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Reglement über die Förderung des Fuss- und Veloverkehrs (RFFV)761.4 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 13. Juni 1999 (Stand: 17. Juni 2011) Reglement Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Stadt Bern beschliessen: 1. Abschnitt: Grundsatz und Ziele Art. 1 Grundsatz Die Gemeinde fördert den Fuss- und Veloverkehr sowie die Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer. Art. 2 Förderung des Fuss- und Veloverkehrs 1 Ziel der Förderungsmassnahmen ist die Umlagerung des motorisierten Individualverkehrs in der Stadt auf den Fuss- und Veloverkehr in Abstimmung mit dem öffentlichen Verkehr. 2 Insbesondere investiert die Gemeinde in Massnahmen zum Aufbau und zur Vervollständigung eines Netzes von attraktiven, durchgehenden, sicheren sowie direkten Fuss- und Veloverbindungen im gesamten Stadtgebiet und zur Bereitstellung von genügend und attraktiven öffentlichen Veloabstellplätzen. 3
Die Quartiere sind durch Fusswege und Veloverbindungen intern zu
erschlies- Art. 3 Förderung der Sicherheit Die Gemeinde fördert mit geeigneten Massnahmen die Sicherheit der zu Fuss Gehenden, der Velofahrenden und der Menschen mit Behinderung, insbesondere den Schutz vor dem motorisierten Verkehr auf stark befahrenen Strassen, auf Schulwegen, bei Spiel- und Freizeitanlagen, bei Heimen und Quartierzentren und bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs. 2. Abschnitt: Massnahmen und Umsetzung Art. 4 Konzepte und Richtpläne 1 Der Gemeinderat erlässt im Rahmen übergeordneter Konzepte Richtpläne zur Umsetzung der Ziele gemäss Artikel 2 und 3. 2 Die Konzepte und Richtpläne werden in regelmässigen Abständen, mindestens aber alle 10 Jahre, überarbeitet. 3 Die betroffene Bevölkerung, Quartier- und Fachorganisationen sind ab Beginn der Arbeiten in den entsprechenden Planungsgremien zu integrieren. Art. 5 Massnahmen ausserhalb von Richtplänen und Konzepten Offensichtlich notwendige Massnahmen und Verbesserungen im Rahmen von Unterhaltsarbeiten werden realisiert, auch wenn diese nicht in Konzepten oder Richtplänen enthalten sind. Art. 6 Fachstelle zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs 1 In der Stadtverwaltung besteht eine Fachstelle zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs. Sie handelt fachlich unabhängig. 2 Die Fachstelle a. ist Ansprechpartnerin für Anliegen und Fragen aus der Bevölkerung und von Fachorganisationen im Zusammenhang mit dem Fuss- und Veloverkehr; b. initiiert und koordiniert Projekte zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs; c. wird bei allen für den Fuss- und Veloverkehr wesentlichen Geschäften beigezogen; d. fördert mit Öffentlichkeitsarbeit das zu Fuss-Gehen und das Velofahren; e. kann zuhanden des Gemeinderats selbständig Bericht erstatten und Empfehlungen abgeben. Art. 7 Umsetzungsprogramm 1 Der Gemeinderat unterbreitet dem Stadtrat jährlich ein Umsetzungsprogramm und Kreditanträge zur Realisierung der gemäss diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen. 2 Massnahmen zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs werden gleichwertig berücksichtigt. 3 Das Umsetzungsprogramm enthält keine ordentlichen betrieblichen und baulichen Unterhaltsarbeiten. 4
... Art. 8 Finanzierung 1
Zur Finanzierung der Massnahmen gemäss den Artikeln 4–7 dieses
Reglements werden der Laufenden Rechnung der Abteilung Verkehrsplanung bzw.
der Fachstelle Förderung Fuss- und Veloverkehr jährlich 1,25 Mio. Franken zur
Verfügung gestellt. Damit wird die Fachstelle für Fuss- und Veloverkehr zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Personal- und Sachkosten für Beratung und
Realisierung von Kleinmassnahmen) alimentiert. 2 Für die Verwendung der Mittel gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen. 3
… 4
Die jährlich nicht verwendeten Budgetmittel der Fachstelle Förderung
Fuss- und Veloverkehr werden der Spezialfinanzierung
gutgeschrieben. Art. 9 Erfolgskontrolle Zusammen mit dem Umsetzungsprogramm erstattet der Gemeinderat jährlich dem Stadtrat Bericht über Kosten und Nutzen der ausgeführten Massnahmen. Er zeigt, wie weit dabei die Ziele dieses Reglements erreicht werden konnten und welche Forderungen im Rahmen des Umsetzungsprogramms aus erkannten Problemen zu ziehen sind. 3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 10 Inkrafttreten Der Gemeinderat setzt dieses Reglement nach Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Art. 11 Befristung Der Gemeinderat prüft alle 5 Jahre, ob Artikel 8 revidiert
werden soll Art. 12 Ausführungsbestimmungen Soweit nötig erlässt der Gemeinderat Ausführungsbestimmungen. Bern, 13. Juni 1999 Namens des Stadtrats
Rolf Häberli
Irène Maeder van Stuijvenberg Änderungen
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