Navigieren auf Mediencenter

Benutzerspezifische Werkzeuge

Content navigation

3. Mai 2006 | Gemeinderat, Direktionen

Praxisnahe gesetzliche Regeln für Zufahrts- und Parkierberechtigungen in der Berner Innenstadt

Mit der total revidierten Verordnung über die Zufahrtsberechtigungen in der Berner Innenstadt verabschiedet der Gemeinderat einen Erlass, der sich an der bestehenden Praxis der Zufahrtsberechtigungen orientiert. Ziel der Revision sind klare und griffige gesetzliche Regeln für die Erteilung von Zufahrts- und Parkierberechtigungen. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat gleichzeitig die Teilrevision der Verordnung über die Fahr- und Parkierbeschränkung in der unteren Altstadt verabschiedet. Diese regelt neu die Erteilung von Fahrbewilligungen für die Durchfahrt durch die Hotelgasse. Die Änderungen tre-ten per 1. Juni 2006 in Kraft.

Mit dem 1997 von den Stimmberechtigten angenommenen Verkehrskompromiss wurde die Grundlage für eine fussgängerfreundliche Berner Innenstadt geschaffen. Die beiden vom Gemeinderat heute verabschiedeten revidierten Verordnungen enthalten wesentliche Elemente für die Regelung der Zufahrt und das Parkieren in der Innenstadt. Neu regelt die Verordnung über die Zufahrtsberechtigungen und das Parkieren in der Oberen Altstadt (VBZ) nur noch die Situation in der Oberen Altstadt, die Untere Altstadt wird weiterhin durch die Verordnung über Fahr- und Parkierbewilligungen in der Unteren Altstadt abgedeckt.

 

Situation in der Oberen Altstadt

Die neue Verordnung hält sich an die bestehende Praxis, ist jedoch klarer und griffiger formuliert. Inskünftig können Bewilligungen nach klareren Regeln erteilt oder abgewiesen werden. Konkret geht es vor allem um Bewilligungen für Zufahrten in die Fahrverbotszonen. Ausserhalb der Fahrverbotszonen ansässige Unternehmungen werden künftig vermehrt auf die eigentlichen Güterumschlagszeiten verwiesen, die im heutigen Umfang unverändert bleiben.

Die Zufahrt in die Fahrverbotszonen während den Sperrzeiten bleibt möglich für:

  • Taxis; Kurierdienste im Sinne der Postgesetzgebung und Hotelzufahrten;
  • Personen mit Wohnsitz in einer Fahrverbotszone;
  • Unternehmungen mit Geschäftsniederlassung in einer Fahrverbotszone;
  • Besitzerinnen und Besitzer von Privatparkplätzen;
  • Sonderfälle wie Einsätze von Ärztinnen und Ärzten oder von privaten Sicherheitsdiensten.
  • die Zufahrt für Wohnungs- und Geschäftsumzüge und - sofern die Benützung eines Fahrzeugs nötig ist - das Abholen von Waren durch Kundschaft.

 

Regelung Hotelgasse soll Umwegverkehr verhindern helfen

Kern der Teilrevision der „Verordnung über die Fahr- und Parkierbeschränkung in der unteren Altstadt“ ist die Verkehrssituation in der Hotelgasse. Zu bestimmten Zeiten ist die Hotelgasse mit einem Fahrverbot belegt. Die Voraussetzungen für eine Durchfahrtsbewilligung sind beispielsweise dann erfüllt, wenn jemand in der Unteren Altstadt wohnt und einen Privatparkplatz in der Oberen Altstadt besitzt. Das heisst, die Durchfahrt wird dann erlaubt, wenn sich zwei Bezugspunkte des Gesuchstellers in der Innenstadt befinden und ohne Durchfahrtsbewilligung durch die Hotelgasse Umwegverkehr um die Stadt herum entstünde. Mit dieser Regelung wird die bisherige Praxis festgeschrieben.

Bisher erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.

Abteilung Kommunikation

Weitere Informationen.

Archiv

Fusszeile