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Geringfügige Änderung des „Zonenplans Volksschule Stapfenacker“

Öffentliche Auflage der geringfügigen Änderung des „Zonenplans Volksschule Stapfenacker“ sowie der Alignementspläne Winterhalde und Stapfenacker im nach KoG koordinierten Verfahren gemäss Art. 122 BauV

Der Gemeinderat bringt die Änderung des „Zonenplans Volksschule Stapfenacker“ sowie der Alignementspläne „Winterhalde“ vom 06.02.1945 und „Stapfenacker“ vom 14.09.1944, jeweils mit Sonderbauvorschriften, mit Plan Nr. 1444/01 vom 16.09.2014“ im nach KoG koordinierten Verfahren gemäss Art. 122 BauV vom

 

06. November bis 5. Dezember 2014

zur öffentlichen Auflage.

 

Gegenstand der Planung ist die Parzelle Bern GBBl.-Nr. 6/587 im Halt von 12'747 m2 in Bümpliz. Sie befindet sich im Eigentum der Stadt Bern und ist der Zone für öffentliche Nutzungen FB (Freifläche FB) zugeordnet.

Mit der Änderung des Zonenplans sowie der Alignementspläne wird für die Volksschule Stapfenacker ein zweigeschossiger Ersatzneubau ermöglicht. Zweck des Ersatzneubaus ist, die Schulanlage an die heutigen Bedürfnisse anzupassen. Zur Realisierung des Ersatzneubaus sind mit der vorliegenden Planung die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung für die Zone für öffentliche Nutzung FB nachzuvollziehen sowie die Baulinien entsprechend anzupassen. Namentlich wird ein zweigeschossiger Ersatzneubau mit einer maximalen Gesamthöhe von 8 m ermöglicht. Dieser kann als eigenständiger Baukörper in die Flucht der bestehenden Wohnbauten gesetzt werden. Dabei ist in besonderem Mass auf das bestehende denkmalpflegerisch schützenswerte Ensemble mit seinen wertvollen Aussenanlagen Rücksicht zu nehmen. Das bereits heute zulässige maximale Nutzungsmass von 7‘700 m2 bleibt weiterhin eingehalten.

 

Die Akten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag – Donnerstag 8 -12 Uhr / 14-17 Uhr, Freitag bis 16 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 und bei der BauStelle, Bundesgasse 38 zur Bürozeit sowie im Internet unter www.bern.ch/online/mitwirkungen eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Art. 35 Baugesetz in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben und Lastenausgleichsansprüche anmelden. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

 

Gegen den Beschluss des Gemeinderates GRB Nr. 1374 vom 15. Oktober 2014, den „Zonenplan Volksschule Stapfenacker“ sowie die Alignementspläne „Winterhalde“ und „Stapfenacker“ im Verfahren nach Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) zu ändern, kann innert der Auflagefrist gestützt auf Artikel 65b Buchstabe b und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, erhoben werden.

Weitere Informationen.

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