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Direktionsverordnung über die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler430.101.2 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 13. Februar 2008 (Stand: 23. November 2009) Direktionsverordnung Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport der Stadt Bern, gestützt
auf Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 57 des Reglements vom 30. März
2006 beschliesst: Art. 1 Gegenstand Diese Direktionsverordnung regelt a. die allgemein gültigen Grundsätze der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern; b. die Überprüfung ihrer Umsetzung. Art. 2 Grundsätze 1 Alle Kinder vom Kindergarten bis zum neunten Schuljahr werden stufengerecht in die Gestaltung des Schullebens einbezogen. 2 Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule umfasst insbesondere das Recht auf Mitsprache auf Ebene Klasse und auf Ebene Schulstandort sowie das Recht, zu wichtigen Vorhaben angehört zu werden. 3 Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler wird im Leitbild des Schulkreises sowie im Leitbild des Schulstandorts verankert. 4 Klassenrat und Schülerinnen- und Schülerrat fassen ihre Beschlüsse mit Mehrheitsentscheid der Anwesenden. Art. 3 Formen der Mitwirkung Die Schülerinnen und Schüler wirken mit a. auf der Ebene der Klassen im Klassenrat; b. auf der Ebene des Schulstandorts über den Schülerinnen- und Schülerrat des Schulstandorts. Art. 4 Klassenrat 1 Der Klassenrat setzt sich aus allen Schülerinnen und Schülern einer Klasse zusammen. 2 Er nimmt Anliegen aus der Klasse auf, erarbeitet die Meinung der Klasse und beschliesst über das Vorgehen. 3 Er wählt seine Vertretung in den Schülerinnen- und Schülerrat. 4 Bei der Wahl der Mitglieder des Schülerinnen- und Schülerrats ist auf die gleichmässige Vertretung der Geschlechter zu achten. Art. 5 Zusammensetzung des Schülerinnen- und Schülerrats Der Schülerinnen- und Schülerrat setzt sich aus Vertretungen aller Klassenräte eines Schulstandorts zusammen. Art. 6 Aufgaben des Schülerinnen- und Schülerrats 1 Der Schülerinnen- und Schülerrat a. unterbreitet der Standortschulleitung und der Schulkommission Anträge; b. wirkt bei Bauvorhaben und baulichen Umgestaltungen des Schulstandorts mit; c. nimmt Einsitz in schulinterne Arbeits- und Aktionsgruppen; d. hat ein Mitspracherecht bei der Organisation von Schulanlässen und bei der Schulhausordnung; e. arbeitet mit dem Kinderparlament zusammen; f. dokumentiert seine Arbeit in geeigneter Form, beispielsweise durch das Führen eines einfachen Protokolls. 2 Die Schulkommission bestimmt im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs, wie, bei welchen Gelegenheiten und in welchem Umfang der Schülerinnen- und Schülerrat seine Aufgaben nach Absatz 1 erfüllt (Art. 8). Art. 7 Pflichten der Schülerinnen und Schüler Die Mitglieder des Schülerinnen- und Schülerrats sind verpflichtet, a. an den Sitzungen des Schülerinnen- und Schülerrats teilzunehmen und die Anliegen ihrer Klasse zu vertreten; b. in Arbeits- und Aktionsgruppen aktiv mitzuarbeiten; c. die Meinung ihrer Klasse zu Ratsgeschäften einzuholen und im Schülerinnen- und Schülerrat zu vertreten; d. ihre Klasse über die Tätigkeit des Schülerinnen-
und Schülerrats zu infor- Art. 8 Zuständigkeiten der Schulkommission 1 Die Schulkommission legt die Anzahl Mitglieder pro Klasse im Schülerinnen- und Schülerrat sowie Art und Umfang der Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in ihrem Schulkreis fest. Sie kann dabei Mitwirkungsrechte vorsehen, die über die Grundsätze dieser Verordnung hinausgehen. 2 Sie bezeichnet insbesondere die für den Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern verantwortlichen Stellen oder Personen der Schule (Schulleitung, Klassenlehrpersonen usw.). 3 Sie achtet darauf, dass beide Geschlechter bei der Wahl des Schülerinnen- und Schülerrats gleichmässig vertreten sind. Art. 9 Übergangsbestimmung Die Schulkommission ist verantwortlich dafür, dass die
Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler schrittweise ab 1. August 2008 gemäss
dem Schulreglement Art. 10 Überprüfung der Umsetzung Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport unterzieht die Schülerinnen- und Schülermitwirkung periodisch einer Überprüfung, erstmals nach Abschluss des Schuljahrs 2009 / 10. Art. 11 Inkrafttreten Die Direktionsverordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft. Bern, 13. Februar 2008 Direktion für Bildung, Soziales und Sport
Edith Olibet
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