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Verordnung über die städtischen Kunsteisbahnen (Eisbahnverordnung; EisV)437.82 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 18. August 2010 (Stand: 11. Juli 2011) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – die Artikel 18, 100
Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember
1998 – die Artikel 24 und 40
der Verordnung vom 27. Februar 2001 beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Die Verordnung ist anwendbar auf die von der Stadt Bern betriebenen Kunsteisbahnen (auch als Eisbahnen bezeichnet) a. Ka-We-De; b. Weyermannshaus. 2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind private Eisbahnen, mobile und temporäre Eisbahnen sowie Natureisbahnen. Art. 2 Gegenstand, Zweck und Verbreitung 1 Die Verordnung regelt den Eisbahnbetrieb in den Anlagen sowie die Nutzung der ausserhalb der Eislaufsaison geöffneten Kunsteisbahnen zum Zweck der Erholung, der Freizeit und des Sports. 2 Die Verordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Anlagen. 3 Die zuständige Direktion sorgt für eine geeignete Verbreitung der Verordnungs-bestimmungen. Art. 3 Delegation 1 Die zuständige Direktion stellt Anordnungen über die Benutzung der Nebenanlagen wie Restaurationsbetriebe, Eisstockschiessanlagen und dergleichen auf. 2 Sie regelt die Pachtverhältnisse der Gastgewerbebetriebe. Art. 4 Kostenpflichtige Leistungen 1
Kostenpflichtige Leistungen bestimmen sich unter Vorbehalt von Absatz 2,
Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 nach der Verordnung vom 14. März
2001 2 Es besteht kein Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung des im Voraus geleisteten Entgelts für Saison- und 10er-Karten sowie für die Saisonmiete von Kasten und dergleichen bei vorzeitigem Saisonschluss oder vorübergehender Betriebsschliessung infolge höherer Gewalt. 2. Kapitel: Der Betrieb in den städtischen Kunsteisbahnen Art. 5 Betriebszeiten 1 Beginn und Ende der Eislaufsaison in den Kunsteisbahnen sowie die Öffnungszeiten der einzelnen Anlagen werden durch die zuständige Direktion festgelegt. 2 Die zuständige Direktion kann die Nutzung der Kunsteisbahnen aus technischen, sicherheits- und witterungsbedingten Gründen sowie zur Durchführung von Anlässen ganz oder teilweise einschränken. Aus den gleichen Gründen kann sie die Öffnungszeiten ausdehnen oder ganz oder teilweise einschränken. 3 Das Betreten der Anlagen und der Aufenthalt innerhalb der Anlagen sind ausserhalb der Öffnungszeiten verboten. Widerhandlungen können durch die zuständige Direktion zur Anzeige gebracht werden. Art. 6 Zugang während der Eislaufsaison 1 Die städtischen Kunsteisbahnen stehen im Rahmen ihrer Aufnahmekapazitäten allen natürlichen Personen nach Massgabe der Verordnung offen. Vorbehalten bleiben Absatz 3 und Artikel 7. 2 Für die Benutzung der Kunsteisbahnen ist ein Entgelt nach Massgabe der Entgelteverordnung zu entrichten. Eisbahngäste ohne gültige Eintrittskarte haben zusätzlich zum geschuldeten Entgelt eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen. 3 Keinen Zutritt haben a. Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen; b. Vorschulpflichtige Kinder sowie Personen, die besonderer Betreuung bedürfen, ohne Begleitperson, welche Gewähr für eine ordentliche Aufsicht bietet; c. Personen mit Eisbahnverbot (Art. 18). 4 Schulklassen haben die Anlage geschlossen und in Begleitung einer Lehrperson zu betreten und wieder zu verlassen. Die Lehrperson ist für einen geordneten Eislaufbetrieb der Schulklasse verantwortlich. 5 Hunde dürfen an der Leine ins Restaurant und in den Aussenbereich der Kunsteisbahnen mitgeführt werden. In den Garderobenbereich dürfen nur Blindenführhunde von Sehbehinderten oder Blinden mitgeführt werden. Auf die Eisfelder dürfen keine Hunde mitgeführt werden. Art. 7 Zugang ausserhalb der Eislaufsaison 1 Die zuständige Direktion bestimmt die ausserhalb der Eislaufsaison geöffneten Kunsteisbahnen sowie deren Öffnungszeiten. 2 Der Zutritt erfolgt auf eigenes Risiko. 3 Keinen Zutritt haben a. Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen; b. Vorschulpflichtige Kinder sowie Personen, die besonderer Betreuung bedürfen, ohne Begleitperson, welche Gewähr für eine ordentliche Aufsicht bietet. Art. 8 Bewilligungspflichtige ausserordentliche Nutzung 1 Die ausserordentliche Nutzung der Kunsteisbahnen ist nur mit ausdrücklicher Bewilligung der zuständigen Direktion gestattet. Dies gilt insbesondere für a. Veranstaltungen jeglicher, auch nichtwirtschaftlicher Art (z.B. politische Aktionen, Sammeln von Unterschriften); b. jede Betätigung mit kommerziellem Charakter (z.B. Anpreisen, Verteilen und/oder Verkauf von Drucksachen, Produkten und Dienstleistungen); c. die Durchführung von (Eishockey-)Kursen und das
Erteilen von (Eislauf-) d. die Durchführung von Eishockey- und Eislaufwettkämpfen, sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter Eintrittsgelder verlangt; e. Bild- und Tonbildaufnahmen ausserhalb des privaten Rahmens. 2
Gesuche sind schriftlich und rechtzeitig zum Voraus bei der zuständigen
Direktion Art. 9 Garderoben 1 Die Benutzung der für den Vereinsbetrieb reservierten Garderoben ist für den organisierten Wettkampf- und Trainingsbetrieb obligatorisch. 2 Die Eisbahngäste dürfen nur die für ihr Geschlecht vorgesehenen Toilettenanlagen und Nasszonen benutzen. 3 Liegengebliebene Gegenstände werden nach Betriebsschluss vom Betriebspersonal eingesammelt. Aufbewahrung, Rückgabe und Verwertung erfolgt nach Artikel 10. 4 Verschlossene Kasten werden nach Ablauf der Mietdauer, verschlossene Depotfächer täglich nach Betriebsschluss vom Betriebspersonal geöffnet und die darin verwahrten Gegenstände eingesammelt. Art. 10 Fundgegenstände Fundgegenstände sind dem Betriebspersonal abzuliefern.
Deren Aufbewahrung, Rückgabe und Verwertung erfolgt nach den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen Art. 11 Verhalten in der Anlage 1 Die Eisbahngäste und die weiteren Benutzerinnen und Benutzer der Anlage nehmen Rücksicht aufeinander und unterlassen alles, was die andern Gäste belästigt oder sie selber oder andere gefährdet. 2 Sie haben die Eisbahnverordnung zu respektieren und die in den Kunsteisbahnen angebrachten Verhaltensregeln einzuhalten. 3 Sie haben die Anordnungen des Eismeisters oder der Eismeisterin sowie des übrigen Aufsichtspersonals zu befolgen. 4 Alarmierungseinrichtungen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend benutzt werden. Sie dienen der Sicherheit der Eisbahngäste und anderer Benutzerinnen und Benutzer der Anlage. 5 Wer einen Unfall beobachtet, muss unverzüglich das Aufsichtspersonal verständigen. 6 Der Gebrauch und das Abspielen von elektronischen Unterhaltungsgeräten (Spielkonsolen, Tonwiedergabegeräten, Radios und dergleichen) ist nur in den geschlossenen Garderoben und nur insoweit gestattet, als andere Gäste dadurch nicht gestört werden. Die zuständige Direktion kann im Rahmen von Artikel 8 Ausnahmen gestatten. Art. 12 Verhalten auf der Eisfläche 1 Die Eisflächen dürfen nur an den dafür bestimmten Stellen betreten und verlassen werden. 2 Die Eisflächen dürfen (mit Ausnahme des Eisstockfeldes) nur mit Schlittschuhen oder Rutscherli betreten werden. Das Aufsichtspersonal kann Ausnahmen gestatten. 3 Das Betreten der Eisfläche während der Eisreinigung mit der Maschine ist verboten. Die Eisfläche darf erst nach Freigabe durch das Eisbahnpersonal wieder betreten werden. 4 Der Einsatz von Eishockeystöcken und Pucks ist nur auf dafür bestimmten Eisflächen gestattet. Das Aufsichtspersonal kann Ausnahmen gestatten. 5 Die Ein- bzw. Ausgänge der Eisfläche sind stets freizuhalten und die Absperrungen sowie die Lautsprecherdurchsagen sind zu beachten. Die Eisflächen oder bestimmte Teile davon sind auf Aufforderung der zuständigen Organe zu verlassen. Art. 13 Verbote 1 Das Befahren der Anlage mit Rollschuhen, Rollbrettern, Tretrollern und dergleichen ist nicht gestattet. Fahrzeuge sind ausserhalb der Anlage auf den für sie bestimmten Parkplätzen abzustellen. 2 Das Befahren der Eisfläche mit Rollstühlen ist nicht gestattet. Die zuständige Direktion kann im Rahmen von Artikel 8 Ausnahmen gestatten. 3 Der Gebrauch von Eisschnelllauf-Schlittschuhen ist nicht gestattet. Die zuständige Direktion kann im Rahmen von Artikel 8 Ausnahmen gestatten. 4 Bild- und Tonbildaufnahmen in jeglicher Form dürfen nur mit Zustimmung der aufgenommenen Personen gemacht werden. 5 Verboten ist a. das Essen, Trinken und Rauchen auf der Eisfläche. Die zuständige Direktion kann im Rahmen von Artikel 8 Ausnahmen gestatten; b. die Verunreinigung von Eisfläche, Eisflächenumrandung und Garderoben durch Abfälle, Speisereste, Tabakstummel, Spucken usw.; c. das Spielen von Musikinstrumenten. Die zuständige Direktion kann im Rahmen von Artikel 8 Ausnahmen gestatten; d. das Mitbringen und Tragen von Waffen. 3. Kapitel: Die Aufsicht in den städtischen Kunsteisbahnen Art. 14 Verantwortung für sich und andere 1 Eisbahngäste sowie Besucherinnen und Besucher der Anlage haben sich auf die in einem Eisbahnbetrieb typischen Gefahren einzustellen und sich umsichtig zu verhalten, um sich und andere vor Schaden zu bewahren. 2 Die Besucher nutzen die Eisbahnanlagen auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung. 3 Den Begleitpersonen von Kindern und andern aufsichtsbedürftigen Eisbahngästen obliegt die primäre Verantwortung für ihre Schützlinge. Art. 15 Grenzen der Aufsicht 1 Die Eisbahnaufsicht erfolgt ausschliesslich während der Öffnungszeiten. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Es erfolgt keine ständige Gästeaufsicht. 3 Insbesondere bei Vereinen, Schulen oder anderen Personengruppen, denen abgetrennte Teilflächen zugewiesen werden, kann die Gästeaufsicht teilweise eingestellt oder reduziert werden, sofern sich diese Gruppierungen schriftlich zur Übernahme der Aufsicht verpflichtet haben. 4 Die Stadt haftet nicht für Unfälle und sonstige Schäden, die durch Missachtung der Eisbahnverordnung, der Benutzungsordnung sowie Weisungen des Betriebspersonals oder auch durch mangelnde Vorsicht oder grobes Selbstverschulden entstehen. 5 Für Veranstaltungen, die gemäss Artikel 8 bewilligt wurden, haften ausschliesslich die Veranstalter. Art. 16 Aufsichtskonzept 1 Die zuständige Direktion hält die nähere Ausgestaltung der Betriebs- und Eisbahnaufsicht in einem Konzept fest. 2 Die Betriebsaufsicht umfasst die Bauten sowie die technischen Anlagen der Kunsteisbahn und stellt die Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit der Anlagen und die Hygiene in der Kunsteisbahn sicher. 3 Die Eisbahnaufsicht umfasst die Beobachtung des Eislaufbetriebs, das Ergreifen von Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen sowie die Hilfeleistung in Notfällen. 4. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 17 Haftung 1 Die Benutzung der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr der Eisbahngäste. Für Unfälle und sonstige Schäden, die durch Nichtbeachtung der Eisbahnverordnung oder Weisungen des Personals, durch mangelnde Vorsicht, durch Selbstverschulden oder durch Verschulden Dritter entstehen, ist eine Haftung der Stadt ausgeschlossen. 2 Bei Veranstaltungen, die nach Artikel 8 bewilligt werden, haftet ausschliesslich die Veranstalterin oder der Veranstalter, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. 3 Die Stadt haftet nicht für Schäden infolge Diebstahls, Sachbeschädigung, Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen. Art. 18 Sanktionen 1 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den Weisungen des Betriebspersonals zuwiderhandelt, kann verwarnt werden, aus der Kunsteisbahn gewiesen und, in schweren Fällen, mit einem bis zu sechs Monaten befristeten Verbot für die Benutzung einzelner oder aller Kunsteisbahnen belegt werden. 2 Für die Verwarnung und Wegweisung ist die Betriebsleitung zuständig, für Eisbahnverbote die zuständige Direktion. 3 Beim Erlass eines Zutrittsverbotes wird eine allfällig vorhandene Jahres- oder Saisonkarte umgehend gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf eine (Teil-)Rück-erstattung für die nicht mehr nutzbare Kartendauer. Ebenso erfolgt keine (Teil-) Rückerstattung für geleistete Kabinen- und Kastenmieten. Art. 19 Rechtspflege Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai
1989 Art. 20 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. 2 Sie ersetzt die Betriebsordnung vom 1. Februar 2008. Bern, 18. August 2010 Namens des Gemeinderats
Stadtpräsident
Stadtschreiber
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