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Feuerwehrreglement der Stadt Bern (Feuerwehrreglement; FR)871.1 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 28. November 1996 (Stand: 16. Juli 2010) Feuerwehrreglement Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 23 des
Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 – Artikel 18 Absatz 1
Ziffer 5 Buchstabe b der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni
1963 beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeines; Aufgaben der Feuerwehr Art. 1 Zweck Das Reglement umschreibt die Aufgaben und deren Erfüllung durch die Feuerwehr im Rahmen des übergeordneten Rechts und regelt die Organisation der Feuerwehr in der Gemeinde Bern. Art. 2 Generelle Aufgabenumschreibung Die Feuerwehr der Stadt Bern bekämpft Feuer-, Elementar-
und andere Schadenereignisse Art. 3 Hauptaufgaben 1 Die Feuerwehr hat insbesondere a. Menschen und Tiere zu retten; b. Schäden an Kulturgütern, anderen Sachwerten und an der Umwelt zu begrenzen; c. unmittelbar drohende Schäden mit geeigneten Massnahmen abzuwenden; d. Schadenereignisse im Rahmen ausserordentlicher Lagen zu bekämpfen; e. nach Bränden und Elementarereignissen jene Arbeiten zu besorgen, die erforderlich sind, um unmittelbare Gefahren zu beseitigen. 2 Die Feuerwehr bietet überörtliche Hilfe an und a. unterstützt benachbarte
Feuerwehren b. … c. erfüllt die vom Kanton übertragenen Arbeiten als
Sonderstützpunkt gemäss Artikel 17 FFG d. betreibt eine regionale Einsatzleitstelle für die Wehrdienste. Art. 4 Zusätzliche Aufgaben 1 Soweit dies mit der Erfüllung der Hauptaufgaben vereinbar ist, nimmt die Feuerwehr die folgenden zusätzlichen Aufgaben wahr: a. sie leistet Hilfe in Notfällen aller Art, insbesondere wenn Personen gefährdet sind; b. … c. sie wirkt beim vorbeugenden Brandschutz mit und
setzt die kommunalen Feueraufsichtsaufgaben um. 2 Der Gemeinderat kann der Feuerwehr weitere Aufgaben zuweisen. 2. Abschnitt: Organisation und Einsatz Art. 5 Gliederung 1 Die Feuerwehr der Stadt Bern besteht aus der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr. Daneben bestehen nichtöffentliche Betriebsfeuerwehren. 2
... Art. 6 Berufsfeuerwehr 1 Sie ist rund um die Uhr innert Minuten einsatzbereit und ist Ersteinsatzelement der Feuerwehr. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind hauptberuflich bei der Stadt Bern angestellt. 2
Organisation, Einsatz und Betrieb der Berufsfeuerwehr sind in den
Weisungen der Direktorin bzw. des Direktors für Sicherheit, Umwelt und Energie
zu regeln. Art. 7 Freiwillige Feuerwehr 1 Die Einteilung in die Freiwillige Feuerwehr ist freiwillig. 2 Sie kann rund um die Uhr aufgeboten werden. 3
Die Freiwillige Feuerwehr unterstützt die Berufsfeuerwehr oder andere
Einsatzkräfte der Stadt. 4
Organisation, Einsatz und Betrieb der Freiwilligen Feuerwehr sind in den
Weisungen der Direktorin bzw. des Direktors für Sicherheit, Umwelt und Energie
zu regeln. Art. 7bis 1 Die Feuerwehr ist mit den notwendigen Motorfahrzeugen und Spezialgeräten ausgerüstet. 2 Alle Einheiten sind mit Rettungs- und Löschgeräten und die Spezialelemente ihren Aufgaben entsprechend mit weiterem Material ausgerüstet. Massgebend sind die Weisungen der Direktorin bzw. des Direktors für Sicherheit, Umwelt und Energie. 3 Alle Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Bern erhalten eine persönliche Ausrüstung. 4 Die Angehörigen der Feuerwehr sind für den sorgfältigen Gebrauch und den nötigen Unterhalt sowie für eine ordnungsgemässe Rückgabe beim Austritt verantwortlich. 5 Das ausserdienstliche Tragen der Uniform bedarf der Bewilligung durch den Kommandanten der Feuerwehr der Stadt Bern. Art. 7ter
Die Alarmierung der Feuerwehrangehörigen ist in den Weisungen der Direktorin bzw. des Direktors für Sicherheit, Umwelt und Energie zu regeln. Art. 7quater 1 Die Aus- und Weiterbildung im Fachdienst richtet sich nach den Reglementen und Vorgaben der Feuerwehrkoordination Schweiz, des Schweizerischen Feuerwehrverbandes und der Gebäudeversicherung Bern sowie zusätzlich für die Berufsfeuerwehrausbildung nach den Bestimmungen des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie. 2 Die Art und die Zahl der Übungen werden durch den Feuerwehrkommandanten der Stadt Bern in Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Feuerwehrinspektor festgelegt. Art. 8 1 Die Feuerwehr arbeitet in geeigneter Weise mit den andern städtischen Einsatzkräften, mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und andern regionalen und überregionalen Feuerwehr- und Rettungsdiensten zusammen. 2
... 3
... 4 Der Gemeinderat kann mit Gemeinden und Betrieben der Region Bern sowie mit schweizerischen Grossstädten spezielle Vereinbarungen über die gegenseitige Zusammenarbeit abschliessen. Art. 9 Der Kommandantin bzw. dem Kommandanten der Feuerwehr der Stadt Bern steht unter Einräumung der Delegationsbefugnis das ausschliessliche Kommando für Feuerwehrbelange auf dem Schadenplatz zu. Ihr bzw. ihm unterstehen auch auswärtige Feuerwehren, die Hilfe für die Stadt Bern leisten, sowie die ausserhalb der Betriebe eingesetzten Betriebswehren. Art. 10 Inanspruchnahme von privatem Eigentum 1 Die Feuerwehr der Stadt Bern ist berechtigt, private Gebäude und Grundstücke und Fahrzeuge für ihre Einsätze in Anspruch zu nehmen 2 Bei Übungen sind die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer vorgängig zu orientieren. 3. Abschnitt: Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr Art. 11 Einteilung 1
In die Freiwillige Feuerwehr können Frauen und Männer zwischen dem 19.
und 40. Altersjahr aufgenommen werden 2 Niemand hat Anspruch, in die Feuerwehr eingeteilt zu werden. 3
Jugendliche zwischen dem 14. und 18. Altersjahr können nach erfolgter
kantonaler Grundausbildung der Jugendfeuerwehr beitreten. Art. 12 Persönliche Dienstleistung 1
Die Freiwilligen sind zur persönlichen Dienstleistung, zum Besuch der
Übungen, zu Kursbesuchen und Diensten in Verbindung mit dem Grad oder der
Einteilung in Spezialelementen 2
Als Entschuldigungsgründe gelten: 3 Entschuldigungen gemäss Absatz 2 sind der Kompaniekommandantin bzw. dem Kompaniekommandanten rechtzeitig einzureichen. 4
Bei häufigen Absenzen, ungenügenden Leistungen oder Nichtbefolgen von
Aufgeboten kann die Kommandantin bzw. der Kommandant der Feuerwehr der Stadt
Bern auf Antrag des Bataillons- oder der Kompaniekommandanten Angehörige der
Freiwilligen Feuerwehr vom Feuerwehrdienst ausschliessen. Art. 13 Sold und Entschädigungen 1
Sold und Entschädigungen richten sich nach den vom Gemeinderat
genehmigten Ansätzen. 2
... Art. 13bis 1 Die Angehörigen der Feuerwehr und diejenigen Privatpersonen, die im Ernstfall oder in Übungen als Figuranten beigezogen werden, sind gegen die Folgen von Unfall und Krankheit versichert. 2 Für alle Angehörigen der Feuerwehr besteht eine Haftpflichtversicherung. 3 Versicherungsfälle sind unverzüglich über die Kompaniekommandanten der zuständigen Stelle im Feuerwehrkommando zu melden. Art. 14 Kader 1 In Kaderchargen beförderte Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr haben entsprechende Kurse und Übungen zu besuchen und die mit Grad und Funktion verbundenen Dienste zu leisten. 2
... Art. 15 ... Art. 16 ... 4. Abschnitt: Betriebsfeuerwehren Art. 17 1-3
... 4 Bei Bedarf können die Betriebsfeuerwehren auch ausserhalb des Betriebs zur Schadenbekämpfung in der Stadt Bern eingesetzt werden. 5
Die Betriebsfeuerwehren in der Stadt Bern unterstehen der Aufsicht der
Feuerwehr der Stadt Bern gemäss Artikel 19 Absatz 2 FFG 5. Abschnitt: Finanzierung Art. 18 Grundsatz Die Kosten der Feuerwehr gehen zu Lasten der ordentlichen Gemeinderechnung. Art. 19 Für Einsätze, welche nicht unter die unentgeltliche
Hilfeleistungspflicht gemäss übergeordnetem Recht fallen, werden Gebühren
gestützt auf das Reglement vom 21. Mai 2000 Art. 20 1
Der Gemeinderat fordert die Einsatzkosten gemäss Artikel 32
FFG 2-4
... Art. 21 1
Bei Einsätzen im Rahmen der Nachbarhilfe kann der Gemeinderat die
Einsatzkosten gestützt auf Artikel 31 FFG 2
… 6. Abschnitt: Zuständigkeiten Art. 22 Aufgaben und Befugnisse des Gemeinderats Der Gemeinderat der Stadt Bern a. übt die Aufsicht über die Feuerwehr aus; b. ... c. ernennt unter Vorbehalt der Zustimmung des
Regierungsstatthalteramts die Kommandantin bzw. den Kommandanten der
Berufsfeuerwehr Bern, die Bataillonskommandantin bzw. den Bataillonskommandanten
sowie die Kompaniekommandantinnen bzw. -kommandanten der freiwilligen Feuerwehr
und beendet die Dienstverhältnisse; d. … e. setzt die Höhe des Soldes und der Entschädigungen fest; f. versichert die Angehörigen der Feuerwehr gegen die Folgen von Krankheit und Unfall bzw. für die gesetzliche Haftpflicht; g. spricht in seinem Zuständigkeitsbereich Bussen aus. Art. 23 Aufgaben und Befugnisse der Direktorin
bzw. des Direktors für Sicherheit, Umwelt und Energie Die Direktorin bzw. der Direktor für Sicherheit, Umwelt und
Energie a. ordnet Einsatz und Betrieb der Feuerwehr in
Weisungen b. organisiert im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehrinspektorin bzw. dem zuständigen Feuerwehrinspektor den Feuerwehrdienst und setzt insbesondere den Bestand fest; c. ernennt alle nicht in Artikel 22 aufgeführten Offiziere und beendigt die Dienstverhältnisse. Art. 24 ... 7. Abschnitt: Strafbestimmungen und Ausführungsvorschriften Art. 25 Strafbestimmungen 1
Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglementes oder dessen
Ausführungsvorschriften werden nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes
(GG) 2
Ausgefällte Bussen sind für Feuerwehrzwecke 3
Eine Bestrafung nach den Artikeln 47–49 FFG Art. 26 Rechtsmittel 1
Verfügungen der Direktion für Sicherheit, Umwelt und
Energie 2
Gegen Bussenverfügung kann innert 10 Tagen Einspruch erhoben werden. Die
Gemeindebehörde überweist die Akten der Untersuchungsrichterin oder dem
Untersuchungsrichter zum Entscheid Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts Das Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde der Stadt Bern vom 8. Juni 1956 wird aufgehoben. Art. 28 Inkrafttreten Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Gebäudeversicherung des Kantons Bern in Kraft. Bern, 28. November 1996 Namens des Stadtrats
Martin Frick
Irène Maeder van Stuijvenberg Genehmigung und Inkraftsetzung Von der Gebäudeversicherung des Kantons Bern genehmigt am 11. Februar 1997. In
Kraft getreten am 11. Februar 1997.
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