Bevor Sozialhilfe bezahlt wird, wird nach dem Grundsatz der Subsidiarität abgeklärt, ob die hilfsbedürftige Person keine andere Unterstützung zugute hat. Dazu gehören Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Betreuungsbeiträge etc. Dazu gehört aber auch die Unterstützung durch Verwandte wie Eltern, Grosseltern und volljährige Kinder.
Kindesunterhalt
Eltern sind über die Mündigkeit hinaus zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, solange sich das Kind noch in Ausbildung befindet und den Eltern ein Unterhaltsbeitrag finanziell und persönlich zugemutet werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Verwandtenunterstützung
Alle Verwandten in auf- und absteigender Linie sind verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu leisten, sofern sie in finanziell günstigen Verhältnissen leben, sich die unterstützte Person in einer Notlage befindet und ein Unterhaltsbeitrag im konkreten Fall zumutbar erscheint
(Art. 328 ff. ZGB).