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13. März 2002 | Gemeinderat, Direktionen

Reglement für die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen

Zwischen September und Dezember 2001 führte der Gemeinderat eine Vernehmlassung bei den politischen Parteien und den Sozialpartnerinnen und Sozialpartnern zum Reglement für die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen durch. Nach Auswertung der Stellungnahmen hat er nun das überarbeitete Reglement genehmigt und an die Spezialkommission Rechtsetzung zuhanden Stadtrat weitergeleitet.

inf. Wie alle grösseren Gemeinden erfüllt die Stadt Bern die meisten auf Gemeindegebiet wahrzunehmenden Aufgaben selber. Die Übertragung städtischer Aufgaben auf Dritte stellt gegenüber der Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung oder gemeindeeigene Anstalten eine klare Ausnahme dar. Die Aufgabenübertragung auf Dritte ist eine Massnahme, die vor allem dort zur Anwendung gelangt, wo die Stadt nicht über die nötigen Strukturen zur Aufgabenerfüllung verfügt, sei dies, weil die Aufgaben bereits seit längerem durch Private (vor allem gemeinnützige Vereine) erfüllt wird oder weil es sich um eine von der Stadt selbst gewählte Aufgabe handelt, bei der nicht sicher ist, in welchem Umfang sie auf Dauer erfüllt (beziehungsweise finanziert) werden kann.

Das kantonale Recht sieht vor, dass die Gemeinden die gemeindeinterne Zuständigkeit zur Übertragung von Aufgaben auf Dritte in einem Reglement festlegen. Erfahrungen mit der Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte hat die Stadt schwergewichtig im Sozialbereich (SPITEX, offene Kinder- und Jugendarbeit, Betreuung von Betagten) vorzuweisen. Aufgabenübertragung ausserhalb dieses Bereichs beschränkt sich auf Einzelfälle (Betrieb der Buslinie 30; Kontrolle der Blauen Zonen durch die Securitas AG).

Teilweise ähnliche Fragen wie bei der Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte stellen sich bei der Mitfinanzierung (Subventionierung) privater Leistungen mit gemeinnützigem Charakter. Früher beschränkte sich das Gemeinwesen im Subventionsbereich weitgehend darauf, die zweckbestimmte Verwendung der öffentlichen Subventionen zu kontrollieren. In neuerer Zeit hat sich dem gegenüber die Überzeugung herausgebildet, dass die Gemeinwesen - namentlich in Fällen, in denen die Subventionen einen beträchtlichen Teil der gesamten Finanzierung der privaten Leistungen ausmachen - auch auf die Art und Weise Einfluss nehmen soll, wie die Privaten die von ihnen gewählten Aufgaben erfüllen. Die mit subventionierten Institutionen abgeschlossenen Leistungsverträge entsprechen heute weitgehend den Verträgen mit Privaten, denen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wird.

Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass Leistungsverträge weitgehend den Verträgen mit privaten Institutionen, denen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wird, entsprechen. Der Gemeinderat schlägt deshalb dem Stadtrat vor, die inhaltlichen und strukturellen Vorgaben für solche Verträge in demnselben Erlassen zu regeln.

Das neue Reglement stellt sicher, dass die Bedürfnisse der Bevölkerung bei der privaten Erfüllung städtischer Aufgaben Aufgabenerfüllung abgedeckt und die städtischen Standards bezüglich Anstellungsbedingungen, Gleichstellung von Frau und Mann, Ökologie und Sicherheit überall dort eingehalten werden, wo die Stadt die Erfüllung öffentlicher oder privater Aufgaben vollständig oder massgeblich finanziert.

Informationsdienst der Stadt Bern

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