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Reglement über die Förderung des Fuss- und Veloverkehrs (RFFV)

761.4 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

13. Juni 1999 (Stand: 17. Juni 2011)

Reglement

über die Förderung des Fuss- und Veloverkehrs

(RFFV)

Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Stadt Bern

beschliessen:

1. Abschnitt: Grundsatz und Ziele

Art. 1  Grundsatz

Die Gemeinde fördert den Fuss- und Velover­kehr sowie die Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.

Art. 2  Förderung des Fuss- und Veloverkehrs

1 Ziel der Förderungsmassnahmen ist die Um­lagerung des motorisierten Individualverkehrs in der Stadt auf den Fuss- und Veloverkehr in Abstimmung mit dem öffentlichen Verkehr.

2 Insbesondere investiert die Gemeinde in Massnahmen zum Aufbau und zur Vervollständigung eines Netzes von attraktiven, durchgehenden, sicheren sowie direkten Fuss- und Veloverbindungen im gesamten Stadtgebiet und zur Bereitstellung von genügend und attraktiven öffentlichen Veloabstellplätzen.

3 Die Quartiere sind durch Fusswege und Veloverbindungen intern zu erschlies-
sen und untereinander zu verbinden.

Art. 3  Förderung der Sicherheit

Die Gemeinde fördert mit geeigneten Mass­nah­men die Sicherheit der zu Fuss Gehenden, der Velofahrenden und der Menschen mit Behinderung, insbe­son­dere den Schutz vor dem motorisierten Ver­kehr auf stark befahrenen Strassen, auf Schulwegen, bei Spiel- und Freizeitanlagen, bei Heimen und Quartierzentren und bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.

2. Abschnitt: Massnahmen und Umsetzung

Art. 4  Konzepte und Richtpläne

1 Der Gemeinderat erlässt im Rahmen übergeordneter Konzepte Richtpläne zur Umsetzung der Ziele gemäss Artikel 2 und 3.

2 Die Konzepte und Richtpläne werden in regelmässigen Abständen, mindestens aber alle 10 Jahre, überarbeitet.

3 Die betroffene Bevölkerung, Quartier- und Fachorganisationen sind ab Beginn der Arbeiten in den entspre­chenden Planungsgremien zu in­tegrieren.

Art. 5  Massnahmen ausserhalb von Richtplänen und Konzepten

Offensichtlich notwendige Massnahmen und Verbes­serungen im Rahmen von Unterhalts­arbeiten wer­den realisiert, auch wenn diese nicht in Konzepten oder Richtplänen enthalten sind.

Art. 6  Fachstelle zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs

1 In der Stadtverwaltung besteht eine Fachstelle zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs. Sie handelt fachlich unabhängig.

2 Die Fachstelle

a.  ist Ansprechpartnerin für Anlie­gen und Fra­gen aus der Bevölkerung und von Fachorga­nisationen im Zusammenhang mit dem Fuss- und Veloverkehr;

b.  initiiert und koordiniert Projekte zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs;

c.  wird bei allen für den Fuss- und Veloverkehr wesentlichen Geschäften beigezogen;

d.  fördert mit Öffentlichkeitsarbeit das zu Fuss-Gehen und das Velofahren;

e.  kann zuhanden des Gemeinderats selbständig Bericht erstatten und Empfehlungen abgeben.

Art. 7  Umsetzungsprogramm

1 Der Gemeinderat unterbreitet dem Stadtrat jährlich ein Umsetzungsprogramm und Kre­ditanträge zur Realisierung der gemäss die­sem Reglement vorge­sehenen Massnahmen.

2 Massnahmen zur Förderung des Fuss- und Velover­kehrs werden gleichwertig berücksich­tigt.

3 Das Umsetzungsprogramm enthält keine or­dentli­chen betrieblichen und baulichen Unterhaltsarbeiten.

4 ... aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 526/2010 vom 21.
Oktober 20101

Art. 8  Finanzierung

1 Zur Finanzierung der Massnahmen gemäss den Arti­keln 4–7 dieses Reglements wer­den der Laufenden Rechnung der Abteilung Verkehrsplanung bzw. der Fachstelle Förderung Fuss- und Veloverkehr jährlich 1,25 Mio. Franken zur Verfügung gestellt. Damit wird die Fachstelle für Fuss- und Veloverkehr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Personal- und Sachkosten für Beratung und Realisierung von Kleinmassnahmen) alimentiert. geändert gemäss
Stadtratsbeschluss Nr. 526/2010 vom 21. Oktober 20102

2 Für die Verwendung der Mittel gelten die or­dentli­chen Finanzkompetenzen.

3 … aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 526/2010 vom
21. Oktober 20103

4 Die jährlich nicht verwendeten Budgetmittel der Fachstelle Förderung Fuss- und Veloverkehr werden der Spezialfi­nanzie­rung gutgeschrieben. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 526/2010 vom
21. Oktober 20104

Art. 9  Erfolgskontrolle

Zusammen mit dem Umsetzungsprogramm erstattet der Gemeinderat jährlich dem Stadt­rat Bericht über Kosten und Nutzen der aus­geführten Massnahmen. Er zeigt, wie weit dabei die Ziele dieses Reglements erreicht werden konnten und welche Forderungen im Rahmen des Umsetzungsprogramms aus erkannten Problemen zu ziehen sind.

3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10  Inkrafttreten

Der Gemeinderat setzt dieses Reglement nach Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Art. 11  Befristung

Der Gemeinderat prüft alle 5 Jahre, ob Artikel 8 revidiert werden soll geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 526/2010 vom
21. Oktober 20105. Er stellt dem Stadtrat Antrag.

Art. 12  Ausführungsbestimmungen

Soweit nötig erlässt der Gemeinderat Ausführungsbestimmungen.

Bern, 13. Juni 1999

Namens des Stadtrats


Der Präsident:

Rolf Häberli


Die Stadtschreiberin:

Irène Maeder van Stuijvenberg


Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

21. Oktober 2010

SSSB 761.4

7, 8, 11

1. Januar 2011

 


Fussnoten

1. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 526/2010 vom 21. Oktober 2010
2. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 526/2010 vom 21. Oktober 2010
3. aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 526/2010 vom 21. Oktober 2010
4. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 526/2010 vom 21. Oktober 2010
5. geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 526/2010 vom 21. Oktober 2010