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Verordnung für das Lebensarbeitszeitmodell (LAZ-Verordnung; LAZV)

153.012 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

6. Juni 2007 (Stand: 23. November 2009)

Verordnung

für das Lebensarbeitszeitmodell

(LAZ-Verordnung; LAZV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf

–   Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b des Personalreglements der Stadt Bern vom 21. November 1991 Personalreglement (PRB); SSSB 153.011;

–   Artikel 127 Absatz 6 der Personalverordnung der Stadt Bern vom 19. September 2001 Personalverordnung (PVO); SSSB 153.0112;

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1  Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Durchführung des Lebensarbeitszeitmodells (LAZ) als spezielles Arbeitszeitmodell gemäss Artikel 127 PVO SSSB
153.0113.

2 Das Lebensarbeitszeitmodell steht unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 allen Angestellten offen.

3 Das Lebensarbeitszeitmodell gilt nicht für zeitlich befristet (in Projekten, in der Lehre) und im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende.

4 Wenn dienstliche Gründe dies erfordern, können die Direktionen unter Gewähr­leistung der Mitwirkung des Personals für einzelne Dienststellen auf schriftlichem Weg einschränkende Anordnungen erlassen.

5 Die Stadtkanzlei ist im Rahmen dieser Verordnung den Direktionen gleichgestellt.

Art. 2  Funktionsweise

1 Das Lebensarbeitszeitmodell ermöglicht es Angestellten, jährlich wählbare Zeit­elemente in einem Zeitkonto anzusparen, um sie später während des Dienstver­hältnisses in Zeitform wieder zu beziehen.

2 Angesparte Stunden stellen kein finanzielles Sparguthaben dar und können na­mentlich weder zum Auskauf einer Ren­tenkürzung der Personalvorsorgekasse noch zur Wohneigentumsförderung verwendet werden.

Art. 3  LAZ-Konto

1 Für die am Modell teilnehmenden Angestellten wird ein persönliches LAZ-Konto als Zeitkonto geführt. Im LAZ-Konto können keine finanziellen Elemente, nament­lich Sozialversicherungsbeiträge angespart werden.

2 Über den Stand der im LAZ-Konto angesparten Stundenguthaben gibt die Lohn­abrechnung Auskunft.

3 Angesparte Stundenguthaben werden beim Bezug versteuert.

2. Abschnitt: Ansparen von Zeitguthaben

Art. 4   Ansparelemente

1 Folgende Zeitelemente können im LAZ-Konto angespart werden:

a.  Nachtzeitgutschriften;

b.  Zeitgutschriften für Pikettdienste;

c.  Treueprämien;

d.  die durch Lohnreduktion im Rahmen des Bandbreitenmodells angesparte Kompensationszeit;

e.  Überstunden, die gemäss Artikel 42 Absatz 2 PVO SSSB 153.0114 zeitlich nicht kompensiert werden konnten;

f.   die zusätzliche Ferienwoche für leitende Angestellte.

2 Soweit die Direktionen nichts anderes regeln, besteht keine Verpflichtung, Zeit­elemente anzusparen.

Art. 5  Ansparverfahren

1 Die Angestellten geben der Direktion auf dem Dienstweg jährlich mit Formular bekannt, welche Ansparelemente sie im folgenden Jahr im Zeit-Konto ansparen möchten.

2 Die Meldung muss bei Stellenantritt sofort und danach bis zu dem von der Direktion bestimmten Zeitpunkt erfolgen.

3. Abschnitt: Bezug von Zeitguthaben

Art. 6  Verwendungszweck

1 Angesparte LAZ-Guthaben können nach Absprache mit den Vorgesetzten für folgende Zwecke bezogen werden:

a.  Langzeiturlaub (Sabbatical);

b.  individuelle Arbeitszeitreduktion;

c.  Vorruhestandsurlaub (ganze oder teilweise Freistellung vor der Pensionie­rung).

2 Die LAZ-Guthaben müssen vor der ordentlichen Pensionierung bezogen sein.

Art. 7  Grundsätze für den Bezug

1 Beim Bezug der LAZ-Guthaben in Form von Urlaub werden (Jahres-)Grundlohn und Sozialzulagen weiter ausgerichtet. Es besteht Anspruch auf Ferien und Fei­ertage.

2 Die Urlaubszeit wird als Dienstzeit angerechnet. Es besteht Anspruch auf die Treueprämie.

3 Werden Angestellte beim Bezug von LAZ-Guthaben wegen Krankheit urlaubs­unfähig, wird der Urlaubsbezug unterbrochen und durch Lohnfortzahlungsleistun­gen in gleicher Höhe ersetzt. Die Urlaubsunfähigkeit muss im Zeitpunkt ihres Auf­tretens mit Arztzeugnis nachgewiesen werden. Ein nachträglicher Nachweis ge­nügt in der Regel nicht. Der Unterbruch tritt ein

a.  beim Langzeiturlaub und bei der Arbeitszeitreduktion 7 Kalendertage nach dem Eintritt einer Urlaubsunfähigkeit;

b.  beim Vorruhestandsurlaub 30 Kalendertage nach dem Eintritt einer Urlaubs­unfähigkeit.

4 Werden Angestellte beim Bezug von LAZ-Guthaben wegen Unfalls urlaubsun­fähig, wird der Urlaubsbezug nicht unterbrochen. Verunfallte haben aber Anspruch auf das Taggeld der Unfallversicherung.

Art. 8  Bezugsverfahren

1 Möchten Angestellte LAZ-Guthaben beziehen, haben sie dies mit Formular auf dem Dienstweg der Abteilungsleitung zu beantragen. Der Antrag muss bis zu dem von der Direktion bezeichneten Zeitpunkt vor dem Bezugsjahr eingereicht werden.

2 Die Abteilungsleitung bewilligt Anträge auf vollen Vorruhestandsurlaub ohne weiteres und bewilligt Langzeiturlaube, Arbeitszeitreduktionen sowie teilweisen Vorruhestandsurlaub unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse. Lang­zeiturlauben, die zwei Jahre vor dem Einreichungstermin gemäss Absatz 1 bean­tragt werden, ist zu entsprechen.

3 Die Bewilligung muss vor Beginn des Bezugsjahres erteilt werden. Die Abtei­lungsleitung sorgt für die Eröffnung der Bewilligung an die Antragstellenden und die Direktion.

Art. 9  Langzeiturlaub (Sabbatical) und individuelle Arbeitszeitreduktion

1 Beim Langzeiturlaub kann das LAZ-Guthaben für einen längeren Urlaub bezo­gen werden. Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für zehn bis vierzig Arbeitstage.

2 Bei der individuellen Arbeitszeitreduktion kann das LAZ-Guthaben für ein zeitlich beschränktes Absenken der Arbeitszeit bei unverändertem Beschäftigungsgrad verwendet werden.

3 Für Langzeiturlaub und Arbeitszeitreduktion darf das LAZ-Konto nicht überzogen werden.

Art. 10  Vorruhestandsurlaub

1 Beim Vorruhestandsurlaub wird das LAZ-Guthaben unmittelbar vor der (vorzeiti­gen oder ordentlichen) Beendigung des Dienstverhältnisses aus Altersgründen bezogen.

2 Der Bezug kann voll (Beendigung der bisherigen Tätigkeit) oder teilweise (teil­zeitliche Weiterführung der bisherigen Tätigkeit) erfolgen. Er bedarf der Zustim­mung der Abteilungsleitung.

3 Vorruhestandsurlaub kann ab dem 55. Altersjahr und muss vor dem Erreichen der Altersgrenze gemäss Artikel 18 PRB SSSB 153.015 bezogen werden.

Art. 11  Beendigung des Dienstverhältnisses

1 Bei der Beendigung von Dienstverhältnissen (Austritt; Todesfall, Invalidität) wer­den die LAZ-Guthaben nach dem Stundensatz der persönlichen Einreihung in Geld umgewandelt und ausbezahlt.

2 Nach erfolgter Demission dürfen LAZ-Guthaben nur im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung als Urlaub bezogen werden.

4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12  Übergangsregelung

Mitarbeitende können einmalig, bis zum 31. Dezember 2007, unter folgenden kumulativen Voraussetzungen Ferienstunden auf ihr Lebensarbeitszeit-Konto übertragen:

a.  sie haben für das Jahr 2007 ein Bandbreitenmodell ohne Kompensationstage (I, II und IV) gewählt;

b.  es können nur Ferienstunden übertragen werden, die Ende 2006 den Betrag von 200 Stunden überstiegen haben;

c.  es muss ein schriftlicher, von den zuständigen Vorgesetzten genehmigter Ferienabbauplan vorliegen und ein minimaler jährlicher Ferienanspruch von vier Wochen in Freizeit bezogen sein;

d.  die Umbuchung auf das Lebensarbeitszeit-Konto darf nur im Rahmen des Globalbudgets 2007 erfolgen.

Art. 13  Aufhebung von Erlassen

Die Verordnung für das Lebensarbeitszeitmodell der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik vom 17. Dezember 2001 samt Anhang wird aufgehoben.

Art. 14   Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2007 in Kraft.

Bern, 6. Juni 2007

Namens des Gemeinderats


Alexander Tschäppät

Stadtpräsident


Irène Maeder Marsili

Stadtschreiberin

 


Fussnoten

1. Personalreglement (PRB); SSSB 153.01
2. Personalverordnung (PVO); SSSB 153.011
3. SSSB 153.011
4. SSSB 153.011
5. SSSB 153.01