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Verordnung betreffend die besondere Nutzung öffentlicher Strassen (Strassennutzungsverordnung; SNV)732.211 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 28. Juni 2000 (Stand: 3. August 2011) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 53f. des
Gesetzes vom 2. Februar 1964 – Artikel 27 der
Verordnung vom 11. Januar 1978 – Artikel 100 Absatz 2
Buchstabe c der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 beschliesst: 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 1
Diese Verordnung findet Anwendung auf die besondere Nutzung
(gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung) öffentlicher Strassen im Sinn
von Artikel 1f. SBG 2
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai
1993 2. Abschnitt: Gesteigerter Gemeingebrauch Art. 2 Bewilligungsvorbehalt 1
Die Nutzung öffentlicher Strassen im Sinne gesteigerten Gemeingebrauchs
bedarf einer Bewilligung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung
vom 22. August 2001 2 Soll eine Bewilligung auch für öffentliche Strassen in privatem Eigentum gelten, ist die Zustimmung der jeweiligen Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich. Diese Zustimmung ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller beizubringen. Art. 3 Verweigerungsgründe Die Bewilligung wird verweigert, wenn ihrer Erteilung polizeiliche Gründe entgegen stehen. Dies trifft namentlich zu, wenn a. eine Beeinträchtigung des Verkehrs oder des Stadtbildes zu befürchten ist; b. gesundheitspolizeiliche Gründe gegen eine Bewilligung sprechen; c. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet erscheint. Art. 4 Zuständigkeit 1 Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch werden durch das Polizeiinspektorat erteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2
Gesuche betreffend Baustelleninstallationen und sich dadurch ergebende
Materiallagerungen auf öffentlichem Strassenraum werden vom Tiefbauamt,
Bewilligung Bewirtschaftung, beurteilt und bewilligt. Das Tiefbauamt informiert
die Kantonspolizei über beschlossene Verkehrsmassnahmen. 3. Abschnitt:Sondernutzung Art. 5 Konzessionsvorbehalt 1
Die Sondernutzung öffentlicher Strassen bedarf grundsätzlich einer
Konzession. Wird dadurch ein Bauvorhaben verunmöglicht oder erheblich
erschwert, kann der Gemeinderat ausnahmsweise ein dingliches Recht einräumen,
sofern das öffentliche Interesse nicht verletzt wird. 2 Bezieht sich die beantragte Sondernutzung auf eine öffentliche Strasse in privatem Eigentum, ist die Zustimmung der jeweiligen Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich. Diese Zustimmung ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller beizubringen. Art. 6 Verweigerungsgründe Auf die Verweigerung von Sondernutzungen ist Artikel 3 analog anwendbar. Art. 7 1 Die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün ist zuständig für die Behandlung der Konzessionsgesuche. 2 Sie holt bei den betroffenen Dienststellen die notwendigen Berichte ein und stellt Antrag an den Gemeinderat. 4. Abschnitt: Gebühren Art. 8 Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21.
Mai 2000 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 9 Strafbestimmung Widerhandlungen gegen diese Verordnung und die gestützt
darauf erlassenen Bewilligungen und Konzessionen werden mit Busse bis zum Höchstmass
gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 Art. 10 Aufgehobene Erlasse Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen ausser Kraft gesetzt, insbesondere die Verordnung vom 20. Dezember 1967 über die Inanspruchnahme von öffentlichem Strassenboden für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen und dergleichen. Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Bern, 28. Juni 2000 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Irène Maeder van Stuijvenberg Änderungen
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