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Verordnung über die städtische Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung; DPFV)

426.41 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

11. Dezember 2002 (Stand: 23. November 2009)

Verordnung

über die städtische Denkmalpflege

(Denkmalpflegeverordnung; DPFV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf

–   Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 150 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB
101.11;

–   Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 10. Juni 2002 betreffend die Übertragung von denkmalpflegerischen Aufgaben und Kompetenzen an die Einwohnergemeinde Bern;

beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt

a.  die Aufgaben der städtischen Denkmalpflege und

b.  die Ausrichtung von Subventionen durch die Stadt Bern an die Erhaltung und Restaurierung von denkmalpflegerisch bedeutenden Bauten.

2. Abschnitt: Stellung und Aufgaben der Denkmalpflege

Art. 2  Allgemeines

Die Denkmalpflege betreut das stadtbernische Baukulturgut in der Altstadt und in den Aussenquartieren im Sinne von Artikel 17 der Verordnung vom 27. Februar 2001 OV; SSSB 152.012 über die Organisation der Stadtverwaltung.

Art. 3  Beratung

1 Die Denkmalpflege berät Bauherrschaften, Architekten und Architektinnen, Handwerkspersonen sowie Behörden und Verwaltungsangestellte in ihrem Fachgebiet.

2 Sie führt Verhandlungen mit privaten oder öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit Vorhaben, die schützenswerte oder erhaltenswerte Objekte in irgendeiner Weise berühren.

Art. 4  Inventare und Verzeichnisse

1 Die Denkmalpflege ist verantwortlich für die Erstellung folgender Inventare:

a.  Bauinventar nach Artikel 10d f. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 BauG; BSG 721.03;

b.  Inventar der schützenswerten Gebäude und Gebäudegruppen in der oberen Altstadt (Art. 97 der Bauordnung der Stadt Bern vom 20. Mai 1979 BO; SSSB 721.1; neu: Bauordnung vom 24. September
2006 (Art. 76 Abs. 3)4);

c.  Verzeichnis der Brunnen in der Altstadt (Art. 93 BO SSSB 721.15).

2 Sie sorgt für eine periodische Überprüfung und Überarbeitung dieser Inventare.

3 Im Rahmen des übergeordneten Rechts übernimmt die Denkmalpflege in ihrem Einflussbereich den Vollzug der Massnahmen, die sich aus der Eintragung der Berner Altstadt in das Verzeichnis der Weltkulturgüter der UNESCO ergeben. Sie macht andere Behörden auf deren Verpflichtungen infolge des Status als Weltkulturgut aufmerksam.

Art. 5  Dokumentation

1 Die Denkmalpflege baut eine Dokumentation über die bauliche Entwicklung der Stadt Bern auf.

2 Soweit notwendig, beschafft sie Unterlagen über Abbruchobjekte und sorgt nach Möglichkeit für die Sicherstellung wieder verwendbarer Architekturteile.

3 Sie stellt sicher, dass bei Restaurierungen der Zustand vor, während und nach den Arbeiten entsprechend der Bedeutung des Objekts dokumentiert wird. Sie sorgt für die Erschliessung und sichere Lagerung dieser Dokumentationen.

3. Abschnitt: Einbezug der Denkmalpflege in städtische Verwaltungsverfahren

Art. 6  Baubewilligungsverfahren

1 Die Denkmalpflege berät das Bauinspektorat in der Handhabung der Inventare nach Artikel 4 Absatz 1 im Baubewilligungsverfahren und unterstützt es soweit schützenswerte oder erhaltenswerte Objekte berührt werden.

2 Eine Vertretung der Denkmalpflege nimmt an den Sitzungen der Kommission zur Begutachtung ästhetischer Fragen mit beratender Stimme teil.

3 Werden schützenswerte oder erhaltenswerte Bauten bzw. deren Umgebung wesentlich betroffen, so stellt die Denkmalpflege im Baubewilligungsverfahren zu den ihr vom Bauinspektorat zugeleiteten Gesuchen Antrag auf:

a.  Bedingungen und Auflagen, die in die Baubewilligungen aufzunehmen sind;

b.  die Gewährung von Ausnahmen.

4 Sie kann Einwände gegen Bauvorhaben, welche schützenswerte oder erhaltenswerte Bauten oder Bauten in der Altstadt betreffen, erheben. Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin entscheidet über allfällige Differenzen zwischen der Denkmalpflege und dem Bauinspektorat.

5 Sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich Stellung zu Voranfragen und stellt Anträge.

Art. 7  Baukontrolle

1 Die Denkmalpflege überwacht die von ihr in die Baubewilligung eingegebenen Bedingungen und die denkmalpflegerisch sachgerechte Bauausführung an schützenswerten oder erhaltenswerten Objekte.

2 Sie stellt entsprechende Anträge an das Bauinspektorat.

Art. 8  Abgeltung

Die Bearbeitung der Baugesuche und die Baukontrolle bei schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten wird der Denkmalpflege vom Bauinspektorat abgegolten.

Art. 9  Stadtplanungsamt

1 Wo schützenswerte oder erhaltenswerte Bauten und Anlagen oder andere denkmalpflegerische Belange berührt werden, arbeitet die Denkmalpflege bei Aufgaben der Bau- und Verkehrsplanung mit. Die Denkmalpflege orientiert das Stadtplanungsamt über denkmalpflegerische Aufgaben und Entscheide, die städteplanerische Belange berühren.

2 Die Denkmalpflege kann in den Planerlassverfahren Anträge stellen und Einwände erheben.

3 Der Gemeinderat entscheidet über Differenzen zwischen dem Stadtplanungsamt und der Denkmalpflege, die sich aufgrund von Anträgen und Einwänden gemäss Absatz 2 ergeben.

Art. 10  Stadtbauten und Tiefbauamt

1 Die Denkmalpflege arbeitet ab einem frühen Planungszeitpunkt an allen Projekten mit, die schützenswerte oder erhaltenswerte Bauten oder deren Umgebung betreffen.

2 In der Bauphase dieser Projekte besorgt sie die Baubegleitung hinsichtlich denkmalpflegerischer Belange.

Art. 11  Stadtgärtnerei

1 Die Denkmalpflege berät die Stadtgärtnerei in Fragen von historischen Baumpflanzungen sowie von historischen Gartenanlagen gemäss den Bauinventaren.

2 Sie arbeitet bei Fragen der Grünplanung mit, soweit denkmalpflegerische Belange berührt werden.

3 Im Baubewilligungsverfahren nimmt die Denkmalpflege die gartendenkmalpflegerischen Belange für Anlagen, die zu schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten gehören, gemäss Absprache wahr.

Art. 12  Liegenschaftsverwaltung

Die Denkmalpflege berät die Liegenschaftsverwaltung bezüglich Erhaltung und Nutzung der von ihr verwalteten schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten und ihrer Umgebung.

4. Abschnitt: Abgrenzung zu kantonalen Fachstellen

Art. 13  Kantonale Denkmalpflege

1 Die städtische Denkmalpflege erfüllt für das Gemeindegebiet der Stadt Bern die Aufgaben der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege gemäss Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 10. Juni 2002 betreffend die Übertragung von denkmalpflegerischen Aufgaben und Kompetenzen an die Einwohnergemeinde Bern.

2 Die Aufgaben und Kompetenzen der städtischen Denkmalpflege in Zusammenhang mit der Gewährung von Staatsbeiträgen an die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern richten sich nach kantonalem Recht Art. 27ff. DPG (BSG
426.41) und Art. 27ff. DPV (BSG 426.411)6 sowie der in Absatz 1 erwähnten Verfügung.

Art. 14  Unterstützung des Archäologischen Dienstes des Kantons Bern

Die Denkmalpflege unterstützt nach Möglichkeit die Arbeit des Archäologischen Dienstes des Kantons Bern, beispielsweise durch Erhebung eines entsprechenden Einwands im Baubewilligungsverfahren, durch Übermittlung von Fundbeobachtungen oder durch die Mitarbeit bei Bauuntersuchungen.

5. Abschnitt: Städtische Subventionen

Art. 15  Voraussetzungen der Subventionierung

1 Städtische Subventionen werden nach den Grundsätzen von Artikel 28f. DPV BSG 426.4117 ausgerichtet.

2 Subventionen sind so zu bemessen, dass in ihrer Bedeutung ebenbürtige Erhaltungs- und Renovationsvorhaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in vergleichbarem Mass unterstützt werden können.

Art. 16  Reduktionen, Kürzungen und Verjährung von Subventionen

1 Subventionen können unter den Voraussetzungen von Artikel 32 DPV BSG426.4118 sowie von Artikel 32 DPG BSG 426.419 in Verbindung mit Artikel 34 DPV BSG 426.41110 reduziert beziehungsweise gekürzt werden.

2 Nicht beanspruchte Subventionen verfallen ohne weitere Ankündigung nach fünf Jahren.

Art. 17  Zuständigkeiten

1 Die Denkmalpflege bearbeitet die an die Stadt gerichteten Subventionsgesuche und stellt Antrag an die Denkmalpflege-Kommission.

2 Die Denkmalpflege-Kommission begutachtet die ihr durch die Denkmalpflege unterbreiteten Subventionsgesuche und stellt dem Gemeinderat Antrag.

3 Die Denkmalpflege meldet die seitens des Gemeinderats verfügten städtischen Subventionen an die zuständige kantonale Fachstelle Art. 27 DPG; BSG
426.4111.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20  Geänderte und aufgehobene Erlasse

1 Anhang II der Verordnung vom 29. November 2000 KoV; SSSB
152.21112 über die Kommissionen des Gemeinderats wird wie folgt geändert:

„3. Denkmalpflege-Kommission

Mitgliederzahl (unverändert)

Zusammensetzung (unverändert)

Aufgaben und Befugnisse

a.  (unverändert);

b.  (unverändert);

c.  Begutachtung von Beitragsgesuchen Dritter und Antragstellung an den Gemeinderat.“

2 Die Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Pflichtenheft der Denkmalpflege wird aufgehoben.

Art. 21  Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.

Bern, 11. Dezember 2002

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Dr. Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

 


Fussnoten

1. GO; SSSB 101.1
2. OV; SSSB 152.01
3. BauG; BSG 721.0
4. BO; SSSB 721.1 ; neu: Bauordnung vom 24. September 2006 (Art. 76 Abs. 3)
5. SSSB 721.1
6. Art. 27ff. DPG (BSG 426.41) und Art. 27ff. DPV (BSG 426.411 )
7. BSG 426.411
8. BSG426.411
9. BSG 426.41
10. BSG 426.411
11. Art. 27 DPG; BSG 426.41
12. KoV; SSSB 152.211