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Ausführungsbestimmungen zum Reglement über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern vom 26. November 1992556.11 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 15. Dezember 1993 (Stand: 23. November 2009) Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt
auf Artikel 12 des Reglements über das Bestattungswesen in der Gemeinde vom 26.
November 1992 beschliesst: Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die nähere Ausgestaltung und den Vollzug des Reglements über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern. Art. 2 Bestattung in der Gemeinde Bern 1 Wer ein Familiengrab erwirbt oder erworben hat, oder sonstwie eine Grabstelle besitzt, kann in der Gemeinde Bern bestattet werden. 2 Ausnahmsweise kann eine Bestattung in ein Reihengrab in der Gemeinde Bern auch bewilligt werden, wenn die verstorbene Person ihre Angehörigen in der Gemeinde Bern hatte. Art. 3 Anmeldung der Todesfälle; Anzeigepflicht Die Anmeldung von Todesfällen Art. 4 Anordnung der Bestattung 1
Für die Anordnung der Bestattung gilt das übergeordnete 2 Das Polizeiinspektorat berücksichtigt bei der Anordnung der Bestattung, soweit möglich, die Wünsche der Angehörigen. Art. 5 Bestattungsort und Ausnahmen 1 Die Abgrenzung zwischen dem Bremgarten- und Schosshaldenfriedhof richtet sich nach dem Aarelauf. 2
Personen, die im Zeitpunkt ihres Ablebens westlich der
Aare 3 Den Entscheid über Ausnahmebewilligungen von dieser Regel trifft das Polizeiinspektorat. Dabei berücksichtigt es die Beweggründe der Angehörigen, die Friedhofplanung und die Platzverhältnisse der Friedhöfe. Art. 6 Gesuch um unentgeltliche Bestattung 1 Das Gesuch um unentgeltliche Bestattung ist unter Angabe der Gründe beim Polizeiinspektorat gleichzeitig mit der Anmeldung des Todesfalles einzureichen. 2 Unterlagen, die geeignet sind, den Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zu beweisen, sind beizulegen, spätestens aber innert drei Tagen nachzureichen. 3 Wird der Antrag auf unentgeltliche Bestattung gestellt, so wird der Todesfall administrativ so bearbeitet, als ob die Voraussetzungen für die unentgeltliche Bestattung gegeben wären. Art. 7 Entscheid über das Gesuch 1 Das Polizeiinspektorat entscheidet unter besonderer Berücksichtigung der Höhe und der Art des hinterlassenen Vermögens über das Gesuch. 2 Es kann weitere Auskünfte bei anderen Stellen der Stadtverwaltung einholen. 3
Todesfälle, welche das Sozialamt 4
Das Polizeiinspektorat hat den Entscheid der ersuchenden Person zu
eröffnen. Art. 8 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1994 in Kraft. Bern, 15. Dezember 1993 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Elsbeth M. Schaad Änderungen
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