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Archivverordnung der Stadt Bern (ARCV)421.21 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 29. August 1995 (Stand: 23. November 2009) Archivverordnung der Stadt Bern Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 67 des
Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 20. Mai 1973 – die Verordnung über die
Gemeindearchive vom 14. Juni 1978 – Artikel 29 des
Reglements über die Organisation der Stadtverwaltung vom 29. November
1984 beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Akten: Definition Unter Akten sind zu verstehen alle Arten von Schriftgut, ferner Druckschriften, Pläne, Fotos, Filme und Dokumente auf weiteren Ton-, Bild- und Datenträgern sowie Objekte. Art. 2 Aktenerstellung und Aktenablage 1 Die Behörden und Direktionen sorgen für die systematische Ablage der Akten in gutem und sachgerecht geordnetem Zustand. Durch sie erstellte abzuliefernde Akten müssen alterungsbeständig sein. 2 Für Akten im Sinne von Artikel 1 muss ein dauernder Zugriff gewährleistet sein. Sind für den Zugriff (Findmittel, Registratur o. ä.) zu den Akten oder für das Lesen derselben technische Hilfsmittel erforderlich, ist rechtzeitig die spätere Archivierung (Konvertierbarkeit auf andere Systeme, Ausdruck etc.) nach Rücksprache mit dem Stadtarchiv zu regeln. Die notwendigen Massnahmen sind durch die Behörden und Direktionen und zu ihren Lasten zu treffen. 3 Bei Einführung neuer Ordnungsprinzipien und Methoden der Aktenverwaltung (Records Management) ist das Stadtarchiv beizuziehen. 4 Einzelheiten regelt das Merkblatt «Aktenerstellung und Aktenablage in der Stadtverwaltung» (Anhang1). 2. Abschnitt: Stadtarchiv Art. 3 Zweck 1 Das Stadtarchiv dient der Sicherstellung, Aufbewahrung, Erschliessung und Auswertung von Akten und Dokumenten aller Art, die für die Wahrung der Rechte und Interessen der Stadt Bern sowie für die Stadtgeschichte von Bedeutung sind. 2 Es ist befugt, mit Zustimmung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten Deposita zur Lokalgeschichte Berns entgegenzunehmen. Art. 4 Archivalien Das Stadtarchiv ist das zentrale Endarchiv für Akten der
Behörden und Direktionen der Stadt Bern, die gemäss übergeordnetem Recht
erhalten werden müssen, und für weitere Akten, welche für die Geschichte der
Stadt Bern von Bedeutung sind. Art. 5 Dokumentation und Bibliothek 1 Das Stadtarchiv führt eine Dokumentation mit nichtamtlichem Informations- und Quellenmaterial zur Stadt Bern. 2 Es unterhält eine Bibliothek und sammelt die Publikationen zur Geschichte der Stadt Bern. Art. 6 Plan und Verzeichnis Über die Bestände sind ein Archivplan und ein Archivverzeichnis zu führen. Art. 7 Archivraum Der Archivraum ist so beschaffen, dass die Bestände vor Diebstahl und vermeidbaren Schäden geschützt sind. Art. 8 Sicherung Archivalien von besonderer Wichtigkeit sind zu sichern durch die Aufnahme auf Mikrofilme oder andere geeignete Mikroformen; diese sind örtlich getrennt von den Originalen aufzubewahren. Art. 9 Benützungsordnung 1 Das Stadtarchiv steht Interessierten im Rahmen der von der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten erlassenen Benützungsordnung zur Benützung offen. 2 Die abliefernden Stellen haben jederzeit Zugang zu den von ihnen erstellten Akten. 3. Abschnitt: Aufbewahrungs- und Ablieferungspflicht der Behörden und Direktionen Art.10 Aufbewahrungspflicht 1 Die Akten sind von den Behörden und Direktionen so lange aufzubewahren, als sie für die laufende Tätigkeit benötigt werden. 2
Für die Aufbewahrungsfristen ist das Kreisschreiben G Nr. 11 der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern über «Gemeindearchive,
Fristen für die Aufbewahrung von Akten» vom 31. Januar 1995
massgeblich. Art. 11 Ablieferungspflicht des Gemeinderats und der Direktionen 1 Der Gemeinderat, die Gemeinderatsdelegationen und die Direktionen mit ihren Dienststellen sowie Institutionen, denen öffentliche Aufgaben der Stadt Bern übertragen sind, liefern Akten gemäss Artikel 1 dieser Verordnung, soweit vorhanden im Original, dem Stadtarchiv ab. 2 Das Stadtarchiv legt nach Rücksprache mit den abliefernden Stellen fest, welche Akten erhaltungswürdig sind. 3 Ohne Beizug des Stadtarchivs dürfen keine Akten vernichtet oder veräussert werden. 4 Die Gemeindeaufsichtsstelle für Datenschutz und das Stadtarchiv legen gemeinsam fest, welche Akten, die nach kantonalem Datenschutzgesetz zu vernichten sind, aufgrund ihrer stadtgeschichtlichen Bedeutung aufbewahrt werden dürfen. Art. 12 Ablieferungspflicht des Stadtrats und seiner Kommissionen Die Akten des Stadtrats und seiner Kommissionen sind wie diejenigen des Gemeinderats und der Direktionen zu behandeln, soweit nicht übergeordnetes Recht etwas anderes vorsieht. Art. 13 Zeitpunkt 1 Nicht mehr für die laufende Tätigkeit benötigte Akten sind dem Stadtarchiv periodisch, in der Regel alle 10 Jahre, in guter Ordnung und mit den nötigen Findmitteln abzuliefern. 2 Sofort abzuliefern sind: a. Erlasse (im Original); b. wichtige Verträge (im Original); c. Protokolle (im Original) von Gemeinde, Stadtrat, dessen vorberatenden Kommissionen, Gemeinderat und Gemeinderatsdelegationen; d. Druckschriften. 3 Einzelheiten regelt das Merkblatt «Ablieferung von Akten an das Stadtarchiv» (Anhang 2). Art. 14 Langzeitaufbewahrung 1 Die Direktionen bzw. ihre Dienststellen können abzuliefernde Akten, die sie längerfristig immer wieder benötigen, bei sich in Aktenablagen aufbewahren, für welche die Archivierungsvorschriften, insbesondere die Artikel 6, 7, 8 dieser Verordnung, sinngemäss gelten. 2 Die zuständige Direktion bzw. die betreffende Dienststelle bezeichnet eine für die Langzeitaufbewahrung verantwortliche Person. 3 Einzelheiten regelt das Merkblatt «Langzeitaufbewahrung von Akten in der Stadtverwaltung» (Anhang 3). 4. Abschnitt: Schlussbestimmung Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Bern, 29. August 1995 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Elsbeth M. Schaad Anhang 1 Merkblatt «Aktenerstellung und Aktenablage in der
Stadtverwaltung» 1. Rechtliche Grundlagen Archivverordnung der Stadt Bern vom 29. August
1995. 2. Aktenverwaltung 2.1 Begriffe Unter Akten sind alle aus der Verwaltungstätigkeit
entstehenden amtlichen Unterlagen, unabhängig vom jeweiligen Trägermaterial, zu
verstehen, also alle Arten von Schriftgut (Einzelschriftstücke,
Serienschriftstücke, Druckschriften), ferner Karteien, Karten, Pläne, Fotos,
Dias, Filme, Tondokumente, Dokumente auf weiteren Bild- und Datenträgern sowie
Objekte. 2.2 Zweck Die systematische Aktenverwaltung ergibt sich aus der Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung, ihr Handeln gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern des Gemeinwesens bei Bedarf nachzuweisen. Sie sichert die Schriftlichkeit des Verwaltungshandelns und gewährleistet dessen Kontinuität. Sie unterstützt die Bearbeitung der Geschäfte, indem sie die nötigen Informationen für die Dienststellen rasch und zuverlässig bereithält. Sie ermöglicht die schrittweise und kontrollierte Verringerung des Aktenbestandes, entlastet damit die Dienststellen von nicht mehr benötigten Akten und bereitet die endgültige Archivierung der dauernd wichtigen Akten vor. 2.3 Aufgaben Die Aktenverwaltung umfasst im einzelnen folgende Aufgaben: a. Ordnen, d. h. die Akten nach einem festgelegten Merkmal zusammenfügen (fortlaufende Nummer, Sachbegriff etc.); b. Registrieren, d. h. Angaben aus den Akten festhalten (Aktenbezeichnung, Name des Absenders etc.); c. Ablegen und Aufbewahren, d. h. die Akten aus der unmittelbaren Bearbeitung herausnehmen, sie vor Beschädigung und Missbrauch schützen, geeignete Behälter und Lagerung für späteren Gebrauch wählen, Beschriftungen anbringen; d. Bereitstellen, d. h. abgelegte Akten wieder vorlegen oder für die Bearbeitung eines neuen Geschäfts zusammenstellen; e. Aussondern, d. h. nicht mehr oder nicht mehr laufend benötigte Akten in eine Altablage innerhalb der Dienststelle überführen und bei Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsfrist nach Rücksprache mit dem Stadtarchiv entweder an dieses abliefern oder vernichten. 2.4 Ordnungssystem Die Aufgaben der Aktenverwaltung sind nur effizient zu
erfüllen im Rahmen eines Ordnungssystems, das von der Erstellung der Akten bis
zu deren Archivierung oder Vernichtung konsequent angewendet wird. Es muss den
jeweiligen Aktenbestand vollständig und sachlich systematisch erfassen,
Missverständnisse ausschliessen und mit wenig Aufwand praktikabel sein. 3. Aktenerstellung 3.1 Bewertung der Akten Die Archivierung beginnt bei der Entstehung der Akten. Die
Wahl der Trägermaterialien und der Aufbewahrungsbehältnisse entscheidet über
die Haltbarkeit der Akten bei der späteren Archivierung. 3.2 Akten ohne dauernden Wert Generell ohne dauernden Wert sind alle Arten von Kopien,
soweit dazu das Original vorhanden ist. (Ist kein Original vorhanden, z. B. bei
Korrespondenzen, sollte bei Akten von dauerndem Wert mindestens eine einzelne
Kopie alterungsbeständig sein.) – Bestell- und Lieferscheine; – Dienstpläne; – Dienstreisegesuche und –abrechnungen; – Dokumentationen und Arbeitsblätter für Schulen, Kurse und Tagungen; – Einladungen; – Empfangsbestätigungen; – Handnotizen; – hausinterne Mitteilungen und Meldungen; – Mutations- und Absenzkontrollen; – Quittungen; – Rechnungsbelege; – Urmaterial von Umfragen und statistischen Erhebungen; – Visitenkarten. 3.3 Akten mit dauerndem Wert Allgemein von dauerndem Wert und auf archivtauglichen Materialien zu erstellen sind – Abstimmungserläuterungen und –unterlagen; – Anträge an Stadtrat und Gemeinderat sowie dazugehörige Vorakten und Beschlüsse; – Berichte und Stellungnahmen intern und extern; – Diplome; – Druckschriften; – Erlasse; – fotografische Dokumente; – wichtige Entwürfe aller Art; – Hauszeitungen; – Jubiläumsschriften; – Karteien; – Konzepte; – wichtige Korrespondenzen; – Jahresberichte; – offizielle Schreiben intern und extern; – Personendossiers; – Pläne; – Pressemitteilungen und –unterlagen; – Protokolle; – Rechnungskontrollen; – Registraturpläne; – Richtlinien und Wegleitungen; – statistische Auswertungen; – Tarife; – Umfragen und Vernehmlassungen; – Urkunden; – Verträge; – Verzeichnisse aller Art; – Wertschriften. Je nach Bedeutung der Akten sind auch die jeweiligen
Vorakten und Beilagen von dauerndem Wert. 3.4 Archivtaugliche Materialien Archivtaugliche Materialien sind alterungsbeständig, d. h.
mehrere hundert Jahre haltbar. Sie zersetzen sich in diesem Zeitraum nicht und
lösen beim gegenseitigen Kontakt keine chemischen Reaktionen aus. 4. Einsatz der EDV Die Archivverordnung schreibt für alle zu archivierenden Akten die Gewährleistung eines dauernden Zugriffs vor. Da die Frage der langen Haltbarkeit elektronisch gespeicherter Daten ungeklärt ist und die nötigen technischen Hilfsmittel dem Stadtarchiv nicht zur Verfügung stehen, sind bis auf weiteres alle für die Archivierung in Frage kommenden und EDV-mässig gespeicherten Akten auf alterungsbeständiges Papier auszudrucken oder direkt auf Mikrofilm aufzunehmen (COM). 5. Aktenablage 5.1 Städtische Aufbau-Organisation Die Aufbau-Organisation der städtischen Verwaltung sieht von oben nach unten folgende Organisationseinheiten als Normgliederung vor: a. Verwaltungsdirektion, Werkdirektion (nur bei den
Stadtbetrieben b. Abteilung, Stabsabteilung
(Direktionssekretariat c. Bereich (Betrieb), Stabsbereich; d. Sektion (Betrieb, Werkstätte, Wache, Dienst), Stabssektion; e. (Dienst)Gruppe (Betrieb, Werkstätte), Stabsgruppe. 5.2 Aktenablage in den Dienststellen Akten entstehen auf allen Ebenen der Aufbau-Organisation
und werden bei laufenden Geschäften am jeweiligen Ort der Bearbeitung von den
beteiligten Dienststellen aufbewahrt. Dabei werden häufig Kopien gebraucht, da
verschiedene Stellen das gleiche Geschäft behandeln. 5.3 Zuständigkeiten Verantwortlich für die Anwendung und Einhaltung der
Richtlinien in den Direktionen ist das Direktionssekretariat 5.4 Ort der Ablage Die räumlichen Gegebenheiten (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Licht etc.) dürfen den Akten nicht schaden. 5.5 Aufbewahrung Grundsätzlich ist hier wie bei der Aktenerstellung vom Wert
der Akten auszugehen. Für Akten ohne dauernden Wert sind keine speziellen
Massnahmen nötig; bei Akten mit dauerndem Wert kann die ungeeignete
Aufbewahrung die spätere Archivierung beeinträchtigen. 5.6 Sicherung Neben der zweckmässigen Aufbewahrung der Akten sind je nach
dem Wert des jeweiligen Bestandes zusätzliche Sicherheitsmassnahmen
erforderlich. Grundsätzlich werden Sicherheitskonzepte bei Elementarschäden,
Diebstahl und Verlust sowie bei unerwünschtem Zugriff (Datenschutz) benötigt. 6. Aufbewahrungs- und Ablieferungspflicht; Aktenvernichtung 6.1 Grundsatz Die Akten der Behörden und Direktionen der Stadt Bern unterliegen der Aufbewahrungspflicht während der im Kreisschreiben G Nr. 11 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern über Gemeindearchive, Fristen für die Aufbewahrung von Akten vom 31. Januar 1995 bestimmten Fristen und der Ablieferungspflicht an das Stadtarchiv. 6.2 Kategorie A: Akten hängiger Geschäfte Für die laufende Tätigkeit benötigte Akten sind von den Behörden und Direktionen bzw. von ihren Dienststellen aufzubewahren. 6.3 Kategorie B: Akten zur Beweissicherung Nicht mehr häufig benötigte Akten sind noch mindestens bis
zum Ablauf der im Kreisschreiben festgelegten Fristen aufzubewahren. 6.4 Kategorie C: Akten zur Geschichtsforschung Endgültig nicht mehr benötigte Akten, die gemäss
Kreisschreiben dauernd aufzubewahren sind, sind dem Stadtarchiv abzuliefern.
Die übrigen nicht mehr benötigten Akten sind dem Stadtarchiv zur Beurteilung
der Erhaltungswürdigkeit anzubieten. 6.5 Aktenvernichtung Die Aktenvernichtung soll grundsätzlich nicht unkontrolliert erfolgen. Für kleine Datenmengen genügt der Aktenvernichter; grössere Bestände hingegen sind durch eine Spezialfirma oder einen begleiteten Transport zur Kehrichtverbrennungsanlage zu entsorgen. Anhang 2 Merkblatt Ablieferung von Akten an das Stadtarchiv 1. Rechtliche Grundlagen Archivverordnung der Stadt Bern vom 29. August
1995. 2. Geltungsbereich 2.1 Ablieferungspflicht Dem Stadtarchiv als zentralem Endarchiv für Akten der Behörden und Direktionen der Stadt Bern sind ablieferungspflichtig a. der Stadtrat und seine Kommissionen, soweit nicht übergeordnetes Recht etwas anderes bestimmt; b. der Gemeinderat und die Gemeinderatsdelegationen; c. die Direktionen und ihre Dienststellen; d. die Institutionen, denen öffentliche Aufgaben der Stadt Bern übertragen sind. Die Mitglieder der genannten Behörden und Kommissionen sowie die Beamtinnen bzw. Beamten und die Angestellten der Verwaltung und der erwähnten Institutionen sind verpflichtet, ihre Akten dem Stadtarchiv abzuliefern. 2.2 Abzuliefernde Akten Zum Aktenbegriff siehe das Merkblatt Aktenerstellung und
Aktenablage in der Stadtverwaltung (Anhang 1). 2.3 Unterstützte Institutionen Die Archivierung der Akten von Institutionen, die von der Stadt Bern wesentlich unterstützt werden, wird in den Unterstützungsverträgen geregelt. 3. Zuständigkeiten Verantwortlich für die Befolgung der Ablieferungspflicht sind die Sekretariate der Räte, Kommissionen und Direktionen. Die Ablieferungen werden von den aktenaufbewahrenden Stellen zusammen mit dem Stadtarchiv durchgeführt. 4. Ablieferungstermin 4.1 Sofort abzuliefernde Akten Unmittelbar nach deren Erstellung sind jeweils im Original folgende Akten an das Stadtarchiv abzuliefern: a. Erlasse; b. wichtige Verträge; c. Protokolle von Gemeinde, Stadtrat und dessen vorberatenden Kommissionen, Gemeinderat und Gemeinderatsdelegationen. 4.2 Druckschriften und Belegexemplare Von jeder Druckschrift oder anderweitigen Publikation von
dokumentarischem Wert, die aus dem Bereich der Verwaltung der Stadt Bern
hervorgeht, ist sogleich nach Erscheinen ein Exemplar an das Stadtarchiv
abzuliefern. 4.3 Übrige Akten Die übrigen erhaltungswürdigen Akten sollen von den ablieferungspflichtigen Stellen nur so lange aufbewahrt werden, als sie für die laufende Tätigkeit benötigt werden und die im Kreisschreiben G Nr. 11 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern über Gemeindearchive, Fristen für die Aufbewahrung von Akten vom 31. Januar 1995 festgelegten Fristen noch nicht abgelaufen sind. Die Ablieferungen erfolgen periodisch, in der Regel alle zehn Jahre. 5. Durchführung der Ablieferung 5.1 Kleinere Ablieferungen Die sofortigen und die übrigen kleineren Ablieferungen erfolgen normalerweise per Post, per Kurier oder nach jeweiliger Absprache. 5.2 Grössere Ablieferungen Bei grösseren Ablieferungen ist wie folgt vorzugehen: a. Die abliefernde Stelle nimmt mindestens 3 Wochen vor der geplanten Aktenabgabe Kontakt mit dem Stadtarchiv auf. In der Regel wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Archivs bei der Vorbereitung beratend zur Verfügung stehen. b. Die abzuliefernden Akten sind dem Stadtarchiv geordnet und mit den nötigen Findmitteln versehen (Registraturplan, Register, Geschäftskontrollen etc.) zu übergeben. Es ist ein summarisches Verzeichnis beizulegen. Bei fehlenden oder ungenügenden Findmitteln ist ein ausführliches Inventar zu erstellen. Die Akten sind nach Bedarf grob zu reinigen. c. Eine provisorische, mit Bleistift angebrachte Numerierung (Laufnummer) erleichtert die Wiederaufstellung der Bestände im Archiv. d. Die Akten sind nach Möglichkeit in den originalen Behältnissen abzuliefern. e. Verpackung, Verlad und Transport der Akten sind Sache der abliefernden Stelle; die Kosten gehen zu ihren Lasten. 6. Benützung der Akten im Stadtarchiv Die abliefernden Stellen haben jederzeit Zugang zu den von
ihnen erstellten Akten. 7. Checkliste
Anhang 3 Merkblatt Langzeitaufbewahrung von Akten in der Stadtverwaltung 1. Rechtliche Grundlage Archivverordnung der Stadt Bern vom 29. August
1995. 2. Verzeichnis Über die Bestände ist ein Verzeichnis zu führen, das Standort, Signatur, Inhalt und Zeitraum der Akten enthält. Es ist laufend nachzuführen. Das Stadtarchiv erhält periodisch eine Kopie. 3. Raum 3.1 Grundsatz Der für die Langzeitaufbewahrung benutzte Raum muss die Akten vor Diebstahl und vermeidbaren Schäden schützen. Insbesondere sind die nachfolgenden Faktoren zu beachten. Nötigenfalls sind die Risiken zusammen mit dem Stadtarchiv abzuklären. 3.2 Raumklima Luftfeuchtigkeit: Der Raum soll möglichst trocken (evtl.
belüftet) sein und eine konstante Luftfeuchtigkeit aufweisen (zwischen 45 % und
55 %, bis max. 60 % relative Luftfeuchtigkeit). 3.3 Licht Tageslicht soll gedämpft und die Lichtmenge des künstlichen Lichts möglichst gering gehalten werden (ca. 50 Lux). 3.4 Sicherheit Wasser: Überschwemmungen sind die am häufigsten
auftretenden Katastrophenfälle in Archiven. Die Räume dürfen nicht offen
geführte Wasserleitungen enthalten, insbesondere nicht im Deckenbereich über
den Aktengestellen (Kondenswasser). Das Eindringen von Wasser muss möglichst
gehemmt werden, und es sollten Abflussmöglichkeiten vorhanden sein.
Nötigenfalls sind Wasseranzeigegeräte auf Bodenhöhe anzubringen. 3.5 Andere schädigende Einflüsse Die Akten dürfen nicht Dämpfen, Staubablagerungen, Vibrationen oder andern schädigenden Einflüssen ausgesetzt sein. 3.6 Innenausstattung Der Raum soll im Innern so ausgestattet sein, dass die
Akten zweckmässig geordnet und gut zugänglich aufgestellt werden können sowie
dass sie auch bei längerer gleichbleibender Aufbewahrung in gutem Zustand
erhalten bleiben. 4. Sicherung Besonders wichtige Bestände sind auf Mikrofilm aufzunehmen. Die Filme werden im Stadtarchiv aufbewahrt. 5. Zuständigkeit Die zuständige Direktion bzw. Dienststelle bezeichnet zuhanden des Stadtarchivs eine Person, welche die Schlüsselgewalt hat und für die Sicherheit der Akten verantwortlich ist. Bei einem Wechsel ist die Übergabe an einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu regeln (Schlüssel, Verzeichnis der Bestände).
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