Navigieren auf Stadt Bern

Benutzerspezifische Werkzeuge

Content navigation

Was ist elterliche Unterhaltspflicht und Verwandtenunterstützung?

Bevor Sozialhilfe ausbezahlt wird, wird nach dem Grundsatz der Subsidiarität abgeklärt, ob die hilfsbedürftige Person Anspruch auf andere Unterstützungsleistungen hat z. B. Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Betreuungsbeiträge. Auch die Unterstützung durch Verwandte wie Eltern oder volljährige Kinder gehört dazu.

Elterliche Unterhaltspflicht (Elternbeiträge)

Eltern haben für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen (Art. 276 ZGB). Sie sind über die Mündigkeit der Kinder hinaus zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, solange sich das Kind noch in der Erstausbildung befindet und den Eltern ein Unterhaltsbeitrag finanziell und persönlich zugemutet werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

Wird der Unterhalt eines Kindes ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln bestritten, so geht der Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern in diesem Umfang mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).

Ab 1.1.2022 werden die mit öffentlichen Mitteln finanzierten ambulanten und stationären Leistungen für Kinder mit dem KFSG (Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf) geregelt. Dies umfasst auch die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen. Die Abklärung der Kostenbeteiligung wird vom Sozialdienst der Stadt Bern vorgenommen. Dieser ist auch für das Inkasso der Beiträge für verordnete Massnahmen zuständig. Bei freiwilligen Massnahmen übernimmt das Inkasso das kantonale Jugendamt. Die Vorfinanzierung all dieser Leistungen erfolgt über den Kanton. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des Kantons oder hier.

Verwandtenunterstützung (Verwandtenbeiträge)

Die direkten Verwandten (Grosseltern-Eltern-Kinder und Kinder-Eltern-Grosseltern) in auf- und absteigender Linie sind verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu leisten, sofern sie in finanziell günstigen Verhältnissen leben, sich die unterstützte Person in einer Notlage befindet und ein Unterhaltsbeitrag im konkreten Fall zumutbar erscheint
(Art. 328 ff. ZGB).

Weitere Informationen.

Fusszeile