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Reglement Energie Wasser Bern (ewb-Reglement; ewr)741.1 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 15. März 2001 (Stand: 23. November 2009) Reglement Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – das kantonale
Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 – das kantonale
Energiegesetz vom 14. Mai 1981 – das kantonale Gesetz
über die Abfälle vom 7. Dezember 1986 – Artikel 65 des
kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 – Artikel 27 Absatz 1 und
2 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeines Art. 1 Energie Wasser Bern 1
Energie Wasser Bern (ewb) erfüllt
öffentliche und gewerbliche Aufgaben in den Bereichen Energieversorgung
(Elektrizität, Gas, Fernwärme), Wasserversorgung, thermische Kehrichtverwertung
und Fernmeldedienste 2
ewb ist als selbständige, autonome
öffentlich-rechtliche Anstalt eine Gemeindeunternehmung gemäss Artikel 65f. GG 3 ewb ist rechtsfähig und im Handelsregister eingetragen. Art. 2 Eigentumsverhältnisse 1 Die Stadt Bern überträgt ewb das gesamte bisherige Verwaltungs- und Finanzvermögen der Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung zu Eigentum. 2 Soweit Grundstücke, die von der Stadt Bern auf ewb übertragen wurden, nicht mehr für betriebliche Zwecke benötigt werden und veräussert werden sollen, verfügt die Stadt Bern über ein Vorkaufsrecht. 2. Kapitel: Leistungsauftrag 1. Abschnitt: Grundsätze der Leistungserbringung Art. 3 Unternehmensstrukturen 1 Die Betriebsstrukturen von ewb sind nach unternehmerischen Grundsätzen ständig auf die Entwicklung der einzelnen Branchen und des Marktes auszurichten. 2 ewb kann mit andern Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten sowie solche Unternehmen erwerben oder sich daran beteiligen. 3 ewb kann eigene Unternehmensteile veräussern und in rechtlich selbständige Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts überführen. An Tochterunternehmen von ewb können sich andere Unternehmen beteiligen. Art. 4 Tätigkeitsgebiet 1 ewb gewährleistet im Rahmen der übergeordneten Gesetzesbestimmungen jederzeit für das Gebiet der Stadt Bern die Wasserversorgung und die thermische Kehrichtverwertung sowie die Versorgung der Kundinnen und Kunden aller Abnahmekategorien mit Energie (Elektrizität, Gas und Fernwärme). 2
ewb ist berechtigt, a. Leistungen gemäss Absatz 1 auch ausserhalb des Stadgebietes zu erbringen; b. Fernmeldedienste anzubieten. Art. 5 Wirtschaftliche Zielsetzungen ewb strebt, soweit dies aufgrund des übergeordneten Rechts zulässig ist, einen Unternehmensgewinn an, der nach den Vorgaben dieses Reglements (Art. 25 Abs. 5) zu verwenden ist. Art. 6 Natürliche Lebensgrundlagen 1
ewb trägt dem Schutz der Umwelt und
der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen nach den Vorgaben von Artikel 8
GO 2 ewb fördert die Produktion und den Vertrieb von erneuerbaren Energien. Soweit es das übergeordnete Recht zulässt, kann ewb dafür eine Abgabe auf der Durchleitung von Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energien (Ökoabgabe) einführen. 3 ewb betreibt ein umfassendes Umweltmanagementsystem. 4 ewb setzt sich im Rahmen ihrer Beteiligung an Atomkraftwerken für eine Auflösung bestehender vertraglicher Verpflichtungen zur Wiederaufbereitung abgebrannter Kernbrennstoffe auf den vertraglich frühestmöglichen Zeitpunkt ein. Art. 7 Gleichstellung der Geschlechter ewb fördert die
tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann nach den Vorgaben von Artikel 5
GO 2. Abschnitt: Leistungsauftrag für die einzelnen Bereiche Art. 8 Elektrizität, Gas, Fernwärme (Energieversorgung) 1 ewb sorgt im Rahmen der Verfügbarkeit und der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen für eine sichere, ausreichende, rationelle und umweltgerechte Versorgung ihrer Kundinnen und Kunden mit Elektrizität, Gas und Fernwärme. 2 ewb bietet ihren Kundinnen und Kunden genügend Elektrizität aus erneuerbaren Energien von Kleinkraftwerken bis 1000 Kilowatt an (Ökostrombörse). 3 ewb nutzt die Energie der städtischen Kehrichtverwertungsanlagen sowie anderer geeigneter Quellen und sorgt für eine zweckmässige und konkurrenzfähige Verwendung der Fernwärme. 4 ewb erstellt, betreibt und unterhält die für die Energieversorgung notwendigen Leitungsnetze und anderen Anlagen. ewb sorgt insbesondere für deren Betriebssicherheit. 5 Das Verteilnetz der Elektrizitätsversorgung (Mittelspannungsverteilung) und der Gasversorgung (bis 5 bar) auf dem Gebiet der Stadt Bern darf nicht veräussert oder in Gesellschaften eingebracht werden, die nicht mehrheitlich im Eigentum von ewb steht. 6 Soweit nicht übergeordnetes Recht Lieferungen durch Dritte zulässt, ist in der Stadt Bern ausschliesslich ewb berechtigt, Kundinnen und Kunden mit Elektrizität, Gas und Fernwärme zu versorgen. ewb kann Ausnahmen zulassen. 7 ewb ist zur kostenfreien Durchleitung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien von Kleinkraftwerken bis 1000 Kilowatt Leistung sowie von kleinen, umweltfreundlichen Wärme-Kraftkopplungsanlagen verpflichtet. ewb ist im Rahmen des übergeordneten Rechts berechtigt, die daraus entstehenden Mindereinnahmen auf die übrigen durchzuleitenden Energieträger abzuwälzen. Art. 9 Öffentliche Beleuchtung ewb stellt gegen Entgelt eine zweckmässige Beleuchtung der Strassen und Plätze auf dem Gemeindegebiet sicher. Art. 10 Thermische Kehrichtverwertungsanlagen ewb erstellt, betreibt und unterhält thermische Kehrichtverwertungsanlagen für die Entsorgung von Siedlungsabfällen. ewb nutzt die dabei anfallende Energie. Art. 11 Energieberatung 1 ewb führt im Interesse einer wirkungsvollen Umsetzung ihres Energieversorgungskonzeptes und eines sparsamen und rationellen Energieverbrauchs für ihre Kundinnen und Kunden eine Energieberatung. 2 Mit der Energieberatung fördert und unterstützt ewb aktiv die rationelle und sparsame Energienutzung in der Stadt Bern und bei ihren Kundinnen und Kunden ausserhalb des Gemeindegebiets. Art. 12 Wasserversorgung 1 ewb versorgt die Stadt Bern nach den Vorgaben des kantonalen Rechts mit Trink-, Brauch- und Löschwasser. 2 Alle dafür benötigten Anlagen dürfen nicht veräussert oder in Gesellschaften eingebracht werden, die nicht vollständig im Eigentum von ewb stehen. Zusammenschlüsse mit anderen Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts (zum Beispiel: Wasserverbund) bleiben vorbehalten. Zusammenschlüsse unterliegen der Genehmigung durch den Stadtrat. Art. 13 Gewerbliche Leistungen ewb ist berechtigt, möglichst zu gewinnbringenden, mindestens aber zu kostendeckenden Preisen im Rahmen ihres Leistungsauftrages gewerbliche Leistungen anzubieten. 3. Kapitel: Organisation 1. Abschnitt: Verwaltungsrat Art. 14 Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, wovon mindestens eines dem Gemeinderat angehören muss. Ein Sitz im Verwaltungsrat steht den Arbeitnehmenden zu. Mindestens 2 Mitglieder des Verwaltungsrates müssen in der Stadt Bern Wohnsitz haben. 2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen mit unternehmerischem Denken vertraut sein. Im Weiteren finden die Richtlinien des Gemeinderates betreffend Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder Anwendung. Art. 15 Wahl und Amtsdauer 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch den Stadtrat gewählt und können von ihm jederzeit abberufen werden. Der Stadtrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. 2
Die Amtsdauer beginnt und endet mit
derjenigen des Gemeinderates und des Stadtrates (Art. 42 GO Art. 16 Einberufung Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Verwaltungsrat unter Einhaltung einer Frist von einer Woche ein, wenn dies mindestens 2 Mitglieder, die Revisionsstelle oder der Gemeinderat verlangen oder es der Präsident oder die Präsidentin als erforderlich erachtet. Art. 17 Generalklausel 1 Der Verwaltungsrat verfügt im Rahmen des Leistungsauftrages über sämtliche Befugnisse, die nicht durch dieses Reglement oder den Verwaltungsrat anderen Stellen übertragen worden sind. 2 Er fällt die strategischen Entscheide, überprüft die getroffenen Anordnungen und überwacht ihren Vollzug sowie die Einhaltung und Erfüllung des Leistungsauftrages. Er sorgt für ein zweckmässiges Controlling. 3 Er ist
berechtigt, Ausführungsvorschriften zu diesem Reglement sowie Weisungen zu
erlassen. Er regelt insbesondere die näheren Voraussetzungen für den Bezug von
Energie, Wasser und von anderen angebotenen Leistungen. 4 Er legt unter Vorbehalt der Zustimmung des Gemeinderats (Art. 34 und 37) die Gebühren und den Preisrahmen für angebotene Leistungen fest. Art. 18 Finanzkompetenzen des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat beschliesst die zur Erfüllung des Leistungsauftrages erforderlichen Ausgaben unter Vorbehalt von Artikel 19 abschliessend und unabhängig von ihrer Höhe. Art. 19 Budget und Rechnungslegung Der Verwaltungsrat hat dem Gemeinderat ein nach Bereichen gegliedertes und konsolidiertes Budget, einen Geschäftsbericht, die Bereichsrechnungen sowie eine konsolidierte Rechnung zusammen mit seinem Antrag über die Gewinnverwendung vorzulegen. 2. Abschnitt: Geschäftsleitung Art. 20 Wahl, Zusammensetzung und Vertretungsbefugnisse 1 Der Verwaltungsrat wählt die Geschäftsleitung. Sie besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Sie wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende präsidiert. 2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung vertreten ewb mit Kollektivunterschrift zu Zweien nach aussen. Art. 21 Aufgaben 1 Die Geschäftsleitung leitet ewb nach den Vorgaben des Verwaltungsrates in allen technischen, betrieblichen und administrativen Belangen. 2 Die Geschäftsleitung stellt das Personal ein. Art. 22 Finanzkompetenzen der Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung verfügt im Rahmen des Leistungsauftrages über das genehmigte Budget. 2 Sie kann diese Kompetenzen an einzelne Mitglieder oder an Angestellte von ewb delegieren. 3. Abschnitt: Rechnungsprüfung Art. 23 Revisionsstelle Der Gemeinderat setzt als Revisionsstelle eine fachlich ausgewiesene Treuhandgesellschaft ein. Art. 24 Durchführung 1 Die Revisionsstelle prüft jährlich nach Rechnungsabschluss die Jahresrechnung und die Bilanz. Die Revision ist so zu planen und durchzuführen, dass wesentliche Fehlaussagen mit angemessener Sicherheit erkannt werden. 2 Sie berichtet dem Verwaltungsrat und dem Gemeinderat umgehend über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt die Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder die Rückweisung der Jahresrechnung. Der Bericht muss den Mindestumfang der Revision für Gemeinden einhalten. 3 Stellt die Revisionsstelle bei ihrer Prüfung gravierende Mängel oder Verstösse gegen das Reglement oder das Gesetz fest, meldet sie dies umgehend schriftlich dem Verwaltungsrat, dem Gemeinderat und der zuständigen stadträtlichen Kommission. 4 Die Berichte der Revisionsstelle stehen den Mitgliedern der zuständigen stadträtlichen Kommission zur Einsichtnahme zur Verfügung. 4. Abschnitt: Gemeindebehörden Art. 25 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat beaufsichtigt ewb. Er erteilt insbesondere Weisungen, wenn ewb den ihr erteilten Leistungsauftrag nicht oder schlecht erfüllt. 2 Er ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse Auskünfte zu verlangen, in alle erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, aussenstehende Sachverständige beizuziehen und das städtische Finanzinspektorat mit Kontrollaufgaben zu betrauen. 3 Der Gemeinderat regelt die Abgeltung der Mitglieder des Verwaltungsrats (einschliesslich allfälliger Spesenentschädigungen). Er genehmigt auf Antrag des Verwaltungsrats die Kaderlöhne der Angestellten unter Berücksichtigung der Kaderlöhne in der städtischen Verwaltung. Er erstattet der zuständigen Kommission des Stadtrats jährlich Bericht. 4 Er genehmigt die Jahresbudgets und die Jahresrechnungen. Mit der Genehmigung der Jahresrechnungen befreit der Gemeinderat die Mitglieder des Verwaltungsrates, soweit dies gemeinderechtlich zulässig ist, für die jeweilige Rechnungsperiode von ihrer Verantwortung als Organ der Gemeindeunternehmung. Bei Genehmigung der Jahresbudgets legt der Gemeinderat verbindlich fest, wie viele Kilowattstunden das Angebot an erneuerbaren Energien im folgenden Jahr zu betragen hat. 5 Er beschliesst auf Antrag des Verwaltungsrates über die Gewinnverwendung. Er legt die Ausschüttungen an die Stadt, die Zuweisungen an die Reserven, den Gewinnvortrag auf die neue Rechnung sowie die Einlagen in eine Gewinnausgleichsrücklage fest. Mindestens 10% des an die Stadt auszuschüttenden Betrages sind in der Unternehmung zurückzubehalten und zu Gunsten erneuerbaren Energien einzusetzen. 6 Der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen von mehr als 20 Millionen Franken ist rechtskräftig, wenn der Gemeinderat dagegen nicht innert 30 Tagen seit erfolgter schriftlicher Mitteilung Einspruch erhoben hat. 7
Er bringt der zuständigen stadträtlichen Kommission den Geschäftsbericht
mit Jahresrechnung und Gewinnverwendung, das Budget des folgenden Jahres sowie
eine detaillierte Investitions- und Finanzplanung der nächsten vier Jahre zur
Kenntnis. 8
Mit dem Geschäftsbericht und der Jahresrechnung bringt er (Gemeinderat)
dem Stadtrat sämtliche Angaben gemäss den Artikeln 663bbis und 663c
Obligationenrecht Art. 26 Stadtrat 1 Veräusserungen von eigenen Unternehmensteilen oder von Beteiligungen von mehr als 7 Millionen Franken bedürfen der Genehmigung durch den Stadtrat. Der Stadtrat kann den Stimmberechtigten die Genehmigung zum Entscheid vorlegen. 2 Als Veräusserung gilt auch die Überführung von Unternehmensteilen von mehr als 7 Millionen Franken in rechtlich selbständige Unternehmungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3. Art. 27 Stadträtliche Kommission 1 Der Gemeinderat orientiert die zuständige stadträtliche Kommission über den Jahresabschluss und über die zu erwartende künftige Geschäftsentwicklung. 2 Die zuständige stadträtliche Kommission prüft die ihr vorgelegten Unterlagen. Sie kann über den Gemeinderat zusätzliche Unterlagen anfordern sowie Sachverständige oder Mitglieder des Verwaltungsrates anhören. Art. 28 Grosskraftwerke Das nach der
Gemeindeordnung 4. Kapitel: Personal Art. 29 Anstellungsverhältnis 1
Das Personal von ewb wird privatrechtlich
aufgrund eines Firmen-Gesamt- 2 In den Firmen-Gesamtarbeitsvertrag sind folgende Bestimmungen aufzunehmen: a. Wenn sich die Vertragsparteien 2 Monate vor Ablauf
des geltenden Firmen- oder Gesamtarbeitsvertrages noch nicht über einen neuen
Vertrag geeinigt haben, ist ewb verpflichtet, innert 10 Tagen das
Einigungsamt b. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Einigungsamtes legt die zwischen den Vertragsparteien strittigen Punkte für 1 Jahr verbindlich und endgültig fest. c. Für den Entscheid des Einigungsamtes sind, ausgehend von der bisherigen Regelung im Firmen-Gesamtarbeitsvertrag, die bei den übrigen Energie-Versorgungsunternehmen mit mehrheitlich öffentlicher Trägerschaft geltenden Anstellungsbedingungen massgebend. Darüber hinaus ist die Ertragslage des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen. d. Der Entscheid des Einigungsamtes muss spätestens 15 Tage vor Ablauf des noch geltenden Firmen-Gesamtarbeitsvertrages gefällt werden. Art. 30 Berufliche Vorsorge 1 Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihrer Mitarbeitenden schliesst sich ewb der Personalvorsorge der Stadt Bern durch Anschlussvereinbarung an. 2 Das Unternehmen kann nach Anhörung des Personals die Anschlussvereinbarung mit der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern kündigen und die berufliche Vorsorge mit einer anderen Vorsorgeeinrichtung mit vergleichbaren Leistungen durchführen. Die Kündigung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates der Stadt Bern. 5. Kapitel: Finanzierungsgrundsätze 1. Abschnitt: Grundsatz Art. 31 Gebühren und Preise 1 ewb erhebt für ihre Leistungen ein Entgelt. 2 Hoheitliche Leistungen werden durch Gebühren, gewerbliche Leistungen durch Preise abgegolten. 2. Abschnitt: Gebühren Art. 32 Gebührenpflichtige Leistungen ewb erhebt Gebühren für a. den Anschluss an ihre Versorgungsanlagen (Anschlussgebühren); b. die Benutzung ihrer Versorgungsanlagen (Benutzungsgebühren); c. den Bezug von Energie und Wasser (Liefergebühren) sowie für d. ihre Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit. Art. 33 Bemessung 1 Die Anschluss-, Benutzungs- sowie Liefergebühren unterliegen – unter Vorbehalt von Absatz 3 und Artikel 35 – dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. 2 Die Gebühren gemäss Absatz 1 sind so zu bemessen, dass zwischen den einzelnen Kundenkategorien keine Querfinanzierung erfolgt. 3 Mit den Gebühren für Energie darf ein Gewinn erzielt werden. Sie sind jedoch so zu bemessen, dass das Äquivalenzprinzip eingehalten wird. Art. 34 Zuständigkeit 1 Der Verwaltungsrat beschliesst die Höhe der Gebühren in separaten Tarifen. Diese bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. 2 Geltende Tarife müssen durch den Gemeinderat aufgehoben werden. Art. 35 Vertragliche Regelung ewb ist berechtigt, bei
besonderen Verhältnissen (z. B. Grosskundinnen und Art. 36 Rechnungsstellung Die geschuldeten Gebühren sind den Kundinnen und Kunden als Anschluss-, Grund-, Benützungs-, Verwaltungs- oder Einheitsgebühr in Rechnung zu stellen. 3. Abschnitt: Preise Art. 37 Übergang von Gebühren zu Preisen (Marktöffnung) Der Gemeinderat ist nach den Vorgaben des übergeordneten Rechts und im Rahmen von Artikel 31 Absatz 2 berechtigt, auf Antrag des Verwaltungsrats Tarife aufzuheben und einen Preisrahmen zu genehmigen. Art. 38 Preisstrukturen 1 Die Leistungen von ewb sind zu Preisen anzubieten, welche einen über mehrere Jahre positiven free cashflow (cashflow nach Abzug der Investitionen) und die Erzielung eines angemessenen Gewinns ermöglichen. 2
ewb ist berechtigt, bei besonderen
Verhältnissen (z. B. Grosskundinnen und 4. Abschnitt: Rechnungslegung und Finanzierung Art. 39 Gemeinderecht Die Bereichsrechnungen sowie die Gesamtrechnung von ewb sind nicht dem Finanzhaushaltsrecht der Gemeinden unterstellt; sie sind jedoch nach den Finanzhaushaltsvorschriften für Gemeinden zuhanden der Gesamtrechnung der Stadt Bern zu konsolidieren. Art. 40 Bilanzierung 1 Die Bereichsrechnungen und die Gesamtrechnung von ewb sind nach den für Aktiengesellschaften geltenden Bilanzierungsvorschriften unter Beachtung branchenüblicher Abschreibungssätze zu führen. 2 Zwingende Bilanzierungs- oder Abschreibungsgrundsätze des übergeordneten öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten. Art. 41 Verzinsung Soweit die Eröffnungsbilanzen verzinsliches Gemeindekapital ausweisen, ist dieses entweder innert 6 Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Reglements abzulösen oder zu marktüblichen Bedingungen gegenüber der Stadt zu verzinsen. Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest. 6. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 42 Eröffnungsbilanzen Die Eröffnungsbilanzen entsprechen den am 1. Januar 2002 geltenden Buchwerten. Buchwerte, amtliche Werte und Versicherungswerte sind im Anhang des Reglements aufgeführt. In den Bereichen Elektrizität und Gas werden Teile der Anlagen zur Bildung von unverzinslichen Dotationskapitalien (Elektrizität Fr. 50 Mio.; Gas Fr. 30 Mio.) aufgewertet. Art. 43 Zusammenschluss von EWB und GWB 1 Das Elektrizitätswerk der Stadt Bern (EWB) und die Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung der Stadt Bern (GWB) werden zusammengeschlossen und als ein Unternehmen betrieben. 2 Die Einzelheiten der Zusammenlegung sind durch den Verwaltungsrat innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Reglements dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen und durch den Verwaltungsrat innert eines weiteren Jahres umzusetzen. Art. 44 Überführung der Anstellungsverhältnisse Das Personal von ewb ist innert einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Reglements privatrechtlich durch einen Firmen-Gesamtarbeitsvertrag anzustellen. Art. 45 Strafbestimmungen 1
Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen
und Verfügungen, welche ewb in Erfüllung der ihr übertragenen hoheitlichen
Aufgaben (Art. 10 und 12) erlassen, werden nach Massgabe des kantonalen
Rechts 2
ewb erlässt die Bussenverfügung. Das
Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeverordnung vom 16.
Dezember 1998 3 Die Bestimmungen der Strafgesetzgebung sowie Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Art. 46 Rechtspflege 1
Gegen Verfügungen von ewb kann die
betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet
Beschwerde bei der Direktion für Hochbau, Stadtgrün und Energie 2
Im Übrigen gilt das Gesetz vom
23. Mai 1998 Art. 47 Inkrafttreten 1 Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten. 2 Bisheriges, das Tätigkeitsgebiet von ewb betreffendes kommunales Recht gilt bis zum Erlass anderslautender Vorschriften weiter, sofern es diesem Reglement nicht widerspricht. Bern, 15. März 2001 Namens des Stadtrats
Christoph Stalder
Irène Maeder van Stuijvenberg Volksabstimmung Von den Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 23. September 2001 angenommen. Inkraftsetzung Das
Reglement ist auf den 1. Januar 2002 in Kraft getreten Änderungen
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