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Wohnraumschutz

In der Stadt Bern werden bestehende Wohnungen besonders geschützt. Aufgrund der seit Jahren bestehenden Wohnungsnot hat die Stadt Bern im Jahr 2015 Artikel 16a in die städtische Bauordnung aufgenommen.

Die Umnutzung von Wohnraum ist in allen Wohnzonen der Stadt sowie in der Dienstleistungszone, den Schutzzonen und in der Altstadt grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmsweise muss der Wohnraum aber nicht erhalten werden, wenn zum Beispiel für öffentliche Bauten und Anlagen der Abbruch von Wohnraum erforderlich ist oder wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer sein eigenes Unternehmen ausdehnen möchte.

Artikel 16a Bauordnung (PDF, 70.8 KB) (BO SSSB 721.1) kommt nur dann zur Anwendung, wenn in der Stadt Bern Wohnungsknappheit herrscht. Die Wohnungsknappheit wird über die Leerwohnungsziffer definiert. Umnutzungen von Wohnungen sind nicht gestattet, wenn der über drei Jahre gemittelte Leerwohnungsbestand unter einem Prozent liegt.

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Titel
Artikel 16a BO (PDF, 70.8 KB)

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