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SubsidiaritätBevor materielle Hilfe geleistet werden kann, ist die Sozialhilfe verpflichtet, die finanziellen Verhältnisse und alle Ansprüche und Anspruchsberechtigungen von Antragstellenden abzuklären. Das geltende Subsidiaritätsprinzip ist unter Art. 9 Abs. 2 im Sozialhilfegesetz festgehalten. Der Sozialhilfe gehen vor:
Anspruch auf materielle Unterstützung durch die Sozialhilfe hat also nur, wer über keine oder ungenügende eigene Geldmittel und Ansprüche gegenüber Dritten verfügt. Abweichend von diesem Grundsatz leistet die Sozialhilfe überbrückend materielle Hilfe, wenn Leistungen Dritter (noch) nicht fliessen. Werden dann Drittleistungen rückwirkend ausgerichtet, fordert die Sozialhilfe ihre erbrachten Leistungen zurück (Rückerstattungspflicht). Die Ansprüche werden bereits bei der Anmeldung umfassend geklärt. Zusätzlich wird im Laufe der Unterstützung systematisch überprüft, ob es Änderungen bei den persönlichen Verhältnissen (Arbeitsstelle, Erbschaft, Krankheit etc.) gibt. Diese Kontrollen entbinden die Antragstellenden jedoch nicht von der Meldepflicht.
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