales und Sport 1. Aufspüren von Trends und Entwicklungen; 2. Altersplanung; 3. Anpassung bestehender Einrichtungen; 4. Abschätzen der Auswirkungen von geplanten Massnahmen. b. Die Kommission kann zuhanden der Direktion für
Bildung, Soziales und Sport 3. … 4. … 5. ... 6. Fachkommission für Integration Mitgliederzahl 12 Zusammensetzung a. 4 praxisorientierte und 2 forschungsorientierte Fachpersonen mit Migrationshintergrund; b. 2 Fachpersonen der Kirchen oder Hilfswerke; c. 4 Fachpersonen für Fragen der Wirtschaft, des Arbeitsmarkts und der Gesellschaftspolitik. Sekretariat Die Leiterin oder der Leiter der Koordinationsstelle für Integration führt das Sekretariat der Fachkommission und nimmt an deren Sitzungen teil. Aufgaben und Befugnisse a. Integrationspolitische Fach- und Praxisberatung der Koordinationsstelle für Integration und der Konferenz der Integrationsverantwortlichen; b. Antragstellung an den Gemeinderat über die
Direktion für Bildung, Soziales und Sport c. Kontakt und Informationsaustausch mit andern im Bereich Integration tätigen Behörden und Organisationen. 7. … 8. … 9. Fachkommission für Sport Mitgliederzahl 17 Zusammensetzung a. Direktorin oder Direktor für Bildung, Soziales und
Sport b. Vertretungen 1. der Verwaltung (3 Sitze Sportamt; Stadtbauten und
Stadtgärtnerei je 1 Sitz); 2. der Burgerlichen Domänenverwaltung (1 Sitz); 3. des Instituts für Sport und Sportwissenschaft der Universität Bern (1 Sitz); 4. der Sportfachverbände (9 Sitze). Aufgaben und Befugnisse a. Begutachtung von Fragen des Sports; b. Auseinandersetzung mit Anliegen aus dem Bereich
Sport und Sportanlagen, die der Kommission vom Gemeinderat oder der Verwaltung
unterbreitet werden, und aus eigener Initiative B. Spezialkommissionen (Die Direktion für Bildung, Soziales und
Sport ANHANG V … ANHANG VI: KOMMISSIONEN DER DIREKTION FÜR TIEFBAU, VERKEHR UND
STADTGRÜN A. Ständige Kommissionen 1. … 2. Kommission für Strassenbenennung Mitgliederzahl 3 Zusammensetzung a. Stadtgeometerin oder Stadtgeometer (Vorsitz) b. Stadtarchivarin oder Stadtarchivar c. Leiterin oder Leiter der Abteilung Kulturelles Aufgaben und Befugnisse a. Festlegen von Richtlinien für eine einheitliche Benennung von öffentlichen Verkehrsanlagen (Strassen, Plätze, Fusswege, Brücken usw.) in der Stadt Bern; b. Prüfen von Vorschlägen Dritter oder erarbeiten eigener Vorschläge zur Benennung von öffentlichen Verkehrsanlagen; c. Antragstellung an den Gemeinderat über die Direktorin oder den Direktor der vorsitzenden Direktion. 3. … 4. ... 5. Fachkommission für das Elfenau-Reservat, Natur und
Stadtökologie Mitgliederzahl 7 – 9 Zusammensetzung a. Stadtgärtnerin oder Stadtgärtner; b. Vertretung der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün (mindestens zwei Sitze); c. Eine Sachverständige oder Sachverständiger der Biologie; d. Vertretung des Naturschutzschutzinspektorats des Kantons Bern; e. Vertretung des Naturwissenschaften oder Umwelt; f. Vertretung aus Verbänden und Organisationen, die im Natur- oder Landschaftsschutz tätig sind oder Ziele von Natur und Landschaft sowie Ökologie unterstützen. Aufgaben und Befugnisse a. Sicherstellung einer fachgerechten Pflege der Naturschutzgebiete der Stadt Bern; b. Fachberatung für die Ausscheidung neuer Landschafts- und Naturschutzgebiete; c. Beratung der Direktion für Tiefbau, Verkehr und
Stadtgrün 6. Kommission zur Erhaltung von Grabmälern von
Persönlichkeiten Mitgliederzahl 4 Zusammensetzung von Amtes wegen a. Stadtgärtnerin oder Stadtgärtner (Vorsitz); b. Direktorin oder Direktor der Burgerbibliothek Bern; c. Stadtarchivarin oder Stadtarchivar; d. Vertretung der Denkmalpflege. Aufgaben und Befugnisse a. Sie beurteilt die von der Stadtgärtnerei jährlich erstellte Liste zur Aufhebung von Gräbern und wählt die Persönlichkeitsgräber aus; b. Sie klärt vorgängig zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten bei Dritten ab; c. Sie stellt dem Gemeinderat Antrag. B. Spezialkommissionen (Die Direktion für Tiefbau, Verkehr und
Stadtgrün ANHANG VII: KOMMISSIONEN DER DIREKTION FÜR FINANZEN, PERSONAL UND INFORMATIK A. Ständige Kommissionen 1. … 2. … 3. Fachkommission Brünnen Mitgliederzahl 7 – 12 Zusammensetzung a. Stadtpräsidentin oder Statdpräsident; b. Direktorin oder Direktor für Finanzen, Personal und Informatik; c. Projektleiterin oder Projektleiter Brünnen-Nord des Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik; d. Vertretungen des Stadtplanungsamts, der Liegenschaftsverwaltung und der Stadtgärtnerei; e. Externe Fachexpertinnen und -experten. Aufgaben und Befugnisse Begleitung der Projektwettbewerbe für die Überbauung der Wohnbaufelder in Brünnen-Nord zur Sicherstellung von Kontinuität und Qualität der Siedlungsentwicklung durch a. Beratung des Gemeinderats; b. Beratung der an der Überbauung der Wohnbaufelder in Brünnen-Nord beteiligten oder interessierten Kreise. B. Spezialkommissionen (Die Direktion für Finanzen, Personal und
Informatik ANHANG VIII … ANHANG IX A. Ständige Kommissionen Mitgliederzahl Gesamtleitung und 4–7 Mitglieder
pro Zählkreis Zusammensetzung a. Stadtschreiberin oder Stadtschreiber und Vizestadtschreiberin oder Vizestadtschreiber (von Amtes wegen); b. Zählkreispräsidentinnen oder Zählkreispräsidenten (6 Sitze); c. Mitglieder des ständigen Stimmausschusses (bestehend aus Stimmberechtigten der Stadt Bern und/oder interessierten Stimmberechtigten aus anderen Gemeinden). Aufgaben und Befugnisse Leitung der Abstimmungen und Wahlen. ANHANG X
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
