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RückerstattungDie Sozialhilfe muss unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstattet werden. Im kantonalen Sozialhilfegesetz (Art. 40) sind 5 Fälle vorgesehen, welche eine Rückerstattungspflicht auslösen:
1. Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben Eine Rückerstattung wird nur dann verlangt, wenn sie zumutbar ist und nicht zu einer erneuten Bedürftigkeit führen würde.
2. Wenn ein Vermögen realsiert werden kann Personen, welche Sozialhilfe bei vorhandenem, aber nicht verwertbaren Vermgöen (z.B. unverteilte Erbschaft) beziehen, sind verpflichtet, die bezogene Sozialhilfe zurückzuerstatten, sobald das Vermögen realisiert bzw. verwertet werden kann.
3. Wenn Versicherungsleistungen nachträglich ausbezahlt werden Muss jemand im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen Sozialhilfe beziehen, ist die für den gleichen Zeitraum rückwirkend ausgerichtete Sozialhilfe rückerstattungspflichtig. Der Sozialdienst verlangt in der Regel, dass rückwirkend ausbezahlte Versicherungsleistungen direkt an den Sozialdienst überwiesen werden. Diese werden dann mit der im gleichen Zeitraum ausbezahlten Sozialhilfe verrechnet.
4. Wenn die Bedürftigkeit grob selbstverschuldet ist Die Bedürftigkeit ist beispielsweise grob selbstverschuldet, wenn jemand ohne zwingenden Grund seine Arbeitsstelle kündigt und arbeitslos wird.
5. Wenn die wirtschaftliche Hilfe unrechtmässig bezogen wurde oder irrtümlich zuviel ausbezahlt wurde Erhält eine Person mehr Leistungen der Sozialhilfe, als ihr rechtlich zustehen, muss sie den zu Unrecht bezogenen Betrag mit Zinsen zurückerstatten. Unter Umständen muss sie zudem mit einer Strafanzeige rechnen.
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