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Verordnung über die kulturellen Strassenaktivitäten in der Gemeinde Bern (Strassenaktivitätenverordnung; SAV)732.211.1 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 22. August 2001 (Stand: 23. November 2009) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt
auf Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe c der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3.
Dezember 1998 beschliesst: Art. 1 Begriff Kulturelle Strassenaktivitäten im Sinn dieser Verordnung
sind öffentliche Darbietungen künstlerischer Art (Musik, Theater u. ä.)
auf öffentlichen, dem Fussgängerinnen- und Fussgängerverkehr gewidmeten
Strassen im Sinn von Artikel 1f. des Gesetzes vom 2. Februar 1964 Art. 2 Bewilligungspflicht 1
Kulturelle Strassenaktivitäten stellen gesteigerten Gemeingebrauch dar
und bedürfen grundsätzlich einer Bewilligung gemäss Verordnung vom 28. Juni
2000 2 Nicht bewilligungspflichtig sind Strassenaktivitäten, wenn a. sie nicht gewerbsmässig erfolgen (Abs. 3); b. sich höchstens 2 Personen daran beteiligen und c. dieselben Personen höchstens einmal wöchentlich auftreten. 3 Keine Gewerbsmässigkeit ist gegeben, a. wenn kein Geld gesammelt wird oder b. wenn ohne besondere Aufforderung durch das blosse Hinstellen eines Hutes, eines Instrumentenkastens u.ä. auf die Möglichkeit zum Geldspenden aufmerksam gemacht wird. Art. 3 Beschränkungen 1 Kulturelle Strassenaktivitäten dürfen nicht zu unzumutbaren Belästigungen führen und es gelten folgende generelle Beschränkungen: a. Strassenaktivitäten sind nicht gestattet 1. an Sonntagen; 2. in der Christoffel- und Neuengassunterführung; 3. im Bereich von Kirchen während der Dauer von kirchlichen Veranstaltungen oder Konzerten; 4. vor 11.00 Uhr (am Samstag vor 10.00 Uhr) und nach 21.00 Uhr (am Donnerstag nach 22.00 Uhr). b. Musikdarbietungen sind von Montag bis Freitag an der Spitalgasse (inkl. Westfassade Loeb), Marktgasse, auf dem Bärenplatz und Waisenhausplatz in der Zeit von 14.00–17.00 Uhr untersagt; c. die Verwendung von Verstärkern ist nicht gestattet; d. der Fussgänger- und Fahrzeugverkehr sowie der Zutritt zu Liegenschaften darf nicht behindert werden; e. am gleichen Standort darf höchstens während 30 Minuten musiziert werden. Für gewerbsmässige Darbietungen bezeichnet das Polizeiinspektorat Zeit und Standort. 2 Das Polizeiinspektorat kann im Einzelfall Abweichungen von diesen Beschränkungen verfügen. Art. 4 Rechtspflege Gegen Verfügungen des Polizeiinspektorats kann innert 30
Tagen seit Eröffnung bei der Direktion für
Sicherheit, Umwelt und Energie Art. 5 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse bis
zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März
1998 Art. 6 Zu ändernde und aufzuhebende Erlasse a. Die Verordnung vom 28. Juni 2000 b. Die Verordnung vom 17. März 1982 über die kulturellen Strassenaktivitäten wird aufgehoben. Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Bern, 22. August 2001 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Irène Maeder van Stuijvenberg Änderung
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