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7. Juni 2000 | Gemeinderat, Direktionen

Teilrevision des Reglements über die Personalvorsorgekasse

Der Gemeinderat will das Reglement über die Personalvorsorgekasse teilrevidieren. Er hat eine entsprechende Vorlage gutgeheissen und an die Finanzkommission zuhanden Stadtrat weitergeleitet.

inf. Anlass zur Teilrevision des Reglements über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern gab ein Vorstoss des Verwaltungsrats der Städtischen Verkehrsbetriebe (SVB). Die Reglementsänderung verfolgt im wesentlichen die Ziele:
    • Flexibilisierung bei der Aufteilung der Beitragssätze für angeschlossene Betriebe
    • Neudefinition des Anspruchs auf Invalidenrente

Aufteilung der Beitragssätze für angeschlossene Betriebe

Nachdem das Reglement der Personalvorsorgekasse (PVK) mit Wirkung ab 1. Januar 1999 vorsieht, dass angeschlossene Arbeitgebende einen gegenüber der Stadt abweichenden Teuerungsausgleich auf Renten beschliessen können, soll dem Wunsch nach massgeschneiderten Lösungen auch bei der Aufteilung der Beitragssätze Rechnung getragen werden. Da der Vorsorgeplan der PVK bei gleichbleibenden Leistungen aus versicherungstechnischen Gründen in seiner Finanzierung für angeschlossene Betriebe nicht abgeändert werden darf, muss das Total der ordentlichen Beiträge (zur Zeit 22 Prozent) unverändert bleiben. Die Aufteilung auf die Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden soll jedoch individuell festgesetzt werden können.

Anspruch auf Invalidenrente

Der Anspruch auf eine Invalidenrente ist in der PVK heute grosszügig geregelt. Wenn Mitglieder für ihre bisherige Beschäftigung ganz oder teilweise invalid sind, haben sie Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ihnen keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann. Diese Regelung kommt auch dann zur Anwendung, wenn keine Erwerbsunfähigkeit sondern nur eine Berufsunfähigkeit vorliegt und die IV somit keine Rente spricht. Die PVK will bei der Teilrevision von ihrem bisherigen Invaliditätsbegriff (Berufsunfähigkeit) nicht grundsätzlich abweichen. Wenn Mitglieder weniger als zehn Beitragsjahre aufweisen, soll aber ein Anspruch auf Invalidenrente nur dann entstehen, wenn eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Invalidengesetzes (IVG) vorliegt. Um Härtefällen zu begegnen, soll auf Beschluss der Verwaltungskommission in Einzelfällen trotz fehlender Beitragsjahre eine Invalidenrente ausgerichtet werden können.

Für die Stadt hat die Teilrevision des Reglements über die Personalvorsorgekasse keine direkten finanziellen Auswirkungen. Die Revision wird im Weiteren zum Anlass genommen, Präzisierungen und Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund der Anwendungspraxis oder von Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichtsnotwendig wurden.

Informationsdienst der Stadt Bern

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