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Reglement über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern (Bestattungsreglement; BSR)

556.1 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

26. November 1992 (Stand: 27. November 2009)

Reglement

über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern

(Bestattungsreglement; BSR)

Der Stadtrat der Einwohnergemeinde Bern,

in Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Bestattungswesen sowie gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5 Buchstabe e und Ziffer 5bis, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 9bis Buchstabe c der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998
(GO); SSSB 101.1 1,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1  Zweck

Das Bestattungswesen ist eine ortspolizeiliche Aufgabe. Dieses Reglement ergänzt die Vorschriften des übergeordneten Rechts.

Art. 2  Aufgaben

Das Bestattungswesen umfasst folgende Aufgaben:

a.  Entgegennahme von Bestattungsanmeldungen;

b.  Führen der Bestattungskontrolle;

c.  Vereinbaren der Bestattungsart sowie von Modalitäten mit den Angehörigen einer verstorbenen Person oder mit beauftragten Vertretern (Bestattungsgeschäfte, Leichenbitterinnen, etc.);

d.  Anordnungen der Bestattungen (Erdbestattungen / Feuerbestattungen) sowie der Urnenbeisetzungen;

e.  Führen des Rechnungswesens;

f.   Vertraglich übernommene Aufgaben.

Art. 3  Zuständigkeit

1 Das Bestattungswesen ist grundsätzlich Sache der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 20042. Die Aufgaben werden unter ihrer Aufsicht durch das Polizeiinspektorat erfüllt.

2 Die Vornahme der Erdbestattung und Urnenbeisetzungen in städtischen Friedhöfen obliegt der Direktion für Planung, Verkehr und Tiefbau geändert gemäss Stadtratsbeschluss 163 vom 8. Mai 2003; neu:
Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün3.

3 Für die Ausführung von Kremationen, namentlich für die Aufbahrung, die Kappellenbenützung, den Blumenschmuck, das Orgelspiel, die Einäscherung und die Lieferung der Urne kann der Gemeinderat Verträge mit Privaten abschliessen.

Art. 4  Bestattungen in der Gemeinde Bern

1 Anspruch auf Bestattung in der Gemeinde Bern haben:

a.  verstorbene Personen mit letztem Wohnsitz in der Gemeinde Bern;

b.  in der Gemeinde Bern verstorbene Spitalpatienten und Insassen von Pflegeheimen mit auswärtigem Wohnsitz;

c.  Verstorbene mit letztem Wohnsitz in einer Agglomerationsgemeinde, mit welcher eine vertragliche Vereinbarung zur Bestattung/Beisetzung auf einem bestimmten Friedhof der Stadt Bern besteht.

2 Personen, die in Bern verstorben sind und weder hier noch in einer anderen Gemeinde ihren letzten Wohnsitz hatten, können in der Gemeinde Bern bestattet werden.

2. Abschnitt: Vorgehen

Art. 5  Anmeldung der Todesfälle

1 Familienangehörige sind verpflichtet, die Todesanzeigebescheinigung des Zivilstandsamtes und die amtlichen Ausweisschriften der verstorbenen Person unverzüglich dem Polizeiinspektorat vorzuweisen.

2 Die Vorlage dieser amtlichen Dokumente ist Voraussetzung für die Bewilligung und Anordnung der Bestattung.

3 Gleichzeitig ist dem Polizeiinspektorat verbindlich zu erklären, ob eine Erd- oder Feuerbestattung gewünscht wird, wo die Beisetzung vorzunehmen ist, und ob Unentgeltlichkeit beansprucht wird (Art. 8ff.).

4 Die Familienangehörigen können durch schriftliche Vollmacht die ihnen auferlegten Pflichten Dritten übertragen.

Art. 6  Anordnung der Bestattung

1 Das Polizeiinspektorat bewilligt die Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen und ordnet diese unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen an.

2 Für eine Kremation ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, dass vom Standpunkt der gerichtlichen Medizin keinerlei Bedenken bestehen.

Art. 7  Bestattungsort

1 Die verstorbene Person ist in der Regel in jenem Friedhof zu bestatten, in dessen Bezirk sie zur Zeit des Ablebens gewohnt hat.

2 In begründeten Fällen kann das Polizeiinspektorat die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in einem anderen Friedhof bewilligen.

3 Das Polizeiinspektorat bestimmt den Bestattungsort für verstorbene Personen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2.

3. Abschnitt: Unentgeltliche Bestattung

Art. 8  Grundsatz

1 Verstirbt eine Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde Bern und hinterlässt sie kein Vermögen, so besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung.

2 Die Familienangehörigen der verstorbenen Person haben ein Gesuch zu stellen und nachzuweisen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

3 Die unentgeltliche Bestattung umfasst:

a.  einen einfachen Sarg und die Einsargung;

b.  die Überführung innerhalb der Gemeinde vom Sterbeort zum Aufbahrungsort;

c.  die Aufbahrung;

d.  das Orgelspiel bei der Bestattung in den Abdankungshallen;

e.  die Bestattung in einem Sargreihengrab oder die Feuerbestattung, die Urne und ein Urnenreihengrab bzw. die Beisetzung der Urne in einem bestehenden Grab oder im Gemeinschaftsgrab.

Art. 9  Weitergehende Ansprüche

1 Wer für eine unentgeltliche Bestattung weitergehende Ansprüche stellt, hat für die Mehrkosten aufzukommen.

2 Das Polizeiinspektorat kann verlangen, dass für weitergehende Ansprüche Sicherheit geleistet wird.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 10 geändert gemäss Art. 25 des
Reglements vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung
Bern (Gebührenreglement [GebR]; SSSB 154.11)4

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 Gebührenreglement; SSSB 154.115 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

Art. 11

... aufgehoben gemäss Art. 25 des Reglements vom
21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern
(Gebührenreglement [GebR]; SSSB 154.11)6

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12  Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat regelt die nähere Ausgestaltung der Artikel 4–11 dieses Reglementes in Form von Ausführungsbestimmungen.

Art. 13  Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements (Art. 5, 6, 7) können mit einer Busse bis zum Höchstmass gemäss der kantonalen Gesetzgebung Art. 6 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (GG) vom 20. Mai 1973,
abgelöst durch GG vom 16. März 1998; BSG 170.11.7 geahndet werden.

2 In den Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 4–11 kann der Gemeinderat für Widerhandlungen gegen bestimmte Normen dieser Ausführungsbestimmungen Bussen bis zum Höchstmass gemäss der kantonalen Gesetzgebung Art. 6
Abs. 2 des Gemeindegesetzes (GG) vom 20. Mai 1973, abgelöst durch GG vom 16.
März 1998; BSG 170.11.8 vorsehen.

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Dekret über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden neu: Art. 58ff.
Gemeindegesetz; BSG 170.11 9.

Art. 14  Rechtsmittel

1 Verfügungen des Polizeiinspektorates oder untergeordneter Verwaltungsabteilungen gestützt auf dieses Reglement unterliegen der Beschwerde an die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember
200410.

2 Entscheide der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004
vom 1. Dezember 200411 unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter.

3 Gegen Bussenverfügungen kann innert 10 Tagen ab Eröffnung Einspruch erhoben werden. In diesem Fall gehen die Akten an die Untersuchungsrichterin oder den Untersuchungsrichter.

Art. 15  Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen dieses Reglementes finden auf alle Todesfälle Anwendung, welche nach seinem Inkrafttreten eintreten.

Art. 16  Fakultatives Referendum

Die Artikel 10 und 11 dieses Reglementes unterstehen dem fakultativen Referendum.

Art. 17  Aufhebung von Erlassen

Dieses Reglement ersetzt den Gemeindebeschluss vom 20. Dezember 1896 sowie sämtliche Bestimmungen des Reglementes über das Bestattungs- und Friedhofwesen in der Gemeinde Bern vom 1. April 1949, welche das Bestattungswesen betreffen (Art. 1, 2, 4–14, 15 Absatz 1 und 2, 16 Absatz 1, 17–19 und 21 Absatz 3).

Art. 18  Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Polizeidirektion des Kantons Bern in Kraft.

Bern, 26. November 1992

Namens des Stadtrats


Der Präsident:

Mathias Tromp


Die Stadtschreiberin:

Elsbeth M. Schaad

Genehmigung und Inkraftsetzung

Von der Polizeidirektion des Kantons Bern genehmigt am 8. März 1993.

In Kraft getreten am 9. März 1993.

Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

21. Mai 2000

Gebührenreglement / 154.11

10, 11

1. Juli 2000

1. Dezember 2004

Bestattungsreglement / 556.1

3 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2

1. Januar 2005

 


Fussnoten

1. abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
2. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
3. geändert gemäss Stadtratsbeschluss 163 vom 8. Mai 2003; neu: Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün
4. geändert gemäss Art. 25 des Reglements vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement [GebR]; SSSB 154.11 )
5. Gebührenreglement; SSSB 154.11
6. aufgehoben gemäss Art. 25 des Reglements vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement [GebR]; SSSB 154.11 )
7. Art. 6 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (GG) vom 20. Mai 1973, abgelöst durch GG vom 16. März 1998; BSG 170.11 .
8. Art. 6 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (GG) vom 20. Mai 1973, abgelöst durch GG vom 16. März 1998; BSG 170.11 .
9. neu: Art. 58ff. Gemeindegesetz; BSG 170.11
10. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
11. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004