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Reglement über die Grundsätze für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen (Verkehrsmassnahmenreglement; VMGR)761.21 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 21. August 1997 (Stand: 23. November 2009) Reglement Der Stadtrat von Bern, gestützt
auf gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5 Buchstabe q der Gemeindeordnung
der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 beschliesst: Art. 1 Umfang Anordnungen von Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen und auf öffentlichen Strassen privater Eigentümerinnen und Eigentümern haben im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und im Einklang mit den nachfolgenden Grundsätzen zu erfolgen. Art. 2 Zweck Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen und auf öffentlichen Strassen privater Eigentümerinnen und Eigentümern dienen dem Schutz vor Immissionen, der Sicherheit, der Erleichterung oder Regelung des Verkehrs, der Förderung des umweltfreundlichen Verkehrs, dem Schutz der Strassen oder anderen, in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen. Art. 3 Grundsätze Bei der Anordnung derartiger Verkehrsmassnahmen sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten: a. Öffentlicher Verkehr b. Fussgängerverkehr c. Veloverkehr d. Parkierung e. Motorisierter Individualverkehr f. Behinderte Art. 4 Innenstadt 1 Die Altstadtgassen zwischen Bollwerk und Nydeggbrücke sind als fussgängerfreundliche Zonen auszugestalten. Der private Motorfahrzeugverkehr ist in dieser fussgängerfreundlichen Berner Innenstadt grundsätzlich nicht mehr frei und unbeschränkt zugelassen. Vorbehalten bleiben direkte Zu- und Wegfahrten zu den öffentlichen Parkgaragen. Die Zulassung des privaten Motorfahrzeugverkehrs in diesen Zonen richtet sich nach dem Reglement des Gemeinderats über die Zufahrtsberechtigungen in der Berner Innenstadt. 2 Für die Schaffung der fussgängerfreundlichen Zone in der Oberen Altstadt werden innert 36 Monaten seit Inkrafttreten dieses Reglementes 154 Parkfelder aufgehoben. Sie dürfen durch unterirdische ersetzt werden. 3 In der Unteren Altstadt bleibt das Parkieren von Fahrzeugen den Anwohnerinnen und Anwohnern, den örtlichen Geschäftsleuten sowie der Kundschaft zum Kurzparkieren vorbehalten. Die Parkplätze werden rund um die Uhr bewirtschaftet. Der durchfahrende, motorisierte Individualverkehr wird unterbunden. 4 Der Gemeinderat bestimmt in einem Reglement, wer die fussgängerfreundlichen Zonen befahren darf. Art. 5 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Behörden in Kraft. Bern, 21. August 1997 Namens des Stadtrats
Martin Frick
Irène Maeder van Stuijvenberg Genehmigung und Inkraftsetzung Vom Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern genehmigt am 16. Februar 1998. In Kraft getreten am 16. Februar 1998.
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