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Richtlinien betreffend die Umsetzung von Artikel 10 des Reglements über die Spezialfinanzierung für Kunst im öffentlichen Raum (im Bereich Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün) (KiöR-Richtlinien; KiöRRL)423.111 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 21. Dezember 2011 (Stand: 3. Januar 2012) Richtlinien Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel
10 des Reglements vom 28. Oktober 2010 beschliesst: Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Richtlinien regeln – die Zusammensetzung und Aufgaben der Auswahlgruppe sowie deren Entschädigung; – die Abgeltung von externen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Entstehung von KiöR-Projekten aus den Mitteln der Spezialfinanzierung; – die Zusammenarbeit der KiöR-Kommission mit anderen städtischen Stellen; – den Umgang mit Kunstobjekten im öffentlichen Raum, insbesondere bezüglich Eigentum, Unterhalt, Entfernung oder Rückbau, Dokumentation und Kommunikation; – die periodische Berichterstattung der KiöR-Kommission an den Gemeinderat; – die Definition und den Zeitpunkt der Einlage in den Fonds auf der Basis des KiöR-Reglements. Art. 2 Auswahlgruppe, Zusammensetzung und Entschädigung 1 Die Auswahlgruppe gemäss Artikel 9 KiöR-Reglement wird projektspezifisch zusammengesetzt, eine Vertretung von Betreiberin und Nutzerschaft ist zwingend einzubeziehen. 2 Die Leitung der Auswahlgruppe wird einem Mitglied der KiöR-Kommission übertragen. 3 Mitglieder der Auswahlgruppe, die dieser als Fachpersonen angehören, sowie von der Auswahlgruppe beigezogene externe Fachpersonen werden zum mittleren Ansatz gemäss den Empfehlungen der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) entschädigt. Die Reisezeit wird zur Hälfte angerechnet. Die Entschädigung der übrigen Mitglieder der Arbeitsgruppe erfolgt nach den Regeln des Kommissionenreglements bzw. des Personalreglements. Art. 3 Auswahlgruppe, Aufgaben 1 Aufgrund des ihr von der KiöR-Kommission zugeteilten Budgets entscheidet die Auswahlgruppe über das Vorgehen (Wettbewerb, Auftrag, Ankauf usw.), schlägt im freihändigen Verfahren Kunstschaffende vor und trifft die Auswahl, führt das Auswahlverfahren durch, setzt Preise und Entschädigungen fest und erstellt einen von allen Mitgliedern unterschriebenen Bericht mit Antrag zur Genehmigung an die KiöR-Kommission. Darin sind auch die Kriterien der Ausführung, die Anforderungen an die Qualität, ein allenfalls spezieller Aufwand für Betrieb, Unterhalt oder Überwachung etc. beschrieben und geregelt. 2 Die Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens sind einzuhalten. 3 Die KiöR-Kommission setzt fest, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Inhalten ihr der Bericht gemäss Artikel 9 Absatz 2 KiöR-Reglement zur Genehmigung zu unterbreiten ist. 4 Mit dem Abschluss des Werkvertrags mit der Künstlerin bzw. dem Künstler durch die KiöR-Kommission wird die Auswahlgruppe aufgelöst. Das KiöR-Projekt wird vom Künstler bzw. von der Künstlerin umgesetzt, dies in Koordination mit der Betreiberin. Die Umsetzung wird von der KiöR-Kommission begleitet. Art. 4 Umgang mit Kunstobjekten im öffentlichen Raum 1 Die Urheberschaft des KiöR-Objekts verbleibt bei der Künstlerin bzw. beim Künstler. 2 Aus Mitteln der Spezialfinanzierung angekaufte KiöR-Objekte gehen über in das Eigentum der Stadt Bern, vertreten durch die für das entsprechende Grundeigentum zuständige Stelle. Diese wird damit Betreiberin des KiöR-Objekts und sorgt für dessen Unterhalt und Instandhaltung. Benennt die Betreiberin eine unterhaltspflichtige Stelle, übernimmt diese alle diesbezüglichen Aufgaben der Betreiberin gemäss den vorliegenden Richtlinien. 3 Bei absehbarer Nutzungsänderung informiert die Betreiberin die KiöR-Kommission. Diese entscheidet womöglich im Einvernehmen mit der Künstlerin bzw. dem Künstler über eine Veränderung, eine Versetzung, einen Rückbau oder die Rückgabe des Werks. 4 Wenn die Kosten für die Reparatur, den Betrieb oder den ausserordentlichen Unterhalt eines KiöR-Objekts die finanziellen Möglichkeiten der Betreiberin überschreiten, sucht diese gemeinsam mit der KiöR-Kommission nach einer einvernehmlichen Lösung. 5 Bevor ein KiöR-Objekt an seinem ursprünglichen Standort eine Veränderung erfährt, wird von der KiöR-Kommission eine nach anerkannten Regeln erstellte Dokumentation veranlasst. Art. 5 Öffentlichkeitsarbeit 1 Die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Kommission im Allgemeinen erfolgt durch deren Vorsitzende/Vorsitzenden. 2 Die Information der Öffentlichkeit über laufende KiöR-Projekte obliegt der bzw. dem Vorsitzenden der Auswahlgruppe. Art. 6 Finanzielles 1 Die zuständigen Stellen von Tiefbau, Verkehr, Stadtgrün und des Fonds für Boden und Wohnbaupolitik überweisen bis 30 Tage nach rechtskräftiger Genehmigung des Baukredits à conto 80 Prozent des von ihnen budgetierten Prozents der wertvermehrenden Bausumme für Kunst im öffentlichen Raum gemäss Artikel 3 KiöR-Reglement in die Spezialfinanzierung KiöR. 2 Nach erfolgter Bauabrechnung erfolgt die Restzahlung. Art. 7 Periodische Berichterstattung an den Gemeinderat 1 Die KiöR-Kommission berichtet dem Gemeinderat jeweils per 31. Oktober über ihre rollende 4-Jahresplanung gemäss Artikel 7 Absatz 2 KiöR-Reglement. 2 Die Abteilung Kulturelles legt dem Gemeinderat gleichzeitig eine Abrechnung der realisierten KiöR-Projekte und der zur Verfügung stehenden Mittel aus den genehmigten Baukrediten vor. Art. 8 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Bern, 21. Dezember 2011 Namens des Gemeinderats
Stadtpräsident
Stadtschreiber
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