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Reglement über die Grundsätze für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen (Verkehrsmassnahmenreglement; VMGR)

761.21 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

21. August 1997 (Stand: 23. November 2009)

Reglement

über die Grundsätze für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen

(Verkehrsmassnahmenreglement; VMGR)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5 Buchstabe q der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 abgelöst durch die Gemeindeordnung
vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1 1,

beschliesst:

Art. 1  Umfang

Anordnungen von Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen und auf öffentlichen Strassen privater Eigentümerinnen und Eigentümern haben im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und im Einklang mit den nachfolgenden Grundsätzen zu erfolgen.

Art. 2  Zweck

Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen und auf öffentlichen Strassen privater Eigentümerinnen und Eigentümern dienen dem Schutz vor Immissionen, der Sicherheit, der Erleichterung oder Regelung des Verkehrs, der Förderung des umweltfreundlichen Verkehrs, dem Schutz der Strassen oder anderen, in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen.

Art. 3  Grundsätze

Bei der Anordnung derartiger Verkehrsmassnahmen sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:

a.  Öffentlicher Verkehr

Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Verkehrsmittel ungehindert zirkulieren können und die Sicherheit ihrer Benützerinnen und Benützer gewährleistet ist. Bei der Verkehrslenkung und
-regelung sollen die öffentlichen Linienverkehrsmittel Priorität geniessen. Sofern ein Bedürfnis besteht und die örtlichen Verhältnisse es zulassen, sind separate Tram- und Busspuren zu schaffen.

b.  Fussgängerverkehr

Es ist ein Netz sicherer, bequemer, direkter und attraktiver Fussgängerverbindungen zu schaffen, das ausreichend mit Flächen für Aufenthalt, Begegnung, Spiel und Erholung auszustatten ist. Dabei ist dem erhöhten Fussgängeraufkommen im Bereich von Bus- und Tramhaltestellen, Läden, Arbeitsplätzen, Schulen, Spielplätzen, Spitälern usw. besonders Rechnung zu tragen. Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass insbesondere bei Kreuzungen und Strassenübergängen die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger gewährleistet ist.

c.  Veloverkehr

Der Veloverkehr ist durch ein attraktives Netz von direkten Velorouten sowie durch Radwege und Radstreifen zu fördern. Auf dem gesamten städtischen Strassennetz ist die Sicherheit der Zweiradfahrerinnen und Zweiradfahrer durch entsprechende Massnahmen zu gewährleisten. Es ist für hinreichende und dezentrale Veloabstellflächen zu sorgen, die wenn sinnvoll zu einem massgebenden Teil überdeckt werden. Insbesondere sind Abstellflächen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel bereitzustellen.

d.  Parkierung

Als Massnahme gegen den Pendlerverkehr wird das Parkieren auf öffentlichen Parkfeldern innerhalb der Wohnquartiere zeitlich beschränkt. Zeitlich unbeschränktes Parkieren ist nur den gemäss Parkkartenverordnung Berechtigten erlaubt. Parkplätze für den Einkaufs-, Kunden- und Freizeitverkehr sollen – in der Regel – kostendeckend bewirtschaftet werden.

e.  Motorisierter Individualverkehr

Der motorisierte Individualverkehr ist im Interesse der Sicherheit und zum Schutz vor Immissionen mit geeigneten Massnahmen zu beruhigen und so weit wie möglich zu reduzieren. Er ist grundsätzlich auf einem Basisnetz kanalisiert zu führen, wobei der Verkehrsfluss zu verstetigen ist. Die zwischen dem Basisnetz liegenden Gebiete sollen zusammenhängende Quartiere umfassen und von Fremdverkehr befreit sein.
Um unerwünschten Suchverkehr und Stausituationen zu vermeiden, ist ein Parkleit- und Verkehrsleitsystem schrittweise einzuführen.

f.   Behinderte

Bedürfnisse der behinderten Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.

Art. 4  Innenstadt

1 Die Altstadtgassen zwischen Bollwerk und Nydeggbrücke sind als fussgängerfreundliche Zonen auszugestalten. Der private Motorfahrzeugverkehr ist in dieser fussgängerfreundlichen Berner Innenstadt grundsätzlich nicht mehr frei und unbeschränkt zugelassen. Vorbehalten bleiben direkte Zu- und Wegfahrten zu den öffentlichen Parkgaragen. Die Zulassung des privaten Motorfahrzeugverkehrs in diesen Zonen richtet sich nach dem Reglement des Gemeinderats über die Zufahrtsberechtigungen in der Berner Innenstadt.

2 Für die Schaffung der fussgängerfreundlichen Zone in der Oberen Altstadt werden innert 36 Monaten seit Inkrafttreten dieses Reglementes 154 Parkfelder aufgehoben. Sie dürfen durch unterirdische ersetzt werden.

3 In der Unteren Altstadt bleibt das Parkieren von Fahrzeugen den Anwohnerinnen und Anwohnern, den örtlichen Geschäftsleuten sowie der Kundschaft zum Kurzparkieren vorbehalten. Die Parkplätze werden rund um die Uhr bewirtschaftet. Der durchfahrende, motorisierte Individualverkehr wird unterbunden.

4 Der Gemeinderat bestimmt in einem Reglement, wer die fussgängerfreundlichen Zonen befahren darf.

Art. 5  Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Behörden in Kraft.

Bern, 21. August 1997

Namens des Stadtrats


Der Präsident:

Martin Frick


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg

Genehmigung und Inkraftsetzung

Vom Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern genehmigt am 16. Februar 1998.

In Kraft getreten am 16. Februar 1998.

 


Fussnoten

1. abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1