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Ausführungsbestimmungen zum Reglement über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern vom 26. November 1992

556.11 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

15. Dezember 1993 (Stand: 23. November 2009)

Ausführungsbestimmungen

zum Reglement über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern vom 26. November 1992

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf Artikel 12 des Reglements über das Bestattungswesen in der Gemeinde vom 26. November 1992 SSSB 556.1 1,

beschliesst:

Art. 1  Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die nähere Ausgestaltung und den Vollzug des Reglements über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern.

Art. 2  Bestattung in der Gemeinde Bern

1 Wer ein Familiengrab erwirbt oder erworben hat, oder sonstwie eine Grabstelle besitzt, kann in der Gemeinde Bern bestattet werden.

2 Ausnahmsweise kann eine Bestattung in ein Reihengrab in der Gemeinde Bern auch bewilligt werden, wenn die verstorbene Person ihre Angehörigen in der Gemeinde Bern hatte.

Art. 3  Anmeldung der Todesfälle; Anzeigepflicht

Die Anmeldung von Todesfällen Art. 48
Zivilgesetzbuch (SR 210): «Jeder Todesfall und jeder Leichenfund soll binnen
zwei Tagen, nachdem er erfolgt ist, dem Zivilstandsbeamten angezeigt werden»
(vgl. auch: Art. 81 ZStV; abgelöst durch ZstV vom 28. April 2004).2 und die Anzeigepflicht Art. 76 Zivilstandsverordnung (abgelöst durch ZStV
vom 28. April 2004): Anzeigepflicht. Tod einer bekannten Person.<br>
«1Zur Anzeige des Todes oder der Auffindung der Leiche einer
bekannten Person sind verpflichtet: der Ehegatte, die Kinder und deren
Ehegatten, sodann, der Reihe nach, die dem Verstorbenen nächstverwandte
ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushalts, in dem der Tod erfolgte oder
wo die Leiche gefunden wurde, und schliesslich jede Person, die beim Tod
zugegen war oder die Leiche gefunden hat.<br>
2Ist der Tod oder die Auffindung der Leiche einer bekannten Person
in einer Anstalt, wie Heil-, Straf- oder Verwahrungsanstalt, erfolgt, so hat
der Vorsteher die Anzeige zu erstatten.<br>
3Ist die Anzeige durch keine dieser Personen erfolgt und kommt der
Tod oder Leichenfund zur Kenntnis der Polizeibehörde, so hat diese die Anzeige
zu erstatten.»<br>
Art. 77 Zivilstandsverordnung (abgelöst durch ZStV vom 28. April 2004):
Anzeigepflicht. Tod einer unbekannten Person.<br>
«1Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche
einer solchen findet, hat die Polizeibehörde ohne Verzug zu benachrichtigen.<br>
2Die Polizeibehörde erstattet dem Zivilstandsbeamten die Anzeige.»3 richten sich nach den Vorschriften des übergeordneten Rechts.

Art. 4  Anordnung der Bestattung

1 Für die Anordnung der Bestattung gilt das übergeordnete Dekret
betreffend das Begräbniswesen vom 25. November 1876 (BSG 556.1); Dekret
betreffend die Feuerbestattung im Kanton Bern vom 24. Mai 1904 (BSG 556.2);
Art. 6 des Reglements über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern vom 26.
November 1992 (SSSB 556.1).4 Recht.

2 Das Polizeiinspektorat berücksichtigt bei der Anordnung der Bestattung, soweit möglich, die Wünsche der Angehörigen.

Art. 5  Bestattungsort und Ausnahmen

1 Die Abgrenzung zwischen dem Bremgarten- und Schosshaldenfriedhof richtet sich nach dem Aarelauf.

2 Personen, die im Zeitpunkt ihres Ablebens westlich der Aare Postleitzahlen 3004, 3007, 3008, 3011 und 3012.5 gewohnt haben, werden im Bremgartenfriedhof, jene, die östlich des Aarelaufs Postleitzahlen 3005, 3006, 3013, 3014 und 3015.6 gewohnt haben, im Schosshaldenfriedhof und jene, die in Bümpliz, Bethlehem, Oberbottigen oder Riedbach Postleitzahlen 3018, 3019, 3020 und 3027.7 gewohnt haben, im Friedhof Bümpliz bestattet.

3 Den Entscheid über Ausnahmebewilligungen von dieser Regel trifft das Polizeiinspektorat. Dabei berücksichtigt es die Beweggründe der Angehörigen, die Friedhofplanung und die Platzverhältnisse der Friedhöfe.

Art. 6  Gesuch um unentgeltliche Bestattung

1 Das Gesuch um unentgeltliche Bestattung ist unter Angabe der Gründe beim Polizeiinspektorat gleichzeitig mit der Anmeldung des Todesfalles einzureichen.

2 Unterlagen, die geeignet sind, den Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zu beweisen, sind beizulegen, spätestens aber innert drei Tagen nachzureichen.

3 Wird der Antrag auf unentgeltliche Bestattung gestellt, so wird der Todesfall administrativ so bearbeitet, als ob die Voraussetzungen für die unentgeltliche Bestattung gegeben wären.

Art. 7  Entscheid über das Gesuch

1 Das Polizeiinspektorat entscheidet unter besonderer Berücksichtigung der Höhe und der Art des hinterlassenen Vermögens über das Gesuch.

2 Es kann weitere Auskünfte bei anderen Stellen der Stadtverwaltung einholen.

3 Todesfälle, welche das Sozialamt geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 20058 der Stadt Bern meldet, werden ohne weitere Prüfung als unentgeltliche Bestattung behandelt.

4 Das Polizeiinspektorat hat den Entscheid der ersuchenden Person zu eröffnen. vgl. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
1989 (VRPG; BSG 155.21), insbesondere Art. 49ff.9

Art. 8  Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1994 in Kraft.

Bern, 15. Dezember 1993

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Elsbeth M. Schaad


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

30. März 2005

AB zum R über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern / 556.11

7

1. Juni 2005

 


Fussnoten

1. SSSB 556.1
2. Art. 48 Zivilgesetzbuch (SR 210 ): «Jeder Todesfall und jeder Leichenfund soll binnen zwei Tagen, nachdem er erfolgt ist, dem Zivilstandsbeamten angezeigt werden» (vgl. auch: Art. 81 ZStV; abgelöst durch ZstV vom 28. April 2004).
3. Art. 76 Zivilstandsverordnung (abgelöst durch ZStV vom 28. April 2004): Anzeigepflicht. Tod einer bekannten Person.
«1Zur Anzeige des Todes oder der Auffindung der Leiche einer bekannten Person sind verpflichtet: der Ehegatte, die Kinder und deren Ehegatten, sodann, der Reihe nach, die dem Verstorbenen nächstverwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushalts, in dem der Tod erfolgte oder wo die Leiche gefunden wurde, und schliesslich jede Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat.
2Ist der Tod oder die Auffindung der Leiche einer bekannten Person in einer Anstalt, wie Heil-, Straf- oder Verwahrungsanstalt, erfolgt, so hat der Vorsteher die Anzeige zu erstatten.
3Ist die Anzeige durch keine dieser Personen erfolgt und kommt der Tod oder Leichenfund zur Kenntnis der Polizeibehörde, so hat diese die Anzeige zu erstatten.»
Art. 77 Zivilstandsverordnung (abgelöst durch ZStV vom 28. April 2004): Anzeigepflicht. Tod einer unbekannten Person.
«1Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer solchen findet, hat die Polizeibehörde ohne Verzug zu benachrichtigen.
2Die Polizeibehörde erstattet dem Zivilstandsbeamten die Anzeige.»
4. Dekret betreffend das Begräbniswesen vom 25. November 1876 (BSG 556.1 ); Dekret betreffend die Feuerbestattung im Kanton Bern vom 24. Mai 1904 (BSG 556.2 ); Art. 6 des Reglements über das Bestattungswesen in der Gemeinde Bern vom 26. November 1992 (SSSB 556.1 ).
5. Postleitzahlen 3004, 3007, 3008, 3011 und 3012.
6. Postleitzahlen 3005, 3006, 3013, 3014 und 3015.
7. Postleitzahlen 3018, 3019, 3020 und 3027.
8. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss 0432/2005 vom 30. März 2005
9. vgl. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21 ), insbesondere Art. 49ff.