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Verordnung über die Kindertagesstätten, Tagesstätten für Schulkinder und Kinderhäuser (Tagesstättenverordnung; TAV)862.311 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 15. Dezember 2004 (Stand: 23. November 2009) Verordnung Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 100 Absatz 2
Buchstabe c der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 – Artikel 15 des
Reglements vom 29. April 2004 beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt a. den Betrieb der Tagesstätten; b. die Aufnahmebedingungen; c. die Gebührenfestlegung; d. die Qualitätssicherungsentwicklung; e. die Ausgestaltung der Vereinbarungen zwischen den Tagesstätten und den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten. 2. Abschnitt: Betrieb Art. 2 Öffnungszeiten 1 Die Tagesstätten sind unter Vorbehalt von Absatz 2, 3 und 4 ganzjährig jeweils Montag bis Freitag während mindestens 11 Stunden geöffnet. 2 Die Tagesstätten sind geschlossen: a. an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen; b. am 24. und 31. Dezember nachmittags; c. an zwei weiteren Tagen pro Jahr, die von der Tagesstättenleitung festgelegt werden können. 3 Kindertagesstätten sind zusätzlich zu Absatz 2 in der Woche zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. 4 Die zuständige Verwaltungsdirektion kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen bewilligen. Art. 3 Aufnahmekriterien Aufnahmekriterien sind der Wohnsitz, das Alter und Geschlecht, die soziale Dringlichkeit, die Reihenfolge der Anmeldung, die Gruppenzusammensetzung und die optimale Belegung. Art. 4 Wohnsitz Die Tagesstätten stehen Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Bern zur Verfügung. Kinder und Jugendliche aus andern Gemeinden werden aufgenommen, wenn genügend Plätze vorhanden sind. Art. 5 Alter 1 In Kindertagesstätten werden in der Regel Kinder im Alter von 8 Wochen bis 6 Jahren aufgenommen. 2 In Tagesstätten für Schulkinder werden in der Regel Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 Jahren aufgenommen. 3 In Kinderhäusern werden Kinder gemäss Absatz 1 und 2 aufgenommen. Art. 6 Soziale Dringlichkeit Soziale Dringlichkeit besteht, wenn: a. die Eltern oder Erziehungsberechtigten allein erziehend sind und respektive oder zur Existenzsicherung erwerbstätig sein müssen; b. aufgrund der sozialen Situation eine prioritäre Aufnahme des Kindes geboten ist; c. Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte sind, aufgenommen werden sollen. Art. 7 Wartelisten Übersteigt die Nachfrage das Angebot, führen die Tagesstätten Wartelisten nach Massgabe der Reihenfolge der Anmeldungen. Art. 8 Rechtsanspruch Auf die Aufnahme eines Kindes oder einer bzw. eines Jugendlichen besteht kein Rechtsanspruch. Art. 9 Krankheit Während der Dauer einer akuten Krankheit werden Kinder und Jugendliche in den Tagesstätten nicht betreut. 3. Abschnitt: Gebühren Art. 10 Gebührenberechnung und -festlegung Die Gebühr gemäss Artikel 5ff. des Reglements vom 29. April
2004 Art. 11 Gebührenreduktion und -rückerstattung In den folgenden Fällen erfolgt eine Gebührenreduktion oder -rückerstattung bei Abwesenheit gemäss Artikel 12 Absatz 2 TAR: a. Für Kinder und Jugendliche, deren Mütter oder Erziehungsberechtigte sich im Mutterschaftsurlaub befinden, wird der Minimaltarif für die vereinbarte Betreuungsdauer berechnet. b. In Tagesstätten für Schulkinder wird die Gebühr nach einem Mindestaufenthalt von einem Jahr bei Ferienabwesenheiten für maximal 4 Wochen pro Jahr zurückerstattet. c. In Tagesstätten für Schulkinder wird für Kinder, die im Sinne einer Nachbetreuung ausschliesslich während der Mittagszeit betreut werden, ein Drittel des Ganztagespensums berechnet. 4. Abschnitt: Qualitätssicherung und -entwicklung Art. 12 Konzepte und Qualitätsanforderungen 1 Die städtischen Tagesstätten erarbeiten Konzepte mit dem betreuerischen- pädagogischen Auftrag getrennt nach Kindertagesstätten, Tagesstätten für Schulkinder und Kinderhäusern. Die Konzepte sind für die tägliche Arbeit verbindlich. 2 Die Konzepte sind vom Gemeinderat zu genehmigen und werden der zuständigen Kommission des Stadtrats zur Kenntnis gebracht. 3 Die Arbeit in den Tagesstätten richtet sich nach zu erstellenden Qualitätshandbüchern, welche durch die zuständige Direktion zu genehmigen sind. Diese überprüft die Vorgaben zur Qualitätssicherung und -entwicklung regelmässig. 4 Bei den privaten, von der Stadt mitfinanzierten Tagesstätten werden die Qualitätsanforderungen im Leistungsvertrag geregelt. 5. Abschnitt: Vereinbarung zwischen den Tagesstätten und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten Art. 13 Vereinbarung 1 Die schriftliche Vereinbarung zwischen der Tagesstätte und den Eltern oder Erziehungsberechtigten gibt namentlich Auskunft über: a. die Parteien; b. das Eintrittsdatum; c. die vereinbarte Betreuungsdauer; d. die Gebühr; e. die Meldepflicht; f. die Zusammenarbeit zwischen der Tagesstätte und den Eltern oder Erziehungsberechtigten; g. das Verfahren zur Anpassung der Vereinbarung bei veränderten Verhältnissen (Einkommen, Familiengrösse, Betreuungsdauer und -zeiten); h. die Versicherungspflichten; i. die Tarifanpassungsklausel; k. die Konfliktregelung (Art. 14); l. die Kündigung. 2 Die zuständige Verwaltungsdirektion erlässt eine verbindliche Mustervereinbarung. Art. 14 Konfliktregelung Folgende Grundsätze sind in die Vereinbarung zu integrieren: a. Bei Konflikten über die Vereinbarung sind die Parteien verpflichtet zu verhandeln; b. Kann keine Einigung erzielt werden, können die
Parteien den Rechtsweg nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai über die
Verwaltungsrechtspflege Art. 15 Kündigung durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten Die Eltern oder Erziehungsberechtigten können die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils auf das Monatsende kündigen. Art. 16 Kündigung durch die Tagesstätte 1 Die Tagesstätten haben das Recht zur einseitigen Auflösung des Vertrages, wenn a. die Eltern oder Erziehungsberechtigten aus der Gemeinde Bern wegziehen; b. die Eltern oder Erziehungsberechtigten gegen den Vertrag verstossen; c. das Kind den Betrieb untragbar stört. 2 Die Kündigungsfrist in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a beträgt 2 Monate, in den Fällen von Buchstabe b und c 1 Monat je auf Ende eines Monats. Art. 16bis 1 Die Tagesstätten haben das Recht zur einseitigen Anpassung der Einzelgebühren bei Tarifanpassungen gemäss Artikel 7 Absatz 3 TAR und bei Änderungen der Einkommens- und Familienverhältnisse gemäss den Artikeln 7 und 8 TAR. 2 Die Gebührenanpassung wird zeitlich wirksam a. bei Änderungen der Einkommens- und Familienverhältnisse: ab dem nächstfolgenden Monat nach deren Eintritt (Art. 11 TAR); b. bei Tarifanpassungen: mit deren Inkraftsetzung. 3 Das Kündigungsrecht der Eltern oder Erziehungsberechtigten gemäss Artikel 15 bleibt von der Gebührenanpassung gemäss Absatz 1 unberührt. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a. Verordnung über die städtischen Kinderkrippen vom
26. Mai 1971 b. Tarif der Elternbeiträge für die städtischen Kinderkrippen und Tagesheime vom 29. Oktober 1996. Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft. Bern, 15. Dezember 2004 Namens des Gemeinderats
Klaus Baumgartner
Irène Maeder Marsili Änderungen
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