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Personalverordnung der Stadt Bern (PVO)

153.011 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

19. September 2001 (Stand: 3. Januar 2012)

Personalverordnung der Stadt Bern (PVO)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf Artikel 102 Absatz 2 des Personalreglementes der Stadt Bern vom 21. November 1991 Personalreglement (PRB); SSSB 153.011,

beschliesst: gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1762/2008 vom 19. November 2008 wurden die Begriffe «Verwaltungsdirektorin», «Verwaltungsdirektor»
und «Verwaltungsdirektion» durchwegs durch «Direktorin», «Direktor» und «Direktion»
ersetzt2

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  Kaderstufen (Art. 1 PRB)

1 Die Kaderstu­fen richten sich nach der Normgliederung der Aufbauorganisation in An­hang 1.

2 Leitende Angestellte sind solche der obersten bei­den Kaderstufen. Üben Angestellte die Stellvertretung von Abteilungsleiterinnen und -leitern aus, sind sie leitenden Angestellten gleichgestellt.

Art. 2  Anwendbar­keit arbeits­rechtlicher Bestimmun­gen

1 Die Gesundheitsschutzbestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 Arbeitsgesetz (ArG); SR 822.113 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Art. 6, 25 und 36a ArG) gelten für alle Angestellten. Die Sonderschutzbestimmungen für jugendli­che Arbeit­neh­merinnen und -nehmer gelten sinngemäss.

2 Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes SR 822.114 gelten für die Angestellten jener städtischen Dienststellen, die dem Gesetz unterstellt sind.

3 Die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1995 Chauffeurverordnung (ARV 1); SR 822.2215 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und –führerinnen (Chauffeurverordnung) gelten für Angestellte, die berufsmässig ein Motor­fahrzeug führen.

Art. 3  Inhalt der Anstellungsverfügung (Art. 5 und 92 PRB)

1 Die von der zuständigen Instanz (Art. 92 PRB SSSB 153.016) erlassene schriftliche geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1532/2004 vom 13. Oktober 20047 Anstellungsverfügung ent­hält mindestens:

a.  die Personalien der angestellten Person;

b.  die Art des Dienstverhältnisses (provisorisch oder defi­ni­tiv);

c.  die Stellenbezeichnung und die organisatorische Einglie­derung;

d.  die Stelleneinreihung;

e.  den Beschäftigungsgrad mit der wöchentlichen Arbeitsstundenzahl;

f.   die Einstufung und den Anfangslohn;

g.  das Eintrittsdatum und den Arbeitsort (Adresse);

h.  den Hinweis auf die personalrechtlichen Bestimmungen;

i.   die Bezeichnung und die Unterschrift der Anstellungsbehörde.

2 Die unterzeichnete Anstellungsverfügung ist der anzustellenden Person zuzustellen und von ihr gegenzeichnen zu lassen. neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 20048

Art. 4  Privatrecht­liche Arbeits­verträge  (Art. 6 und 92 PRB)

1 Der Gemeinderat erlässt Allgemeine Vertragsbe­dingungen Allgemeine
Vertragsbedingungen vom 4. November 1992 für die Arbeitsverträge der
städtischen Angestellten (AVB); SSSB 153.119 für den Abschluss von privatrechtli­chen Arbeits­verträgen.

2 Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen SSSB
153.1110 be­dürfen der Zu­stim­mung durch das Personalamt.

3 Bevor die zuständige Instanz (Art. 92 PRB SSSB 153.0111) einen privat­rechtlichen Arbeits­ver­trag abschliesst, hat sie die Stel­lung­nahme des Direktions­personaldienstes ein­zu­holen.

Art. 5  Umwandlung privatrecht­licher Arbeits­verträge  (Art. 6 Abs. 2 PRB)

1 Hat ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwei Jahre gedauert, stellt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter dem Direktionspersonaldienst Antrag auf Überprüfung.

2 Der Direktionspersonaldienst prüft, ob das privatrechtliche Arbeitsverhältnis nach Ablauf von 3 Jahren in ein ordentliches Angestelltenverhältnis gemäss Artikel 7ff. PRB umgewandelt werden kann und beantragt bei den zuständigen Stellen gegebenenfalls die nötigen Massnahmen. Er prüft periodisch, ob die bestehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse zu Recht bestehen. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 201012

3 … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18.
August 201013

4 Die Umwandlung in ein ordentliches Angestelltenverhältnis erfolgt, wenn mit der Stelle eine unbefristete öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird und die sachlichen wie persönlichen Voraussetzungen (Art. 7 bis 13 PRB SSSB
153.0114) erfüllt sind.

5 … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18.
August 201015

2. Titel: Das Angestelltenverhältnis

1. Kapitel: Vorgehen bei der Besetzung freier Stellen

Art. 6  Vorprüfung (Art. 8 PRB)

1 Die Abteilungsleiterinnen und –leiter prüfen die Wiederbesetzung freier Stellen und befinden darüber, in welchem Umfang freie oder neue Stellen zu besetzen sind. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni
200716

2 Ist eine Stellenbesetzung notwendig, legen sie das Anforderungsprofil der Stelle fest und prüfen, ob eine Stellenteilung möglich ist. Trifft dies nicht zu, begründen sie ihren Entscheid.

3 Die Direktorinnen oder Direktoren können interne Weisungen zur Wiederbesetzung von Stellen erlassen.

Art. 7  Einbezug umzuplatzierender Angestellter  (Art. 8 und 60 PRB)

1 Die Direktionspersonaldienste prüfen laufend, ob zumutbare Stellen für ihre umzuplat­zierenden Angestellten vor­handen sind und fordern diese gegebenenfalls auf, sich zu bewerben. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 200717

2 Eine Stelle ist zumutbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.  die Fähigkeiten und die bisherige Tätigkeit der umzuplatzierenden Person werden angemessen berücksichtigt und

b.  der neue Grundlohn darf bei einer tieferen Stelleneinreihung oder einer Reduktion des Beschäftigungsgrads in der Regel höchstens um folgende Prozentsätze unter dem bisherigen Grundlohn liegen:

 

Grundlohn bis 65 000 Franken bei Vollzeitarbeit

3 Prozent;

Grundlohn von 65 001 bis 85 000 Franken bei Vollzeitarbeit

6 Prozent;

Grundlohn von 85 001 bis 110 000 Franken bei Vollzeitarbeit

9 Prozent;

Grundlohn von 110 001 bis 140 000 Franken bei Vollzeitarbeit

12 Prozent;

Grundlohn ab 140 001 Franken bei Vollzeitarbeit

15 Prozent.

 

Den Besonderheiten des Einzelfalls ist Rechnung zu tragen, insbesondere dem Lebens- und Dienstalter, dem Beschäftigungsgrad sowie den Familienverhältnissen. vorher Absatz 3; geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 200718

3 … neu Absatz 2; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1031/2007 vom 27. Juni 200719

Art. 8 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 200720  Entscheid über die Bewerbungen umzuplatzierender Angestellter  (Art. 8, 9 und 60 PRB)

1 Haben sich auf eine Stelle auch umzuplatzierende Angestellte beworben, sind sie vorrangig zu behandeln. Die Dienststellen klären zusammen mit den Direktionspersonaldiensten ab, ob fehlende Kompetenzen wettgemacht werden können. Erst nach dem endgültigen negativen Entscheid über Bewerbungen umzuplatzierender Angestellter darf eine andere Person angestellt werden.

2 Sind Bewerbungen umzuplatzierender Angestellter erfolgreich, treffen die Personaldienste der beteiligten Direktionen die nötigen Regelungen.

3 Sollen Bewerbungen umzuplatzierender Angestellter nicht berücksichtigt werden, entscheidet die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor gestützt auf die Anträge der beteiligten Direktionspersonaldienste und der ablehnenden Dienststelle.

4 … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27.
Juni 200721

Art. 9  Versuchszeit  (Art. 8 und 60 PRB)

1 Die ersten sechs Dienstmonate einer Umplatzierung gelten als Versuchszeit. Bei leitenden Angestellten verdoppelt sich diese Frist. Während der Versuchszeit haben die abgebenden Dienststellen den Lohn in bisherigem Umfang zu entrichten.

2 Am Ende der Versuchszeit ist eine schriftliche Personalbeurteilung durchzuführen. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom
27. Juni 200722

3 Bewährt sich die Zusammenarbeit, erlässt die zuständige Instanz nach Ablauf der Versuchszeit eine Anstellungsverfügung für ein definitives Verhältnis an der neuen Stelle. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1228/2010 vom 18. August 201023

4 Bewährt sich die Zusammenarbeit nicht, können umplatzierte Angestellte und ihre neuen Vorgesetzten den internen Stellenwechsel rückgängig machen. Wer den Versuch abbricht, gibt dem Direktionspersonaldienst innert Wochenfrist schriftlich die Gründe für den Abbruch bekannt. Dieser vereinbart zusammen mit der abgebenden Dienststelle das weitere Vorgehen. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 200724

2. Kapitel: Spezielle Anstellungsvoraussetzungen

Art. 10  Führungseignung (Art. 3a PRB)

1 Das Personalamt führt jährlich für angehende Führungskräfte zur Abklärung ihrer Führungseignung Förderseminare in Form von Gruppen-Assessments durch.

2 Vor der Übernahme von Führungsfunktionen absolvieren interne Nachwuchs-Führungskräfte ein Förderseminar. In speziellen Fällen kann die zuständige Instanz (Art. 92 PRB) in Absprache mit dem Direktionspersonaldienst Ausnahmen bewilligen. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1228/2010 vom 18. August 201025

3 Vor der Übernahme höherer Führungsfunktionen (Kaderstufen 1 und 2) werden in der Regel interne und externe Bewerbende, die kein Förderseminar absolviert haben, durch eine externe Fachstelle auf ihre Eignung beurteilt.

Art. 11  Bürgerrecht  (Art. 10 PRB)

1 Für Stellen, deren Inhaberinnen und Inhaber Aufgaben im Bereich der Gesamtverteidigung (Zivilschutz und Quartier­amt), der Fremdenpolizei, der Ortspolizei sowie des Ab­stimmungs‑ und Bürgerrechtswesens erfüllen, bildet das Schwei­zer Bürgerrecht Anstellungsvoraussetzung. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 201026

2 Für die übrigen Stellen kann mit Personen ohne Schweizer Bürgerrecht oder Niederlas­sungsbewilligung ein Angestelltenverhältnis begründet werden, sofern sie über eine Aufent­halts- und Arbeitsbewilligung verfügen.

Art. 12  Wohnsitzpflicht  (Art. 12 PRB)

1 Für folgende Stellen bildet die Wohnsitzpflicht in fol­gen­dem Umfang Anstellungsvor­aus­setzung:

a.  Wohnsitzpflicht am Arbeitsort:
Stellen, deren Inhaberinnen und Inhaber aus dienstli­chen Gründen am Ar­beits­ort wohnen müssen (Stellen mit Dienstwohnungspflicht);

b.  Wohnsitzpflicht in einem umschriebenen Gebiet:
Stellen, deren Inhaberinnen und Inhaber aus dienstlichen Gründen (Ein­satzbe­reitschaft) in einem bestimmten Um­kreis zum Arbeitsplatz wohnen müssen:

1.  … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 200727

2.  Sanitätspolizei;

3.  Berufsfeuerwehr;

4.  Stellen mit Pikettdienstverpflichtung.

2 Die Direktorinnen und Direktoren legen die Grösse des umschriebe­nen Gebietes entsprechend den dienstlichen Be­dürfnissen (Erreichbarkeit) fest.

3. Kapitel: Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Stadt

Art. 13  Mahnung (Art. 20 Abs. 2 PRB)

1 Mahnungen gemäss Artikel 20 Absatz 2 PRB SSSB 153.0128 müssen folgende Elemente enthalten:

a.  Beanstandung des Ungenügens in Leistung und Verhalten;

b.  Fristsetzung zur Verbesserung mit Zielen;

c.  Hinweis auf eine mögliche Entlassung.

2 Als Mahnung gilt auch eine ungenügend ausgefallene Personalbeurteilung, sofern diese die Elemente gemäss Absatz 1 und den Hinweis enthält, dass die Beurteilung gleichzeitig als Mahnung gelte.

4. Kapitel: Ausgliederungen aus der Stadtverwaltung

Art. 14  Projektgruppe Ausgliederung  (Art. 24a PRB)

1 Sollen Angestellte aus der Stadtverwaltung ausgegliedert werden, bestimmt die zuständige Direktion eine Projektgruppe, die mit der Ausgliederung betraut wird.

2 In der Projektgruppe sollen vertreten sein:

a.  die betroffene Abteilungsleitung;

b.  der Direktionspersonaldienst;

c.  das Personalamt.

d.  … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 200729

Art. 15  Aufgaben (Art. 24a PRB)

1 Die Projektgruppe hat namentlich folgende Aufgaben:

a.  Information und Einbezug der Paritätischen Ausgliederungskommission;

b.  Sicherstellen einer stetigen, systematischen und offenen Information der betroffenen Mitarbeitenden und ihrer Vertretung während des ganzen Ausgliederungsprozesses;

c.  Bezeichnen der Ansprechstellen für die betroffenen Mitarbeitenden;

d.  Sicherstellen der Mitwirkung: Den Personalvertretungen ist Gelegenheit zu geben, sich zu allen wichtigen Aspekten und vor allen wichtigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung zu äussern. Bei geringem Organisationsgrad der Mitarbeitenden ist ein ad hoc Personalausschuss durch die Gesamtheit der Betroffenen wählen zu lassen;

e.  Erarbeiten von individuellen Lösungen bei der Ausgliederung einzelner Mitarbeitender;

f.   Erarbeiten eines Gesamtarbeits- oder Firmenvertrags mit Sozialplan und Übergangsbestimmungen bei einer Verselbständigung ausgegliederter Organisationseinheiten;

g.  Erarbeiten von Übergangsbestimmungen mit Sozialplan und Kündigungsschutz bei einer Integration ausgegliederter Organisationseinheiten in eine bestehende Drittorganisation;

h.  Regelung der beruflichen Vorsorge für die ausgegliederten Mitarbeitenden.

2 Die Projektgruppe hält sich bei ihrem Vorgehen an die von der Paritätischen Ausgliederungskommission festgelegten Ablaufrichtlinien.

5. Kapitel: Umplatzierung von Angestellten

Art. 16 

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1031/2007 vom 27. Juni 200730

Art. 17  Aufgaben der Direktionen  (Art. 60 PRB)

1 Die Direktionen haben die betroffenen Angestellten zum frühestmöglichen Zeitpunkt – in der Regel neun Monate im Voraus – über Vorhaben zu orientieren, die mit einem Abbau von Aufgaben oder Stellen verbunden sind. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 200731

2 Sie unternehmen alle Massnahmen zur direktionsinternen Vermittlung umzuplatzierender Angestellter und dokumentieren diese. Insbesondere erfassen sie laufend die mittel- und langfristig nicht mehr benötigten sowie die frei werdenden Stellen und planen frühzeitig interne Umplatzierungen samt allfälliger Umschulungsmassnahmen. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 200732

3 Sie melden alle umzuplatzierenden Angestellten, die direktionsintern nicht vermittelt werden können, den anderen Direktionen und geben ihnen gegebenenfalls bekannt, wann die Dienstverhältnisse spätestens beendet werden müssen (Endtermin). Sie dokumentieren ihre Umplatzierungsbemühungen. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1228/2010 vom 18. August 201033

4 Sie schalten bei Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über die Zumutbarkeit einer Stelle die Paritätische Ausgliederungskommission ein. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 200734

5 Sie sorgen für die Finanzierung der nötigen Weiterbildungs-, Umschulungs- und Outplacementmassnahmen zugunsten umzuplatzierender Personen. Nach Ablauf der Versuchszeit übernehmen sie während der Übergangsfrist von Artikel 60 Absatz 3 PRB SSSB 153.0135 eine allfällige Differenz zum bisherigen Lohn.

6 Sie sorgen für die Einschaltung öffentlicher Arbeitsvermittlungszentren oder externer Outplacementunternehmen, wenn eine verwaltungsinterne Umplatzierung nicht möglich ist. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 200736

Art. 18 

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1031/2007 vom 27. Juni 200737

Art. 19 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 200738  Aufgaben umzuplatzierender Angestellter  (Art. 60 PRB)

Umzuplatzierende Angestellte sind verpflichtet,

a.  bei den Umplatzierungsbemühungen aktiv und kooperativ mitzuwirken sowie die nötigen Angaben und Unterlagen bereitzuhalten;

b.  dem Direktionspersonaldienst spätestens innert Wochenfrist die Bewerbungsschreiben für die gemeldeten Stellen zuzustellen;

c.  die zumutbaren Anstrengungen bei der Stellensuche zu unternehmen und sie auf Verlangen nachzuweisen;

d.  im Rahmen der Zumutbarkeit alle Anstrengungen zu unternehmen und alle Möglichkeiten und Massnahmen zu nutzen, welche die Eingliederung in die neue Funktion fördern.

Art. 20  Lohnanpassung bei Umplatzierung  (Art. 60 PRB)

1 Bei unverschuldeten Umplatzierungen kürzt die zuständige Instanz nach Ablauf der Übergangsfrist von Artikel 60 Absatz 3 PRB SSSB 153.0139 den Lohn jährlich um 2 Lohnstufen der neuen Lohnklasse, bis er der neuen Stelle entspricht.

2 Ein Härtefall gemäss Artikel 60 Absatz 3 PRB SSSB 153.0140 liegt vor, wenn die Betroffenen gegenüber der zuständigen Instanz nachweist, dass die Lohnkürzung sie in eine finanzielle Notlage bringt.

3 Die abgebende vergütet der übernehmenden Dienststelle solange die Mehrkosten, als der gekürzte Lohn ausserhalb des Lohnrahmen für die neue Stelle liegt.

4 Bei verschuldeten Umplatzierungen (Versetzungen) wird der Lohn ohne zeitliche Abstufung soweit gekürzt, als er ausserhalb des Lohnrahmens für die neue Stelle liegt.

Art. 21 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 200741  Massnahmen für nicht vermittelbare Angestellte  (Art. 20 und 60 PRB)

1 Können Personen, deren Stelle aufgehoben wird, nicht umplatziert werden, beantragt der Direktionspersonaldienst in Verbindung mit der zuständigen Dienststelle nach Anhörung der Paritätischen Ausgliederungskommission der zuständigen Instanz die Beendigung des Dienstverhältnisses gemäss Artikel 20 Absatz 3 PRB SSSB 153.0142.

2 Können Personen aus gesundheitlichen Gründen nicht umplatziert werden, verbleiben sie bis zum Entscheid über andere Massnahmen an ihrer bisherigen Stelle. Die zuständige Dienststelle leitet in Zusammenarbeit mit dem Direktions-
personaldienst die weiteren Schritte ein.

3. Titel: Rechte der Angestellten

1. Kapitel: Lohn

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 22  Lohnauszahlung (Art. 27 PRB)

1 Die Lohnauszahlung erfolgt auf folgende Zeit­punkte:

a.  Grundlohn, Sozialzulagen und pauschale Lohnbestandteile: Januar bis No­vem­ber auf den 25., Dezember auf den 20. des Monats. Fällt dieser Tag auf das Wochenende oder ei­nen Feiertag, verschiebt sich die Lohnauszah­lung auf den nächst­ folgenden Werktag;

b.  Lohnbestandteile, für die eine Abrechnungspflicht besteht: spätestens 60 Tage nach der Einreichung der ordnungsge­mässen Abrechnung;

c.  Treueprämie: mit dem Lohn des Monats, in dem der An­spruch entsteht.

2 Angestellte erhalten monatlich eine Lohnab­rech­nung. Ändert der Lohn gegenüber dem Vormonat nicht, kann auf das Zustellen der Abrechnung verzichtet werden.

Art. 23  Lohnberechnung (Art. 27 PRB)

1 Treten Angestellte während eines Monats ein oder aus, wird ihnen der Lohn anteilmässig ausgerichtet. Dabei werden sämtliche Kalendertage vom ersten bis zum letzten Arbeitstag gezählt und ins Verhältnis zum jeweiligen Kalendermonat gesetzt.

2 In den übrigen Fällen werden Lohnanspruch oder Lohnab­zug für einzel­ne Tage oder Stunden nach der entsprechenden Jah­resstundenzahl berech­net.

3 Das Personalamt erlässt Weisungen über die Lohnberech­nung in Sonder­fäl­len.

Art. 24  Lohnabzug für Beiträge  (Art. 27 PRB)

1 Angestellte haben die Möglichkeit, sich ihre ordentlichen Bei­trä­ge an Perso­nal­veranstaltungen, verwal­tungsinterne Vereine und Personal­ver­bände vom Lohn abzie­hen zu las­sen.

2 Ist ein Abzug nur mit grossem technischem oder admini­stra­tivem Mehr­auf­wand möglich, kön­nen die Direktionsper­sonal­dienste die Abzugsmög­lichkeit einschränken oder aus­schlies­sen.

2. Abschnitt: Grundlohn

Art. 25  Einreihung der Stellen: Funktionsbewertung  (Art. 29 PRB)

1 Die Stellen werden in der Regel vier, ausnahmsweise drei Lohn­klassen zuge­ordnet.

2 Die Funktionsbewertung (Stelleneinreihung) stützt sich auf folgende Einrei­hungs­grundlagen:

a.  Einreihungsplan mit Richtfunktionsumschreibungen (Anhänge 2 und 3);

b.  Stellenbeschreibung;

c.  Organigramm;

d.  Stellenplan.

3 Massgebende Kriterien für die Funktionsbewertung sind die aus der Stellen­be­schreibung fliessenden Angaben über Auf­ga­ben, An­forderungen (Anforderungsprofil), Verantwor­tung und Selbständigkeit.

Art. 26  Begriffe (Art. 31 PRB)

1 Die oberste Lohnklasse einer Stelle bildet die Leistungsklasse, die nächst untere Lohnklasse die Zielklasse. Die unterste oder, wo die Einreihungsbandbreite dies zulässt, die untersten beiden Lohnklassen bilden die Erfahrungsklassen.

2 Der Einreihungsplan stellt die Zuordnung der Richtfunk­tio­nen zu den Lohn­klassen dar. Die Richtfunktionen sind nach Funktions- und Tätig­keitsgruppen gegliedert.

3 Richtfunktionen sind generell-abstrakte Umschreibungen von typischen Stel­lenbil­dern der Stadt im Sinne von Norm­funktio­nen.

4 Funktionsgruppen sind anforderungsabhängige Einrei­hungs­bereiche von Stel­len. Es werden folgende fünf Funkti­ons­gruppen unterschieden: geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 200843

A:  Stellen, die keine Ausbildung, oder eine berufliche Grundbildung mit Attest (2 Jahre Sekundarstufe II) voraus­setzen;

B:  Stellen, die eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (3-4 Jahre Sekundarstufe II) voraussetzen;

C:  Stellen, die eine höhere Berufsbildung (Tertiärstufe), d.h. eine fachspezifische Zusatzausbildung mit Berufsprüfung und eidgenössischem Fachausweis, eine höhere Fachprüfung mit eidgenössischem Diplom oder eine höhere Fachschule mit Diplom vorausset­zen;

D:  Stellen, die einen Fachhochschul- oder Hochschulab­schluss oder eine höhere Berufsbildung mit spezifischer Zusatzausbildung vorausset­zen;

E:  Stellen, die Aufgaben von leitenden Angestellten (Kaderstufen 1 und 2) vor­aussetzen.

5 Tätigkeitsgruppen sind fachbezogene Bereiche von Stel­len. Eine Tätig­keits­gruppe umfasst sämtliche Stellen in ei­nem der folgenden Tätigkeits­be­reiche:

a.  Administration:

b.  Handwerk und Technik;

c.  Soziales und Gesundheit;

d.  Rettungsdienste geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 200844.

Art. 27  Einreihungsvorgang  (Art. 29 PRB)

1 Für die Funktionsbewertung muss die der Stellenbeschrei­bung entspre­chende Richtfunktion bestimmt werden. Massge­bend dafür ist der Schwie­rig­keitsgrad der einzelnen Bewer­tungs­kriterien (Aufgaben, Anforderun­gen, Ver­antwortung, Selb­stän­digkeit).

2 Aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen und dem Grad der Über­ein­stimmung mit der Richtfunktion wird die Stelle in den unteren, mittleren oder obe­ren Bereich der Richtfunktions­bandbreite eingereiht. Die oberen und unteren Grenz­werte der Richtfunktion können in begründeten Fällen über- oder unter­schritten werden.

Art. 28  Einreihungsverfahren  (Art. 29 PRB)

1 Die Abteilungsleiterinnen und –leiter sorgen für die Auf­nahme und Anpas­sung der Stellenbe­schreibungen.

2 Sie melden alle Änderungen dem Di­rekti­onspersonaldienst.

3 Nach Zustimmung der Direktorin oder des Direktors reicht der Direk­tions-
personaldienst beim Personalamt die Anträge auf Ein­rei­hung neuer oder, falls die Einrei­hungs­grundlagen we­sentlich geändert haben, auf Überprüfung der Einreihung bestehender Stellen ein.

4 Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik beantragt dem Gemeinderat auf Vorschlag des Personalamts die Einreihung der Stellen von leitenden Angestellten der Kaderstufe 1 sowie der weiteren, dem Gemeinderat oder einzelnen seiner Mitglieder direkt unterstellten Angestellten. Die Einreihung erfolgt in der Regel auf Jahresanfang. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 201045

4a Das Personalamt nimmt die übrigen Stelleneinreihungen selber vor und eröffnet sie den Direktionen. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1228/2010 vom 18. August 201046

5 Angestellte können von sich aus auf dem Dienst­weg an das Personalamt ein be­gründetes Gesuch um Überprüfung der Einreihung stellen.

Art. 29  Stellenbeschreibung (Art. 29 PRB)

1 Die Stellenbeschreibung enthält die für die Stelle mass­ge­benden An­gaben, insbe­sondere über

a.  Zielsetzung der Stelle;

b.  Art und Umfang der Aufgaben;

c.  Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung;

d.  Sach- und Führungsverantwortung;

e.  Selbständigkeit.

2 Die Abteilungsleiterinnen und –leiter sorgen dafür, dass Angestellte ihre Stellenbeschreibungen erhal­ten.

Art. 30  Einstufung und Anfangs­lohn  (Art. 30 PRB)

1 Angestellte werden bei Stellenantritt in der Regel im Rah­men der un­tersten Klasse der Stellenein­rei­hung eingestuft.

2 Sie können in eine höhere Klasse der Stelleneinreihung eingestuft werden, wenn Erfah­rung, Leistungsausweise, Lebensalter oder die Arbeitsmarktla­ge dies rechtfertigen. Beruflich sowie ausserberuflich erworbene Kompetenzen und Erfahrungen, soweit sie dem Kompetenzprofil der Stelle entsprechen, sind gleichwertig zu berücksichtigen. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 200447

3 Sie können vorübergehend tiefer ein­ge­stuft werden, wenn sie die ge­stellten An­forderungen der Stelle noch nicht oder erst teilweise er­füllen.

4 Die Direktionspersonaldienste sorgen für die korrekte persönliche Ein­stufung der Angestellten in die Stellen. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 201048

5 Für die Festsetzung des Anfangslohns ist Anhang 4 massgebend.

Art. 31  Auf­stieg und Leistungsanerkennung  (Art. 31-32a PRB)

1 Grundlage für Stufen-, Klassenanstieg und Leistungsaner­ken­nung bil­den die Er­gebnisse der Personalbeurteilung (Leistung/Verhalten). Die Beurteilung soll nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.

2 Verunmöglicht die Aufgabenstellung eine leistungsgerechte Personalbeurteilung oder erschweren besondere organisatorische wie personelle Umstände diese stark, erlässt der Gemeinderat geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 201049 Sonderrege­lun­gen über Lei­stungsanerken­nung und Lohnaufstieg.

3 Für Zeitpunkt und Höhe der Leistungsanerkennung sind in erster Linie Leistung und Verhalten der betroffenen Angestellten massgebend, wobei die bisherige Lohnentwicklung und die interne Lohngerechtigkeit mit zu berücksichtigen sind.

4 Der Gemeinderat kann für die Leistungsanerkennung Quo­ten festlegen.

Art. 32  Verfahren bei Klassenanstieg und Leistungsanerkennung  (Art. 31, 32 und 92 PRB)

1 Die Abteilungsleiterinnen und –leiter unterbreiten alle An­träge auf Lohnanstieg und Leistungsanerkennung gemäss Artikel 31 und 32 PRB SSSB
153.0150 dem Direk­tions­perso­nal­dienst. Dieser prüft die Anträge vor und leitet sie an die zu­ständige In­stanz (Art. 92 PRB SSSB
153.0151) zum Entscheid wei­ter.

2 … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18.
August 201052

3 Anträge auf Lohnanstieg (Art. 31 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 Bst. b PRB) können listenweise gestellt werden. Bei Anträgen auf Aufstieg in die nächst höhere Lohnklasse innerhalb der Erfahrungs- und Zielklassen (Art. 31 Abs. 4 PRB) und bei Anträgen auf Leistungsanerkennung durch Beförderung in die höhere Erfahrungsklasse, die Zielklasse oder die Leistungsklasse (Art. 32 Abs. 1 Bst. b PRB) ist nachzuweisen, dass die Leistungen gemäss Personalbeurteilung den Voraussetzungen für den Lohnanstieg entsprechen. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 201053

4 Anträge auf Leistungsanerkennung durch Gewährung zusätzlicher Lohnstufen innerhalb der Erfahrungs- und Zielklassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. a PRB SSSB 153.0154) sowie innerhalb der Leistungsklasse (Art. 32 Abs. 1 Bst. c PRB SSSB 153.0155) können listenweise gestellt werden. Die Erfüllung der Leistungsanforderungen ist nachzuweisen.

3. Abschnitt: Zulagen

Art. 33  Anspruch auf Zulagen für besondere Arbeitsbe­dingungen  (Art. 33 Abs. 2 Bst. a PRB)

1 Besondere Arbeitsbedingungen sind Erschwernisse der Ar­beit durch den zeitli­chen Arbeitseinsatz oder durch ausge­prägte Unannehmlichkeiten.

2 Wer besonderen Arbeitsbedingungen unterworfen ist, die weder bei der Stelle­n­einreihung noch sonst wie berücksichtigt sind, hat einen Abgel­tungsan­spruch. Die Abgeltung erfolgt durch Zulagen nach Massgabe der folgenden Be­stimmun­gen.

3 Keinen Anspruch auf Zulagen hat, wer Überstundenarbeit lei­stet. Ausge­nom­men ist die Einsatzzulage, auf die auch bei Über­stun­denarbeit An­spruch be­steht.

Art. 34  Art der Zulagen  (Art. 33 Abs. 2 Bst. a PRB)

1 Als Zulagen werden ausgerichtet:

a.  Pauschalzulagen;

b.  Individualzulagen;

c.  Zeitgutschriften.

2 Die Zulagen werden der Teuerung angepasst.

Art. 35  Anspruch auf Pauschalzu­lagen  (Art. 33 Abs. 2 Bst. a PRB)

Anspruch auf Ausrichtung von Pauschalzulagen besteht:

a.  für die Arbeit

1.  mit verschobener Arbeitszeit;

2.  im Schicht- oder Turnusdienst;

b.  für die Arbeit unter ausgeprägten Unannehm­lichkeiten, wie

1.  Wasser, Nässe, Feuchtigkeit, extreme Temperaturunter­schiede;

2.  Schmutz, Lärm, Erschütterungen;

3.  Gase, Dämpfe, Gerüche;

4.  Ekel;

5.  anstrengende Zwangshaltung;

6.  erhebliche Gefahr für Leib und Leben;

c.  für alle mit der Arbeit im Korpsdienst bei der Sanitätspo­lizei und der Berufsfeuerwehr verbunde­nen Berufsin­konvenienzen, anstelle von ordent­lichen Pau­schalzulagen; geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 200756

d.  … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 200557

Art. 36  Höhe der Pauschalzu­lagen  (Art. 33 Abs. 2 Bst. a PRB)

1 Die Höhe der Pauschalzulagen richtet sich nach dem Aus­mass (Intensi­tät und Dauer) der Erschwernisse.

2 Fallen mindestens drei ausgeprägte Unannehmlichkeiten zu­sammen, re­du­ziert sich die Höhe der Pauschalzulagen um einen Korrekturwert.

3 Die Höhe der Pauschalzulagen richtet sich nach Anhang 5.

4 Das Personalamt setzt auf Antrag der Direktion die Pauschalzulagen für jede Stelle fest. Die Direktorin oder der Direktor kann die bestrittene Festsetzung einer Pauschalzulage dem Gemeinderat zum Entscheid unterbreiten. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010
vom 18. August 201058

5 Ändern die besonderen Ar­beitsbedingun­gen oder fal­len sie weg, sorgen die Direktionen auf diesen Zeitpunkt hin für die nötigen An­pas­sungen. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010
vom 18. August 201059

Art. 37  Monatliche Pauschalzu­lagen  (Art. 33 Abs. 2 Bst. a PRB)

1 Wer dauernd an einer Stelle arbeitet, für die Pau­schalzu­lagen ausge­richtet wer­den, hat Anspruch auf den Monatsan­satz der Pauschale.

2 Der Anspruch auf Ausrichtung des Monatsansatzes der Pau­scha­le beginnt mit dem Stellenantritt und endet:

a.  mit dem Wegfall der besonderen Arbeitsbedingungen;

b.  mit dem Verlassen der Stelle, für die Pauschalzulagen ausge­richtet werden.

3 Der Monatsansatz entspricht dem durch 12 geteilten Jah­res­ansatz der Pau­schale.

Art. 38  Stundenpauschalzulagen  (Art. 33 Abs. 2 Bst. a PRB)

1 Wer vorübergehend, mindestens aber einen Tag im Monat, an einer Stelle ar­bei­tet, für die Pauschalzulagen ausgerichtet wer­den, hat An­spruch auf den Stundenan­satz der Pau­schale.

2 Der Anspruch auf Ausrichtung des Stundenansatzes der Pau­schale be­steht für die an der betreffenden Stelle gelei­stete Arbeitszeit.

3 Der Stundenansatz entspricht dem durch 1900 geteilten Jah­resansatz der Pau­schale.

Art. 39  Individualzulagen (Art. 33 Abs. 2 Bst. a PRB)

1 Anspruch auf Ausrichtung von Stundenzulagen besteht für angeordnete oder dienstplanbedingte:

 

a.

Nachtarbeit

von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr;

b.

Samstagsarbeit

von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr;

c.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie an dienstfreien Tagen geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 200860

von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

2 … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7.
Dezember 200561

3 Anspruch auf Ausrichtung von Einsatzzulagen besteht für be­stimmte Ar­beiten unter ausserordentlichen Unan­nehmli­chkei­ten gemäss Anhang 5.

4 Die Höhe der Stunden- und Einsatz­zulagen richtet sich nach An­hang 5.

Art. 40  Zeitgut­schriften  (Art. 33 Abs. 2 Bst. a PRB)

1 Anspruch auf Nachtzeitgutschrift im Rahmen der angeordneten oder dienstplanbedingten Arbeits­zeit be­steht für Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

2 Die Höhe der Zeitgut­schriften richtet sich nach Anhang 5.

Art. 41  Überstundenarbeit  (Art. 33 Abs. 1 Bst. b PRB)

1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringen­der Arbeiten kön­nen die Abteilungsleiterinnen und –leiter Über­stunden­arbeit anord­nen.

2 Es ist nicht zulässig, Personen – insbesondere Teilzeit­ar­beit Lei­stende – re­gel­mässig zu Überstundenarbeit heran­zuziehen.

3 Überstundenarbeit liegt vor

a.  bei fixer Arbeitszeit:
wenn im Interesse der Stadt ausserhalb der festgesetzten Arbeits­zeit (vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende) geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 200562 gear­beitet werden muss;

b.  bei flexibler Arbeitszeit:
wenn im Interesse der Stadt ausserhalb der geltenden Betriebszeit ge­arbeitet wer­den muss.

4 Keine Überstundenarbeit liegt vor

a.  bei dienstplanmässiger Abweichung von der täglichen oder wö­chentlichen Arbeitszeit;

b.  bei Ausgleichsarbeit. Ausgleichsarbeit liegt vor, wenn im Hinblick auf die or­dentliche oder vereinbarte Kompensa­tion von Zeitabwei­chungen im Vor­aus oder im Nachhinein mehr gearbeitet wird;

c.  … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1762/2008 vom 19. November 200863

d.  beim Einsatz ausserhalb der festgesetzten Arbeitszeit, des­sen Ent­schädi­gung speziell geregelt ist;

e.  beim Einsatz auf Dienstreisen, soweit dieser innerhalb der Zeit von 06.00 bis 20.00 Uhr erfolgt;

f.   bei zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden, die von Vorgesetzten weder angeordnet noch als Überstunden anerkannt werden.

Art. 42  Ausgleich der Überstundenarbeit (Art. 33 Abs. 1 Bst. b PRB)

1 Anerkannte Überstundenarbeit ist in der Regel durch Frei­zeit von gleicher Dauer auszuglei­chen. Über den Zeit­punkt des Ausgleiches ver­ständigen sich Vorgesetzte und die be­troffe­nen Angestellten.

2 Kommt über den Ausgleich keine Einigung zustande, können Abteilungsleiterinnen und -leiter den Abbau von Überstundenguthaben durch Freizeitbezug anordnen. Für die innert eines Jah­res nicht ausgeglichenen Überstunden er­halten die betroffe­nen Angestellten späte­stens auf Jahresende ei­ne Barver­gütung. Diese bemisst sich anhand des auf die Stunde be­rech­ne­ten Jahresgrundlohns. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005
vom 7. Dezember 200564

3 Leitende Angestellte dürfen Überstunden, die nicht im Rahmen von Pi­kett- oder Sondereinsätzen geleistet wur­den, weder durch Frei­zeit noch durch eine Barvergütung aus­glei­chen.

Art. 43  Überstundenzuschlag  (Art. 33 Abs. 1 Bst. b PRB)

1 Für Überstundenarbeit wird ein Überstunden­zuschlag aus­gerichtet. Dieser be­trägt in Prozenten des auf die Stunde be­rechneten Jahres­grundlohns:

 


a.

während des Tages:

 

 

 

– an Werktagen
  (einschliesslich Samstag)

von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr

25 Prozent;

 

– an Sonn- und
   dienstfreien Tagen


von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr


50 Prozent;

 

– an Feiertagen

von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr

100 Prozent;

 

b.

während der Nacht:

 

 

 

– an allen Wochentagen

von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr

50 Prozent;

 

– an Feiertagen

von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr

100 Prozent.

 

2 Leitende Angestellte haben keinen Anspruch auf die Ausrichtung eines Über­stundenzuschlages.

3 Angestellte können, sofern der Dienst­betrieb ge­währ­lei­stet ist, den Überstundenzuschlag in Form von Frei­zeit be­ziehen. Nicht in Freizeit umgewan­delte Zu­schläge werden spätestens auf Jahresende ausbe­zahlt.

4 Auf Gesuch von Angestellten entschei­den die Ab­teilungslei­te­rinnen und -leiter über Zeitpunkt und Dauer des Bezuges. Sie berück­sichtigen dabei die Wünsche der Ge­such­stellerinnen und -steller, so­weit es mit den dienst­lichen Inte­ressen vereinbar ist.

Art. 44  Pikettdienst  (Art. 33 Abs. 2 Bst. c PRB)

1 Pikettdienst leistet, wer sich auf dienstliche Anordnung ausserhalb der or­dent­li­chen Arbeitszeit bereit hält, um nö­ti­genfalls sofort die Arbeit aufnehmen zu können. Pikett­dienst kann sich auf einen Teil oder auf die ganze Dauer der ar­beits­freien Zeit erstrecken.

2 Pikettdienst wird in der Regel von der Direktorin oder dem Direk­tor an­geord­net. Die Abteilungsleiterinnen und -leiter legen nach Anhörung des Direktionspersonaldienstes die Pikettdienstorganisation fest. Die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen sind dabei einzuhalten. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom
19. November 200865

3 Pikettdienst gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit. Kom­men Angestellte während des Pikettdienstes indes­sen zum Einsatz, wird die ausserhalb ihrer fixen Ar­beits­zeit oder der Betriebszeit geleistete Zeit am Einsatzort als Überstundenar­beit ange­rechnet. Müssen Angestellte nach Verlassen des Arbeitsplatzes die Arbeit wegen eines Piketteinsatzes nochmals aufnehmen, wird ihnen die Zeit am Einsatzort auch während der Betriebszeit als Überstundenarbeit angerechnet. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1762/2008 vom 19. November 200866

4 Müssen sich Pikettdienst Leistende nicht beim Arbeitsort aufhalten und be­ginnt oder endet ihr Piketteinsatz ausser­halb ihrer fixen Ar­beitszeit oder der Betriebszeit, wird ihnen in der Regel für die An­fahrt vom Aufenthaltsort zum Einsatzort eine halbe Stunde, für die Rückfahrt eine Vier­tel­stunde als nicht zu­schlagsbe­rechtigte Überstundenarbeit angerechnet.

5 Die Direktorin oder der Direk­tor kann nach Anhörung des Direktionspersonaldienstes geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 201067 die Einsatzzeit pau­schal festlegen.

Art. 45  Form des Pikettdienstes (Art. 33 Abs. 1 Bst. c PRB)

1 Pikettdienst wird geleistet als

a.  Präsenzdienst oder

b.  Bereitschaftsdienst.

2 Bei Präsenzdienst haben sich die betroffenen Angestellten an ei­nem bestimmten, fest zu­gewie­senen Ort aufzuhalten.

3 Bei Bereitschaftsdienst haben sich die betroffenen Angestellten in einem be­stimmten Umkreis vom Ar­beits­ort aufzuhalten, müssen jedoch je­der­zeit er­reichbar sein.

4 Die Direktorin oder der Direktor kann weniger weit ge­hende Formen der Bereitschaft festle­gen, wenn dienstliche Grün­de dies er­for­dern. Die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen sind dabei einzuhalten. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 200868

Art. 46  Abgeltung für Pikettdienst  (Art. 33 Abs. 1 Bst. c PRB)

1 Wer Pikettdienst leistet, hat Anspruch auf Pikett­zulage und Zeitgutschrift. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1762/2008 vom 19. November 200869

2 Pikettzulage und Zeitgutschrift werden nach unterschiedlichen Stundensätzen für Pi­kettdienstleistung an Arbeitstagen oder an arbeitsfreien Tagen ausge­rich­tet. Die anspruchsberechtigte Zeit pro Piketttag berechnet sich nach folgendem Schlüssel:
24 Stunden minus geleistete Arbeitszeit (ohne Einsatzzeit während Piketteinsätzen) innerhalb dieses Zeitraums. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 200870

3 Fällt der Pikettdienst auf einen dienstfreien Tag während der Ar­beitswoche oder auf einen Feiertag, wird der Pikett­dienst nach dem Stundensatz für Ar­beitstage ent­schädigt. Zusätzlich wird eine Zeit­gutschrift im Umfang des ent­gange­nen dienst­freien Tages oder Fei­ertages gewährt.

4 Die Höhe von Pikettzulage und Zeitgut­schrift bei Prä­senz- und Be­reit­schafts­dienst sowie die Abgeltung der übrigen Bereit­schafts­formen richten sich nach Anhang 6. Die Zu­lagen wer­den der Teuerung ange­passt.

Art.47    Anspruch auf  Stellvertre­tungszulagen  (Art. 33 Abs. 1 Bst. d PRB)

1 Angestellte haben Anspruch auf eine Stellver­tre­tun­gszula­ge, wenn sie vorüber­gehend, jedoch ohne Un­terbruch während mehr als eines Mo­nats, die Stellvertretung ihrer Vor­gesetzten zu über­nehmen ha­ben.

2 Angestellte, die im Rahmen der Stellvertre­tung ihrer Vorgesetz­ten bedeutende Führungsaufgaben über­nehmen müssen, haben An­spruch auf ei­ne dau­ernde Stell­vertretungs­zulage.

3 Kein Anspruch auf eine Stellvertretungszulage besteht, wenn die Stellvertre­tung

a.  zu den übrigen Pflichten der betroffenen Angestellten gehört (Stellenbeschreibung);

b.  auf andere Weise abgegolten wird.

Art. 48   Höhe der Stellvertre­tungszulagen  (Art. 33 Abs. 1 Bst. d PRB)

1 Die Stellvertretungszulage beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit der Stell­ver­tretung ein bis drei Lohnstufen der unter­sten Klasse der Stelle, welche die oder der vertre­tene Vorge­setz­te in­nehat.

2 Arbeiten stellvertretende oder vertretene Personen teil­zeitlich, berechnet sich die Stellvertre­tungszulage in der Regel nach fol­gendem Schlüssel: geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 200271

 

Betrag der Zulage  

x  Beschäftigungsgrad der stellvertretenden Person

x  Beschäftigungsgrad der vertretenen Person

3 Wird die Stellvertretung mehreren Personen übertragen, darf die Sum­me der Teil­zulagen eine ganze Zulage nicht über­steigen.

4 Die Zulage wird der Teuerung angepasst. Sie ist nicht ver­sicherbar.

5 Die Höhe der dauernden Stellvertretungszulage wird von der zu­ständi­gen In­stanz (Art. 92 PRB SSSB 153.0172) auf Antrag des Direk­tionspersonal­dienstes festge­legt.

Art. 49  Funktionszulage  (Art. 33 Abs. 1 Bst. d PRB)

1 Angestellte haben Anspruch auf eine Funktio­ns­zulage, wenn sie vor­über­gehend, jedoch ohne Unterbruch wäh­rend mehr als ei­nes Mo­nats, zu­sätzlich zu ihren Pflich­ten Aufgaben zu über­nehmen haben, die mit ausge­präg­ten Mehrbe­la­stungen ver­bunden sind.

2 Die Höhe der Funktionszulage wird entsprechend den Bela­stungen von der zu­ständigen Instanz (Art. 92 PRB SSSB 153.0173) nach Ein­holen der Stellungnahme des Di­rekti­onspersonaldienstes festgelegt. Die Zulage ist nicht versicherbar.

3 Haben Angestellte dauernd zusätzliche Aufga­ben zu überneh­men, die mit ausge­prägten Mehrbelastungen verbun­den sind, sorgen ihre Vor­gesetzten für eine Neuum­schreibung der Stellenbeschreibung.

4 Haben Angestellte spezielle Aufgaben zu über­nehmen, die mit aus­geprägten Mehranforderungen ver­bunden sind, haben sie Anspruch auf ei­ne in An­hang 7 dafür vorge­sehene spezielle Funktionszulage. Die Zulage ist nicht versicherbar.

Art. 50  Sozialzulagen; Grundsatz  (Art. 34‑36 PRB)

1 Ereignisse, die einen Anspruch auf Sozialzulagen begrün­den, verän­dern oder er­löschen las­sen, werden im darauffol­genden Monat wirksam. Bei der Geburt von Kindern besteht bereits im Geburtsmonat Anspruch auf Sozialzulagen. geändertg
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 200874

2 Die Angestellten haben diese dem zuständi­gen Direktions­per­so­nal­dienst sofort zu melden.

Art. 51 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1762/2008 vom 19. November 200875  Familienzulagen; Anspruchsberechtigung  (Art. 35 PRB)

1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:

a.  Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches ZGB; SR 21076 besteht;

b.  Stiefkinder;

c.  Pflegekinder;

d.  Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für den Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.

2 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben und wenn

a.  nicht schon im Ausland Anspruch auf eine Familienzulage besteht;

b.  der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht;

c.  die Familienzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches SR
21077 besteht und

d.  das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Art. 52 geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 200878   Familienzulagen; Anspruchskonkurrenz  (Art. 35 PRB)

1 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem, kantonalem oder städtischem Recht, steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:

a.  der erwerbstätigen Person;

b.  der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

c.  der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;

d.  der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;

e.  der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen.

2 Angestellte haben höchstens Anspruch auf eine ganze ergänzende Familienzulage. Haben mehrere Angestellte Anspruch auf ergänzende Familienzulagen für die gleiche Familie oder den gleichen Haushalt, wird höchstens eine ganze ergänzende Familienzulage ausgerichtet.

3 In der Regel wird die ergänzende Familienzulage jenen Angestellten ausgerichtet, welche die gesetzlichen Zulagen erhalten. Die anspruchsberechtigten Personen können eine andere Regelung verlangen. Wird die Zulage aufgeteilt, geschieht dies zu gleichen Teilen, sofern die Summe der Zulagenansprüche eine ganze Zulage erreicht, sonst entsprechend den ermittelten Teilansprüchen.

Art. 53 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1762/2008 vom 19. November 200879  Betreuungszulage; Anspruchskonkurrenz  (Art. 36 PRB)

Haben mehrere Angestellte nach städti­scher Re­gelung An­spruch auf die Betreuungszulage für die gleichen unterstützten Personen, wird sie aufgeteilt. Dies geschieht zu gleichen Teilen, sofern die Summe der Zulagenansprüche eine ganze Zulage erreicht, sonst entsprechend den ermittelten Teilansprüchen.

4. Abschnitt: Prämien

Art. 54  Umwandlung von Treueprämien in Freizeit  (Art. 37 Abs. 3 PRB)

1 Angestellte können, sofern der Dienst­be­trieb ge­währ­lei­stet ist, nach folgenden Bestim­mungen Prä­mien in Form von Frei­zeit beziehen.

2 Von den Prämien dürfen im Kalender­jahr höchstens 20 Ar­beitstage in Form von Freizeit bezogen werden. Eine ganze oder teilweise Über­tragung des An­spruchs auf die der Fäl­ligkeit der Prämie folgenden Jahre ist zulässig.

3 Auf Gesuch von Angestellten entschei­den die Ab­teilungslei­te­rinnen und –leiter über Zeitpunkt und Dauer des Bezuges. Sie berück­sichtigen dabei die Wünsche der Ge­such­stellerinnen und –steller, so­weit es mit den dienstlichen Inte­ressen vereinbar ist.

4 Die Umwandlung von Geldprämien in Freizeit er­folgt, mit Ausnahme der Treue­prämie, nach folgendem Schlüs­sel: geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 200280

 

Summe der Prämienbeträge

 

───────────────────────

=   Freizeit in Stunden

Stundensatz persönliche Einreihung

 

 

5 Die Umwandlung der Treueprämie in Freizeit erfolgt nach folgendem Schlüs­sel: geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 200581

 

1 Monatsgrundlohn

=

Freizeit von 20 Arbeitstagen, umgerechnet in Stunden; bei der Arbeitszeit gemäss Bandbreitenmodell (Art. 119) ist für die Umrechnung der Prozentsatz des ausbezahlten Lohnes massgebend.

Art. 55  Treueprämie  (Art. 38 PRB)

1 Für die Berechnung der Dienstjahre zählt die im Dienst der Stadt zuge­brachte Zeit. Die in der Stadtverwal­tung verbrach­te Lehrzeit wird voll berück­sichtigt.

2 Unbezahlte Urlaube führen zu einer entsprechenden Kürzung der Treueprämie. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 200282

Art. 56  Leistungsprämie  (Art. 39 PRB)

1 Eine herausragende geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1201/2010 vom 18. August 201083 Leistung liegt namentlich vor, wenn eine der fol­genden Voraussetzungen erfüllt ist:

a.  grosser zeitlicher Einsatz ausserhalb der bezahlten Ar­beitszeit;

b.  ausserordentlicher Einsatz zusätzlich zum eigenen Aufgabengebiet;

c.  länger dauernde Arbeit unter besonders schwierigen Um­weltbedin­gungen;

d.  Lösung eines für die Stadt schwierigen Problems dank grossem per­sönlichem Einsatz.

2 Für die gleiche Leistung darf die Leistungsprämie nicht mit der Prä­mie für Ver­bes­serungsvor­schläge kumuliert werden.

3 Die Leistungsprämie darf 5 000 Franken nicht übersteigen. Sie kann auch in Form eines Geschenks ausgerichtet werden (Lohnbestandteil). geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1201/2010 vom 18. August 201084

Art. 57  Einreichen von Verbesserungsvorschlägen  (Art. 40 PRB)

1 Angestellte können Verbesserungsvor­schläge schriftlich oder münd­lich bei ihren Vorgesetzten oder bei der von der Direktion bezeichneten Stelle ein­reichen.

2 Der Vorschlag soll die zu seiner Beurteilung erforderli­chen Angaben über Art, Zweck und Durchführung der vorgeschlage­nen Massnahmen enthalten.

Art. 58  Beurteilung von Verbesserungsvorschlägen  (Art. 40 PRB)

1 Die mit einem Verbesserungsvorschlag befassten Stellen nehmen innert Monatsfrist Stellung, ob, auf welche Weise und bis wann der Vorschlag verwirklicht werden kann und berechnen die allfällige Einsparung. Sie nehmen die nötigen Abklärungen vor und können dafür Sachverständige zuziehen.

2 Sind Vorgesetzte nicht in der Lage, den Verbesserungsvorschlag zu beurteilen, leiten sie diesen an die von der Direktion bezeichnete Stelle weiter.

3 Die mit einem Verbesserungsvorschlag befassten Stellen leiten den Verbesserungsvorschlag zusammen mit ihrer Stellungnahme an die zuständigen Abteilungsleiterinnen und –leiter weiter.

Art. 59  Verwirklichung von Verbesserungsvorschlägen  (Art. 40 PRB)

1 Die zuständigen Abteilungsleiterinnen und -leiter entscheiden über die Annahme des Vorschlags und sind für dessen Verwirklichung verantwortlich. Sie sorgen für den Einbezug der Personen, die den Vorschlag eingereicht haben.

2 Nach Verwirklichung des Vorschlags schlagen die Abteilungsleiterinnen und
-leiter der bezeichneten Stelle die Prämienhöhe anhand des Prämienplans gemäss Anhang 8 vor.

3 Die Direktorin oder der Direktor setzt auf Antrag der bezeichneten Stelle nach Stellungnahme des Direktionspersonaldienstes die Prämien fest. Die einzelne Prämie darf 5 000 Franken nicht übersteigen. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 201085

4 Nicht prämienberechtigt sind Vorschläge, die

a.  bereits von anderen Dienststellen geplant oder ausgeführt sind;

b.  bereits eingereicht und prämiert wurden;

c.  zu den ordentlichen Pflichten der einreichenden Angestellten gehören.

Art. 60  Ablehnung von Verbesserungsvorschlägen  (Art. 40 PRB)

1 Wird ein Verbesserungsvorschlag abgelehnt, können die Einreichenden beim Direktor oder bei der Direktorin eine Überprüfung des Entscheids verlangen.

2 Abgelehnte Vorschläge können mit einer Anerkennungs­prämie bedacht wer­den, wenn sie zur Klärung eines Problems beitra­gen oder einen grös­seren Zeit­aufwand bei der Ausar­beitung verursacht haben.

2. Kapitel: Auslagenersatz

1. Abschnitt: Grundsatz  (Art. 42 PRB)

Art. 61 

1 Auslagen werden grundsätzlich aufgrund der abgerech­neten Auf­wendungen ersetzt.

2 Auslagen, die sich generell aus einer beruflichen Tätigkeit ergeben, kön­nen pauschal ersetzt werden. Pauschalen werden entsprechend dem Be­schäfti­gungs­grad ausgerichtet. Der pauschale Ersatz von Auslagen an be­stimmte Angestellte wird im Anhang 9 gere­gelt.

3 Wo Auslagen durch Pauschalen, Beiträge an Abonnemente oder direkte Be­zah­lung ganz oder teilweise ersetzt werden, dürfen sie in diesem Umfang nicht ein zweites Mal geltend ge­macht werden.

4 Zuständig für die Bewilligung von Dienstreisen im Inland sind die Abteilungs­lei­terinnen und -lei­ter. Dienstreisen ins Ausland bedürfen der Genehmigung der zuständigen Direktorinnen und Direktoren.

2. Abschnitt: Fahrkosten

Art. 62  Allgemeines  (Art. 42 PRB)

1 Fahrkosten werden vom Dienstort aus berechnet. Dienst­fahr­ten auf Stadtge­biet geben ebenfalls Anspruch auf Ent­schädi­gung. Erfolgt die Fahrt ab Wohn­ort und liegt dieser dem Rei­seziel näher, kann nur die kürzere Strecke berech­net werden.

2 Für Dienstfahrten oder Dienst­reisen werden Angestellten die durch Belege nachgewiesenen Ko­sten für die öffentlichen Verkehrsmittel im Rahmen der folgenden Bestimmungen er­setzt. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 200586

3 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder unwirt­schaft­lich und steht kein Dienstfahrzeug zur Verfügung, dürfen Angestellte mit Bewilligung ihrer Abtei­lungslei­terinnen und -leiter Pri­vatfahrzeuge ein­set­zen und er­halten die entsprechenden Fahr­kosten gemäss Anhang 9 ersetzt.

Art. 63  Fahrkosten öffentlicher Verkehrs­mittel  (Art. 42 PRB)

1 Für Fahrten mit den Städtischen Verkehrsbetrieben (BERNMOBIL) werden Angestellten Mehr­fahrtenkarten zur Verfügung gestellt, sofern ihnen kein Abonnementsbeitrag ausge­richtet wird.

2 Für Fahrten mit der Bahn werden ihnen die Kosten der ersten Klasse er­setzt, wenn das Ziel ausserhalb eines Umkreises von 100 Kilometern liegt. Andernfalls werden die Kosten für die zweite Klasse ersetzt.

3 Für Flugreisen werden ihnen die Kosten der günstigsten Klasse er­setzt.

Art. 64 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0905/2007 vom 6. Juni 200787  Beiträge an Abonne­mente (Art. 42 PRB)

1 Angestellten, die so häufig Dienstfahrten unternehmen, dass mit jährli­chen Fahr­kosten für ein das Stadtgebiet umfassendes «Libero-Job-Abo» ge­rechnet werden muss, werden die entsprechenden Abonnementskosten gegen Beleg ersetzt. Be­nützen sie das «Libero-Job-Abo» auch für den privaten Gebrauch, verringert sich der Kostenersatz um 20 Prozent.

2 Angestellten, die so häufig Dienstreisen un­ter­nehmen, dass mit jährli­chen Fahr­kosten in doppelter Höhe des günstigsten Halbtax-Abon­ne­ments gerechnet werden muss, werden die entsprechenden Abonne­mentskosten sowie die Halbpreis-Fahr­karten gegen Beleg ersetzt.

3 Benützen Angestellte für den dienstli­chen Gebrauch ihr «Libero-Job-Abo», richtet die Stadt keine Beiträ­ge aus. Benützen sie ihr privates Ge­neral- oder Halbtax-Abonnement, werden ihnen jährlich die vollen Fahr­kosten bis zum doppelten Betrag des günstigsten Halbtax-Abonnements gegen Beleg ersetzt. Diesen Betrag über­steigende Fahrkosten werden zum Halbpreisansatz entschädigt.

Art. 65  Fahrkosten für Privat­fahrzeuge  (Art. 42 PRB)

1 Angestellte, die ihre Privatfahrzeuge für dienstliche Zwecke ein­set­zen dürfen, erhalten die Kosten für die Fahrzeugbenützung ersetzt.

2 Der Kilometerbeitrag für Personen­wagen und Motor­rä­der richtet sich nach Anhang 9.

3 Der Gemeinderat schliesst für den Einsatz von Privatfahr­zeugen für dienstli­che Zwecke eine Vollkaskoversicherung ab.

Art. 66  Wegkosten für dezentrale Arbeitsorte  (Art. 42 PRB)

1 Angestellte, die auf Dauer an dezentralen Arbeitsorten arbeiten, erhalten, sofern ihr Wohn­ort weiter als 2.5 Kilometer davon entfernt ist, für die zusätzli­chen Fahrkosten eine Entschädigung (Lohnbestand­teil). geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0905/2007 vom 6. Juni 200788

2 Der Arbeitsort gilt als dezentral, wenn:

a.  er weit ausserhalb des Zentrums der Region gelegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln ungenügend oder schlecht erreichbar ist (Netz, Fahrplan);

b.  keine Wohnmöglichkeiten in der näheren Umgebung bestehen.

3 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Anhang 9.

3. Abschnitt: Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung

Art. 67  (Art. 42 PRB)

1 Müssen Angestellte auf Anordnung ihrer Vor­ge­setzten Früh­stück, Mittag- oder Nacht­essen am Arbeits­platz oder in dessen Nähe einneh­men, werden ihnen die Aus­lagen für auswärtige Ver­pflegung er­setzt.

2 Müssen Angestellte sich im Rahmen einer Dienst­reise mor­gens vor 06.00 Uhr, mittags zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie abends nach 20.00 Uhr ausserhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes auf­halten, werden ihnen die Auslagen für auswärtige Verpflegung ersetzt.

3 Müssen Angestellte aus dienstlichen Gründen Dritte einla­den, wer­den ihnen die Auslagen für deren Ver­pflegung ersetzt.

4 Kein Anspruch auf Auslagenersatz für auswärtige Verpfle­gung besteht, wenn

a.  der Dienstplan verkürzte oder verschobene Essenspausen vorsieht;

b.  die Notwendigkeit für auswärtige Verpflegung auf den Wohnort ausserhalb der Stadt zurückzuführen ist;

c.  die Kosten für die Verpflegung von der Stadt oder von Dritten ge­tragen wer­den.

5 Die Höhe des Auslagenersatzes für das Früh­stück und für eine Hauptmahlzeit richtet sich nach Anhang 9.

4. Abschnitt: Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung

Art. 68  (Art. 42 PRB)

1 Müssen Angestellte aus dienstlichen Gründen aus­serhalb ihres Wohnortes übernachten, werden ihnen die tat­säch­lichen Auslagen für eine Übernachtung mit Frühstück bis zu dem im Anhang 9 festgesetzten Höchst­betrag ersetzt.

2 Können Angestellte den Unter­kunftsort nicht frei wählen oder rei­chen die Auslagen­ansätze nicht aus, kann ih­nen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter den Aus­lagenersatz bis zum vollen Umfang bewilli­gen.

3 Allfällige Privatauslagen sind von der Hotelrechnung abzuziehen. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0905/2007 vom 6. Juni
200789

5. Abschnitt: Weiterer Kostenersatz

Art. 69 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 0051/2006 vom 18. Januar 200690  (Art. 42 PRB)

1 Müssen Angestellte dienstliche Telefon­ge­spräche auf eigene Ko­sten führen, werden ihnen die Ge­sprächstaxen ersetzt. Vorbehalten bleibt Absatz 2. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 200891

2 Taxen für dienstliche Gespräche ausserhalb der Stadt- und Kantonsverwaltung vom privaten, in den Telefonie-Stadt­vertrag eingebundenen Mobiltelefon werden nur in begründeten Fällen gegen Beleg ersetzt. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 200892

3 Verwenden Angestellte ihre privaten Geräte der Informations- und Kommunikati­onstechnologie für dienstliche Zwecke, kann ihnen die Stadt einen Beitrag an die Anschaffungskosten ausrichten, sofern das Gerät die vom städtischen Informatik­or­gan festgelegten Anforderungen erfüllt. Verfügen diese Angestellten über einen voll eingerichteten Ar­beitsplatz am Arbeitsort, gelten die Kostenbeiträge als Lohnbe­standteile geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0905/2007 vom 6. Juni 200793.

4 Die Höhe der Kostenbeiträge richtet sich nach Anhang 9.

3. Kapitel: Besondere städtische Leistungen

1. Abschnitt: Naturalverpflegung

Art. 70  Entgelt für Verpflegung  (Art. 43 Bst. a PRB)

1 Angestellte, die sich in städtischen Betrieben verpflegen, schul­den pro Mahlzeit ein Entgelt gemäss Anhang 10. Soweit die Entgelte der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, haben Angestellte den Steuerbetrag zusätzlich zum Entgelt zu entrichten. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 200894

2 Die Direktorin oder der Direktor bestimmt, in welcher Form das Entgelt zu leisten ist.

Art. 71  Verpflegungsstätten  (Art. 43 Bst. a PRB)

1 Als Verpflegungsstätten gelten Verpflegungsauto­maten und Er­frisch­ungs­räume für die Mitarbeiterin­nen und Mitarbeiter der Stadt.

2 Verpflegungsautomaten sind Vorrichtungen, die Getränke und Zwischen­ver­pfle­gungen ausgeben.

3 Erfrischungsräume sind Räume, in denen Ge­tränke, Zwi­schen­verpflegun­gen und Mahlzeiten abgegeben werden (Cafeterias, Kantinen, Personalrestaurants).

4 In Verpflegungsstätten werden keine alkoholischen Geträn­ke abgege­ben. Die Direktorin oder der Direktor kann ausserhalb der Arbeitszeit oder einzelfallweise für besondere Anlässe Ausnahmen gestatten. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 200495

Art. 72  Kostentragung von Verpflegungsstätten  (Art. 43 Bst. a PRB)

1 Die Preise für Getränke und Esswaren sind kostendeckend anzusetzen. Rück­stel­lungen für Ersatzanschaffungen sind bei der Preisfestsetzung zu be­rücksich­tigen.

2 Die Räumlichkeiten für Verpfle­gungs­stät­ten stellt die Stadt kostenlos zur Verfügung. Sie trägt die Kosten für Erstanschaffung, Installation, Energie, Was­ser und Reinigung. Bei Erfrischungsräumen übernimmt sie auch die Kosten für die Erst­einrichtung.

3 Alle übrigen Kosten, wie Kosten für den Warenankauf, Ko­sten für Er­satzan­schaf­fungen, Personalkosten, Patentko­sten, sind in der Regel geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 200296 aus dem Betrieb zu decken.

Art. 73  Betriebs- und Rechnungs­führung von Verpflegungsstätten  (Art. 43 Bst. a PRB)

1 Werden Verpflegungsstätten in eigener Verantwor­tung ge­führt, erlas­sen die dafür zuständigen Direktorin­nen und Direktoren die notwendigen Bestimmun­gen für den Betrieb.

2 Für den Betrieb ist eine einfache Buchhaltung zu führen, in der sämtliche Einnahmen und Ausgaben aufzu­führen sind.

3 Wird die Führung von Verpflegungsstätten Dritten überlassen, sorgen die zuständigen Direktorinnen und Direktoren für den Abschluss ei­nes schriftli­chen Ver­trags durch das zuständige Ge­meindeorgan.

4 Die Bestimmungen über die Betriebs- und Rechnungsfüh­rung gelten nicht für Ver­pflegungsau­tomaten, die vollständig vom Per­sonal finanziert wer­den.

2. Abschnitt: Dienstwohnungen

Art. 74  (Art. 43 Bst. b PRB)

1 Angestellte, die eine Dienstwohnung bewoh­nen, schulden dafür ein Entgelt gemäss Anhang 10.

2 Die zuständigen Direktionen sorgen für die Be­wer­tung ihrer Dienstwohnungen durch die vom Personalamt bezeichneten Fach­leute. Massgebend für die Bewertung ist der Wohnwert der Dienst­wohnung. Aufgrund der Bewertung legen sie die Höhe des Dienstwoh­nungsentgelts durch Verfügung fest.

3 Die Höhe des Entgelts ist an den städtischen Miet­preisindex gebunden. Erhöht sich dieser um 2,5 Prozent, wird das Entgelt jeweils auf Anfang Mai und November mit Frist von 3 Monaten ent­spre­chend an­gepasst.

4 Die Ne­ben­kosten haben den tatsächlichen Aufwen­dun­gen zu entsprechen und sind ge­sondert auszu­weisen. Ist dies nicht möglich, richten sie sich nach den Pauschalen gemäss Anhang 10.

5 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Benützung einer Dienstwoh­nung richten sich sinngemäss nach dem städ­ti­schen Mustermietvertrag.

3. Abschnitt: Fahrzeugabstellplätze

Art. 75  Zuteilung  (Art. 43 Bst. b PRB)

Städtische oder von der Stadt gemietete Abstellplätze für Perso­nenwagen und Motorräder werden nach folgender Priori­tätenordnung zugeteilt:

a.  erste Priorität:

1.  Dienstfahrzeuge;

2.  Privatfahrzeuge von Angestellten, die un­regel­mäs­sig Dienst leisten (Schicht-, Turnus- und Pikett­dienst), sofern vor Ar­beitsbeginn oder nach Arbeitsschluss keine öffentlichen Verkehrsmit­tel zur Verfügung stehen;

3.  Fahrzeuge von Angestellten mit Behinderung, die auf die Benützung eines Privatfahrzeuges angewiesen sind;

b.  zweite Priorität:

1.  Fahrzeuge der Inhaberinnen und Inhaber von Dienst­wohnun­gen;

2.  Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ge­mäss Artikel 61 Anspruch auf pauscha­len Fahrkostenersatz ha­ben;

3.  Kurzzeit-Parkplätze

–   für Fahrzeuge von Drittpersonen (wie Invalide, Be­su­che­rin­nen und Besu­cher, Lieferantinnen und Lieferan­ten);

–   für fallweise eingesetzte Privatfahrzeuge von Mit­ar­beiterin­nen und Mitar­beitern zu dienstlichen Zwecken;

4.  Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gemäss Artikel 66 Anspruch auf Wegkostenersatz für dezentrale Arbeitsorte haben;

c.  dritte Priorität:

Privatfahrzeuge von Angestellten, die das Fahrzeug für den Arbeitsweg und private Zwecke benüt­zen.

Art. 76  Bewirtschaftung  (Art. 43 Bst. b PRB)

1 Für die Benützung von Fahrzeugabstellplätzen nach Artikel 75 werden Entgelte gemäss Anhang 10 erhoben. Bei zugemieteten Abstellplätzen soll die Entgelthöhe kostendeckend sein. Soweit die Entgelte der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, haben die Benützenden den Steuerbetrag zusätzlich zum Entgelt zu entrichten. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7.
Dezember 200597

2 Die Direktionen sind für die Park­platzbewirt­schaf­tung in ihrer Direktion zuständig.

3a. Abschnitt: neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 200898 Telefonie

Art. 76a neu gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1762/2008 vom 19. November 200899   Benützung von Diensttelefonen  (Art. 42 PRB)

1 Privatgespräche mit einem Diensttelefon sind auf das Notwendige zu beschränken

2 Die Abteilungsleiterinnen und -leiter können Angestellte, die

a.  während der Arbeitszeit in erheblichem Mass dienstlich unterwegs sind und deren dauernde Erreichbarkeit betrieblich notwendig ist oder

b.  aus dienstlichen Gründen (namentlich für Pikett- und Alarmeinsatz) dauernd telefonisch erreichbar sein müssen oder

c.  über kein Fixnetz-Telefon verfügen,

mit mobilen Diensttelefonen gemäss den Vorgaben der Informatikdienste ausrüsten. Ist die Einbindung der persönlichen Mobiltelefonnummer in den Telefonie-Stadtvertrag gemäss Artikel 76b möglich, kann das mobile Diensttelefon auf eigene Rechnung auch für private Zwecke benutzt werden.

Art. 76b neu gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008100   Teilnahme am Telefonie-Stadtvertrag  (Art. 43 PRB)

1 Die Stadt schliesst mit einem Telekom-Unternehmen für die fixe und mobile Telefonie einen Vertrag ab. Angestellte können die Nummer ihres persönlichen Mobiltelefons mittels Vereinbarung in diesen Vertrag einbinden lassen.

2 Eine Vereinbarung kommt auf Antrag der Angestellten zustande, sofern die von der Stadt gesetzten Bedingungen erfüllt sind. Spätestens mit dem Austritt aus der Stadtverwaltung endet die Vereinbarung. Angestellte können die Vereinbarung unter Einhaltung der Beendigungsfristen jederzeit kündigen. Nach Massgabe der vertraglichen Regelung kann die Stadt die Vereinbarung fristlos kündigen, wenn Angestellte das Bezahlen der Rechnung schuldig bleiben.

3 Muss die Stadt private Telefonrechnungen von Angestellten bezahlen, verrechnet sie diese Forderung mit dem Lohn, soweit dies rechtlich zulässig ist.

4. Abschnitt: Einrichtungen

Art. 77  Begriffe  (Art. 43 PRB)

1 Als Einrichtungen gelten Räume, insbesondere Werkstätten der Stadt mit den darin befindlichen Geräten, Maschinen und Werkzeugen sowie Dienstfahr­zeuge.

2 Als Werkstätten gelten Werkhöfe, Garagen sowie sämtliche Gebäude, die dem Unterhalt von Material, Mobilien und Immo­bilien der Stadt die­nen.

Art. 78  Grundsatz  (Art. 43 PRB)

1 Angestellte dürfen Einrichtungen der Stadt im Rahmen der fol­genden Bestim­mungen für den eigenen Bedarf be­nüt­zen. Die Benützung von Einrichtungen zugunsten von Drit­ten, auch von Verwandten, ist nicht gestattet.

2 Die Benützung darf:

a.  keine kommerziellen Ziele verfolgen und keinen gewerbs­mässigen Umfang annehmen;

b.  den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen;

c.  nicht während der Arbeitszeit erfolgen.

3 Mit Ausnahme der Benützung der ordentlichen Büroeinrich­tungen, wie Telefon, Telefax, Schreibmaschine, Personalcom­puter, Foto­ko­pierer, ist eine Bewilli­gung einzuholen.

4 Der Höhe des geschuldeten Entgelts richtet sich nach Anhang 10.

Art. 79  Haftung  (Art. 43 PRB)

1 Die Angestellten haften der Stadt für Schäden, die ihr aus der privaten Benützung von Einrichtungen erwachsen.

2 Die Benützung der Einrichtungen erfolgt auf eigene Ge­fahr.

Art. 80  Bewilligung; Durchführung  (Art. 43 PRB)

1 Die Direktionen erlassen Vor­schriften über Bewilligung und Durchführung der Benützung von Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2 Die Bewilligung zur Benützung von Dienstfahrzeugen darf nur erteilt werden, wenn Vollkaskoversicherungsschutz be­steht.

5. Abschnitt: Uniformen und Dienstkleider; Schutzkleider und –mittel; Aus­rüstungsgegenstände

Art. 81  Abgabe von Dienstklei­dern  (Art. 43 Bst. c PRB)

1 Muss die Funktion von Angestellten gegen­über der Öf­fent­lich­keit kenntlich gemacht werden, sorgen die Direktionen für die Abgabe von Dienst­klei­dern.

2 Angestellten wird entsprechend Wert und Tragzeit der einzel­nen Dienstkleidungs­stücke jährlich eine Punktezahl zugeteilt, die sie für Anschaf­fung und Ersatz vorgeschriebe­ner und zusätzlicher Klei­dungs­stücke verwenden können.

3 Nicht verwendete Punkte für den Dienstkleiderbezug können auf das folgende Jahr über­tragen werden.

4 Die Direktionen erlassen die nötigen Vorschrif­ten über die Dienstklei­der­abgabe.

Art. 82  Zuteilung von Schutzklei­dern und –brillen; Be­nützung von Zivilkleidern  (Art. 43 Bst. c PRB)

1 Erfordert die Tätigkeit von Angestellten wäh­rend der Ar­beits­zeit das Tragen von Kleidern, die Schutz vor Ver­letzungen, Nässe, Kälte, Schmutz bieten, sorgen die Direktionen für die Zuteilung ent­spre­chen­der Schutzkleider.

2 Schutzkleider werden nach Bedarf zugeteilt oder abgege­ben.

3 Die Abgabe von Schutzbrillen richtet sich nach Anhang 11.

4 Die Direktionen erlassen die nötigen Vorschrif­ten über die Schutzklei­der­abgabe.

5 Angestellten wird eine angemessene Kleider­ent­schädigung aus­ge­richtet, wenn sie aus dienstlichen Gründen Zi­vilkleider tragen und diese we­gen der besonderen Arbeit unvermeidbar ausserordentlich stark abge­nützt oder ver­schmutzt werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach An­hang 9.

Art. 83  Unterhalt der Dienst- und Schutzkleider  (Art. 43 Bst. c PRB)

1 Angestellte haben die Dienstkleider auf eigene Kosten in ge­brauchs­fähigem, sauberem Zustand zu halten. Kleinere Reparaturen gehen eben­falls zu ih­ren Lasten.

2 Der Unterhalt der Schutzkleider, die ausserordentlicher Ver­schmutz­ung aus­ge­setzt sind, geht zu Lasten der Stadt. Der Unterhalt der übri­gen Schutzklei­der ist Sache der Angestellten.

3 Unverschuldet beschädigte Dienst-, Schutzkleider und per­sönliche Gegen­stände ­werden zu Lasten der Stadt instand gesetzt oder ersetzt.

Art. 84  Rückgabe der Dienst- und Schutz­kleider  (Art. 43 Bst. c PRB)

1 Beim Dienstaustritt haben Angestellte die Dienst­- und Schutz­kleider zurückzugeben. Die Direktionen regeln das Entgelt, wenn Angestellte diese Kleider behalten.

2 Nicht verwendete Punkte für den Bezug von Dienstkleidern verfallen bei Dienstaustritt.

6. Abschnitt: Beiträge an Personalveranstaltungen

Art. 85  Beiträge an Personal­veranstal­tungen und Aufmerksam­keiten  (Art. 43 Bst. d PRB)

Die Stadt richtet Beiträge gemäss Anhang 12 aus an:

a.  Personal­veranstal­tungen;

b.  Aufmerksamkeiten anlässlich von

1.  Dienstjubiläen;

2.  Pensionierungen;

3.  weiteren besonderen Ereignissen.

7. Abschnitt: neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0593/2005 vom 11. Mai 2005101 Vergünstigungen

Art. 85a neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0593/2005 vom 11. Mai 2005102  Libero-Job-Abo  (Art. 43 PRB)

Angestellte können ihr «Libero-Jahresabonnement» zum Juniorentarif als «Libero-Job-Abo» beziehen. Die Abteilungen stellen für den Bezug von «Libero-Job-Abos» bei den üblichen Verkaufsstellen persönliche Bezugsscheine aus.

4. Kapitel: Weiterausrichtung des Lohns bei Arbeitsverhinderung

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 86  Lohnbe­standteile und Berech­nung  (Art. 44–49 PRB)

1 Zu den Lohnbestandteilen, die weiterausgerichtet werden, gehö­ren:

a.  der Grund­lohn;

b.  die dauernden Zulagen mit Lohncharakter (Stellvertretungs- und Funktionszulagen gemäss Art. 47 und 49);

c.  die Sozialzulagen.

2 Pauschalierte Zulagen werden nach einer Arbeitsverhinderung von drei Monaten nur bis zum nächst folgenden Monatsende weiter ausgerichtet, dies auch bei verschiedenen Verhinderungsgründen. Ein neuer Anspruch auf Weiterausrichtung pauschalierter Zulagen entsteht nach einer vollen und ununterbrochenen Arbeitsleistung von drei Monaten. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010103

2a Die Zulagen ohne Lohn­charakter, die va­ria­blen Zulagen und der pauschalierte Auslagenersatz werden nach einer Arbeitsverhinderung nicht weiter ausgerichtet. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18.
August 2010104

3 Für die Lohnberechnung bei wechselndem Pensum wird auf das Mittel der letz­ten 12 Monate abgestellt. Unbezahlte Ab­wesen­heiten werden für die Be­rechnung nicht mitgezählt.

2. Abschnitt: Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall und Krankheit

Art. 87  Teilarbeitsun­fähigkeit  (Art. 44 PRB)

1 Teilarbeitsunfähigkeit verlängert den An­spruch auf die Lohn­fort­zahlung nicht.

2 Bedeutet die volle zeitliche Anrechnung der Teilarbeits­un­fähigkeit für betrof­fene Angestellte eine unzu­mutbare Härte, kann die zuständige Instanz (Art. 92 PRB SSSB 153.01105) die Anspruchsdauer verlängern. Die Verlängerung darf nicht zu ei­ner Besserstellung gegenüber voll Arbeitsunfähigen führen.

Art. 88  Meldepflicht der Angestellten  (Art. 44 PRB)

1 Angestellte haben die Arbeitsunfähigkeit am er­sten Tag ihren Vorge­setzten zu melden.

2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als fünf Arbeitstage, haben sie ihren Vorgesetzten unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit muss monatlich durch Arztzeugnis nachgewiesen werden.

3 Angestellte haben ihre Vorgesetzten lau­fend über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu orientieren und melden ihnen die definitive Arbeitsaufnahme.

Art. 89  Aufgaben der Vorgesetzten  (Art. 44 PRB)

1 Weisen Angestellte häufig kurze Abwesen­hei­ten von einem bis fünf Tagen wegen Arbeitsunfähigkeit auf, kön­nen Vorge­setzte das Arztzeugnis schon vor Ablauf der fünftägigen Frist verlan­gen.

2 Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, können Vorge­setzte auf dem Dienstweg beim Direktionspersonaldienst eine vertrauens­ärztliche Untersuchung beantragen.

3 Vorgesetzte haben die Arbeitsunfähigkeit zu erfassen, gegebenenfalls deren Nachweis durch Arztzeugnis zu kontrollieren und mindestens monatlich auf dem Dienstweg dem Di­rek­tionsperso­naldienst zu melden. Unfälle sind, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, umgehend zu melden.

Art. 90  Kostenbe­teiligung an der Lohnfort­zahlung  (Art. 44 Abs. 3 PRB)

Die Höhe der Beteiligung der Angestellten an den Kosten für die Lohnfortzahlung richtet sich nach Anhang 13.

3. Abschnitt: Arbeitsverhinderung wegen Elternschaft

Art. 91  (Art. 46 PRB)

1 Die Be­stim­mungen über die Lohnfortzahlung bei Arbeits­verhinderung wegen Un­fall und Krankheit sind anwendbar auf

a.  Abwesenheiten vor Beginn des Mutterschaftsur­laubes;

b.  Fehl- oder Totgeburten geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004106 bis und mit der 22. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19.
November 2008107 Schwangerschaftswoche.

2 Der Urlaub beginnt frühestens zwei Wochen vor dem mutmasslichen Geburtstermin. Ärztlich bescheinigte Arbeitsverhinderungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft werden nicht an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. neu
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005108

3 Sind beide Elternteile städtische Angestellte, können sie den Mutterschafts- und Adoptionsurlaub unter sich aufteilen. Während 14 Wochen nach der Geburt steht der Mutterschaftsurlaub allein der Mutter zu. neu
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005109

4. Abschnitt: Arbeitsverhinderung wegen Erfüllung gesetzlicher Pflich­ten

Art. 92  Gesetzliche Pflichten  (Art. 47 PRB)

1 Zu den gesetzlichen Pflichten gemäss Artikel 47 PRB SSSB 153.01110 gehören namentlich:

a.  schweizerischer obligatorischer Militär- oder Schutzdienst oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetz­lichen Pflicht;

b.  übrige Dienstleistungen im Rahmen der Gesamtverteidi­gung;

c.  schweizerischer Zivildienst;

d.  Feuerwehrdienst;

e.  Urnendienst bei der Durchführung von Wahlen und Abstim­mungen;

f.   Erscheinen vor Behörden aufgrund amtlicher Vorladungen, ausser für private Angelegenheiten.

2 Nicht zu den gesetzlichen Pflichten gehören selbstver­schuldete Dienstlei­stungen, wie Arreststrafen ausserhalb des Mi­litär- oder Schutz­dienstes so­wie Nach­schiesskurse we­gen versäumter Schiess­pflicht.

3 Als private Angelegenheiten gelten namentlich:

a.  Verrichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermö­gen, insbesondere Liegenschaftskauf oder -verkauf oder Aufge­bot wegen Liegenschaftsbesitzes;

b.  Fahrprüfung und Fahrzeugprüfung;

c.  Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung als Partei, sofern keine prozes­suale Pflicht zu persönlichem Erscheinen be­steht;

d.  Teilnahme als angeschuldigte Person an einem Strafverfah­ren wegen einer nichtdienstlichen Tätigkeit.

Art. 93  Höhe der Lohnfortzah­lung; Rück­erstattung  (Art. 47 PRB)

1 Bei Arbeitsverhinderungen wegen der Erfüllung gesetzli­cher Pflichten werden die Lohnbestandteile gemäss Artikel 86 weiter ausge­richtet.

2 Angestellte werden gemäss Artikel 47 Absatz 2 PRB SSSB 153.01111 rückerstattungs­pflich­tig, wenn sie in­nerhalb von 3 Jahren nach einer länger als zwei Monate dauernden, zu­sammenhängen­den Dienst­leistung de­missio­nie­ren.

3 Mit jedem bei der Stadt erfüllten Dienstmonat nach Ab­schluss der Dienstlei­stung verringert sich die Rückerstat­tungspflicht um den 36. Teil.

Art. 94  Meldepflicht (Art. 47 PRB)

1 Angestellte haben ihren Vorgesetzten Art, Dauer und Zeit­punkt der Beanspru­chung durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten möglichst frühzeitig zu melden. Können sie den Zeitpunkt ihrer Dienstleistung beeinflus­sen, haben sie ihn im Einvernehmen mit ihren Vorgesetzten festzule­gen.

2 Sie haben die Meldekarten für den Er­werb­s­ersatz umge­hend ihren Vorge­setzten einzureichen. Sie haften für allen Schaden, welcher der Stadt wegen fehlender oder verspäteter Einreichung erwächst.

5. Abschnitt: Leistungen bei Tod

Art. 95  Erledigung offener Forderungen (Art. 48 PRB)

1 Beim Tod von Angestellten werden ausbezahlt:

a.  die angesparten Stunden;

b.  die Überstunden;

c.  die Kompensationstage im Zusammenhang mit Arbeitszeitmodellen.

Ferienguthaben verfallen.

2 Offene Forderungen der Stadt werden mit der letzten Lohnauszahlung verrechnet.

Art. 96  Sterbegeld  (Art. 48 PRB)

1 Das Sterbegeld gemäss Artikel 48 Absatz 1 PRB SSSB 153.01112 wird entsprechend dem im Zeitpunkt des Todes mass­ge­ben­den Beschäftigungsgrad mit der letzten Lohnauszahlung ausgerichtet.

2 Hinterlassene gemäss Artikel 48 Absatz 1 PRB SSSB 153.01113 sind:

a.  die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte;

b.  die Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Artikel 44 des Reglements vom 26. April 1990 Personalvorsorgereglement
(PVR); SSSB 153.21114 über die Personalvorsorgekasse;

c.  die Personen, die mit den verstorbenen Angestellten wäh­rend län­gerer Zeit, in der Regel während min­destens 5 Jahren, in einem gemeinsa­men Haushalt gelebt haben.

3 Die Höhe des Sterbegeldes richtet sich nach An­hang 13.

6. Kapitel: Abfindung

Art. 97  Dauer (Art. 50 PRB)

1 Die Abfindungsdauer bemisst sich nach folgenden Elementen:

a.  dem Dienstalter: Für jedes vollendete Dienstjahr bis zur Vollendung des 58. Altersjahres wird die Abfindung während ¼ Monat ausgerichtet. Die Dienstjahre werden gemäss Artikel 55 ermittelt;

b.  dem Lebensalter:

–   Für jedes vollendete Altersjahr von 40 bis 44 wird die Abfindung während ¼ Monat ausgerichtet;

–   Für jedes vollendete Altersjahr von 45 bis 49 verlängert sich die Abfindungsdauer um ¾ Monate;

–   Für jedes vollendete Altersjahr ab 50 bis 58 verlängert sich die Abfindungsdauer um 1½ Monate.

2 Bestehen Betreuungs- oder Unterhaltspflichten, verlängert sich die Abfindungs­dauer gemäss Absatz 1 um 6 Monate auf höchstens 24 Monate.

3 Bei schwieriger Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt kann die Abfindungsdauer auf höchstens 24 Monate verlängert werden.

4 Ein Härtefall für eine Verlängerung der Abfindungsdauer auf höchstens 36 Monate liegt vor, wenn die Betroffenen gegenüber der zuständigen Instanz nachweisen, dass die nach Absatz 1–3 berechnete Abfindungsdauer sie in eine finanzielle Notlage bringt.

7. Kapitel: Weitere Rechte

1. Abschnitt: Ferien

Art. 98  Anspruch (Art. 51 PRB)

1 Angestellte haben je Kalenderjahr folgenden Fe­rienanspruch:

 

a.

bis zum Kalenderjahr, in dem sie das
20. Altersjahr vollenden:


32 Arbeits­tage;

b.

ab Kalenderjahr, in dem sie das
21. Altersjahr vollenden:


22 Arbeits­tage;

c.

ab Kalenderjahr, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden:


27 Arbeits­tage;

d.

ab Kalenderjahr, in dem sie das
60. Altersjahr vollenden:


32 Arbeits­tage.

 

2 Leitende Angestellte haben einen um 5 Arbeits­tage höheren Fe­rien­an­spruch.

Art. 99  Anteilmäs­siger und gekürzter Ferienan­spruch  (Art. 51 PRB)

1 Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäf­tigungsdau­er, wenn Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres im Dienstver­hältnis zur Stadt standen oder unbezahlt beurlaubt waren.

2 Dauern Abwesenheiten wegen Unfall, Krankheit oder Erfül­lung ge­setzlicher Pflich­ten innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt länger als 90 Ta­ge, wird der jährliche Ferienanspruch für die darüber hin­ausgehende Abwesenheit anteilmäs­sig gekürzt. Im folgenden Kalenderjahr besteht kein Ferienanspruch, falls die Arbeit nicht wieder aufgenommen wird neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005115. Gleiches gilt für die nicht durch Lohnkürzung erworbenen Kompensationstage im Zusammenhang mit Arbeitszeitmodellen. Bei Teilarbeitsfähigkeit wird die Abwesenheitszeit zusammenge­zählt und in ganze Tage umgerech­net.

3 Leisten Angestellte während der Ferien Arbeit für Dritte und werden dadurch In­teressen der Stadt verletzt, kann die zu­ständige Instanz (Art. 92 PRB SSSB 153.01116) den Ferienlohn verweigern oder zurückver­langen.

Art. 100  Ferienbezug  (Art. 51 PRB)

1 Angestellte sollen ihre Ferien nach Möglich­keit im Kalen­derjahr be­ziehen. Mindestens zwei Ferienwo­chen müs­sen zusammenhängend, der Rest kann tage- oder halbtageweise bezogen werden.

2 Die Vorgesetzten berücksichtigen die Ferienwünsche ihrer Angestellten, soweit mit den dienstlichen Inte­ressen vereinbar, und bestimmen den Zeitpunkt der Ferien in der Regel zu Beginn des neuen Kalenderjahres.

3 Für die Zeit der Schulferien ist auf Ferienwünsche von Angestellten mit schulpflich­tigen Kindern besonders Rücksicht zu nehmen.

Art. 101  Übertragung von Ferien  (Art. 51 PRB)

1 Angestellte dürfen auf das folgende Kalender­jahr in der Regel höch­stens 5 Ferientage übertragen. Eine Über­tragung im grös­seren Umfang ist nur aus dienst­li­chen oder andern wichtigen Gründen zulässig und bedarf der schriftlichen Bewil­ligung durch die Abteilungsleiterinnen und -leiter.

2 Haben Angestellte schon mehr Ferien bezo­gen, als ihnen zu­ste­hen, erfolgt wahlweise eine entspre­chende Lohn­kürzung oder, so­fern mög­lich, eine Kür­zung des Ferienan­spruchs im nächsten Kalender­jahr.

3 Ferienguthaben dürfen nicht in Geld umgewandelt werden. Nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Ferienan­spruch in Geld ent­schädigt, sofern Angestellte die Ferien aus dienstli­chen oder ande­ren wichtigen Gründen nicht beziehen konnten.

Art. 102  Nachbezug der Ferien  (Art. 51 PRB)

1 Ist der Erholungswert der Ferien infolge

a.  Krankheit;

b.  Unfalls;

erheblich beeinträchtigt worden, können Angestellte gegen Nachweis mit einem am Ferienort ausgestellten Arztzeugnis die betroffenen Ferientage nach­be­ziehen.

2 Aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen (wie Todesfall oder schwere Krankheit von Angehörigen) unterbrochene Ferien können nachbezogen werden.

Art. 103  Ferienentschädigung  (Art. 51 PRB)

1 Im Stundenlohn beschäftigten Angestellten wird zur Abgel­tung ih­res auf die Ferien fallenden Lohnan­spruchs eine Ferienentschä­digung ausge­richtet.

2 Die Ferienentschädigung ist zusätzlich zum Lohn auszu­richten und gesondert auszuweisen.

3 Die Ferienentschädigung beträgt bei einem Ferienanspruch von

 

a.

22 Tagen:

9,2 Prozent auf Grundlohn und Sozialzulagen;

b.

27 Tagen:

11,5 Prozent auf Grundlohn und Sozialzulagen;

c.

32 Tagen:

14    Prozent auf Grundlohn und Sozialzulagen.

 

4 Im Stundenlohn beschäftigten Angestellten wird zur Abgeltung ihres auf die Feiertage fallenden Lohnanspruchs eine Feiertagsentschädigung in Höhe von 3.2 Prozent auf Grundlohn und Sozialzulagen ausgerichtet. neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004117

2. Abschnitt: Urlaub

Art. 104  Begriff  (Art. 52 PRB)

1 Urlaub ist jede auf Gesuch hin bewilligte Dienstaussetzung.

2 Urlaub wird in Form von bezahltem, teilweise bezahltem oder unbe­zahlten Ur­laub gewährt.

3 Für die Anrechnung der Urlaubstage ist Artikel 129 Absatz 1 massgebend.

Art. 105  Zuständigkeit  (Art. 52 PRB)

Zuständig für die Bewilligung von Urlauben sind:

a.  die Vorgesetzten für Kurzurlaube gemäss Artikel 107;

b.  die Abteilungsleiterinnen und -lei­ter für Urlaube gemäss den Artikeln 108–110 bis zu einem Monat;

c.  die Direktorin oder der Direktor für alle übrigen Urlaube.

Art. 106  Verfahren und Meldung  (Art. 52 PRB)

1 Angestellte haben ihr begründetes Urlaubsge­such rechtzei­tig an ihre Vorgesetz­ten zu richten. Bei unvor­her­sehbaren Kurzurlauben ist den Vor­gesetzten unverzüglich Kenntnis zu geben.

2 Die Vorgesetzten sorgen für die Weiterleitung der Gesuche an die für die Bewilligung zuständigen Instanzen.

3 Können die für die Bewilligung zuständigen Instanzen dem Urlaubsgesuch nicht oder nur teilweise entsprechen, teilen sie dies den Betroffenen unter Angabe der Gründe mit. Der Entscheid ist nicht anfechtbar.

4 Vor der Bewilligung von länger als fünf Tage dauernden bezahlten Urlauben holen die für die Bewilligung zuständigen Instanzen die Stellungnahme des Direktionspersonaldien­stes ein.

5 Der Direktionspersonaldienst orientiert die Personalvorsor­ge­kasse über die Gewährung unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaube von mehr als einem Monat.

Art. 107  Bezahlter Kurzurlaub  (Art. 52 PRB)

1 Angestellte haben Anspruch auf bezahlten Kurz­urlaub für fol­gen­de Ereignisse:

 

a.

eigene Hochzeit

3 Tage;

b.

Teilnahme an der Hochzeitsfeier der Kinder, Eltern und Geschwister, sofern in die Arbeitszeit fallend, höchstens


1 Tag;

c.

Todesfall von Ehegattin oder -gatte, Lebenspartnerin oder -partner, Kinder, Eltern sowie von Personen im eigenen Haushalt



3 Tage;

d.

Teilnahme an der Bestattung naher Verwandter und Verschwägerter (Gross- und Schwiegereltern, Geschwister, Onkel und Tanten, Grosskinder, Schwager und Schwägerinnen, Schwiegersöhne und -töchter), die nicht im eigenen Haushalt leben, sofern in die Arbeitszeit fallend, höchstens






1 Tag;

e.

Umzug in ein Haus oder eine Mehrzimmerwohnung

2 Tage;

f.

Umzug in den übrigen Fällen

1 Tag.

 

2 Kurzurlaube dürfen nur in direktem Zusammenhang mit dem be­treffenden Ereignis bezogen werden.

3 Für die Überbrückung von Notsituatio­nen, namentlich in Zusammenhang mit Betreuungspflichten, können die Vorgesetzten im Umfang der erforderlichen Zeit bezahlten Kurzurlaub gewähren. Sie können Nachweise über die Notsituation verlangen.

4 Angestellten, die freiwillig Aus­mittlungsar­beiten bei städtischen Wahlen erledigen, wird innerhalb der folgenden vier Wochen im Ausmass der gesamten Einsatzdauer (einschliesslich Einführung), höchstens aber 1 Tag Kurzurlaub geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7.
Dezember 2005118 gewährt.

Art. 108  Weiterer be­zahlter Ur­laub  (Art. 52 PRB)

1 Weiterer bezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn der Grund für die Dienst­aussetzung der Angestellten im überwie­genden dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt und der Dienstbetrieb gewährleistet bleibt.

2 Urlaub kann ge­währt werden für folgende Zwecke:

a.  Aus- und Weiterbildung, die vorwiegend im dienstlichen In­teresse liegt;

b.  Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der städtischen Gremien des Personalwesens;

c.  Ausübung eines öffentlichen Amtes.

3 Urlaub bis zu 5 Tagen je Kalenderjahr kann ge­währt werden für folgende Zwe-
cke:

a.  Ablegen von Berufs- und höheren Fachprüfungen und Teil­nahme daran als Expertin oder Experte;

b.  Teilnahme an Veranstaltungen von Berufs- , Fach- oder Personal­verbänden in verantwortlicher Funktion (Exekutiv-, Abgeordneten- oder Expertenfunktion);

c.  Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit;

d.  Soziale Tätigkeit im Rahmen der Betreuung von Menschen mit Behinderung und Betagten, insbesondere auf Reisen und in Lagern;

e.  freiwillige Dienstleistung im Rahmen der Gesamtverteidi­gung mit Anspruch auf Erwerbsersatz;

f.   eidgenössische und kantonale Leiterkurse von «Jugend und Sport» mit Anspruch auf Erwerbsersatz.

4 Urlaub bis zu einem halben Tag je Person und Kalenderjahr kann für Personalveranstaltungen gewährt werden. Diesen An­spruch kann die Direktorin oder der Direktor für jeweils zwei Jahre zu einem ganzen Tag zusammen­legen.

5 Die Gesamtdauer der weiteren bezahlten Urlaube gemäss diesem Artikel soll in der Regel 15 Tage je Kalenderjahr nicht überstei­gen. Die Urlaubsbewilligung kann mit Bedingungen und Aufla­gen verknüpft werden.

Art. 109  Teilweise bezahlter Urlaub  (Art. 52 PRB)

1 Teilweise bezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für einen bezahlten Urlaub nicht erfüllt sind, die Stadt aber an der Beurlaubung ein Interesse hat und der Dienstbetrieb gewährleistet bleibt. Die Urlaubsbe­willigung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft wer­den.

2 Er kann namentlich gewährt wer­den für folgende Zwecke:

a.  Aus- und Weiterbildung, die vorwiegend im persönlichen Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liegt, für die Verwaltung den­noch nützlich ist;

b.  Teilnahme an Veranstaltungen von «Jugend und Sport» sowie an besonderen Anlässen von kantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung. Bezahlter Urlaub darf höchstens für die Hälfte der ausfallenden Arbeitszeit ge­währt werden.

3 Er gilt als Dienstzeit, wenn nichts anderes bestimmt ist.

4 Die Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber der Perso­nal­vorsorgekasse richten sich nach den Artikeln 57 und 62 des Personalvorsorgereglements SSSB 153.21119.

Art. 110  Unbezahlter Urlaub  (Art. 52 PRB)

1 Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn die Vor­aus­setzungen für bezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub nicht erfüllt sind und der Dienstbetrieb gewährleistet bleibt.

2 Er kann namentlich gewährt werden, um die Teilnahme an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsak­tion im Ausland zu ermöglichen.

3 Unbezahlter Urlaub führt zu einer anteilmässigen Kürzung der Treueprämie und des Feri­en­anspruchs. Eine gemäss Artikel 31 des Personalreglements im Folgejahr ausgerichtete ordentliche Lohnstufe wird anteilsmässig gekürzt. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19.
November 2008120

4 Die Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber der Perso­nal­vorsorgekasse richten sich nach Artikel 57 und 62 des Personalvorsorgereg­lements SSSB
153.21121.

3. Abschnitt: Arbeitsfreie Tage

Art. 111  (Art. 51 PRB)

1 Angestellte, die nicht im Schicht- oder Turnusdienst arbeiten, haben folgenden Anspruch auf arbeitsfreie Tage im Kalenderjahr:

a.  Samstage und Sonntage;

b.  Feiertage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Nationalfeier­tag, Bettag, Weihnachtstag, Stephanstag;

c.  dienstfreie Tage: 1. Mai, Vor- oder Nachmittag des Zi­belemä­rit, Nachmittag des 24. Dezember, Nachmittag des 31. Dezem­ber.

2 Die Abteilungsleiterinnen und –leiter können Arbeitstage vor oder nach arbeitsfreien Tagen als ar­beitsfrei erklären. Sie kündigen frühzeitig an, ob die ar­beitsfrei erklärten Tage durch Vorarbeit, Nacharbeit oder Anrech­nung an den Ferienanspruch kom­pen­siert werden.

3 In die Ferien fallende arbeitsfreie Tage gelten nicht als Ferientage. In einen Urlaub oder in eine Arbeitsverhinderung fallende arbeitsfreie Tage gelten als bezogen.

4 Angestellte, die Teilzeitarbeit leisten, haben Anspruch auf Feier- und dienstfreie Tage im Umfang ihres Be­schäfti­gungsgrades. Massgebend ist die Soll-Arbeits­zeit.

4. Abschnitt: Schlichtungsverfahren und Streikrecht

Art. 112  Aussprache  (Art. 56a PRB)

1 Ist ein gemäss Artikel 169 legitimierter Personalverband mit der Ausgestaltung einer Be­stimmung der Perso­nal-, Organisations- oder Be­t­riebsvor­schriften nicht einverstan­den, kann er beim Gemein­derat um eine Aussprache mit der Personaldele­gation des Ge­meinde­rates ersuchen. Das Gesuch um Aussprache muss die begrün­deten Be­gehren enthalten.

2 Das Personalamt lädt den Personalverband auf Veranlas­sung des Ge­mein­de­rates innert 30 Tagen nach der Eingabe zur Aus­sprache ein.

Art. 113  Vorgehen bei Einigung  (Art. 56a PRB)

1 Kann bei der Aussprache Einigung über die strit­tigen Punk­te erzielt werden, un­terbreitet die Personaldele­gation die vorgesehene Lösung dem Ge­mein­derat zum Beschluss.

2 Der Gemeinderat teilt dem betroffenen Personalverband seinen Beschluss mit. Beschliesst er gemäss Antrag der Personaldelegation, leitet er die not­wendigen Massnah­men ein.

Art. 114  Vorgehen bei Nicht-Eini­gung  (Art. 56a PRB)

1 Kann keine Einigung erzielt werden, leitet der Gemeinderat ein Schlich­tungs­ver­fahren mit einem Schlichtungsausschuss ein.

2 Der Schlichtungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende wird vom Gemeinderat und dem Per­sonalver­band gemein­sam, je ein Mitglied wird von einer der beiden Seiten be­stimmt.

3 Der Schlichtungsausschuss unterbreitet beiden Seiten einen Schlichtungsvorschlag. Lehnt eine Seite den Schlichtungsvorschlag ab, dürfen die Personalverbände Arbeitskampfmassnahmen ergreifen.

Art. 115  Einschränkungen des Streikrechts  (Art. 56a PRB)

1 Die Direktorinnen und Direktoren legen in ihrem Verantwortungsbereich die minimale Dienstleistungsbereitschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen fest. Die Personenkategorien mit Einschränkung des Streikrechts ergeben sich aus Anhang 15 geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002122.

2 Die Direktorinnen und Direktoren eröffnen im Streikfall den Betroffenen mit Verfügung, in welchem Umfang ihnen das Streikrecht beschränkt oder aufgehoben wird. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002
vom 4. Dezember 2002123

4. Titel: Pflichten der Angestellten

1. Kapitel: Arbeitszeit

1. Abschnitt: Dauer der Arbeitszeit

Art. 116  Ordentliche Arbeitszeit; Soll-Arbeits­zeit  (Art. 58 Abs. 2 Bst. a PRB)

1 Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stun­den.

2 Die Arbeit wird von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Betriebszeit) geleistet. Wird die tägliche Arbeitszeit nicht durch Dienst­pläne be­stimmt, be­trägt sie in der Regel einen Fünf­tel der wöchentlichen Ar­beitszeit, ein­schliesslich einer Pause von insgesamt 30 Mi­nuten je ganzen Arbeitstag.

3 Die tägliche Arbeitszeit ist nach spätestens 5½ Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Diese Pause wird nicht an die Ar­beitszeit angerechnet. Angestellte, welche die Arbeit am gleichen Tag nur einmal aufnehmen, können mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten die Länge ihres Einsatzes bis auf 6 Stunden ausdehnen. Die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung bleiben vorbehalten. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom
19. November 2008124

4 Das Personalamt ermittelt aufgrund der ordentlichen Ar­beits­zeit die monatliche und jähr­liche Soll­-Ar­beits­zeit. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008125

Art. 117  Spezialfälle  (Art. 58 Abs. 2 Bst. a PRB)

1 Die Direktorin oder der Direktor kann in Absprache mit dem Personalamt geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1228/2010 vom 18. August 2010126 für bestimmte Ver­wal­tungszweige oder Personalgrup­pen die ordent­liche wöchent­liche Ar­beitszeit den dienstlichen Bedürfnissen an­passen.

2 Bei Abweichungen sollen 45 Wochenstunden nicht über­schrit­ten werden. Die Ab­weichungen müssen im laufenden oder fol­gen­den Kalenderjahr aus­ge­glichen wer­den.

2. Abschnitt: Allgemeine Arbeitszeitmodelle

Art. 118  Rahmenbedingungen und Einschränkungen  (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PRB)

1 Die Abteilungsleiterinnen und -leiter sorgen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten dafür, dass ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unabhängig vom Beschäftigungsgrad die bestehenden Arbeits­zeitmodel­le und -varianten mit möglichst wenigen Einschränkungen offen stehen. Die Mitar­beiterinnen und Mitarbeiter nehmen bei der Gestaltung ihrer persönlichen Arbeits­zeit auf die dienstlichen Bedürfnisse Rücksicht.

2 … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19.
November 2008127

3 Erfordern es Dienst­betrieb und Dienstleistungsbereitschaft der Abteilung oder wenden Angestellte ihre Ar­beitszeit ohne Rücksicht auf die dienstlichen Bedürfnisse oder miss­bräuch­lich an, können die Abteilungsleiterin­nen und -leiter nach Rücksprache mit dem Di­rektionspersonaldienst schriftlich und begrün­det Einschränkungen vornehmen.

4 Vorgenommene Einschränkungen sind nicht anfechtbar. Angestellte können bei den nächst höheren Vorgesetzten jedoch eine Überprüfung der Einschränkung verlangen.

Art. 119  Arbeitszeit gemäss Bandbreitenmodell  (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PRB)

1 Auf der Grundlage der ordentlichen wöchentlichen Arbeits­zeit können Angestellte die Arbeitszeit in einer Bandbreite von 4 Stunden wäh­len.

2 Es stehen folgende jährliche Arbeitszeitvarianten in Kombi­nation mit Lohn und zusätzlichen Kompen­sationstagen zur Verfügung:

 

Variante

wöchentliche
Ar­beitszeit

Lohn in
Prozenten

zusätzliche
Kompensationstage

I

38 Stunden

95,0

––

II

39 Stunden

97,5

––

III

39 Stunden

95,0

5,5

IV

40 Stunden

100,0

––

V

40 Stunden

97,5

5,5

VI

40 Stunden

95,0

11

VII

41 Stunden

100,0

5,5

VIII

41 Stunden

97,5

11

IX

42 Stunden

100,0

11

 

3 Angestellte können auf erstmaligen Arbeitsbeginn sowie auf Beginn jedes Ka­len­derjahres bei ihren Vorgesetzten die von ihnen ge­wünsch­te Ar­beitszeitvari­ante beantragen. Ist der Dienstbe­trieb (Funktions- und Lei­stungs­fähig­keit) ge­währ-
leistet, ent­sprechen die Vorgesetzten den Anträ­gen.

4 Haben Varianten mit einem kleineren Lohn als 100 Prozent oder mit zusätzlichen Kompensationstagen zu Überstunden oder nicht bezogenen Ferientagen geführt, stehen sie für die Betroffenen im folgenden Jahr in der Regel nicht mehr zur Verfügung. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0905/2007 vom 6. Juni 2007128

5 Die Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber der Perso­nal­vorsorgekas­se richten sich nach Artikel 55 des Personalvorsorgereglements SSSB
153.21129.

Art. 120  Gleitende Arbeitszeit: Wahl von Arbeits­beginn und –ende; Ser­vice­zeit  (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PRB)

1 Liegen keine Dienstpläne oder sachlich begründete Ein­schränkungen (Benützung der Infrastruktur) vor, kann die Ar­beit innerhalb der gesamten Dauer der Betriebszeit (06.00 Uhr bis 20.00 Uhr) gelei­stet werden.

2 Während der Betriebszeit dürfen Angestellte über Beginn und Ende der Arbeits­zeit grundsätzlich frei ent­schei­den. Dabei ha­ben sie sich in­des­sen nach den dienstli­chen Bedürf­nissen oder ihren Aufgaben zu richten. Wäh­rend der Servicezeiten ha­ben sie zusammen mit den übrigen Angestellten der glei­chen Ser­vice­gruppe die geforderte Dienstleistungsbereitschaft sicherzustel­len.

3 Die Abteilungsleiterinnen und –leiter regeln die Dienst­leistungsbereitschaft in ihrem Verant­wor­tungsbereich entspre­chend dem Dienstleistungsauftrag und allfälligen Vorgaben übergeordneter Stellen. Sie legen Einschränkungen bei der Betriebszeit sowie die Dauer der Servicezeiten fest. Sie ge­währleisten dabei die Mitwirkung des Personals. Während der Service­zeiten kann die Dienstlei­stungs­bereitschaft abgestuft sein.

Art. 121  Gleitende Arbeitszeit: Abweichun­gen von der monatlichen Arbeitszeit  (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PRB)

1 Angestellte dürfen Abweichungen von der mo­nat­lichen Ar­beits­zeit als Zeitgutha­ben und Zeitschulden bis 40 Stunden auf den näch­sten Mo­nat übertragen.

2 Der 40 Stunden übersteigende Teil des Zeitguthabens ver­fällt am Mo­nats­en­de. Angeord­nete oder anerkannte Über­stun­den sind gesondert zu be­han­deln.

3 Die Vorgesetzten können Angestellten eine Übertra­gung in grösserem Umfang wie folgt erlauben: geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1762/2008 vom 19. November 2008130

a.  bei den leitenden Angestellten durch Bewilligung eines schriftlichen Gesuchs;

b.  bei den übrigen Angestellten durch Visierung der monatlichen Arbeitszeitkontrolle.

Sie berücksichtigen dabei die dienstlichen und pri­vaten Bedürfnisse.

4 Abweichungen von der jährli­chen Soll-Ar­beitszeit sind auf das Ende des Kalenderjahres bis auf die erlaubten monatli­chen Abwei­chungen auszu­gleichen. In begründeten Fällen können Abteilungs­lei­terinnen und -leiter die Aus­gleichsfrist erstrecken.

Art. 122  Gleitende Arbeitszeit: Kompensa­tion von Zeitabwei­chungen (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PRB)

1 Angestellte dürfen mit Zustimmung ihrer Vor­ge­setzten Arbeitszeit geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008131 durch höchstens zwei freie Tage im Mo­nat kompen­sieren.

2 Die Vorgesetzten können Angestellten un­ter Berücksichtigung der dienstlichen und pri­vaten Bedürfnisse eine Kompen­sa­tion in grösserem Umfang erlauben.

3 Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden Zeitgutha­ben und Zeit­schul­den, die aus dienstlichen Gründen nicht kompen­siert werden konn­ten, nach dem Stun­densatz der persönlichen Einreihung geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1605/2002 vom 4. Dezember 2002132 in Geld umgewan­delt und mit dem Lohn ausbe­zahlt oder verrechnet.

Art. 123  Fixe und geplante Arbeitszeit geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008133; Dienstpläne  (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PRB)

1 Angestellte, die gemäss fixer Arbeitszeit arbeiten, sind an die Arbeitszeiten der für sie geltenden Dienstpläne gebunden geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1228/2010 vom 18. August 2010134. Nach einer Arbeitsverhinderung von 30 Tagen gilt für sie die Sollarbeitszeit.

2 Die Dienstpläne müssen sich an die jährliche Soll-Arbeits­zeit hal­ten. Sie können so ausgestaltet sein, dass längere Schichten durch zusätzliche freie Zeit innerhalb des Jahres kompensiert werden. Sie sollen Teilzeitarbeit im Schichtdienst (Teilzeit­schichten, Schichtaufteilung, kleinere Schichtzahl) ermöglichen.

3 Die Dienstpläne sind nach arbeitsmedizinischen Erkennt­nissen zu gestalten und haben unter Berücksichtigung der ent­sprechenden Schutz­be­stimmungen regelmässige arbeits­freie Tage, insbesondere minde­stens einen ar­beits­freien Sonntag im Monat vorzusehen.

4 Bei der Dienstplangestaltung ist die Mitwirkung der betrof­fenen Mitarbeite­rin­nen und Mitarbeiter zu gewährleisten.

5 Die Abteilungsleiterinnen und –lei­ter sorgen für eine periodische Überprüfung der Schicht- und Turnusdienst­pläne durch Sachverständige.

3. Abschnitt: Spezielle Arbeitszeitmodelle

Art. 124  Rahmenbedingungen  (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PRB)

1 Mit Zustimmung der Direktion können Abteilungsleiterinnen und
-leiter in ihrem Verantwortungsbereich spezielle Arbeitszeitmodelle einführen.

2 Soweit keine generellen Ausführungsbestimmungen zu einzelnen Modellen bestehen, erlassen sie in Zusammenar­beit mit dem Direkti­ons­personal­dienst entspre­chende Bestimmungen anhand von Mustervorschriften des Personalamtes. Die für einzelne Personen geltenden Modellvarianten sind schriftlich festzuhalten und jähr­lich neu festzulegen.

3 Bei der Einführung und Ausgestaltung der Modelle ist die Mitwirkung der Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewähr­leisten.

Art. 125  Jahresarbeitszeitmodell  (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PRB)

1 Bei Schwankungen des Arbeitsanfalls oder aus anderen Gründen kann die Arbeitszeit mit oder ohne festgelegte Soll-Arbeitszeiten ungleichmässig auf das Jahr verteilt wer­den. Die Entlöhnung erfolgt im regelmässigen Monatslohn.

2 Grundlage für das Arbeiten nach dem Jahresarbeitszeitmodell bildet die jährliche dem Beschäftigungsgrad entsprechende Soll-Arbeitszeit. Diese Soll-Arbeitszeit kann in weniger als 12 Monaten erbracht werden. Der Zeitausgleich kann zusammen­hän­gend bezogen werden.

3 Beim Jahresarbeitszeitmodell ohne festgelegte tägliche, wö­chentliche oder mo­nat­liche Soll-Arbeitszeiten wird nur die jähr­lich zu leistende Arbeitszeit bestimmt.

4 Beim Jahresarbeitszeitmodell mit festgelegten Soll-Arbeitszei­ten legen die Ab­tei­lungsleiterinnen und –leiter die zu leistende Arbeitszeit im Voraus auf tägli­che, wö­chentliche oder monatli­che Soll-Arbeitszeiten oder mittels Einsatzplänen schrift­lich fest.

Art. 126  Gruppenarbeitszeitmodell  (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PRB)

1 Wo die Arbeit in Gruppen von mindestens zwei Personen organisiert ist, die in der gleichen Besetzung während eines ganzen Jahres zusammenarbeiten, kann die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Zuständigkeit und Verant­wor­tung für die Arbeitszeit an die Gruppe delegieren.

2 Grundlage für das Arbeiten nach dem Gruppenarbeitszeitmodell bildet die Summe der Soll-Arbeitszeiten der einzelnen Gruppenmit­glieder.

3 Die Gruppe kann die Einsatzplangestaltung, die Ferieneinteilung und den kurzfristigen Dienstabtausch frei gestalten; die Abteilungsleiterin oder der Abtei­lungs­leiter kann der Gruppe hinsichtlich der Anwesenheit Auflagen machen.

4 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter entscheidet, wenn sich die Gruppe nicht einigen kann oder wenn Gruppenmitglieder sich zu Bedingungen verpflichten, die den Vorschriften oder den Auflagen widerspre­chen.

5 Die Bestimmungen über das Jahresarbeitszeitmodell sind sinngemäss anwendbar.

Art. 127  Lebensarbeitszeitmodell  (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PRB)

1 Beim Lebensarbeitszeitmodell können Angestellte jährlich verschiedene Zeitkomponenten in Zeitform ansparen und später für eine individuelle Arbeitszeitreduktion, einen Langzeiturlaub oder einen Vorruhestands­urlaub ab vollendetem 55. Alters­jahr verwenden.

2 Die unter Berücksichtigung des Ferienanspruchs angesparten Stunden behalten ihren Stundenwert.

3 Angesparte Stunden müssen während der Dauer des Dienstverhältnisses und in Zeitform bezogen werden. Sind bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses ausnahmsweise Zeitguthaben vorhanden, werden sie nach dem dannzumal geltenden Stundensatz der persönlichen Einreihung in Geld umgewandelt und ausbezahlt.

4 Bei einer Aufhebung der Lebensarbeitszeit können angesparte Zeitguthaben bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bezogen werden. Zeitguthaben von weniger als 360 Stunden können ausbezahlt werden, sofern deren Bezug nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren möglich ist.

5 Der Gegenwert der angesparten Stunden wird einem Geldfonds für die Lebens­arbeitszeit in der Stadtverwaltung zugewiesen. Der Gemeinderat erlässt eine Fonds­verordnung Verordnung vom 25. November 1998 über den
Geldfonds für die Lebensarbeitszeit in der Stadtverwaltung Bern; abgelöst durch
die Verordnung vom 18. August 2004 über den Geldfonds für die Lebensarbeitszeit
in der Stadtverwaltung Bern (FVLAZ; SSSB 631.62)135.

6 Der Gemeinderat geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
0905/2007 vom 6. Juni 2007136 erlässt Ausführungsbestimmungen zum Lebensarbeitszeitmodell Verordnung vom 6. Juni 2007 für das
Lebensarbeitszeitmodell (LAZ-Verordnung; LAZV; SSSB 153.012137.

4. Abschnitt: Zeiterfassung

Art. 128  Erfassung der Arbeitszeit  (Art. 58 Abs. 2 PRB)

1 Arbeits- und Fehlzeiten werden erfasst. Die von den Angestellten geführten Arbeitszeitkontrollen werden von ihren Vorgesetzten monatlich geprüft. Die von den Vorgesetzten geführten Arbeitszeitkontrollen werden den Mitarbeitenden periodisch zur Prüfung vorgelegt. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008138

2 Angestellte mit flexibler Arbeitszeit haben ihre Arbeits­zeit (Beginn und Ende, Wechsel von Arbeitszeit zu Freizeit) geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008139 täg­lich durch die vorhandene Zeiterfassungs-Ein­richtung zu erfas­sen.

3 Die Abteilungsleiterinnen und -leiter können bei flexibler Arbeits­zeit nach Stellungnahme des Direktionspersonal­dienstes in begründeten Fäl­len die hand­schriftli­che Zeiter­fas­sung bewil­ligen.

Art. 129  Anrechnung von Arbeits­zeit  (Art. 58 Abs. 2 PRB)

1 Arbeitszeiten, Abwesenheiten, Ferien und Urlaube werden auf der Basis von Stunden gerechnet. Ein ganzer Tag entspricht in der Regel einem Fünftel der wö­chent­li­chen Arbeits­zeit, ein halber Tag einem Zehntel. Das Personalamt legt die Grundsätze für die Anrechnung von Arbeitszeit fest. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008140

2 Angestellte haben während den Servicezeiten Abwesenheiten für pri­vate Zwe-
cke mit den übrigen Mitgliedern der Servicegruppe zu koordinie­ren.

3 Abwesenheiten für die Besorgung persönlicher Angelegen­heiten werden nicht an die Arbeitszeit ange­rechnet. Abwesenheiten für Arzt- oder Zahnarztbesuche dürfen entsprechend dem Beschäftigungsgrad an die Arbeitszeit angerechnet werden. Die Anrechnung je Arzt- oder Zahnarztbesuch darf bei vollem Pensum höchstens 1 Stunde pro Tag geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008141 betragen. In besonderen Fällen können Vorgesetzte die Anrechnung einschränken oder erweitern.

4 Ausserhalb der Betriebszeit sowie an arbeitsfreien Tagen geleistete Arbeit kann Angestellten nur mit ausdrücklicher Zustimmung (Bewilligung einer Planänderung) geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom
19. November 2008142 der Abteilungs­leiterinnen und -leiter an die Ar­beitszeit angerechnet werden.

5 Dieser Artikel gilt für Angestellte im Schicht- oder Turnus­dienst sinngemäss.

5. Abschnitt: Teilzeitarbeit

Art. 130  Grundsatz  (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PRB)

1 Teilzeitarbeit ist in der Regel für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mög­lich. Die Direktorinnen und Direktoren fördern in ihrem Verant­wor­tungsbe­reich Teil­zeitarbeit, insbesondere auch für Vorgesetzte. Sie wirken daraufhin, dass im Rah­men der Teilzeitarbeit gleitend ins Erwerbsleben ein- und daraus ausgestiegen werden kann. Sie setzen sich für die Aufteilung von Stel­len auf mehrere Perso­nen ein.

2 Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Teilzeitarbeit und Stellenteilungen möglich sind, richtet sich nach folgenden Kriterien:

a.  Funktion;

b.  Arbeitsablauf und Informationsfluss;

c.  Dienstleistungsorientierung;

d.  Wirtschaftlichkeit;

e.  persönliche Gründe.

3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Änderung des Be­schäf­ti­gungs­grades.

4 Bei Teilzeitarbeit mit flexibler Ausgestaltung der Arbeitszeit entspricht die tägliche Sollarbeitszeit einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom
19. November 2008143

5 Bei Teilzeitarbeit mit fixer Ausgestaltung der Arbeitszeit richtet sich die tägliche Sollarbeitszeit nach einem individuellen Zeitplan. Die geplante tägliche Arbeitszeit darf höchstens 9 Stunden betragen. Das Personalamt legt fest, wie die Abwesenheiten berechnet werden. neu gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008144

Art. 130a neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1532/2004 vom 13. Oktober 2004145  Job Sharing  (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PRB)

1 Job Sharing liegt vor, wenn zwei Angestellte als Job Sharing-Partnerinnen und
-Partner Arbeitszeit und Arbeits­aufgaben einer Stelle untereinander aufteilen. Job Sharing richtet sich nach den Bestimmungen über Teilzeitarbeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Das Personalamt gibt Empfehlungen zur Gestaltung von Job Sharings ab.

2 Die Job Sharing-Partnerinnen und -Partner tragen gemeinsam die Verantwortung für die Planung und Organisation ihres Job Sharings. Zusammen mit ihren Vorgesetzten legen sie Servicezeiten und Dienstleistungsbereitschaft im Rahmen der für die Dienststelle geltenden Regelung wie auch die Aufgaben mit eigener und mit gemeinsamer Verantwortung schriftlich fest.

3 Die Job Sharing-Partnerinnen und -Partner übernehmen die gegenseitige Stellvertretung bei Abwesenheiten. Insbesondere regeln sie die Stellvertretung bei voraussehbaren Abwesenheiten unter sich (Ferien, Urlaub, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Weiterbildung). Gemeinsame Abwesenheiten sind mit Genehmigung der Vorgesetzten möglich. Die Stellvertretung während der üblichen und kürzeren Abwesenheiten ist innerhalb des jeweiligen Pensums sicherzustellen. Bei längeren Abwesenheiten legen die Vorgesetzten gemeinsam mit der anwesenden Person des Job Sharings Aufgabenerfüllung und Präsenzdauer fest.

4 Wird das Dienstverhältnis einer Person der Job Sharing-Partnerschaft beendigt, stellt dies einen sachlichen Grund dar, der zur Beendi­gung des Dienstverhältnisses der anderen Person durch die Stadt gemäss Artikel 20 PRB führt. Vor der Beendigung besteht kein Anspruch auf Umplatzierung. Dieser Umstand ist in der Anstellungsverfügung ausdrücklich festzuhalten. Die Vorgesetzten sind indessen frei, von der Beendigung abzusehen und das verbleibende Dienstverhältnis der Job Sharing-Partnerschaft weiterzuführen. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010146

Art. 131  Rahmenbedingungen  (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PRB)

1 Angestellte dürfen einen Mindest-Beschäfti­gungs­grad von 20 Pro­zent nicht unterschreiten.

2 Bei der Aufteilung von Stellen darf die Summe der Teilzeit-Pensen das zur Verfügung stehende Gesamtpensum gemäss Stellenplan nicht übersteigen.

3 Bei aufgeteilten Stellen ist für die Schichtung der Ar­beits­zeit das dienstliche In­teresse massge­bend. Wechseln Inha­berinnen und Inhaber aufgeteilter Stel­len, ist die Ar­beitszeit­schichtung neu festzulegen.

6. Abschnitt: neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1579/2005 vom 7. Dezember 2005147 Telearbeit

Art. 131a neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1579/2005 vom 7. Dezember 2005148  Allgemeines  (Art. 57, 58 Abs. 2 PRB)

1 Telearbeit liegt vor, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung regelmäs­sig ganz oder teilweise an einem mit der städtischen Informatikinfrastruktur vernetzten Arbeitsort ausserhalb der Stadt­verwaltung erbringen.

2 Weist Telearbeit auch für die Stadt ein positives Kosten-Nutzenverhältnis auf, steht sie Angestellten im Rahmen der folgenden Bestimmungen offen, sofern die Abteilungsleitung aufgrund dienst­licher Bedürfnisse keine Einschränkungen vornimmt.

3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Telearbeit, ebenso wenig auf Zeitzuschläge oder sonstige Abgeltungen für unregelmässige Arbeitszeiten.

4 Angestellte können von sich aus oder auf Vorschlag ihrer direkten Vorgesetz­ten einen Antrag für Telearbeit stellen. Die Abteilungsleitung entscheidet nach Rücksprache mit dem Direktionspersonaldienst über den Antrag.

5 Die Telearbeitenden sind für eine optimale Leistungserbringung verantwortlich. Sie tragen gemeinsam mit den Vorgesetzten die Verantwortung für eine optimale Planung und Organisation (Ausmass, Zeitpunkt usw.) der Telearbeit und regeln deren wesentliche Bedingungen schriftlich. Erfordern es die betrieblichen Bedürf­nisse, müssen Telearbeitende auf Weisung der direkten Vorgesetzten auf einzelne Telearbeitstage verzichten.

6 Die Telearbeitenden bieten Gewähr für Datenschutz und Datensicherheit gemäss dem kantonalen Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1996 (DSG; BSG 152.04 ) sowie den einschlägigen städtischen Bestimmungen.

7 Die Vorgesetzten und Telearbeitenden haben in begründeten Fällen das Recht, die Telearbeit auszusetzen oder zu beenden. Dabei ist in der Regel eine Frist von einem Monat einzuhalten. Die Abteilungsleitung entscheidet.

Art. 131b neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1579/2005 vom 7. Dezember 2005149  Infrastruktur  (Art. 57, 58 Abs. 2 PRB)

1 Die Telearbeitenden stellen zu Hause oder an einem anderen Standort einen geeigneten, abschliessbaren Arbeitsplatz mit Telefonanschluss und konfiguriertem Breitband-Internetzugang zur Verfügung.

2 Die Stadt stellt die für den Arbeitseinsatz erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung. Sie übernimmt die Kosten für den Anschluss an die städtische Informatikstruktur (Remote Access). Die Informatikdienste bieten den Support für die Hard- und Software an, leisten aber keinen Vorort-Service.

3 Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel bleiben Eigentum der Stadt Bern und sind bei Aufhebung des Telearbeitsplatzes zurückzugeben. Die Arbeitsmittel dürfen nur von den Telearbeitenden, nur für dienstliche Zwecke und nur über das städtische Netzwerk benutzt werden.

4 Die Betriebskosten am Telearbeitsort (Kosten für Strom, Internet-Provi­der, Miete, Heizung, Reinigung usw.) gehen zu Lasten der Telearbeitenden.

2. Kapitel: Nebenbeschäftigung; öffentliches Amt; Vertretung der Stadt

1. Abschnitt: Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt

Art. 132  Gesuche  (Art. 63 Abs. 3 PRB)

1 Angestellte haben Gesuche um Ausübung ei­ner be­willigungs­pflichti­gen Nebenbeschäftigung oder eines solchen öffentlichen Amtes (Eingriff in Arbeits­zeit, Exekutiv­mandate in andern Einwohnerge­mein­den) vor der Ü­ber­nahme der zu­stän­digen Instanz (Art. 92 PRB SSSB 153.01150) auf dem Dienstweg ein­zu­rei­chen. Finden Nomina­tionen statt, ist die Bewilligung nach Mög­lichkeit vorher einzu­holen.

2 Bestehen Zweifel darüber, ob die Ausübung einer Nebenbe­schäftigung oder eines öffentlichen Amtes sich mit der Stel­lung und den damit ver­bundenen Dienst­pflichten verträgt, haben Angestellte um eine Bewilligung nachzusu­chen.

3 Wird ein öffentliches Amt durch Amtszwang übertragen, muss keine Bewilligung eingeholt werden. Stattdessen haben Angestellte die zuständige Instanz darüber zu informieren.

Art. 133  Bewilligungserteilung und Widerruf  (Art. 63 Abs. 3 PRB)

1 Die zuständige Instanz (Art. 92 PRB SSSB 153.01151) bewilligt nach Einho­len der Stellung­nah­me des Direktionspersonaldienstes die Ausübung einer Neben­be­schäfti­gung oder eines öffent­li­chen Amtes, sofern der Dienst­betrieb ge­währlei­stet ist, das Ar­beitspen­sum eingehalten werden kann und keine über­wiegen­den öf­fent­lichen Inter­essen entgegen­stehen.

2 Mit der Bewilligung erteilt die zuständige Instanz den Angestellten im er­forderli­chen Umfang bezahlten, teilweise bezahlten oder un­bezahlten Urlaub. Sie kann mit der Bewilligung Auflagen verknüpfen.

3 Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes kann die zu­stän­dige In­stanz Angestellten gestatten, ihre persön­liche Arbeitszeit entsprechend an­zupassen und einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb der ordentlichen täglichen Ar­beits­zeit zu lei­sten.

4 Führt die bewilligte Ausübung einer Nebenbeschäf­tigung oder eines öf­fentli­chen Am­tes dazu, dass Angestellte ihren dienstlichen Obliegen­heiten nicht mehr kor­rekt nach­kommen, haben ihre Vorgesetzten nach frucht­loser Er­mah­nung bei der zuständigen Instanz den Widerruf oder die Be­schrän­kung der erteilten Be­willi­gung zu beantragen.

2. Abschnitt: Vertretung in andern Institutionen

Art. 134  Aufgabenerfüllung  (Art. 63 Abs. 4 PRB)

1 Die Angestellten, welche die Stadt in andern Institutionen vertreten, erfüllen die sich aus deren Satzungen ergebenden Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie wahren in guten Treuen die Interessen der betreffenden Institution unter gebührender Mitberücksichtigung der städtischen Interessen.

2 Angestellte, welche die Stadt in andern Institutionen ver­treten, unterliegen soweit rechtlich zulässig dem Weisungsrecht des Gemeinderats. Vor anstehenden wichtigen Entscheiden haben sie sich über dessen Haltung ins Bild zu setzen.

3 Angestellte, welche die Stadt in andern Institutionen ver­treten, orientieren den Gemeinderat periodisch über ihre Tätigkeit und den Geschäftsgang der betreffenden Institution. Soweit rechtlich zulässig sind ihm besondere Vorkommnisse in den betreffenden Institutionen, welche die Stadt in erheblicher Weise berühren, sofort zur Kenntnis zu bringen.

Art. 135  Administrative Pflichten (Art. 63 Abs. 4 PRB)

1 Angestellte, welche die Stadt in andern Institutionen ver­treten, haben die Akten der vertretenen Institution geordnet zu führen, entsprechend den bestehenden Vorschriften aufzubewahren und der in der Vertretung nachfolgenden Person zu übergeben. Die Aktenübergabe ist schriftlich zu bestätigen.

2 Angestellte, welche die Stadt in andern Institutionen ver­treten, sind für die korrekte Erfassung, Abrechnung und Ablieferung der Ent­schä­digun­g verantwort­lich.

Art. 136  Anrechnung von Arbeits­zeit  (Art. 63 Abs. 4 PRB)

1 Die für Sitzungen oder Veranstaltungen der vertretenen Institution aufge­wen­dete Zeit einschliesslich der Vorbereitungszeit darf an die Arbeitszeit als be­zahlter Urlaub angerechnet werden.

2 Veranstaltungen der vertretenen Institutionen, die nicht oder nur mittelbar den in­stitutionellen Zwecken dienen, wie gesellige Zusammenkünfte und Rei­sen, wer­den nicht an die Arbeitszeit angerechnet. Zweifelsfälle sind der zu­ständigen Instanz (Art. 92 PRB 153.01152) zu unterbreiten.

3 Verzichten Angestellte auf die Anrechnung der für die Vertretung der Stadt in andern Institutionen aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit, dürfen sie die daraus flies­senden Entschädigungen bis zum Betrag von 10 Prozent des Grundlohns behalten.

4 Bei einer teilweisen Anrechnung an die Arbeitszeit dürfen Angestellte einen Teil der für die Vertretung ausgerichteten Entschädigung nach folgendem Schlüssel behalten.

 

Gesamtentschädigung  x  aufgewendete Zeit ausserhalb der Arbeitszeit

─────────────────────────────────────────────

Total der aufgewendeten Zeit

 

Art. 136a geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0809/2007 vom 22. Mai 2007153  Vertretung der Stadt durch ehemalige Angestellte

Gleichzeitig mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses geben Angestellte auch die Vertretung der Stadt in andern Institutionen auf. Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat die Weiterführung eines Mandats beschliessen.

3. Kapitel: Geschenkannahmeverbot

Art. 137  Geschenke; Geringfügigkeit  (Art. 64 PRB)

1 Als Geschenke gelten sowohl alle Zuwendungen, die direkt oder indirekt einen Ver­mögensvorteil darstellen, namentlich Geld, Naturalgaben, Schulderlass, Gut­scheine, Rabatte und derglei­chen als auch Lei­stun­gen, die bestimmt oder ge­eig­net sind, den Empfängerinnen und Em­pfän­gern einen beson­deren, ihnen sonst nicht zukommen­den Vorzug zu ver­schaf­fen, namentlich Einladungen (zu Besichti­gungen und Kon­su­mati­onen).

2 Geschenke gelten als geringfügig, wenn sie ge­bräuchlich sind, den Umfang eines übli­chen Trinkgeldes nicht über­steigen und keinen ver­pflich­ten­den Charakter ha­ben.

3 Bei Kollektivgeschenken bemisst sich die Geringfügigkeit nach der Zahl der Angestellten der Dienststelle, für die sie bestimmt sind. Der Wert darf aber 500 Franken nicht übersteigen.

Art. 138  Behandlung geringfügiger Geschenke  (Art. 64 PRB)

1 Angestellte dürfen geringfügige Einzel­ge­schenke für sich be­hal­ten. Die zuständigen Abteilungslei­te­rinnen und -lei­ter können anordnen, dass auch diese Ge­schenke an die Dienst­stelle abzuliefern und als Kollektiv­ge­schenke zu ver­walten sind.

2 Übersteigen Geschenke den Wert eines geringfügigen Ein­zel­ge­schen­kes, müs­sen Angestellte sie als Kollek­tiv­geschenke an die Dienststelle ablie­fern.

3 Übersteigen Geschenke den Wert von 500 Franken oder fal­len sie von den glei­chen Schen­kenden mehr als einmal im Jahr an, sind sie unter schriftlicher Benachrichtigung der Schen­ken­den an eine wohltätige In­stitution zu überwei­sen.

Art. 139  Verwaltung geringfügiger Ge­schenke (Art. 64 PRB)

1 Die Abteilungsleiterinnen und -leiter sorgen da­für, dass über die eingehen­den Geschenke ein In­ventar (Naturalien) und eine einfache Buch­hal­tung (Geld) geführt und dafür eine verantwortliche Person bestimmt wird.

2 Geldgeschenke dürfen nur für gemeinsame Anlässe oder Jubi­läen und Fami­lien­ereignisse von Angestellten ver­wen­det werden, in keinem Fall ist je­doch eine Vertei­lung zulässig.

3 Naturalgeschenke sind nach Möglichkeit für den gleichen Zweck zu verwen­den. Ist dies nicht möglich, sorgen die Ab­tei­lungs­leiterinnen und -leiter für eine ge­rechte Ver­tei­lung inner­halb der Dienststelle.

4 Widerrechtlich angenommene Geschenke, die den Schen­kenden nicht zu­rück­ge­geben werden können, verfallen der Stadt, so­fern keine straf­rechtliche Ein­ziehung erfolgt.

4. Kapitel: neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1532/2004 vom 13. Oktober 2004154 Alkohol- und Drogenverbot

Art. 139a neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1532/2004 vom 13. Oktober 2004155  (Art. 57 PRB) 

1 Der Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit ist untersagt. Die Direktorin oder der Direktor sowie die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter können in ihrem Verantwortungsbereich einzelfallweise für besondere Anlässe Ausnahmen gestatten.

2 Der Konsum von Alkohol in der Freizeit darf die Vertrauenswürdigkeit der Angestellten hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht beeinträchtigen (Vorbildfunktion und Ansehen der Stadtverwaltung in der Öffentlichkeit). Ausserhalb der Arbeitszeit erfolgter Alkoholkonsum darf die Leistungsfähigkeit während der Arbeitszeit nicht einschränken. Während der Arbeitszeit ist der für den Strassenverkehr geltende Alkoholgrenzwert in jedem Fall einzuhalten.

3 Angestellte mit hohen sicherheitsdienstlichen Anforderungen haben innert 6 Stunden vor Beginn der Arbeit bis Arbeitsschluss vollständig auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. Werden solche Personen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit oder des Pikettdienstes alarmiert, müssen sie unverzüglich einrücken und gelten als einsatz- und fahrtauglich im Einklang mit den bestehenden Vorschriften, sofern sie den für den Strassenverkehr geltenden Alkoholgrenzwert nicht erreicht haben. Bei Dienstbeginn haben sie ihre Vorgesetzten über ihre Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum zu informieren. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005
vom 7. Dezember 2005156

4 Aus zwingenden Gründen (Sicherheit, Pikettdienst, Publikumskontakt) können Abteilungsleiterinnen und –leiter das Nüchternheitsgebot gemäss Absatz 3 geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005157 auf weitere Funktionen ausdehnen.

5 Der Konsum von illegalen Drogen ist untersagt.

6 Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung angeordnet werden.

5. Kapitel: geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1532/2004 vom 13. Oktober 2004 (bisher 4. Kap.)158 Ärztliche Untersuchung

Art. 140 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002159  Tauglichkeitsprüfung, Risikoabklärung  (Art. 10, 65 PRB)

1 Die Direktionen können von Personen, die zur Anstellung vorgesehen sind, aufgrund besonderer Umstände, namentlich wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person aus gesundheitlichen Gründen ihrer künftigen Funktion nicht gewachsen sein könnte, eine gesundheitliche Tauglichkeitsprüfung oder Risikoabklärung durch einen vom Personalamt bezeichneten ärztlichen Dienst verlangen.

2 Handelt es sich um die Besetzung von Funktionen, bei denen die Betroffenen beson­deren gesundheitlichen Anforderungen und Risiken gemäss Anhang 14 ausge­setzt sind, ist eine gesundheitliche Tauglichkeitsprüfung zwingend.

3 Der ärztliche Dienst teilt den zuständigen Abteilungsleiterinnen und -leitern mit, ob die gesundheitliche Eignung für die zu besetzende Stelle gegeben ist. Die ärztli­che Schweigepflicht bleibt gewahrt.

Art. 141 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002160  Vertrauens­ärztliche Un­tersuchung  (Art. 65 PRB)

1 Eine vertrauensärztliche Untersuchung kann namentlich angeordnet werden:

a.  zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Krankheit und Unfall;

b.  bei lange dauernder oder sich öfters wiederholender Ar­beitsverhin­derung oder bei Verdacht auf unbegründete Ar­beitsverhinderung aus gesundheitli­chen Grün­den;

c.  wenn der körperliche oder geistige Zustand Zweifel über die Lei­stungsfä­hig­keit von Angestellten auf­kom­men lässt oder wenn Invalidi­tät ver­mutet wird, na­mentlich nach schweren Krank­heiten und Unfällen oder zur Beurteilung von Teilpensionierungen und Pensionierungen aus gesundheitlichen Gründen.

2 Der vom Personalamt bezeichnete ärztliche Dienst nimmt die ver­trau­ensärzt­li­che Un­tersuchung vor auf Veranlassung:

a.  der zuständigen Instanz (Art. 92 PRB SSSB
153.01161);

b.  der Direktionspersonaldienste;

c.  des Personalamtes.

5. Titel: Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Angestellten

Art. 142  Rückgriff  (Art. 70 Abs. 2 PRB)

1 Bei vorsätzlichem Verhalten haben Angestellte den der Stadt erwachsenen Schaden in vollem Umfang zu er­setzen.

2 Bei grobfahrlässigem Verhalten haben Angestellte von dem der Stadt erwachsenen Schaden in der Regel 10 bis 50 Prozent zu erset­zen, entspre­chend dem Grad des Ver­schul­dens.

3 Bei schadensgeneigter Arbeit (Führen von Fahrzeugen im Notein­satz, von schwe­ren Fahrzeu­gen und Spezialfahrzeu­gen; Arbeiten an besonders expo­nier­ten Stel­len), darf der Schadenersatz für grobfahrlässiges Verhalten in der Regel 750 Franken nicht über­steigen.

4 Bei unaufgeklärten Kassenfehlbeträgen haben die für die Kassenfüh­rung Ver­ant­wortlichen die ersten 250 Franken des der Stadt erwachsenden Schadens zu ersetzen, so­fern sie nicht glaubhaft ma­chen können, dass er ohne ihr Verschulden ent­standen ist.

Art. 143  Schadener­satzfest­setzung  (Art. 70 Abs. 2 PRB)

1 Bei der Festsetzung des Schadenersatzes gemäss Artikel 142 Absatz 2 und 3 sind die persönlichen Verhältnisse, die beson­de­ren Umstän­de, die Verschärfungs- und Milderungsgründe sowie ein allfälliges Ver­schulden Drit­ter zu berücksichti­gen.

2 Verschärfungsgründe sind:

a.  Vertrauensstellung;

b.  mehrere schwere Pflichtverletzungen, die zum Schaden geführt haben.

3 Milderungsgründe sind:

a.  ausgesprochenes Missverhältnis zwischen Schadensbetrag und Ver­schul­den;

b.  aussergewöhnlicher Arbeitsdruck, schwierige Arbeitsum­stän­de.

Art. 144  Verfahren  (Art. 70 Abs. 2 PRB)

1 Haben Angestellte einen Schaden verur­sacht, mel­den sie ihn ih­ren Vorgesetzten. Diese leiten die Meldung auf dem Dienstweg dem Direkti­onsperso­naldienst zur Beurtei­lung weiter.

2 Der Direktionspersonaldienst prüft, ob die scha­denverur­sachenden Angestellten am Schaden zu beteili­gen sind. Er kann die Stellungnahme des Perso­nalamtes ein­holen.

3 Kommt eine Beteiligung in Frage, gibt der Direktions­per­sonaldienst den be­troffe­nen Angestellten Kennt­nis von der beabsichtigten Schaden­be­teiligung und gewährt ihnen das rechtliche Gehör. Danach stellt er der zu­ständi­gen Direktorin oder dem Direktor An­trag.

4 Die Direktorin oder der Direktor verfügt die Scha­denbe­tei­li­gung. Die Beteiligung muss schriftlich begründet werden.

6. Titel: Besondere Bestimmungen über das Dienstver­hältnis

1. Kapitel: Aus- und Weiterbildung

Art. 145  Durchführung der Aus- und Weiterbildung  (Art. 77 PRB)

1 Die zentrale interne Aus- und Weiterbildung wird vom Per­sonalamt geplant und durchge­führt.

2 Die dezentrale interne Aus- und Weiterbildung wird von einzelnen Direktio­nen und Abteilungen geplant und durch­geführt. Diese können sich dabei vom Per­sonalamt beraten oder unterstüt­zen lassen.

3 Die externe Aus- und Weiterbildung wird von aussenste­hen­den Dritten geplant und durchge­führt.

Art. 146  Obligatorische Ausbildungen  (Art. 77 Abs. 1 PRB)

Nach der erstmaligen Übernahme einer Führungsfunktion ist die Teilnahme an der Führungsgrundausbildung obligatorisch, sofern nicht bereits eine gleichwertige Ausbildung absolviert wurde.

Art. 147  Anmeldung und Gesuche für Aus- und Weiter­bildung  (Art. 77 PRB)

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an einer internen Aus- und Weiterbil­dung teilnehmen möchten, melden sich auf dem Dienstweg an.

2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an einer externen Aus- und Weiterbil­dung teilnehmen und dafür Leistungen der Stadt in Anspruch nehmen möchten, haben ein schrift­liches Gesuch an die zuständigen Abteilungsleiterin­nen und -leiter zu richten. Diese entscheiden über die Bewilligung.

3 Für Anmeldungen und Gesuche sind die vom Personalamt erstellten Formu­lare zu ver­wenden.

Art. 148  Urlaub für Aus- und Weiterbildung  (Art. 77 Abs. 2 PRB)

1 Stimmen die Abteilungsleiterinnen und -leiter der Anmel­dung an Ver­anstal­tungen der internen Aus- und Weiterbil­dung zu, ist keine spezi­elle Beurlaubung notwendig.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Ur­laub gemäss Artikel 104ff.

Art. 149  Kosten der internen Aus- und Weiter­bildung  (Art. 77 Abs. 2 PRB)

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können an der internen Aus- und Weiterbil­dung unentgeltlich teilnehmen.

2 Die Kosten der zentralen Aus- und Weiterbildung gehen zu Lasten des Budgetkredits des Personalamts. Sie werden mit Ausnahme der Kosten für die zentrale Personal- und Führungsentwicklung den einzelnen Dienst­stellen intern weiterverrechnet.

3 Die Kosten der dezentralen Aus- und Weiterbildung gehen zu Lasten des Bud­get­kredits der einzelnen Dienststellen. Allfällige Leistungen des Personalamts werden intern verrechnet.

Art. 150  Kosten der externen Aus- und Weiterbildung  (Art. 77 Abs. 2 PRB)

1 An die Kosten für externe Aus- und Weiterbildung werden nach folgen­den Kri­te­rien Beiträge gewährt:

 

Interessegrad

Kursgeld und 
-unterlagen

Kursspesen

Lohnfort­zahlung

vorwiegendes dienstliches Interesse:

bis 100 %

gemäss Auslagen­ersatzregelung

100 %

vorwiegendes persönliches Interesse:

0 bis 100 %

bis 50 % gemäss Auslagenersatz-regelung

0 bis 100 %

alleiniges persönliches Interesse:

0

0

0

 

2 Werden Unterkunft und Verpflegung durch externe Ver­anstaltende festgelegt, sind die effektiven Kosten für die Ko­stenübernahme mass­gebend.

Art. 151  Rückerstattung  (Art. 77 Abs. 3 PRB)

1 Eine Rückerstattungspflicht gemäss Artikel 77 Absatz 3 PRB SSSB
153.01162 besteht für gewährte Beiträge (Kursgeld und -unter­lagen, Kursspesen, Lohn­fort­zahlungs­kosten)

a.  von 3 001 bis 6 000 Franken bei einer Demission innert 1 Jahr,

b.  von 6 001 bis 12 000 Franken bei einer Demission innert 2 Jahren,

c.  über 12 000 Franken bei einer Demission innert 3 Jahren

nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung. Beiträge bis zur Freibetragsgrenze von 3 000 Franken sind nicht rückerstattungspflichtig.

2 Die Höhe einer Rückerstattungsforderung ergibt sich aus dem Total der gewährten Beiträge, von dem der Freibetrag von 3000 Franken sowie die Hälfte der Lohnfortzahlungskosten abgezogen werden.

3 Mit jedem bei der Stadt erfüllten Dienstmonat nach Ab­schluss der Aus- oder Weiterbil­dung verringert sich der rückerstattungs­pflichtige Betrag anteilmässig.

4 Demissionieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Aus- und Wei­terbil­dung, werden sie für Kursgeld und Kursspesen voll, für die Lohnfortzah­lungskosten zur Hälfte rückerstattungs­pflichtig.

Art. 152  Abbruch der Aus- und Weiterbil­dung; Spezialfälle (Art. 77 Abs. 3 PRB)

1 Brechen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Aus- und Wei­terbildung ab, kann die Rückerstattung bis zu 50 Prozent der geleisteten Lohnko­sten und 100 Pro­zent des Kursgeldes und der Kursspesen betragen.

2 Über die Festsetzung des Rückerstattungsbetrages ent­schei­det die Abteilungs­leiterin oder der Abteilungsleiter.

3 In speziellen Fällen, insbesondere bei Krankheit oder Invali­di­tät, kann mit Zustim­mung der zuständigen Instanz auf die Rück­erstattung der Kosten ganz oder teilweise verzichtet wer­den.

Art. 153  Spezielle Bestimmungen  (Art. 77 PRB)

Die Direktorin oder der Direktor geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18.
August 2010163 kann im Rahmen dieser Bestim­mungen für einzelne Bildungs­gänge, na­mentlich für Monopolberufe, spezielle Bestim­mungen aufstellen.

2. Kapitel: Personalbeurteilung

Art. 154  Grundsatz  (Art. 78 PRB)

1 Die Personalbeurteilung ist ein Führungsinstru­ment mit folgenden Zielen:

a.  Feststellen, Beurteilen und Fördern von Leistung und Verhalten der Mitarbeiter­in­nen und Mitarbei­ter;

b.  Schaffen einer Grundlage für objektive und faire Entscheide betreffend Lohn und Laufbahn der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2 Die Personalbeurteilung erfolgt nach einem einheitlichen Beurteilungssystem und mit standardisierten Beurteilungsinstrumenten.

3 Die Abteilungsleiterinnen und –leiter sorgen dafür, dass in ihrem Verantwortungsbereich die Personalbeurteilungen vorschriftsgemäss durchgeführt werden.

Art. 155  Häufigkeit  (Art. 78 Abs. 1 PRB)

1 Das Beurteilungsgespräch findet mindestens einmal jährlich statt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von sich aus bei ihren Vorgesetzten ein Beurteilungs­gespräch verlangen.

2 Bei Angestellten im Probeverhältnis muss eine er­ste Beur­tei­lung spätestens einen Monat vor dessen Ablauf durch­geführt werden.

Art. 156  Schriftlichkeit  (Art. 78 Abs. 1 PRB)

1 Die beurteilenden Vorgesetzten halten das Resultat der Beurteilung und der ge­meinsamen Besprechung auf dem standardisierten Beurteilungsformular fest.

2 Das Schriftstück muss das Datum der gemeinsamen Be­spre­chung enthal­ten und von den Vorgesetzten unterzeichnet sein.

Art. 157  Einsichtsrecht  (Art. 78 Abs. 1 PRB)

1 Die Vorgesetzten müssen anlässlich des Beurteilungsge­sprächs den Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeitern Einsicht in ih­re Beurteilung gewäh­ren. Die Mitar­beite­rinnen und Mitar­bei­ter haben die Kenntnisnahme der Beurteilung schrift­lich zu bestätigen. Sie erhalten eine Kopie der Beurtei­lung.

2 Die Beurteilungen werden den nächst höheren Vorgesetzten und der zu­stän­di­gen Instanz auf deren Verlangen hin vorgelegt. Bei Bedarf, ins­beson­dere im Zusammen­hang mit dem Erlass personalrechtlicher Verfü­gun­gen, können Di­rek­tions­per­sonal­dienste und Personalamt ebenfalls die Vorlage der Be­urtei­lun­gen verlangen.

3 Die Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln.

Art. 158  Ort und Dauer der Aufbewah­rung  (Art. 78 PRB)

1 Das Original der Beurteilung wird im Personaldossier beim Personaldienst aufbewahrt. Kopien der Beurteilungen dürfen nur für die Beurteilten und die beurteilenden Vorgesetzten erstellt werden.

2 Die von den Abteilungsleiterinnen und –leitern bestimmten Vorgesetz­ten sind für die Aufbewah­rung der Beurteilungskopien verantwortlich. Bei einem internen Stellenwechsel oder beim Wechsel der Vorgesetzten werden die Beurteilungs­kopien den neuen Vorgesetzten über­ge­ben.

3 Treten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Stadtver­waltung aus, kön­nen sie schriftlich die sofortige Vernich­tung der Beur­teilun­gsakten verlangen.

Art. 159  Gruppenbeurteilung  (Art. 78 Abs. 3 PRB)

1 Ist die individuelle Beurteilung von Leistung und Verhalten nicht möglich, können Vorgesetzte die Personalbeurteilung als Gruppenbeurteilung durchführen. Auf Antrag der Abteilungsleiterinnen und -leiter legt die Direktorin oder der Direktor nach Anhörung des Direktionspersonaldienstes geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1228/2010 vom 18. August 2010164 die Funktionen fest, bei denen anstelle einer Einzel- eine Gruppenbeurteilung erfolgt.

2 Sind die betroffenen Mitarbeitenden und Vorgesetzten damit einverstanden, kann zusätzlich zur Einzelbeurteilung eine Gruppenbeurteilung durchgeführt werden.

3. Kapitel: Führungsfeedback (Vorgesetztenbeurteilung) geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008165

Art. 160  (Art. 78a PRB)

1 Das Führungsfeedback ist ein Instrument, das es Mitarbeitenden erlaubt, periodisch eine Rückmeldung (Feedback) zum Führungsverhalten ihrer direkten Vorgesetzten zu geben. Es soll diesen helfen, allfällige Schwachstellen und Verbesserungsmöglichkeiten in ihrer Führungsarbeit zu erkennen. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010166

2 … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18.
August 2010167

3 Dem Persönlichkeitsschutz der Beurteilenden und der Beurteilten soll dabei Rechnung getragen werden.

4 Die Vorgesetzten haben die Resultate des Führungsfeedbacks mit ihren Mitarbeitenden zu besprechen. Bei der Planung und Durchführung von Verbesserungsmassnahmen wirken die Direktionspersonaldienste und das Personalamt beratend mit. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1762/2008 vom 19. November 2008168

4. Kapitel: Vorsorge und Versicherungen

1. Abschnitt: Berufliche Vorsorge; Abgangsentschädigung

Art. 161  (Art. 79 PRB)

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mindestens fünfzig Jahre alt sind, er­hal­ten bei der Beendigung ihres Dienst­ver­hältnisses eine Ab­gangsentschädi­gung, sofern sie keinen Anspruch auf Leistungen der Per­sonalvorsorgekasse haben.

2 Die Abgangsentschädigung beträgt 8 Monatslöhne, wenn das Dienstver­hält­nis mindestens 20 Jahre gedauert hat. Bei kür­zerer Dauer wird die Abgangs­ent­schädi­gung anteilmäs­sig aus­gerichtet.

3 Haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht immer im gleichen Aus­mass ge­arbei­tet, wird die Abgangsentschädi­gung nach dem durch­schnitt­lichen Be­schäf­tigungs­grad der letzten 5 Jahre berechnet

4 Von der Abgangsentschädigung abgezogen werden Beiträ­ge der Stadt an Vor­sor­geeinrichtun­gen und daraus flies­sende Lei­stungen.

2. Abschnitt: Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten

Art. 162  Allgemeines  (Art. 80 PRB)

1 Zur Durchführung der obligatorischen Unfallver­sicherung der Mitar­beiterin­nen und Mitarbeiter, die nicht durch die Schweizerische Un­fallversicherungs­anstalt zu versi­chern sind, schliesst der Gemeinderat einen Vertrag mit einer an­er­kann­ten Versi­cherung ab.

2 Das Personalamt kann zur Regelung der Durchführung der Versicherung Wei­sun­gen erlassen.

Art. 163  Prämien  (Art. 80 PRB)

1 Die Stadt beteiligt sich an der Prämie für die Versi­che­rung gegen Nichtbe­rufs­un­fälle.

2 Die Höhe des von den Mitarbeiterinnen und Mitarbei­tern zu tra­genden Prämienanteils richtet sich nach Anhang 13.

3 Massgebend zur Berechnung des von den Mitarbeiterinnen und Mitarbei­tern zu übernehmen­den Teils der Prämie ist der AHV­-pflichtige Lohn.

4 Der Prämienanteil wird monatlich vom Lohn abgezogen.

7. Titel: Mitwirkung

1. Kapitel: Personalausschüsse

Art. 164  Bildung und Aufhebung von Personalausschüssen  (Art. 85 PRB)

1 Personalausschüsse können gebildet werden:

a.  je Direktion;

b.  je Dienststelle mit mehr als 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sofern ein Drittel des Personals dies schriftlich verlangt.

2 Personalausschüsse werden aufgehoben, wenn ein Drittel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber schriftlich eine Abstimmung verlangt und die Mehrheit der Abstimmenden der Auflösung zustimmt.

3 Die Direktorin oder der Direktor kann die Bil­dung von Personalaus­schüssen nach Tätig­keits­gruppen bewilligen.

Art. 165  Zusammen­setzung und Wahl  (Art. 85 PRB)

1 Personalausschüsse umfassen mindestens 5 Mitglieder.

2 Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung des Personals zu achten. Dabei ist folgende Prioritätenordnung massgebend:

a.  Dienststellen (Abteilungen, Bereiche);

b.  Geschlecht (beide Geschlechter müssen im Ausschuss vertreten sein; das sich in der Minderheit befindliche Geschlecht soll seinem Anteil am Personalbestand entsprechend berücksichtigt werden);

c.  Personalkategorien.

3 Wahlberechtigt und wählbar ist die Gesamt­heit des durch den Aus­schuss vertretenen Per­so­nals, ausgenommen die leitenden Angestellten.

4 Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren, die gleich läuft wie jene des Gemeindera­tes. Die Personalaus­schüsse konstituieren sich selbst.

Art. 166  Wahlverfahren  (Art. 85 PRB)

1 Die Direktorinnen und Direktoren bestimmen eine Wahlleitung, der die ordnungsgemässe Durchführung der Wahl obliegt. Diese sorgt für die Durch­führung der Wahlen als Urnenwahlen. Die Wahlur­nen ste­hen mindestens an 3 Arbeits­tagen wäh­rend der Ar­beits­zeit offen. Sind nicht mehr Vorgeschlagene als Ausschussmitglieder vorhanden, gelten sie als in stiller Wahl ge­wählt.

2 Wahlvorschläge müssen mindestens 4 Wochen vor dem Wahlter­min der Wahlleitung eingereicht werden. Es können nur Personen ge­wählt wer­den, die fristgerecht zur Wahl vor­geschlagen worden sind. Ist aufgrund der eingegangenen Wahlvorschläge keine angemessene Vertretung des Personals möglich, setzt die Wahlleitung Frist zu entsprechenden Nachnominationen an.

3 Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang. Pro Wahlzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. Kumulieren von Namen ist nicht gestattet. Gewählt sind jene Vor­geschlage­ne, die am meisten Stimmen er­halten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Vorbe­halten bleiben die Vorschriften über die angemessene Ver­tretung des Personals gemäss Artikel 165 Absatz 2.

4 Nicht gewählte Vorgeschlagene sind Ersatzleute. Sie rüc­ken nach, wenn Mitglieder während der Amtsdauer aus­scheiden. Mass­ge­bend für das Nachrücken sind die er­ziel­ten Stimmenzahlen. Vorbehal­ten bleiben die Vor­schrif­ten über die angemessene Vertretung des Personals ge­mäss Artikel 165 Absatz 2.

5 Die Auszählung der Stimmen durch die Wahlleitung erfolgt unmittelbar nach Schliessung der Urne in Anwesenheit einer wahlberechtigten Person, die nicht zur Wahl vorgeschlagen ist. Von der Auszählung ist ein Protokoll zu erstellen, das von beiden Personen zu unterzeichnen ist.

Art. 167  Aufgaben  (Art. 85 PRB)

1 Personalausschüsse nehmen gegenüber der Direktion oder Dienststelle die ge­mein­samen Interessen der vertretenen Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter wahr.

2 Sie nehmen zu Personal-, Organisations- und Betriebsfra­gen Stellung oder ma­chen Vorschläge, namentlich zu:

a.  allgemeinen Fragen des Dienstbetriebes, wie Ferienzutei­lung, Diensteintei­lung, Arbeitszeitschichtung, Arbeits­raumzu­teilung, Ar­beitsplatzgestaltung;

b.  Verbesserungen der Arbeitsorganisation, der Arbeitsab­läu­fe, der Arbeits­ein­rich­tungen und –geräte;

c.  innerbetrieblicher Information;

d.  Aus- und Weiterbildung;

e.  innerbetrieblichen Fähigkeitsprüfungen;

f.   Rationalisierungsmassnahmen;

g.  Wohlfahrtseinrichtungen;

h.  Organisation geselliger Anlässe;

i.   Anwendung der Grundsätze zu Beförderungen und Prämien.

3 In folgenden Angelegenheiten stehen ihnen nach Massgabe oder sinnge­mäs­ser Anwendung der entsprechenden Gesetz­gebung besondere Mitwirkungs­rechte zu:

a.  Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes Bundesgesetz vom 20. März über die
Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG); SR 832.20169 und des Arbeits­ge­setzes SR 822.11170;

b.  Übergang von Organisationseinheiten an Dritte;

c.  Massenentlassungen.

Art. 168  Grundsätze der Zusam­menarbeit (Art. 85 PRB)

1 Personalausschüsse und die für die Direktion oder Dienststelle Verantwortli­chen ar­beiten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zusammen.

2 Die Direktion oder Dienststelle darf die Mitglieder der Perso­nalausschüsse in ih­ren Aufgaben nicht behindern. Die Mitglie­der der Personalausschüsse dürfen während ihrer Mitglied­schaft und nach deren Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätig­keit nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für alle, die sich zur Wahl in einen Personalausschuss stellen.

3 Die Direktion oder Dienststelle unterstützt die Personalaus­schüsse in ihrer Tä­tig­keit und stellt ihr im notwendigen Um­fang Räume, Hilfsmittel und admini­stra­tive Dienst­leistungen zur Verfügung.

4 Personalausschüsse können ihre Tätigkeit während der Ar­beitszeit ausüben, wenn die Wahr­nehmung ihrer Aufgabe es erfordert und der Dienstbetrieb es zu­lässt.

2. Kapitel: Personalverbände

Art. 169  (Art. 86 PRB)

1 Zur Vertretung in städtischen Gremien des Perso­nalwe­sens legitimiert sind Per­sonalverbände,

a.  die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und

b.  repräsentativ sind.

2 Als repräsentativ gilt ein Personalverband, der mindestens 6 Prozent des Ge­samt-Personal­bestandes vertritt.

8. Titel: Zuständigkeiten und Verfahren

1. Kapitel: Zuständigkeiten im allgemeinen

1. Abschnitt: neu
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010171 Gemeinderat

Art. 169a neu
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010172   Aufgaben, Delegation  (Art. 92 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2)

1 Die Direktorinnen und Direktoren nehmen für die ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mit­arbeiter die Auf­gabe der Vor­ge­setzten sinngemäss wahr.

2 Der Gemeinderat überträgt unter Vorbehalt von Absatz 3 seine Zuständigkeiten gemäss Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a PRB an die Direktorinnen und Direktoren.

3 Der Gemeinderat bleibt weiterhin zuständige Instanz für folgende Verfügungen und Entscheide:

a.  den Erlass von Anstellungsverfügungen, Demissions- und Entlassungsverfügungen;

b.  Erlass von Disziplinarmassnahmen;

c.  Einreihen der Stellen sowie Festlegen der Kaderstufen.

1a. Abschnitt: geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010; bisher 1.
Abschnitt173 Linienvorgesetzte / Führungskräfte geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1228/2010 vom 18. August 2010174

Art. 170  Aufgaben der Abteilungs­leiterinnen und -leiter  (Art. 88 PRB)

1 Die Abteilungsleiterinnen und -leiter sind als zuständige Vorgesetz­te na­ment­lich verantwortlich für den Vollzug fol­gender Aufgaben: geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1228/2010 vom 18. August 2010175

a.  die Planung des Personalbedarfs und die Sicherstellung der Arbeitsorganisation;

b.  die Personalbeschaffung, insbesondere die Personal­aus­wahl (für die Aus­wahl soll, für die Fest­setzung der An­stel­lungsbedin­gun­gen muss der Direktionspersonal­dienst beigezogen wer­den);

c.  den Einsatz, die Führung, die Information und Betreuung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Intervention bei Problemen;

d.  die Förderung und Entwicklung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbei­ter;

e.  die Umsetzung des betrieblichen Gesundheitsmanagements, einschliesslich der nötigen Schutzmassnahmen in ihrem Verantwortungsbereich;

f.   die Umsetzung der Gleichstellungs- und Integrationsmassnahmen in ihrem Verantwortungsbereich;

g.  die periodische Beurteilung ihrer Mitarbeiterinnen und Mit­arbeiter und die dar­aus abzuleitenden Massnahmen;

h.  das Durchsetzen der bestehenden Vorschriften sowie das Anwenden der städtischen Systeme und Instrumente in ihrem Verantwortungsbereich;

i.   die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der beruflichen Grundbildung.

2 Sie können Aufgaben durch schriftliche Delegation an Mit­arbeiterin­nen und Mitar­beiter übertragen, bleiben indessen für die korrekte Er­füllung der übertra­genen Auf­gaben weiter­hin verantwortlich.

3 Sind den Direktorinnen und Direktoren Organi­sati­onsein­heiten anderer Stufen direkt unter­stellt, nehmen deren Lei­terinnen und Leiter die Aufgabe der Abtei­lungsleiterin­nen und -leiter wahr.

4 … aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18.
August 2010176

2. Abschnitt: Direktionspersonaldienst

Art. 171  Aufgaben  (Art. 89 PRB)

Der Direktionspersonaldienst ist zuständig für: geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010177

a.  die Planung, Entwicklung und Umsetzung des Personalmanagements (Prozesse, Konzepte und Instrumente) der Direktion im Rahmen des gesamtstädtischen Personalmanagements;

b.  die Personaladministration einschliesslich Lohnverarbeitung sowie die Personalkostenplanung der Direktion;

c.  das Personalcontrolling der Direktion;

d.  die Beratung und Unterstützung der Direktorin oder des Direktors, der Linienvorgesetzten sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

e.  die Sicherstellung der Mitwirkungsrechte des Personals und der sozialpartnerschaft­li­chen Beziehungen der Direktion;

f.   die Sicherstellung des betrieblichen Gesundheitsmanagements in der Direktion, namentlich die Initiierung, Koordination und Überwachung von Massnahmen;

g.  die Initiierung, Koordination und Überwachung der personalseitigen Gleichstellungs- und Integrationsmassnahmen der Direktion;

h.  die personalseitige Federführung bei Reorganisationen sowie die Umplatzierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss Artikel 60 PRB;

i.   die berufliche Grundbildung in der Direktion;

j.   das Einhalten und den Vollzug der Personalvorschriften in der Direktion sowie die rechtsgleiche Anwendung der Systeme und Instrumente;

k.  die Vorprüfung und Beurteilung der an die zuständige Instanz (Art. 92 PRB) und an das Personalamt weitergeleiteten Personalgeschäfte.

3. Abschnitt: Personalamt

Art. 172  Aufgaben (Art. 90 PRB)

Das Personalamt ist insbesondere zuständig für: geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010178

a.  die Planung, Entwicklung und Umsetzung des gesamtstädtischen Personalmanagements (Prozesse, Konzepte und Instrumente);

b.  die Erarbeitung der personalpolitischen Grundlagen und Vor­schriften zu­han­den des Gemeinderats sowie die Entwicklung und Umsetzung von Systemen und Instrumenten des Personalwesens;

c.  die Sicherstellung des gesamtstädtischen Personalrechtsdienstes;

d.  die Einreihung der Stellen sowie die Unterstützung der Paritätischen Einreihungskommission;

e.  die Sicherstellung des gesamtstädtischen betrieblichen Gesundheitsmanagements, namentlich die Initiierung, Koordination und Überwachung von Massnahmen;

f.   das gesamtstädtische Personalcontrolling;

g.  die Beratung und Unterstützung der Direktionspersonaldienste;

h.  die gesamtstädtische Sicherstellung der Mitwirkung des Personals und der sozialpartnerschaftlichen Beziehungen;

i.   die Planung und Bereitstellung der zentralen Instrumente und Angebote der Personalentwicklung sowie die Unter­stützung der Vorgesetzten in den übrigen Qualifizierungs­be­lan­gen, -massnahmen und -fragen;

j.   die Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten bei der Füh­rung, der Team- und Organisationsent­wick­lung;

k.  die Organi­sations­be­ra­tung der Direktionen;

l.   die zentrale Personalberatung;

m. die Initiierung, Koordination und Überwachung der gesamtstädtischen perso-
nalseitigen Gleichstellungs- und Integrationsmassnahmen;

n.  die Koordination der städtischen beruflichen Grundbildung;

o.  die Durchführung der beruflichen Vorsorge;

p.  das Einhalten und den Vollzug der Personalvorschriften sowie die rechts­glei­che Anwendung der Systeme und In­stru­mente.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen zu den Kommissionen des Personalwesens

Art. 173  Allgemein (Art. 91 PRB)

1 Die Kommissionen werden vom Gemeinderat auf Antrag der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik gewählt.

2 Das Sekretariat der Kommissionen des Personalwesens wird durch das Per­sonalamt geführt.

Art. 174  Paritätische Kommissionen  (Art. 91 PRB)

1 Die Personalverbände geben spätestens drei Monate vor Ab­lauf der Amts­dau­er zuhanden der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik ihre Wahl­vor­schlä­ge bekannt.

2 Bei Stimmengleichheit gilt ein Geschäft als nicht zustan­de gekommen und ist auf die nächste Sitzung zu verschieben. Bei nochmaliger Stim­mengleichheit wird das Geschäft dem Ge­meinderat zum Entscheid unter­breitet.

3 Die Paritätischen Kommissionen konstitu­ieren sich selbst. Es werden eine Präsidentin oder ein Präsident sowie eine Vizepräsidentin oder ein Vize­prä­sident gewählt, die nicht der gleichen Vertretung an­gehören dürfen.

5. Abschnitt: Paritätische Einreihungskommission

Art. 175  Zusammensetzung  (Art. 91 Abs. 1 Bst. a PRB)

1 Die Paritätische Einreihungskommission umfasst 8 Mitglieder.

2 Die städtische Vertretung wird nach Anhörung der übrigen Direktionen durch die Direk­tion für Finanzen Personal und Informatik vorgeschlagen. Eine Mitarbeiterin oder ein Mit­arbeiter des Per­sonalamtes ist von Amtes wegen als stadtsei­tiges Mitglied zu wählen.

3 Die Verbandsvertretung wir­d durch die Ver­bände des städti­schen Personals nach folgen­dem Schlüssel zuhanden des Ge­meinderates verbind­lich vor­ge­schlagen:

 

a.

Verband des Personals öffentlicher Dienste geändert
  gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010179

1 Mitglied;

b.

Personalverband der Stadt Bern

1 Mitglied;

c.

Verband Schweizerischer Polizeibeamter, Sektion Bern-Stadt

1 Mitglied;

d.

Mitgliederstärkster Verband

1 Mitglied.

 

4 Auf beiden Sei­ten müssen beide Geschlechter vertreten sein.

5 Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der ver­schiedenen Funktions- und Tätigkeitsgruppen zu achten.

Art. 176  Aufgaben  (Art. 91 Abs. 1 Bst. A PRB)

Die Paritätische Einreihungskommission ist zuständig für:

a.  die Erarbeitung von Grundlagen und Instrumenten zur Einreihung der Stellen;

b.  die Antragstellung an den Gemeinderat zur Festlegung der Richtfunktionen und des Einreihungsplans mit Kaderstufen;

c.  die Antragstellung an den Gemeinderat auf Zuweisung bestrittener Stellenein­reihungen zu den Richtfunktionen, Lohnklassen und Kaderstufen.

6. Abschnitt: aufgehoben
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010180

Art. 177 

... aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1228/2010 vom 18. August 2010181

Art. 178 

... aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1228/2010 vom 18. August 2010182

7. Abschnitt: aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008183

Art. 179 

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1762/2008 vom 19. November 2008184

Art. 180 

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1762/2008 vom 19. November 2008185

8. Abschnitt: Paritätische Ausgliederungskommission

Art. 181  Zusammensetzung (Art. 91 Abs. 1 Bst. c PRB)

1 Die Paritätische Ausgliederungskommission umfasst 6 Mitglieder.

2 Die städtische Vertretung der Paritätischen Ausgliederungskommission setzt sich aus insgesamt zwei Mitarbeitenden der Direktionen sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Personalamtes zusammen. Die Mitglieder der Direktionen werden fallweise durch die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik aus der Zahl der Direktionsvertretenden ausgewählt.

3 Die Verbandsvertretung wir­d durch die Ver­bände des städti­schen Personals zuhanden des Ge­meinderates verbind­lich vor­ge­schlagen.

4 Jedes Geschlecht soll mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein.

5 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann hat das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom
27. Juni 2007186

Art. 182  Aufgaben  (Art. 91 Abs. 1 Bst. C PRB)

Die Paritätische Ausgliederungskommission:

a.  legt im Personalbereich Richtlinien für den Ablauf von Ausgliederungen fest;

b.  unterstützt und begleitet die Direktionen und ihre Projektgruppen bei Ausgliederungen in der Planung und Durchführung der Massnahmen im Personalbereich und sorgt für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften; sie ist Ansprechstelle für betroffene Organisationseinheiten bei Ausgliederungen und Problemen mit Umplatzierungen;

c.  nimmt zuhanden der betroffenen Direktionen und des Gemeinderats zu Auswirkungen im Personalbereich bei Ausgliederungsentscheiden Stellung;

d.  beurteilt bei Meinungsverschiedenheiten zuhanden der Direktorinnen und Direktoren die Zumutbarkeit von vermittelten Stellen;

e.  nimmt zuhanden der zuständigen Instanz zu Vorgehen und Massnahmen bei Sonder- und Härtefällen Stellung.

9. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 183  Lohnanpassung an die neue Stelleneinreihung

1 Nach Ablauf der Übergangsfrist von Artikel 96 Absatz 1 PRB SSSB
153.01187 kürzt die zuständige Instanz den Lohn jährlich um 2 Lohnstufen der neuen Lohnklasse, bis er der neuen Stelle entspricht.

2 Ein Härtefall liegt vor, wenn die Betroffenen gegenüber der zuständigen Instanz nachweisen, dass die Lohnkürzung sie in eine finanzielle Notlage bringt.

Art. 184  Übergangsregelung

1 Ist die gemäss Anhang 10 festgesetzte Dienstwohnungsentschädigung höher als bisher, wird der alte Be­trag jeweils auf den 1. Mai eines Jahres um 100 Franken pro Monat erhöht, bis er dem neuen Ansatz entspricht. Bei Wohnungswechsel gelangen in jedem Fall die neuen Ansätze zur Anwendung.

2 Sind die in Anhang 5 festgelegten Pauschalzulagen für Berufsinkonvenienzen von Angestellten der Direktion für Öffentliche Sicherheit kleiner als bisher, reduziert sich die bisherige Zulage jeweils auf Jahresanfang um 275 Fran­ken (Grundansatz), bis sie dem neuen Ansatz entspricht. Mit Erreichen einer Lohnklasse, die über der bisherigen Höchsteinreihung der Stelle liegt, kommt automatisch die Zulage gemäss Anhang 5 zur Anwendung.

3 Für die Angestellten der im Jahr 2002 aus der Stadtverwaltung auszugliedernden Dienststellen (EWB, GWB, Alters- und Pflegeheim Neuhaus) gilt bis zum Inkrafttreten der Anstellungsbedingungen der neuen Trägerschaft die Personalverordnung vom 2. Juni 1992 unverändert weiter. Sind die Anstellungsbedingungen der neuen Trägerschaft am 1. Januar 2003 noch nicht in Kraft getreten, kommt ab diesem Zeitpunkt die Personalverordnung vom 19. September 2001 zur Anwendung. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1834/2001
vom 28. November 2001188

Art. 185  Aufhebung von Erlassen

1 Die Ausführungsbestimmungen vom 2. Juni 1992 zum Personalreglement der Stadt Bern (Personalverordnung der Stadt Bern) werden aufgehoben.

2 Das Reglement des Gemeinderates vom 2. Juni 1992 über spezielle Wahlvoraussetzungen von Beamtinnen und Beamten wird aufgehoben.

3 Alle gestützt auf das bisherige Personalrecht erlassenen und dem neuen Per­so­nalrecht widersprechenden Beschlüsse und Weisungen des Ge­meindera­tes werden aufgehoben.

Art. 186  Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft.

2 Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik wird mit dem Vollzug beauftragt.

Bern,

19. September 2001

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

Änderungen

 

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

28. November 2001

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

184

1. Januar 2002

4. Dezember 2002

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

48, 51, 54, 55, 56, 63, 72, 115, 119, 122, 140, 141
Anhänge 5, 7, 14, 15

1. Februar 2003

1. September 2004

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

Anhänge 2 und 3

1. Januar 2005

13. Oktober 2004

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

3, 30, 51, 71, 91, 103, 130a (neu), 136a (neu), 139 (neu), Anhänge 9 und 14

1. Januar 2005

15. Dezember 2004

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

Anhänge 9 und 15

1. Februar 2005

11. Mai 2005

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

64, 7. Abschnitt (neu), 85a (neu)

1. August 2005

7. Dezember 2005

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

35, 39, 41, 42, 54, 62, 76, 99, 107, 110, 131a (neu), 131b (neu), 139a, 171, 172, Anhänge 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9

1. April 2006

18. Januar 2006

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

69, Anhang 9

1. April 2006

7. Dezember 2005

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

91

1. Oktober 2006

29. November 2006

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

Anhänge 2 und 3

1. Januar 2007

22. Mai 2007

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

136a

1. Juli 2007

6. Juni 2007

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

64, 66, 68, 69, 119, 127

1. September 2007

27. Juni 2007

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

6–9, 12, 14, 16–19, 21, 35, 171, 172, 181, Anhänge 2, 3, 5, 7, 9, 13–15

1. Januar 2008

18. Juni 2008

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

Anhang 12

1. August 2008

19. November 2008

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

Art. 26, 39, 41, 44, 45, 46, 50, 51, 52, 53, 69, 70, 76a (neu), 76b (neu), 91, 110, 116, 118, 121, 122, 123, 128, 129, 130, 160, 171, 172, 179, 180
Begriffe “Verwaltungsdirektion“, „Verwaltungsdirektor, -direktorin” ersetzt durch “Direktion“ (Art. 124 und 181), „Direktor, Direktorin”;
Anhänge 1, 2, 3, 6, 9 und 10

1. Januar 2009

9. Dezember 2009

Personalverord-
nung / SSSB 153.011 .Anhang

Anhänge 5 und 13

1. Januar 2010

23. Juni 2010

Personalverord-
nung / SSSB 153.011 .Anhang

Anhänge 2 und 3

1. Juli 2010

18. August 2010

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

5, 9, 10, 11, 17, 28, 30, 31, 32, 36, 44, 56, 59, 117, 123, 130a, 153, 159, 160, 169a (neu), 170, 171, 172, 175, 177 und 178 (aufgehoben);
Anhang 9

1. November 2010

2. Februar 2011

Personalverord-
nung / SSSB 153.011 .Anhang

Anhang 15

1. Januar 2011

23. März 2011

Personalverord-
nung / SSSB 153.011 .Anhang

Anhänge 2 und 3

1. Juni 2011

2. November 2011

Personalverord-
nung / SSSB 153.011

Anhänge 2 und 3

1. Januar 2012

 


Fussnoten

1. Personalreglement (PRB); SSSB 153.01
2. gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008 wurden die Begriffe «Verwaltungsdirektorin», «Verwaltungsdirektor» und «Verwaltungsdirektion» durchwegs durch «Direktorin», «Direktor» und «Direktion» ersetzt
3. Arbeitsgesetz (ArG); SR 822.11
4. SR 822.11
5. Chauffeurverordnung (ARV 1); SR 822.221
6. SSSB 153.01
7. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004
8. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004
9. Allgemeine Vertragsbedingungen vom 4. November 1992 für die Arbeitsverträge der städtischen Angestellten (AVB); SSSB 153.11
10. SSSB 153.11
11. SSSB 153.01
12. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
13. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
14. SSSB 153.01
15. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
16. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
17. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
18. vorher Absatz 3; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
19. neu Absatz 2; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
20. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
21. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
22. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
23. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
24. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
25. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
26. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
27. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
28. SSSB 153.01
29. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
30. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
31. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
32. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
33. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
34. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
35. SSSB 153.01
36. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
37. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
38. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
39. SSSB 153.01
40. SSSB 153.01
41. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
42. SSSB 153.01
43. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
44. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
45. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
46. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
47. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004
48. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
49. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
50. SSSB 153.01
51. SSSB 153.01
52. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
53. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
54. SSSB 153.01
55. SSSB 153.01
56. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
57. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
58. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
59. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
60. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
61. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
62. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
63. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
64. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
65. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
66. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
67. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
68. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
69. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
70. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
71. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002
72. SSSB 153.01
73. SSSB 153.01
74. geändertg gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
75. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
76. ZGB; SR 210
77. SR 210
78. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
79. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
80. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002
81. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
82. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002
83. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1201/2010 vom 18. August 2010
84. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1201/2010 vom 18. August 2010
85. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
86. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
87. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0905/2007 vom 6. Juni 2007
88. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0905/2007 vom 6. Juni 2007
89. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0905/2007 vom 6. Juni 2007
90. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0051/2006 vom 18. Januar 2006
91. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
92. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
93. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0905/2007 vom 6. Juni 2007
94. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
95. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004
96. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002
97. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
98. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
99. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
100. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
101. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0593/2005 vom 11. Mai 2005
102. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0593/2005 vom 11. Mai 2005
103. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
104. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
105. SSSB 153.01
106. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004
107. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
108. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
109. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
110. SSSB 153.01
111. SSSB 153.01
112. SSSB 153.01
113. SSSB 153.01
114. Personalvorsorgereglement (PVR); SSSB 153.21
115. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
116. SSSB 153.01
117. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004
118. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
119. SSSB 153.21
120. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
121. SSSB 153.21
122. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002
123. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002
124. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
125. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
126. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
127. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
128. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0905/2007 vom 6. Juni 2007
129. SSSB 153.21
130. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
131. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
132. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002
133. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
134. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
135. Verordnung vom 25. November 1998 über den Geldfonds für die Lebensarbeitszeit in der Stadtverwaltung Bern; abgelöst durch die Verordnung vom 18. August 2004 über den Geldfonds für die Lebensarbeitszeit in der Stadtverwaltung Bern (FVLAZ; SSSB 631.62 )
136. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0905/2007 vom 6. Juni 2007
137. Verordnung vom 6. Juni 2007 für das Lebensarbeitszeitmodell (LAZ-Verordnung; LAZV; SSSB 153.012
138. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
139. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
140. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
141. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
142. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
143. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
144. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
145. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004
146. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
147. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
148. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
149. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
150. SSSB 153.01
151. SSSB 153.01
152. 153.01
153. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0809/2007 vom 22. Mai 2007
154. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004
155. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004
156. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
157. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1579/2005 vom 7. Dezember 2005
158. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1532/2004 vom 13. Oktober 2004 (bisher 4. Kap.)
159. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002
160. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1605/2002 vom 4. Dezember 2002
161. SSSB 153.01
162. SSSB 153.01
163. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
164. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
165. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
166. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
167. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
168. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
169. Bundesgesetz vom 20. März über die Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG); SR 832.20
170. SR 822.11
171. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
172. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
173. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010; bisher 1. Abschnitt
174. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
175. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
176. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
177. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
178. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
179. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
180. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
181. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
182. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1228/2010 vom 18. August 2010
183. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
184. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
185. aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1762/2008 vom 19. November 2008
186. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1031/2007 vom 27. Juni 2007
187. SSSB 153.01
188. neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1834/2001 vom 28. November 2001