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15. September 2004 | Gemeinderat, Direktionen

Teilrevision des Reglements über die Personalvorsorgekasse

Aufgrund der Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge muss das Reglement über die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern teilrevidiert werden. Der Gemeinderat hat eine entsprechende Vorlage an den Stadtrat weitergeleitet.

inf. Die bundesrätliche Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wurde auf den 1. April 2004 angepasst. Sie enthält neue Bestimmungen zur besseren Transparenz aller Vorsorgeeinrichtungen. Den Mitgliedern von Vorsorgeeinrichtungen sollen in Zukunft zusätzliche Informationen zur Verfügung stehen, um ihnen einen vertieften Einblick in die finanzielle Situation ihrer Kasse zu ermöglichen. Entscheidungen der Vorsorgeeinrichtungen sollen so weit wie möglich nachvollziehbar sein. Das Personalvorsorgereglement der Stadt Bern muss deshalb zwingend bis Jahresende angepasst werden. Darüber hinaus steht eine Änderung an, die sich aus der Anpassung des Mindestzinssatzes 2 ergeben hat. Der neue Mindestzinssatz im Bereich der auszurichtenden Freizügigkeitsleistungen (Mindestbetrag) ist auch für die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern verbindlich. Transparenz in der beruflichen Vorsorge

Die neuen Transparenzvorschriften schreiben vor, in welchen Bereichen Vorsorgeeinrichtungen zusätzliche oder detailliertere Informationen an ihre Versicherten weiterzugeben haben. Ein Grundpfeiler ist dabei die neue Rechnungslegung. Die Jahresrechnung wird in Zukunft standardisiert. Die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (PVK) hat bereits in der Vergangenheit eine sehr offene Informationspolitik betrieben und den Kassenmitgliedern und Rentenberechtigten alle notwendigen Auskünfte erteilt. Auch in ihrem Geschäftsbericht und der Jahresrechnung wurden detaillierte Informationen vermittelt. In diesen Punkten besteht kein Nachholbedarf. Einzig bei der Darstellung ihrer Jahresrechnung wird die PVK Anpassungen vornehmen müssen.

 

Mindestzinssatz

Mit Wirkung auf den 1. Januar 2004 hat der Bundesrat den Mindestzinssatz auf 2,25 Prozent festgesetzt. Bei der PVK, deren Mitglieder zum grössten Teil in der Pensionskasse (Leistungsprimat) versichert sind, hat die Reduktion des Mindestzinses keinen Einfluss auf die Rentenansprüche. Für die übrigen Mitglieder, die der Sparkasse angehören (Beitragsprimat) beträgt der Kapitalzins ebenfalls nach wie vor 4 Prozent. Auswirkung hat die Verzinsung jedoch im überobligatorischen Bereich bei den Austrittsleistungen. Für diese muss gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen eine Vergleichsrechnung erstellt werden. Ermittelt werden die BVG-Leistungen, der Mindestbetrag und der Barwert der erworbenen Leistung. Damit in Zukunft nicht bei jeder Anpassung des Mindestzinssatzes eine Revision dieses Artikels erfolgen muss, wurde eine flexible Formulierung gewählt: Die Verzinsung soll jeweils dem vom Bundesrat festgesetzten Mindestzinssatz entsprechen.

Das teilrevidierte Reglement wird voraussichtlich per 1. Dezember 2004 in Kraft treten.

Informationsdienst der Stadt Bern

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