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Verordnung über die Tagesschule (Tagesschulverordnung; TSV)

432.221.1 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

2. Februar 2011 (Stand: 3. August 2011)

Verordnung

über die Tagesschule

(Tagesschulverordnung; TSV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf

–   Artikel 100 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB
101.11;

–   Artikel 60aff. und 70 des Reglements vom 30. März 2006 Schulreglement (SR); SSSB
430.1012 über das Schulwesen;

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1  Ziele der Tagesschule

Die Tagesschule

a.  bietet eine umfassende, qualitativ hochstehende Betreuung ausserhalb der Unterrichtszeit an;

b.  erleichtert die soziale Integration von Schülerinnen und Schülern;

c.  trägt zur Chancengleichheit bei;

d.  erweitert den Lern- und Lebensort Schule;

e.  unterstützt die Eltern darin, Beruf und Familie zu vereinbaren.

Art. 2  Pädagogische Grundsätze

1 Die Tagesschule begleitet die Schülerinnen und Schüler durch altersgerechte und fachlich einwandfreie Betreuungsangebote. Sie sorgt für eine anregende Atmosphäre für das Lernen und die Gestaltung der Freizeit.

2 Die Tagesschule orientiert sich im Rahmen von gesamtstädtischen Qualitätsvorgaben an den pädagogischen Zielen und Grundsätzen der Schule am betreffenden Schulstandort.

3 Die Tagesschule begleitet und fördert das eigenständige Lernen. Die Betreuungspersonen nehmen periodisch Rücksprache mit den zuständigen Lehrerinnen und Lehrern und pflegen den Kontakt mit den Eltern.

4 Die Tagesschule befähigt die Schülerinnen und Schüler, ihre Hausaufgaben möglichst selbständig zu lösen.

5 Die Tagesschule bietet Raum für Bewegung und eigenes Gestalten.

Art. 3  Öffnungszeiten

1 Die Tagesschule ist an allen Tagen während der Schulzeit, an denen Schulunterricht erteilt wird, jeweils von 7.00 bis 8.20 Uhr und von 11.50 bis 18.00 Uhr geöffnet.

2 Sie ist zudem an mindestens einem Standort pro Schulkreis geöffnet

a.  am Nachmittag des Zibelemärit;

b.  am Nachmittag des Gründonnerstags, wenn dieser Tag in die Schulzeit fällt;

c.  am Nachmittag des 1. Mai;

d.  an Halbtagen, die aus einem den Schulkreis betreffenden Grund, beispielsweise wegen eines Ausflugs oder einer andern Veranstaltung der Lehrerinnen und Lehrer, unterrichtsfrei sind.

3 Während der Schulferien ist die Tagesschule geschlossen.

Art. 4  Ort

1 Die Tagesschule wird in geeigneten Räumlichkeiten, nach Möglichkeit innerhalb der Schulanlagen, geführt.

2 An einem Schulstandort können Angebote an verschiedenen Orten geführt werden.

3 Neben den verfügbaren Räumlichkeiten ist die Wirtschaftlichkeit der Lösung zu berücksichtigen.

Art. 5  Räumlichkeiten

1 Die Räumlichkeiten bieten den nötigen Raum für gemeinschaftliche Aktivitäten, für das ungestörte Erledigen von Aufgaben, für Ruhe und Erholung (Rückzugsmöglichkeiten) und für die Verpflegung.

2 Die Bereitstellung der Räumlichkeiten orientiert sich an den allgemeinen Vorgaben der Stadt Bern für die Schulräume.

Art. 6  Benützung von Schulräumen und -anlagen

1 Die Tagesschule hat nach Möglichkeit Zugang zu den Schulräumen und Infrastrukturen des Schulstandorts.

2 Die Aussenanlagen der Schule stehen auch der Tagesschule zur Verfügung.

3 Der ordentliche Schulbetrieb hat Vorrang.

4 Die Benützung von Schulräumen und -anlagen durch aussenstehende Dritte darf den Betrieb der Tagesschule nicht beeinträchtigen.

Art. 7  Umfang der Betreuung

1 Die Betreuung erfolgt jeweils am Ort, an dem das betreffende Tagesschulangebot geführt wird.

2 Für den Weg zu diesem Ort und für den Heimweg sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten verantwortlich, sofern der Weg für die Schülerinnen und Schüler zumutbar ist.

3 Für den Weg und die Zeit zwischen dem Tagesschulangebot und dem Unterricht oder dem Unterricht und dem Tagesschulangebot obliegt die Verantwortung der Tagesschule.

Art. 8  Weiterbildung der Verantwortlichen

1 Die Mitglieder der Tagesschulleitungen, die Betreuungspersonen und die übrigen Mitarbeitenden der Tagesschule bilden sich periodisch in angemessener Weise weiter.

2 Das Schulamt sorgt für entsprechende Angebote. Es kann zum Besuch bestimmter Weiterbildungsangebote verpflichten.

3 Im Übrigen gelten das Personalreglement vom 21. November 1991 <span
style='font-size:9.0pt'>PRB; SSSB 153.01</span>3 und die Personalverordnung vom 19. September 2001 <span style='font-size:9.0pt'>PVO; SSSB 153.011</span>4.

2. Abschnitt: Angebote

Art. 9  Grundsatz

1 Tagesschulangebote sind teil- oder vollzeitliche pädagogische Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der Volksschule ausserhalb des obligatorischen Unterrichts.

2 Die Betreuungsangebote umfassen

a.  die Morgenbetreuung;

b.  die Mittagsbetreuung;

c.  die Nachmittagsbetreuung I;

d.  die Nachmittagsbetreuung II.

Art. 10  Morgenbetreuung

Die Morgenbetreuung beginnt um 7.00 Uhr und dauert bis zum Beginn der Blockzeit (8.20 Uhr).

Art. 11  Mittagsbetreuung

1 Die Mittagsbetreuung beginnt am Ende der Blockzeit um 11.50 Uhr und dauert bis zum Beginn des ordentlichen Nachmittagsunterrichts.

2 Zur Mittagsbetreuung gehören ein gemeinsames Mittagessen und genügend Zeit für Ruhe und Spiel.

Art. 12  Nachmittagsbetreuung I

1 Die Nachmittagsbetreuung I orientiert sich am Stundenplan des Schulstandorts.

2 Sie beginnt gleichzeitig mit der ersten ordentlichen Nachmittagslektion und endet mit der zweiten ordentlichen Nachmittagslektion.

Art. 13  Nachmittagsbetreuung II

1 Die Nachmittagsbetreuung beginnt am Ende der zweiten ordentlichen Nachmittagslektion und dauert bis 18.00 Uhr.

2 Die Schülerinnen und Schüler erhalten eine Zwischenmahlzeit (Zvieri).

Art. 14  Angebote an einzelnen Schulstandorten

1 Die einzelnen Betreuungsangebote werden in der Regel an einem Schulstandort geführt, wenn an diesem Standort dafür eine Nachfrage von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern besteht.

2 Bei einer Nachfrage von weniger als zehn Schülerinnen und Schülern an einem Schulstandort wird eine schulkreisinterne Lösung gesucht, die sich sowohl an pädagogischen als auch an betriebswirtschaftlichen Kriterien orientiert.

3 Soweit erforderlich, begleitet die Tagesschule die Schülerinnen und Schüler auf dem Weg von der Tagesschule zur Schule oder zum Kindergarten und umgekehrt.

Art. 15  Hausaufgaben

Die Tagesschule begleitet und unterstützt gemäss Artikel 2 Absatz 3 und 4 die Schülerinnen und Schüler bei der Erledigung ihrer Hausaufgaben.

Art. 16  Mahlzeiten, Getränke

1 Die Mahlzeiten werden nach ernährungswissenschaftlichen Kriterien ausgewogen und bedürfnisgerecht zusammengestellt.

2 Sie werden

a.  in einer eigenen Küche der Tagesschule zubereitet,

b.  in der Küche einer nahe gelegenen anderen Tagesschule zubereitet oder

c.  von einer anderen Stelle der Stadt oder von einer privaten Organisation bezogen (Catering).

3 Das Schulamt entscheidet nach Rücksprache mit der Tagesschulleitung, wo die Mahlzeiten zubereitet oder bezogen werden. Es berücksichtigt die örtlichen und räumlichen Gegebenheiten und die Wirtschaftlichkeit der Lösung.

4 Getränke stehen in der Tagesschule jederzeit zur Verfügung.

3. Abschnitt: Betreuungspersonen

Art. 17  Kategorien

1 Betreuungspersonen der Tagesschule sind

a.  Betreuungspersonen I mit pädagogischem Auftrag,

b.  Betreuungspersonen II oder

c.  Kinder- und Jugendbetreuerinnen oder -betreuer.

2 Betreuungspersonen I mit pädagogischem Auftrag sind verantwortlich für die Umsetzung der pädagogischen Grundsätze gemäss Artikel 2 und für die fachlich einwandfreie pädagogische Begleitung der Schülerinnen und Schüler, namentlich bei der Erledigung von Hausaufgaben. Sie können innerhalb der Tagesschule besondere Aufgaben übernehmen.

3 Betreuungspersonen II begleiten die Schülerinnen und Schüler, in der Regel in Begleitung von Betreuungspersonen I mit pädagogischem Auftrag, nach pädagogischen Grundsätzen.

4 Kinder- und Jugendbetreuerinnen oder -betreuer begleiten die Schülerinnen und Schüler in Zusammenarbeit mit Personen nach Absatz 2 oder 3, namentlich bei Mahlzeiten, beim Spiel und bei der Gestaltung der Freizeit.

5 Die Schule sorgt für eine angemessene Beteiligung der Lehrerinnen und Lehrer des Schulstandorts an der Betreuung.

Art. 18  Ausbildung

1 Betreuungspersonen I mit pädagogischem Auftrag verfügen über eine Ausbildung als Lehrerin oder Lehrer oder als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge mit dem Diplom einer höheren Fachschule oder Fachhochschule.

2 Betreuungspersonen II verfügen über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Fachperson Betreuung oder über eine gleichwertige Ausbildung.

3 Kinder- und Jugendbetreuerinnen oder -betreuer verfügen über die notwendige Eignung und Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.

4 Die Tagesschule bietet Stellen für Lernende im Verbund mit anderen Betreuungseinrichtungen und Praktikumsplätze an. Das Schulamt bewilligt die Lehr- und Praktikumsstellen im Rahmen der vorhandenen Mittel.

Art. 19  Betreuungsschlüssel

1 Die Tagesschulen setzen für die Betreuung von zehn Schülerinnen und Schülern mindestens eine Betreuungsperson ein.

2 Für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Betreuungsbedürfnissen können im Rahme der kantonalen Vorgaben zusätzliche Betreuungspersonen eingesetzt werden.

3 Die Tagesschulleitung entscheidet, wie die ihr nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden Betreuungspersonen eingesetzt werden.

Art. 20  Anstellung

1 Die Anstellung der Betreuungspersonen richtet sich nach Artikel 60f. des Schulreglements <span style='font-size:9.0pt'>SSSB 430.101</span>5.

2 Die Anstellungsverfügung für Lehrerinnen oder Lehrer enthält gegebenenfalls einen entsprechenden Hinweis, wenn die betreffende Person zur Mitarbeit als Betreuungsperson in der Tagesschule verpflichtet werden soll.

3 Die Betreuungspersonen werden zu einem bestimmten, in Prozenten ausgedrückten Beschäftigungsgrad angestellt.

4 Für Betreuungspersonen gemäss Artikel 60f. Absatz 1 des Schulreglements <span style='font-size:9.0pt'>SSSB 430.101</span>6 entspricht eine Betreuungsstunde einem Beschäftigungsgrad von 2.38 Prozent s.
auch Artikel 37 Absatz 27. Sie werden für ihre Tätigkeit in der Tagesschule in die Gehaltsklasse für Lehrerinnen und Lehrer der Primarstufe eingereiht.

5 Die gehaltsmässige Einreihung der übrigen Betreuungspersonen richtet sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen der Stadt.

Art. 21  Zuständigkeiten

1 Die Betreuungspersonen

a.  begleiten die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Tagesschulangebote nach den Vorgaben des kantonalen Rechts, des Schulreglements SSSB
430.1018, dieser Verordnung und der Tagesschulleitung sowie nach ihren Pflichtenheften;

b.  setzen die Regeln des Tagesschulbetriebs durch;

c.  nehmen an den Teamsitzungen teil.

2 Sie gewährleisten die Verbindung zum Schulunterricht und zu den Lehrerinnen und Lehrern sowie zu den Eltern.

Art. 22  Entschädigung für Teamsitzungen

1 Betreuungspersonen gemäss Artikel 60f. Absatz 1 des Schulreglements <span style='font-size:9.0pt'>SSSB 430.101</span>9 erhalten für die Teilnahme an Teamsitzungen der Tagesschule ein Sitzungsgeld von 50 Franken, wenn die Sitzung mindestens eine Stunde dauert. Es werden pro Schuljahr höchstens zehn Sitzungen entschädigt.

2 Für die übrigen Betreuungspersonen gilt die Teilnahme an Teamsitzungen als Arbeitszeit.

Art. 23  Mahlzeiten

Die Betreuungspersonen und die Mitarbeitenden der Tagesschule schulden für Mahlzeiten ein Entgelt gemäss der Personalverordnung <span
style='font-size:9.0pt'>SSSB 153.011</span>10.

4. Abschnitt: Tagesschulleitung

Art. 24  Zuständigkeiten

1 Die Tagesschulleitung leitet die Tagesschule in pädagogischer und betrieblicher Hinsicht nach den Vorgaben des kantonalen und städtischen Rechts.

2 Die Tagesschulleitung

a.  sorgt für die Umsetzung der pädagogischen Grundsätze, namentlich für eine umfassende, qualitativ hochstehende Betreuung der Schülerinnen und Schüler;

b.  sorgt für die Weiterentwicklung der Tagesschule;

c.  stellt dem Schulamt die Pensenmeldung für Betreuungspersonen gemäss Artikel 60f. Absatz 1 des Schulreglements zur Kenntnis zu;

d.  führt die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche mit den Betreuungspersonen und den weiteren Mitarbeitenden;

e.  ist verantwortlich für die Ausbildung von Lernenden und für die Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten;

f.   verwaltet und bewirtschaftet die von der Direktion bewilligten Kredite für die Tagesschule;

g.  erhebt die für die Bemessung, Erhebung und das Inkasso der Gebühren notwendigen Angaben, stellt der Direktion für Bildung, Soziales und Sport (Schulamt, Direktionsfinanzdienst) die Angaben für die Erhebung und das Inkasso der Gebühren zur Verfügung und gewährleistet eine einwandfreie Pflege der dafür notwendigen Daten;

h.  entscheidet nach Rücksprache mit der Standortschulleitung über die Abweisung von Schülerinnen oder Schülern wegen nicht fristgerechter Anmeldung und erstattet der Direktion darüber Bericht;

i.   stellt der Standortschulleitung zuhanden der Schulkommission Antrag betreffend Ausschluss von Schülerinnen und Schülern von der Tagesschule;

j.   nimmt die weiteren ihr durch das kantonale oder das städtische Recht zugewiesenen Aufgaben wahr.

Art. 25  Unterstellung und Zusammenarbeit

1 Die Tagesschulleitung ist der Standortschulleitung unterstellt.

2 Sie arbeitet zusammen mit

a.  der Schulleitung des Schulstandorts;

b.  der Direktion für Bildung, Soziales und Sport, namentlich mit dem Schulamt, dem Direktionspersonaldienst und dem Direktionsfinanzdienst;

c.  den Eltern und andern Erziehungsberechtigten;

d.  Dritten, die im Quartier Betreuungsangebote führen.

Art. 26  Entschädigung

1 Die Tagesschulleitung wird für ihre Tätigkeit in die Gehaltsklasse für Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I eingereiht.

2 Die Entschädigung erfolgt nach Massgabe der in der Tagesschule insgesamt geleisteten Betreuungsstunden.

3 Sie entspricht im Minimum einem Beschäftigungsgrad von zehn Prozent pro Schulstandort.

4 Für die Ausbildung von Lernenden und für die Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten wird eine besondere Entschädigung ausgerichtet.

5 Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport legt die Entschädigungen fest.

Art. 27  Sekretariat

1 Das Sekretariat der Schulleitung des Schulstandorts unterstützt die Tagesschulleitung in administrativer Hinsicht.

2 Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport erlässt im Einvernehmen mit der Konferenz der Schulleitungen ein Pflichtenheft.

3 Die Konferenz der Schulleitungen teilt die für das Sekretariat der Tagesschule insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel den einzelnen Schulstandorten zu.

5. Abschnitt: Weitere organisatorische Bestimmungen

Art. 28  Konferenz der Tagesschulleitungen

1 Die Konferenz der Tagesschulleitungen wird von einer Person oder von zwei Personen aus ihrer Mitte geleitet.

2 Die Leitung der Konferenz arbeitet mit dem Schulamt zusammen.

3 Sie erhält für Sitzungen mit dem Schulamt ein Sitzungsgeld von 50 Franken, wenn die Sitzung mindestens eine Stunde dauert.

Art. 29  Schulleitung des Schulstandorts

1 Die Schulleitung des Schulstandorts beaufsichtigt die Tagesschulleitung.

2 Sie beantragt der Schulkommission den Ausschluss von Schülerinnen und Schülern aus der Tagesschule.

Art. 30  Direktion

1 Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport nimmt die Zuständigkeiten nach Artikel 54 des Schulreglements <span style='font-size:9.0pt'>SSSB
430.101</span>11 wahr. Sie arbeitet in Fragen von gesamtstädtischer Bedeutung mit der Konferenz der Tagesschulleitungen zusammen.

2 Das Schulamt

a.  erlässt Pflichtenhefte für die Betreuungspersonen;

b.  gewährleistet die Koordination unter den einzelnen Tagesschulstandorten und der Tagesschulangebote mit ähnlichen Angeboten anderer Stellen;

c.  legt in Zusammenarbeit mit den Tagesschulleitungen gesamtstädtische Qualitätskriterien für die Tagesschule fest, bringt diese den Schulkommissionen zur Kenntnis und veröffentlicht sie in geeigneter Weise;

d.  stellt den Pflichtigen die für die beanspruchten Tagesschulangebote geschuldeten Gebühren in Rechnung;

e.  steht den Tagesschulen für Fragen zur Verfügung, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Direktionspersonaldienstes oder des Direktionsfinanzdienstes fallen.

3 Der Direktionspersonaldienst berät die Tagesschulleitungen in personellen und anstellungsrechtlichen Fragen und besorgt die Personaladministration für die Betreuungspersonen, die nicht gleichzeitig als Lehrerin oder Lehrer an einer Schule der Stadt Bern unterrichten.

4 Der Direktionsfinanzdienst führt die Rechnung für die Tagesschule, überwacht die Zahlungseingänge und erhebt nicht bezahlte fällige Gebühren nach den Vorgaben des Reglements vom 21. Mai 2000 Gebührenreglement<span
style='font-size:9.0pt'> (GebR); SSSB 154.11</span>12 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

6. Abschnitt: Bestellung und Änderungen des Betreuungsangebots, Ausschluss, Gebühren

Art. 31  Anmeldung

1 Die Eltern oder Erziehungsberechtigten melden die Schülerinnen und Schüler jeweils für ein bestimmtes Betreuungsangebot gemäss den Artikeln 11–14 an. Die Anmeldung gilt unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen für ein Schuljahr.

2 Das Schulamt legt den Termin für die Anmeldung in Absprache mit der Konferenz der Tagesschulleitungen und der Konferenz der Schulleitungen für alle Tagesschulen verbindlich fest.

3 Bei Nichteinhalten der Anmeldefrist besteht kein Rechtsanspruch auf Angebote der Tagesschule. Ausgenommen sind neu zuziehende Schülerinnen und Schüler, für die im Rahmen der Anmeldung für die Volksschule ein Betreuungsangebot gemäss den Artikeln 11–14 bestellt wird.

Art. 32  Reduktion des bestellten Angebots

1 Der Umfang des bestellten Angebots wird auf Antrag der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus wichtigen Gründen um ein Betreuungsangebot oder um mehrere Betreuungsangebote reduziert.

2 Ein wichtiger Grund für eine Reduktion liegt insbesondere vor, wenn

a.  sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie, namentlich aufgrund beruflicher Veränderungen, von Arbeitslosigkeit oder dergleichen, wesentlich verändert haben;

b.  sich nicht voraussehbare neue Möglichkeiten der Betreuung innerhalb der Familie ergeben;

c.  die Schülerin oder der Schüler während der Betreuungszeit neue regelmässige Freizeitaktivitäten (Musik, Sport usw.) ausübt.

3 Die Tagesschulleitung entscheidet in Absprache mit der Schulleitung des Schulstandorts und dem Schulamt, ob ein hinreichender Grund für eine Reduktion vorliegt.

4 Die Reduktion erfolgt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten auf den Monatsanfang.

Art. 33  Erhöhung des bestellten Angebots

1 Die Tagesschulleitung entscheidet auf entsprechenden Antrag der Eltern oder Erziehungsberechtigten, ob auf das Ende eines Semesters oder auf einen andern Zeitpunkt hin zusätzlich gewünschte Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden können.

2 Sie berücksichtigt die räumlichen Verhältnisse und die Betreuungssituation.

3 Ein Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote während des laufenden Schuljahres besteht nicht.

Art. 34  Ausschluss

Die Schulkommission des Schulkreises kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Standortschulleitung unter den Voraussetzungen und im Rahmen von Artikel 28 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 <span
style='font-size:9.0pt'>VSG; BSG 432.210</span>13 von der Tagesschule ausschliessen.

Art. 35  Gebühren für Tagesschulangebote

1 Die Gebühren gemäss Artikel 60i des Schulreglements <span
style='font-size:9.0pt'>SSSB 430.101</span>14 werden während 38 Wochen pro Schuljahr erhoben.

2 Die Gebühr für eine Mahlzeit beträgt 8 Franken.

3 Die Gebühren für die bestellten Tagesschulangebote und Mahlzeiten sind unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 unabhängig davon geschuldet, ob die Angebote und Mahlzeiten tatsächlich in Anspruch genommen werden oder nicht.

4 Keine Gebühren sind geschuldet

a.  für die Zeit ab dem Wegzug der Schülerin oder des Schülers aus dem Gebiet des betreffenden Schulstandorts;

b.  für die Zeit ab dem siebten Krankheitstag während einer länger dauernden Krankheit der Schülerin oder des Schülers;

c.  für die Zeit ab dem siebten Tag der Abwesenheit, wenn die Schülerin oder der Schüler gemäss kantonalen Vorgaben für länger als sechs Tage vom Schulunterricht dispensiert ist;

d.  für die Dauer eines Ausschlusses gemäss Artikel 28 des Volksschulgesetzes BSG 432.21015;

e.  für die Zeit ab dem Ausschluss aus der Tagesschule;

f.   bei Schulverlegungen, die mindestens eine Woche dauern.

5 Können Schülerinnen und Schüler ein Betreuungsangebot aufgrund des Stundenplans für den obligatorischen oder fakultativen Unterricht nur in beschränktem Umfang in Anspruch nehmen, werden die gemäss kantonalen Vorgaben geschuldeten Gebühren halbiert.

6 Die Gebühren für bestellte Mahlzeiten sind während der Frist gemäss Artikel 32 Absatz 4 nicht geschuldet, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Mahlzeiten aus den in Artikel 32 genannten Gründen nicht mehr bezieht.

7 Der Erlass von Gebühren aufgrund unverhältnismässiger Härte und die Zuständigkeit richten sich nach den Bestimmungen des Gebührenreglements <span style='font-size:9.0pt'>SSSB 154.11</span>16.

7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 36  Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:

a.  die Verordnung vom 1. September 2004 über die Tagesschulen;

b.  allfällige weitere dieser Verordnung widersprechende Vorschriften.

Art. 37  Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

2 Vorbehalten bleibt die Umwandlung der Betreuungsarbeit in Beschäftigungsgradprozente gemäss Artikel 20 Absatz 4, welche erst ab 1. August 2012 angewendet wird. Ab. 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 entspricht eine Betreuungsstunde einem Beschäftigungsgrad von 2.68 Prozent.

Bern, 2. Februar 2011

Namens des Gemeinderats


Alexander Tschäppät

Stadtpräsident


Jürg Wichtermann

Stadtschreiber

 


Fussnoten

1. GO; SSSB 101.1
2. Schulreglement (SR); SSSB 430.101
3. PRB; SSSB 153.01
4. PVO; SSSB 153.011
5. SSSB 430.101
6. SSSB 430.101
7. s. auch Artikel 37 Absatz 2
8. SSSB 430.101
9. SSSB 430.101
10. SSSB 153.011
11. SSSB 430.101
12. Gebührenreglement (GebR); SSSB 154.11
13. VSG; BSG 432.210
14. SSSB 430.101
15. BSG 432.210
16. SSSB 154.11