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21. Oktober 2008 | Gemeinderat, Direktionen

Neues Vormundschaftsrecht: Die Stadt geht aktiv voran

Die Eidgenössischen Räte haben in der Herbstsession die Revision des neuen Vormundschaftsrechts gutgeheissen. Das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern begrüsst die gesetzlichen Neue-rungen und hat bereits erste Anpassungen in seiner Tätigkeit vorgenommen.

Mit der Revision des Vormundschaftsrechts ist die letzte Etappe der Gesetzgebungsarbeiten zum Familienrecht abgeschlossen worden. Mit der Revisionsvorlage Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht wurde das geltende Vormundschaftsrecht den heutigen gesellschaftlichen Bedürfnissen angepasst. Eines der Ziele war es, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu fördern und die Solidarität innerhalb der Familie zu stärken. Über das Behördensekretariat war das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz massgeblich an den gesetzlichen und fachlichen Vorarbeiten zum Gesetz beteiligt.

 

Mehrere Neuerungen

Die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern liess sich im Anschluss an die parlamentarischen Beratungen in National- und Ständerat über die Vorlage informieren. Zu erwähnen sind vor allem folgende Neuerungen:

 

  • Mit einem Vorsorgeauftrag soll künftig eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person bezeichnen können, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge übernehmen oder sie im Rechtsverkehr vertreten soll.

 

  • Mit einer Patientenverfügung soll eine urteilsfähige Person zum einen festlegen können, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt. Zum anderen kann sie eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit entscheidungsbefugt ist.

 

  • Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht vor, dass die Angehörigen urteilsunfähiger Personen ohne grosse Umstände gewisse Entscheide treffen können. Damit wird die Solidarität in der Familie gestärkt und es wird vermieden, dass die Behörden systematisch Beistandschaften anordnen müssen.

 

  • Der Schutz urteilsunfähiger Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen wird durch eine Beaufsichtigung dieser Institutionen und durch schriftliche Betreuungsverträge erhöht.

 

  • An Stelle der bisherigen Vormundschaft, Beiratschaft und Beistandschaft sind neu vier Arten von Beistandschaften, nämlich die Begleit-, die Vertretungs-, die Mitwirkungs- und die umfassende Beistandschaft vorgesehen.

 

  • Die geltenden Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung werden ersetzt durch den Abschnitt über die fürsorgerische Unterbringung. Neu wird für diese Entscheide die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde zuständig sein.

 

  • Das neue Recht sieht vor, dass alle Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes von einer Fachbehörde gefällt werden und dass eine direkte Staatshaftung besteht.

 

Zurzeit laufen auf kantonaler Ebene die organisatorischen Umsetzungsarbeiten. Der zuständige Gemeinderat und Präsident der Kommission für Kindes- und Erwachsenenschutz, Stephan Hügli, hat jedoch angeregt, dass das Behördensekretariat und das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz die neuen Bestimmungen, insbesondere jene über den Vorsorgeauftrag, bereits heute in geeigneter Weise in der Beratungs- und Aufklärungsarbeit berücksichtigen.

 

Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie

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