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Verordnung betreffend die besondere Nutzung öffentlicher Strassen (Strassennutzungsverordnung; SNV)

732.211 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

28. Juni 2000 (Stand: 3. August 2011)

Verordnung

betreffend die besondere Nutzung öffentlicher Strassen

(Strassennutzungsverordnung; SNV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern,

gestützt auf

–   Artikel 53f. des Gesetzes vom 2. Februar 1964 Strassenbaugesetz (SBG); BSG
732.111 über Bau und Unterhalt der Strassen;

–   Artikel 27 der Verordnung vom 11. Januar 1978 aufgehoben2 über die Strassenpolizei und Strassensignalisation;

–   Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe c der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 GO; SSSB
101.13;

beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung findet Anwendung auf die besondere Nutzung (gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung) öffentlicher Strassen im Sinn von Artikel 1f. SBG BSG 732.114.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 1993 aufgehoben5 über den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten.

2. Abschnitt: Gesteigerter Gemeingebrauch

Art. 2  Bewilligungsvorbehalt

1 Die Nutzung öffentlicher Strassen im Sinne gesteigerten Gemeingebrauchs bedarf einer Bewilligung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 22. August 2001 Strassenaktivitätenverordnung (SAV); SSSB
732.211.16 über die kulturellen Strassenaktivitäten. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1530/2001 vom 22. August 20017

2 Soll eine Bewilligung auch für öffentliche Strassen in privatem Eigentum gelten, ist die Zustimmung der jeweiligen Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich. Diese Zustimmung ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller beizubringen.

Art. 3  Verweigerungsgründe

Die Bewilligung wird verweigert, wenn ihrer Erteilung polizeiliche Gründe entgegen stehen. Dies trifft namentlich zu, wenn

a.  eine Beeinträchtigung des Verkehrs oder des Stadtbildes zu befürchten ist;

b.  gesundheitspolizeiliche Gründe gegen eine Bewilligung sprechen;

c.  die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet erscheint.

Art. 4  Zuständigkeit

1 Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch werden durch das Polizeiinspektorat erteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Gesuche betreffend Baustelleninstallationen und sich dadurch ergebende Materiallagerungen auf öffentlichem Strassenraum werden vom Tiefbauamt, Bewilligung Bewirtschaftung, beurteilt und bewilligt. Das Tiefbauamt informiert die Kantonspolizei über beschlossene Verkehrsmassnahmen. geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 20118

3. Abschnitt:Sondernutzung

Art. 5  Konzessionsvorbehalt

1 Die Sondernutzung öffentlicher Strassen bedarf grundsätzlich einer Konzession. Wird dadurch ein Bauvorhaben verunmöglicht oder erheblich erschwert, kann der Gemeinderat ausnahmsweise ein dingliches Recht einräumen, sofern das öffentliche Interesse nicht verletzt wird. geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1168/2007 vom 15. August 20079

2 Bezieht sich die beantragte Sondernutzung auf eine öffentliche Strasse in privatem Eigentum, ist die Zustimmung der jeweiligen Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich. Diese Zustimmung ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller beizubringen.

Art. 6  Verweigerungsgründe

Auf die Verweigerung von Sondernutzungen ist Artikel 3 analog anwendbar.

Art. 7 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 200410  Zuständigkeit

1 Die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün ist zuständig für die Behandlung der Konzessionsgesuche.

2 Sie holt bei den betroffenen Dienststellen die notwendigen Berichte ein und stellt Antrag an den Gemeinderat.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 8 

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 SSSB 154.1111 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9  Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Bewilligungen und Konzessionen werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 BSG
170.1112 bestraft.

Art. 10  Aufgehobene Erlasse

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen ausser Kraft gesetzt, insbesondere die Verordnung vom 20. Dezember 1967 über die Inanspruchnahme von öffentlichem Strassenboden für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen und dergleichen.

Art. 11  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

Bern, 28. Juni 2000

Namens des Gemeinderats


Der Stadtpräsident:

Klaus Baumgartner


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

22. August 2001

Strassenaktivitätenverordnung / SSSB 732.211.1

2 Abs. 1

1.  Oktober 2001

1. Dezember 2004

Strassennutzungsverordnung / 732.211

7

1. Januar 2005

15. August 2007

Strassennutzungsverordnung / 732.211

5 Abs. 1

1. Oktober 2007

15. Juni 2011

Strassennutzungsverordnung / 732.211

4 Abs. 2

1. August 2011

 


Fussnoten

1. Strassenbaugesetz (SBG); BSG 732.11
2. aufgehoben
3. GO; SSSB 101.1
4. BSG 732.11
5. aufgehoben
6. Strassenaktivitätenverordnung (SAV); SSSB 732.211.1
7. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1530/2001 vom 22. August 2001
8. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
9. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1168/2007 vom 15. August 2007
10. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
11. SSSB 154.11
12. BSG 170.11