Verfahrensdauer
Die Dauer eines Baubewilligungsverfahrens ist von vielen Faktoren abhängig: Sind die Unterlagen vollständig und korrekt, sind Ausnahmen nötig, oder werden Einsprachen eingereicht? Eine verbindliche Aussage ist daher schwierig. Für ein Baugesuch, das korrekt eingegeben wurde, dauert das Baubewilligungsverfahren im Idealfall ca. 3 Monate.
Das Baubewilligungsverfahren in der Übersicht (vereinfachte Darstellung):
- Baueingabe beim Bauinspektorat
- Vorläufige formelle Prüfung
- Koordinierte materielle Prüfung
- Bekanntmachung und öffentliche Auflage
- Bereinigung
- Bauentscheid
Bekanntmachung und öffentliche Auflage / Einsprachen
Ordentliche Baugesuche werden im «Anzeiger Region Bern» publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
Die Baugesuchsunterlagen liegen beim Bauinspektorat, Bundesgasse 38, 4. Stock, Zimmer 481, während der Öffnungszeiten (Montag - Freitag, 08.00 - 11.30 Uhr) auf.
Allfällige Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren müssen schriftlich und begründet im Doppel innerhalb der Einsprachefrist beim Bauinspektorat eingereicht werden.
Eingegangene Einsprachen und Rechtsverwahrungen werden dem Baugesuchsteller nach Ablauf der Einsprachefrist zur Stellungnahme zugestellt. In der Stellungnahme kann der Baugesuchsteller dem Bauinspektorat mitteilen, ob Interesse an einer Einigungsverhandlung besteht. Eine Einigungsverhandlung ist nicht obligatorisch. Um Einsprachen vorzubeugen, empfehlen wir, die direkten Nachbarn über das geplante Bauvorhaben frühzeitig zu informieren.
Begriffsdefinitionen:
|
Einsprache |
Mit einer Einsprache können Personen, die unmittelbar eigene schutzwürdige Interessen gegen ein Bauprojekt haben, die Baubewilligungsbehörde auf nicht eingehaltene öffentlich-rechtliche Vorschriften aufmerksam machen. Die Einsprache ist kein Rechtsmittel, sondern eine Entscheidhilfe für die Baubewilligungsbehörde. Nur mit einer Einsprache besteht die Legitimation zur Baubeschwerde nach dem Bauentscheid. |
|
Rechtsverwahrung |
Mit der Rechtsverwahrung können Personen ihre privatrechtlichen Aspekte gegen das Bauprojekt bekannt geben. Sie hat lediglich die Bedeutung einer schriftlichen Meldung und wird im Baubewilligungsverfahren angemerkt. Die Anmerkung beeinflusst das Baubewilligungsverfahren nicht, und es besteht keine Legitimation zur Baubeschwerde nach dem Bauentscheid. |
|
Lastenausgleichsbegehren |
Beansprucht ein Bauprojekt einen Sondervorteil, wie z.B. eine Ausnahme, so können Personen, bei denen dieser Sondervorteil zu einer Wertverminderung ihres Grundstücks führt, ihr Begehren der Baubewilligungsbehörde bekannt geben. Diese Anmerkung beeinflusst das Baubewilligungsverfahren nicht, und es besteht keine Legitimation zur Baubeschwerde nach dem Bauentscheid. Mit dem Lastenausgleich kann nach Baubeginn des Bauprojekts Klage beim Regierungsstatthalter eingereicht werden, der die zu leistende Entschädigung festsetzt. |
Kleine Baugesuche werden in der Regel nicht publiziert. Die betroffene Nachbarschaft wird durch das Bauinspektorat direkt avisiert, sofern sie nicht bereits durch den Gesuchstellenden informiert wurde und die Pläne unterzeichnet hat.
Kosten
Die Kosten für das Baubewilligungsverfahren richten sich grundsätzlich nach den Baukosten und sind im Gebührentarif der Stadt Bern geregelt.
Spezielle Aufwendungen und Gebühren für notwendige Amts- und Fachberichte von städtischen und kantonalen Amts-, Dienst- und Fachstellen werden zusätzlich verrechnet.